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Satzung des Vereins zur Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.v. 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein zur Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.v.. Sitz des Vereins ist Stuttgart. Es ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. 2. Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf Deutschland. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein hat den Zweck, das alte Württemberger Warmblut-Pferd, genannt Altwürttemberger, zu erhalten und zu fördern. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenförderung. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. den Zusammenschluss der Züchter und Freunde des Altwürttembergers, b. die Beratung der Züchter in genetischen, rechtlichen und Haltungsfragen, insbesondere auch bei der Auswahl geeigneter Hengste für die Anpaarung, c. die Bereitstellung von entsprechendem Informationsmaterial, d. die Werbung für die Rasse in den Medien, e. die Durchführung von Schauen und Prämierungen und f. Leistungsprüfungen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft Natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und erwarten lassen, dass sie im Einklang mit dieser Satzung handeln werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet zunächst der Ausschuss und endgültig die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft erlischt: 4 Beendigung der Mitgliedschaft a. durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären. b. durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. c. durch den Ausschluss, der durch Vorstand und Ausschuss beschlossen wird. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie der Satzung oder den Beschlüssen oder Bestrebungen des Vereins zuwider handeln oder sich grob ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lassen, insbesondere wenn sie gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Mitglieder müssen ausgeschlossen werden, wenn sie sich arglistiger Täuschungen dem Verein gegenüber oder bei züchterischen Vorgängen schuldig gemacht haben. Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds sind diesem samt Begründung mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung schriftlich anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zu Zustellung dieser Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit Beendigung der Mitgliedschaft alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben ihren vollen Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Mitglieder haben das Recht, 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder a. die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu benutzen und zu besuchen, b. nach Maßgabe der Satzung an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,

c. vom verein Rat und Beistand in allen Fragen der Pferdezucht und haltung zu verlangen, d. die Altwürttemberger Pferde bei angesetzten Vorführterminen vorzustellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, a. den Verein in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, b. die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung durch die Organe des Vereins getroffenen Entscheidungen zu befolgen, c. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Ausschuss 3. der Vorstand. 6 Organe des Vereins 7 Der Vorstand Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitlieder gewählt. Ihr Amt ist Ehrenamt. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Er hat alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zu ordnen. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Ausschuss-Sitzungen und die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende haben den Verein bei allen Veranstaltungen, Schauen und anderem zu vertreten. 8 Der Ausschuss Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und bis zu 7 weiteren Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der vom Ausschuss zu wählende Geschäftsführer ist beratendes Mitglied des Ausschusses. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder wenigstens drei Ausschussmitglieder dies für erforderlich halten. Die Einberufung des Ausschusses erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen mit Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch mit kürzerer Frist oder fernmündlich erfolgen. Der Ausschuss hat den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

gilt ein Antrag als abgelehnt. Dem Ausschuss obliegen a. die Planung von Veranstaltungen, b. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, c. die Überwachung der Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, d. die Bestellung des Geschäftsführers. 9 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Termin wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen, bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Ausschusses, b. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabschlussrechnung, sowie die Erteilung der Entlastung, c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, d. Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei satzungsmäßiger Einberufung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderungen dürfen nur behandelt werden, wenn sie als besonderer Punkt in der Tagesordnung aufgeführt sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 10 Niederschriften Über Ausschuss-Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Entscheidungen enthalten, außerdem die Namen der Anwesenden. Die Niederschriften sind den Mitgliedern schriftlich zuzustellen. 11 Geschäftsführung Für die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben wird vom Ausschuss ein Geschäftsführer bestellt. Er ist beratendes Mitglied des Ausschusses.

Zur Führung der Vereinsrechnung wird von der Mitgliederversammlung ein Kassier bzw. eine Kassiererin gewählt. Alle Beiträge und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Entschädigungen und sonstige Ausgaben, die nicht für den Zweck des Vereins bedingt sind, dürfen auch nicht für einzelne Mitglieder oder dritte Personen gewährt bzw. gemacht werden. 12 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fallen die nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte einer gemeinnützigen Organisation zu, die den Zweck der nicht-gewerblichen Tierzucht, insbesondere der Erhaltung alter und gefährdeter Pferde- oder anderer Haustierrassen, verfolgt. Die Satzung wurde neu gefasst und in der vorliegenden Form beschlossen in der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2001.