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Transkript:

Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH Umzugskosten/Trennungsgeld THEMATIK Merkblatt Umzugskostenvergütung - Regierungsumzug - Die Erstattung der Umzugskosten richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3403) i.v.m. dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1183). 1. Umzugskostenzusage Die schriftliche Umzugskostenzusage ist Voraussetzung für die Gewährung der Umzugskostenvergütung ( 2 Abs. 3 BUKG) für den Umzug an den neuen Dienstort. Die Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage durchgeführt worden ist ( 2 Abs. 3 BUKG). Aufgrund der Bestimmungen des 2 Abs. 1 a) des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes wird die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam. Beispiel: Angeordneter Zeitpunkt der Dienstaufnahme in Bonn: 01.06.2001 Zusage der UKV wird wirksam am: 01.06.2003 Ende der 5-Jahresfrist am: 31.05.2008 Die Umzugskostenvergütungszusage wird gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG auch dann erteilt, wenn sich die neue Wohnung nicht direkt am neuen Dienstort, sondern im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet. In diesem Fall muss jedoch eine Wohnung bezogen werden, deren räumliche Entfernung weniger als 30 km von der neuen Dienststätte beträgt. Sofern Sie beabsichtigen, in eine Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes der neuen Dienststätte umzuziehen, sollten Sie sich zuvor durch Ihre Dienststelle bestätigen lassen, dass für den beabsichtigten Umzug Umzugskostenvergütung gezahlt wird. 2. Kostenvoranschlag Im Jahr 1999 wurde zwischen dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und zahlreichen Umzugsunternehmen der so genannte Rahmenvertrag für Umzüge von Bediensteten anlässlich der Umsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes geschlossen. Sämtliche Umzugsunternehmen, die diesen Rahmenvertrag unterzeichnet haben, sind Bestandteil der Liste der Rahmenvertragsspediteure. Diese Liste wird laufend aktualisiert und ist im Internet unter der Adresse http://www.dz-portal.de/003_menue_links/005_umzugskosten/006_online_dienste/ abrufbar. Stand: 09 / 2011 Seite 1 von 6

Das Umzugsgut ist von dem gewählten Umzugsunternehmen zu besichtigen und der Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit dem Umziehenden ausgefüllten und unterschriebenen Umzugsgutliste zu erstellen. Das Einholen eines zweiten Kostenvoranschlages ist nicht nötig. Der Kostenvoranschlag ist dem Dienstleistungszentrum vor Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen. Erst nach Mitteilung, ob bzw. in welcher Höhe das Angebot erstattungsfähig ist, sollte der Berechtigte mit dem Umzug beginnen. Der Kostenvoranschlag muss einen verbindlichen Höchstpreis enthalten. Im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages müssen Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen für den Umzug (Vor- und Nacharbeiten sowie Transportkosten, ggf. Sonderleistungen wie das Stellen eines Außenaufzugs oder das Einrichten von Halteverbotszonen) enthalten sein. Evtl. erhobene Auslagen für das Erstellen des Kostenvoranschlages sind nicht erstattungsfähig. Ebenso nicht erstattungsfähig ist eine ggf. vom Umzugsspediteur in Rechnung gestellte Autobahnmaut. Falls für den Umzug kein Rahmenvertragspartner gewählt wird, ist die Kostenerstattung auf den im Rahmenvertrag vereinbarten Höchstbetrag (Preisgestaltung des teuersten Rahmenvertragsspediteurs) beschränkt. Werden Arbeiten von einer weiteren Firma (z. B. Schreiner, Elektriker) durchgeführt, die vom Umziehenden beauftragt wurde, bleiben die anfallenden Kosten für diese Arbeiten unberücksichtigt. Wird ein Umzug in Eigenregie abgewickelt, werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Wird der Eigenregie-Umzug mit einem Mietwagen durchgeführt, ist dem Dienstleistungszentrum Leihwagenrechnung, Tankbelege sowie eine Umzugsgutliste zur Feststellung des Umzugsvolumens vorzulegen. Bei Nutzung des privateigenen PKW bedarf es keiner Umzugsgutliste - hier genügt die Vorlage einer formlosen detaillierten Aufstellung des Umzugsgutes. Eigenleistungen des Bediensteten und der mit Ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet. Eventuell anfallende Auslagen für Arbeiten dritter Personen werden lediglich in einem engen Kostenrahmen erstattet. In diesem Zusammenhang können lediglich Stundenlöhne anerkannt werden, welche erheblich unter den Tariflöhnen im Möbeltransportgewerbe liegen. 3. Umzugskostenvergütung Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Der Antrag ist beim Dienstleistungszentrum schriftlich und unter Verwendung des entsprechenden Formvordrucks innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges zu stellen. Die notwendigen Unterlagen und Belege sind beizufügen ( 2 Abs. 2 BUKG). Auf die zu erwartenden Umzugskosten können auf schriftlichen (formlosen) Antrag und unter Hinzufügung erstattungsrelevanter Unterlagen (z. B. Kostenvoranschlag, Rechnungen, Fahrscheine) Abschlagszahlungen gewährt werden. Verlobte und Personen, die mit dem Berechtigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, stehen einem Ehegatten nicht gleich. Sie bleiben umzugskostenrechtlich unberücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind allerdings Lebenspartner im Sinne des per 01.01.2005 neu gefassten Lebenspartnerschaftsrechts. Seite 2 von 6

4. Berücksichtigungsfähige Auslagen 4.1 Beförderungsauslagen ( 6 BUKG) Es werden die notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere. Notwendige Auslagen für eine Transportversicherung werden in Höhe von bis zu 2,5 v. Tsd. der maßgebenden Versicherungssumme berücksichtigt, sofern diese durch Vorlage einer im Zeitpunkt des Umzugs gültigen Hausratversicherungspolice oder eine mit detaillierten Wertangaben versehene Umzugsgutliste nachgewiesen wird. Kosten für die Einlagerung des Umzugsgutes sind im Rahmen von Inlandsumzügen nicht erstattungsfähig. 4.2 Reisekosten ( 7 BUKG) Erstattet werden notwendige und nachgewiesene Kosten des anspruchsberechtigten Bediensteten sowie der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (s. hierzu Ziffer 3) für eine Umzugsreise, eine Umzugsvorbereitungsreise und eine bzw. zwei Wohnungsbesichtigungsreise(n) wie folgt. Umzugsreise ( 7 Abs. 1 BUKG): Erstattet werden Fahrtauslagen wie bei einer Dienstreise des anspruchsberechtigten Bediensteten sowie Tage- und Übernachtungsgeld vom Tage des Einladens bis zum Tage des Ausladens des Umzugsgutes. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist. Wohnungsbesichtigungsreise ( 7 Abs. 2 BUKG): Erstattet werden Fahrtauslagen für zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Bahnfahrt der 2. Klasse; bei einer möglichen Bereitstellung von Fahrkarten durch die Dienststelle abzgl. des dem Bund gewährten Firmenrabatts in Höhe von 10 %, zzgl. Zuund Abgangskosten) sowie Tage- und Übernachtungsgeld pro Reise für höchstens für zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigungsreise angefallene Auslagen sind innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens auch dann erstattungsfähig, wenn sie zeitlich vor der Erteilung der Umzugskostenzusage entstanden sind. Umzugsvorbereitungsreise ( 7 Abs. 3 BUKG): Erstattet werden lediglich Fahrtauslagen für eine Reise des Berechtigten, einer anderen, zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person oder einer dritten Person zur Seite 3 von 6

bisherigen Wohnung zwecks Vorbereitung und Durchführung des Umzugs in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Bahnfahrt der 2. Klasse; bei einer möglichen Bereitstellung von Fahrkarten durch die Dienststelle abzgl. des dem Bund gewährten Firmenrabatts in Höhe von 10 %, zzgl. Zuund Abgangskosten). Tagegeld wird nicht gewährt. Im Einzelfall mögliche Fahrpreisermäßigungen der Deutschen Bahn AG - z.b. BahnCard (soweit bereits im Besitz befindlich) sowie Spar-/Aktionspreise - sind in Anspruch zu nehmen. 4.3 Mietentschädigung ( 8 BUKG) Mietentschädigung kommt dann in Betracht, wenn für denselben Zeitraum aus zwei Mietverhältnissen resultierende Mietzahlungen - sowohl für die bisherige Wohnung als auch für die neue Wohnung - zu leisten sind. In diesem Fall wird Miete für die Wohnung erstattet, die nicht genutzt wird. Als Nutzung zählt auch die evtl. nach dem Auszug durchgeführte Renovierung einer Wohnung. Mietentschädigung für die neue Wohnung wird längstens für drei Monate gewährt. Mietentschädigung für die bisherige Wohnung wird bis zu sechs Monate gezahlt, wenn diese leer für eine Weitervermietung zur Verfügung steht. Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung stehen der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes für eine vergleichbare Mietwohnung längstens für ein Jahr gezahlt werden kann. Der ortsübliche Mietwert wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) nach Vorlage eines Maklerexposés oder anderer geeigneter Unterlagen (Lageplan, Angaben zum Baujahr, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung, Angaben über die zum Wohnobjekt gehörende Garage) festgesetzt. 4.4 Maklergebühren ( 9 Abs. 1 BUKG) Die nachgewiesen notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage werden erstattet. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum entstandene Maklergebühren werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, die für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung entstanden wären. Der ortsübliche Mietwert wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) anhand der unter Ziffer 4.3 genannten Unterlagen ermittelt. Maklerkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zeitlich vor der Erteilung der Umzugskostenzusage entstanden sind, sofern die entsprechende Wohnung nach erfolgtem Umzug auch tatsächlich bezogen wird und deren Anmietung bzw. Erwerb im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung steht. Kosten für das Aufgeben von Zeitungsinseraten werden als sonstige Umzugsauslagen mit der Pauschvergütung nach 10 BUKG abgefunden. Eine darüber hinausgehende Erstattung dieser Auslagen ist nicht möglich. 4.5 Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht ( 9 Abs. 2 BUKG) Auslagen für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder des Berechtigten werden erstattet, wenn die Schule am neuen Wohnort unter Angabe des Lehrfachs und der Dauer des voraussichtlichen Nachhilfeunterrichtes bescheinigt, dass der Unterricht ausschließlich durch den umzugsbedingten Schulwechsel erforderlich wurde. Seite 4 von 6

Kosten dieser Art werden in Höhe von bis zu 40 v. H. des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 v. H. dieses Betrages voll und darüber hinaus zu 75 v. H. Beispiel: Endgrundgehalt A 12 Davon 40% 3.682,99 EUR 1.473,20 EUR 50% der in Zeile 2 genannten Summe 736,60 EUR Betragen die Unterrichtskosten z. B. 1.000,00, werden 736,60 voll erstattet. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten i. H. v. 263,40 werden zu drei Vierteln (= 197,55 ) erstattet. Der Gesamterstattungsbetrag beträgt somit 934,15. 4.6 Auslagen für Kochherd und Öfen ( 9 Abs. 3 BUKG) Auslagen für die Beschaffung (einschließlich der Anlieferung, des Aufstellens oder des Anschließens) eines Kochherdes werden bis zu einem Betrag von 230,08 EUR, von Öfen in einer Mietwohnung bis zu einem Betrag von 163,61 EUR für jedes Zimmer erstattet, wenn die Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung - z. B. aufgrund einer Energieartumstellung (Wechsel von einem Gas- auf einen Elektroherd oder umgekehrt) - zwingend notwendig war und die Anschaffung durch Vorlage eines Kaufbelegs nachgewiesen wird. 4.7 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10 BUKG) Andere bisher nicht erwähnte, jedoch im Zusammenhang mit dem Umzug stehende Auslagen sind aus der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu bestreiten. Dazu gehören u. a. Kosten für: - Autoummeldung - Telefonab-/Ummeldung - Gardinenanschaffung/-änderung - Trinkgelder - Renovierung der bisherigen Wohnung. Ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 % der nach 10 Abs. 1 BUKG zustehenden Pauschvergütung wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen des 10 Abs. 6 BUKG erfüllt sind (u. a. wenn innerhalb der vergangenen 5 Jahre bereits ein Umzug mit einer Umzugskostenvergütungszusage durchgeführt wurde, der nicht auf einer Einstellung beim jetzigen Beschäftigungsministerium beruht). Seite 5 von 6

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Telefon-Hotline des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - wie folgt: Bonn 03018 / 7030-9800 Berlin 03018 / 7030-1114 Anschriften: Abrechnungsstelle Bonn: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Dienstleistungszentrum - Umzugskosten D 1.101 Am Propsthof 78a 53121 Bonn Abrechnungsstelle Berlin: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Dienstleistungszentrum - Umzugskosten D 9.170 13086 Berlin Seite 6 von 6