B K V. Fußballspielordnung des Betriebskreissportverband Langenfeld e.v. ehem. BSR Seite 1 von 7

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Transkript:

B K V Fußballspielordnung des Betriebskreissportverband Langenfeld e.v. ehem. BSR 1978 Seite 1 von 7

1 Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Spielordnung regelt verbindlich den Spielbetrieb für Meisterschafts- und Pokalspiele im BKV-Langenfeld 2. Soweit Fragen des Spielbetriebs nicht geregelt sind, gelten ergänzend die Vorschriften WFV /FVN sowie des BSVN 3. Dem Vorstand des BKV obliegen a. Organisation, Durchführung und Überwachung des Spielbetriebs b. Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen 2 Spielberechtigung 1. Spielberechtigt ist jeder für den ein Spielerpass des BKV-Langenfeld ausgestellt ist, und zwar für den im Pass eingetragenen Verein (BSG/SG), sofern der Spieler die in 2 Abs. 5 genannten Kriterien erfüllt. Dies wird vom BKV Langenfeld vor Ausstellung des Spielerpasses geprüft. Bei einem Vereinswechsel wird ein neuer Spielerpass nur gegen Rückgabe des alten Passes ausgestellt. Der alte Verein darf die Herausgabe des Passes nicht ohne hinreichenden Grund verweigern. Als hinreichender Grund gelten insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Abmeldung unter Einhaltung der jeweiligen Fristen beim alten Verein, sowie dort ausstehende Beiträge. Die Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abmeldung liegt beim jeweiligen Spieler (z.b. durch Vorlage eines Einschreibebriefes). In strittigen Fällen entscheidet der Vorstand / die Spruchkammer des BKV Langenfeld. 2. Spielerpässe werden auf Vordrucken des BKV Langenfeld und / oder des WBSV durch den BKV Langenfeld ausgefertigt, wenn ein Lichtbild vorliegt welches den Spieler einwandfrei erkennen lässt, der Antrag auf Spielberechtigung gemäß Anlage 1a dieser Spielordnung vom Verein und vom Spieler (selbst) unterschrieben vorliegt und eine vom BKV Langenfeld bestimmte Gebühr entrichtet ist. (Derzeit und bis auf weiteres wird keine Gebühr erhoben.) Spieler und Vereine sind für die von ihnen mitzuteilenden Angaben im Antrag auf Spielberechtigung verantwortlich. Bei Falschangaben wird der entsprechende Spieler für die gesamte laufende Saison und die folgende Saison gesperrt. Bei wiederholten nachgewiesenen Falschangaben bzw. Verstößen gegen 2 Abs.5 und 6 wird der entsprechende Verein vom laufenden Spielbetrieb ausgeschlossen. 3. Spielerpässe bleiben Eigentum des BKV Langenfeld und sind nach Wegfall der Spielberechtigung (auch bei Sperr- und Wartefristen) unverzüglich dem BKV auszuhändigen. Nach einem Feldverweis nach $ 12 Abs. 2 Abs. C dieser Spielordnung ist der Spielerpass des betroffenen Spielers nach Spielende dem Schiedsrichter zu übergeben. Dieser leitet den Spielerpass an den Sportwart des BKV Langenfeld weiter. Der Verein des betroffenen Spielers ist für die Herausgabe des Spielerpasses verantwortlich. 4. Während einer Sperr- bzw. Wartefrist sind Spieler nicht spielberechtigt. 5. Eine Spielberechtigung kann erteilt werden für Spieler, die nicht aktiv in einem Verein des DFB (DFB-Verein) spielen sowie für DFB-Vereinsspieler (Senioren) von der Kreisliga A abwärts. Allerdings darf eine Mannschaft in einem Spiel maximal 3 Spieler aus Kreisliga A bzw. B einsetzen. Ab Bezirksliga aufwärts sind Vereinsspieler im BKV nicht zugelassen. (Variante 1) Die entsprechenden Kriterien sind anzuwenden, sobald und sofern ein Spieler während der laufenden Saison des BKV Langenfeld einen Pflichtspieleinsatz in der Seite 2 von 7

entsprechenden DFB-Klasse hatte. Eine zwischenzeitliche Vereinsabmeldung bzw. Nichtteilnahme am DFB-Pflichtspielbetrieb ändert hieran nichts. Vielmehr verliert/ verändert der entsprechende Spieler erst in der folgenden Saison des BKV Langenfeld seinen DFB Spielerstatus. (Variante 2) Die entsprechenden Kriterien sind anzuwenden, sobald und sofern ein Spieler während der laufenden Saison des BKV Langenfeld einen Pflichtspieleinsatz in der entsprechenden DFB-Klasse hatte. Eine zwischenzeitliche Vereinsabmeldung bzw. Nichtteilnahme am DFB-Pflichtspielbetrieb ändert hieran nichts. Vielmehr verliert/ verändert der entsprechende Spieler erst in der folgenden Saison des BKV Langenfeld seinen DFB Spielerstatus. Bei nachgewiesener Abmeldung eines Spielers aus einem Verein des DFB, kann der Spielerstaus auf Antrag des Vereins des BKV Langenfeld geändert werden. Die Nachweispflicht obliegt dem Verein des BKV Langenfeld bzw. dem Spieler. 6. Zusätzlich zu den Anträgen auf Spielberechtigung bzw. zu den Spielerpässen ist dem Sportwart jeweils eine aktuelle Spielerliste einzureichen. Die Spielerlisten sind vollständig auszufüllen, insbesondere hinsichtlich der DFB-Vereinszugehörigkeit und der Spielklasse der einzelnen Spieler. Jugendspieler sind mit Jugend zu kennzeichnen. Änderungen auf dieser Liste sind vom Sportwart des BKV Langenfeld mit Stempel und Unterschrift zu testieren. Der Sportwart des BKV Langenfeld hat die jeweils aktuellen Spielerlisten allen Vereinen schnellstmöglich zugänglich zu machen. Nachgewiesene Unregelmäßigkeiten führen zu Ordnungsmaßnahmen durch den Vorstand / die Spruchkammer des BKV Langenfeld bis hin zu Maßnahmen nach 2 Abs. 2 3 Vereinswechsel 1. Ein Vereinswechsel während der laufenden Saison ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des abgebenden Vereins möglich. Bei einem Vereinswechsel ist die Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein an eine Wartezeit von 3 Monaten gebunden. 2. Ein zweiter Vereinswechsel währen einer Spielzeit ist nicht erlaubt. 3. Eine Wartezeit entfällt, wenn die bisherige BSG/SG aufgelöst wird oder aus dem Verband austritt und bei Zusammenschlüssen von mehreren Vereinen. 4. Wartezeiten um etwaige Sperrfristen verlängert. 5. Die Wartezeit beginnt mit dem Tage der Abmeldung beim BKV, sobald der Spielerpass dort vorliegt. $ 4 Spielverlegungen 1. Terminlich gebundene Spiele werden nicht verlegt, sofern nicht in der 1. Mitgliederversammlung des Jahres eine Verlegung beantragt wird. 2. Ohne Verschulden beider Mannschaften ausgefallene Spiele werden durch den Vorstand neu angesetzt. Seite 3 von 7

$ 5 Schiedsrichter 1. Beim Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters (Wartezeit 20 Minuten) sollen sich die Teilnehmer auf einen anderen Spielleiter einigen. 2. Der Schutz von Schieds- und Linienrichtern vor Belästigungen und Tätlichkeiten obliegt in erster Linie der Heimmannschaft, sollte aber in kameradschaftlicher Weise von beiden Teams gewährleistet werden. 3. Neben der Leitung des Spiels hat der Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes zu entscheiden sowie den Spielberichtsbogen zu führen (incl. Passkontrollen) und weiterzuleiten, auch wenn das angesetzte Spiel ausgefallen ist. 4. Die Schiedsrichtergebühren werden jeweils von der Gastmannschaft getragen, die Kosten für die Platzmiete von der Heimmannschaft. $ 6 Verhalten auf dem Spielfeld 1. Alle Vereine sind verpflichtet, für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. 2. Von den Spielern wird strenge Selbstbeherrschung und Achtung vor den Verbandsvertretern Schiedsrichtern, Gegnern und zuschauern verlangt. 3. Beide Mannschaften sind dafür verantwortlich, dass dem Schiedsrichter vor Spielbeginn die ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogen sowie Spielerpässe und Spielerlisten vorgelegt werden, um die Prüfung der Spielberechtigung der mitwirkenden Spieler zu gewährleisten. Die Startelf ist dabei jeweils an Nr. 1-11 im Spielberichtsbogen aufzuführen, die Auswechselspieler ab Nr. 12. Diese Nummerierung muss nicht identisch mit den Rückennummern sein. Auswechslungen müssen von den Schiedsrichtern namentlich im Spielberichtsbogen vermerkt werden. Falsche Angaben durch eine Mannschaft im Spielbericht führen automatisch zum kompletten Punktabzug für die entsprechende Mannschaft. 4. Besteht bei den Spielkleidungen der Mannschaften Verwechslungsgefahr (in Zweifellsfällen entscheidet der Schiedsrichter) so muss der Gastgeber die Spielkleidung wechseln. $ 7 Spieldauer 1. Die Spieldauer bei Meisterschafts- und Pokalspielen beträgt 2 x 40 Minuten. Da Pokalspiele im KO-System ausgetragen werden, erfolgt bei einem unentschiedenem Spielstand nach ende der regulären Spielzeit jedoch eine Verlängerung von 2 x 10 Minuten. 2. Falls dann immer noch keiner Sieger feststeht, wird der Sieger durch Elfmeterschiessen ermittelt. Beim Elfmeterschiessen bestimmt der Schiedsrichter das Tor, auf das alle Torschüsse auszuführen sind und lost aus, wer zuerst schießt. Schiessen dürfen nur die Spieler, die sich bis zum Ende der Verlängerung im Spiel befanden. Beide Mannschaften haben abwechselnd je fünf Torschüsse auszuführen, bis eine Mannschaft so viele Tore erzielt hat, dass sie als Sieger feststeht. Haben beide Mannschaften nach fünf Torschüssen gleichviel Tore erzielt, werden die Torschüsse in der gleichen Reihenfolge fortgesetzt, bis eine Mannschaft bei gleicher Anzahl von Torschüssen ein Tor mehr erzielt hat. Jeder Torschuss ist von einem anderen Spieler Seite 4 von 7

auszuführen. Einen zweiten Schuss darf ein Spieler erst ausführen, wenn alle am Ende der Verlängerung mitwirkenden Spieler einen Torschuss ausgeführt haben. Alle Spieler, außer dem Elfmeterschützen und dem Torwart sollen sich im Mittelkreis aufhalten, der nicht beteiligte Torwart außerhalb des Strafraums hinter der Torlinie, mindestens 9,15 m vom Tor entfernt. $ 8 Auswechselspieler 1. In Meisterschafts- und Pokalspielen dürfen bis zu vier Spieler ausgewechselt werden. In Freundschaftsspielen kann die Zahl der der Auswechselspieler vereinbart werden. 2. Auswechselspieler haben ihren Spielerpass vorzulegen und sind im Spielbericht einzutragen. $ 9 Spielabbruch 1. Der Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen, wenn ihm die Fortsetzung des Spiels aus wichtigen Gründen nicht ratsam erscheint und er zuvor alle Mittel zur Fortsetzung des Spiels erschöpft hat. 2. Wichtige Gründe für den Spielabbruch sind: A) starke Dunkelheit B) Unbespielbarkeit des Platzes C) tätlicher Angriff auf einen Schieds- oder Linienrichter D) Unmöglichkeit der Durchführung eines geordneten Spiels E) allgemeine Widersetzlichkeit der Spieler F) bedrohliche Haltung der Zuschauer 10 Einsprüche 1. Über Einsprüche gegen Entscheidungen im Spielbetrieb befinden drei vertretungsberechtigte Mitglieder dreier unbeteiligter Mannschaften als Spruchkammer. Diese sind vom Vorstand auszuwählen und zu kontaktieren. 2. Einsprüche sind binnen drei Tagen nach dem betreffenden Spiel schriftlich (Datum des Poststempels) oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Einspruch als abgewiesen. Die Einspruch einlegende Mannschaft hat innerhalb von fünf Tagen nach dem entsprechenden Spiel eine Gebühr von 30,- zu entrichten, die sie bei einer Entscheidung zu ihren Gunsten zurück erhält. Sollte diese Gebühr nicht rechtzeitig erbracht werden, gilt der Einspruch als abgewiesen. Die Beweislast bei Einsprüchen liegt bei der Einspruch einlegenden Mannschaft, d.h. die Spruchkammer wird ausdrücklich keine eigenen Recherchen aufnehmen, um den Sachverhalt zu prüfen. Beweismittel sind bis zur jeweiligen Sitzung der Spruchkammer vorzulegen. 3. Einwendungen gegen einen Platzaufbau können, sofern sie nicht Mängel betreffen, die erst während des Spiels eintreten, nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem Spielbeginn dem Schiedsrichter gegenüber geltend gemacht werden. Seite 5 von 7

11 Wertung der Spiele 1. Pflichtspiele werden mit 0:3 Punkten und 0:2 Toren gegen die Mannschaft gewertet, die: A) auf das angesetzte Spiel verzichtet bzw. hierfür gesperrt ist, B) ohne nachgewiesenen wichtigen Grund 20 Minuten nach dem angesetzten Termin nicht mit mindestens acht Spielern antritt, C) ein Spiel abbricht oder einen Spielabbruch verschuldet hat. D) Einen endgültig des Feldes verwiesenen Spieler weiter spielen lässt. 12 Ordnungsmaßnahmen 1. Zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung im Sportbetrieb gelten die BSV- Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht abweichendes geregelt ist. 2. Der Schiedsrichter kann unsportliches verhalten der Spieler in folgender Reihenfolge ahnden: A) Verwarnung (gelbe Karte) B) Matschstrafe (gelbe und rote Karte = Ausschluss für das laufende Spiel; die Mannschaft kann sich nicht mehr vervollständigen C) Endgültiger Platzverweis (rote Karte) Ein Feldverweis (rote Karte) kann auch ohne vorherige Verwarnung ausgesprochen werden. Nur der Spielführer hat nach dem Spiel das Recht, den Schiedsrichter nach dem Grund des Feldverweises zu fragen. Der Grund ist genau anzugeben. Allgemeine Angaben wie Rohes Spiel, Schiedsrichterbeleidigung o.ä. reichen nicht aus. Verlässt ein Spieler unentschuldigt das Spielfeld, so hat ihn der Schiedsrichter ohne Ersatz auszuschließen. 3. Nach einem Feldverweis auf Dauer führen Maßnahmen nach 12 Abs. 2 zu folgenden automatischen Sperren des Spielers: A) bei unsportlichem Verhalten 2 Spiele B) bei Foulspiel, grob unsportlichem Verhalten bzw. Kritik am Schiedsrichter 4 Spiele C) bei Schiedsrichterbeleidigung oder -bedrohung (vor, während und nach dem Spiel) Oder Schlagen bzw. Treten eines Spielers Oder Zuschauers 6 Spiele 4. Bei dem zweiten Feldverweis desselben Spielers innerhalb eines Spieljahres erhöht sich die Sperre um drei Wochen, bei jedem weiteren Feldverweis innerhalb eines Spieljahres um sechs Wochen. 5. Tätlichkeit gegen Schieds- oder Linienrichter 1 Jahr 6. Die in Abs. 3.-5. aufgeführten Sperren sind Mindestsperren. Sie sind aufgrund der Eintragungen im Spielbericht vom Vorstand festzusetzen und der BSG/SG schriftlich zuzustellen, welcher der gesperrte Spieler angehört. Bis zur Entscheidung bleibt der Spieler gesperrt. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. In Zweifelsfällen können jedoch der Schiedsrichter und der betroffene Spieler gehört werden. Bei Sperren nach Abs. 5 muss die Spruchkammer den Schiedsrichter und den betroffenen Spieler anhören. 7. Die Spruchkammer ist berechtigt, je nach Schwere des Verstoßes über das in Abs. 3 bzw. Abs. 4 vorgesehene Maß hinauszugehen oder darunter zu bleiben. Seite 6 von 7

8. Die vorgenannten Sperren werden durch angeordnete Pausen unterbrochen. Ein gesperrter Spieler ist für die Zeit seiner Sperre auch nicht für Freundschaftsspiele bzw. Turniere spielberechtigt. 13 Schlussbestimmungen 1. Der Vorstand kann Meldegebühren, Postgebühren, Protestgebühren und Ordnungsgelder vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden können, sofern dem Vorschlag mehr als 50% der Mitglieder zustimmen. Die Vorstehende Fußballspielordnung wurde am 1. März 2001 in Langenfeld von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Seite 7 von 7