3.4 Staatliche Förderung zur Energieeinsparung und bei Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden



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Transkript:

3.4 Staatliche Förderung zur Energieeinsparung und bei Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden Länderprogramme zur Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung, KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm, KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003, KfW-Programm zur CO 2 - Minderung, Programm zur Förderung erneuerbarer Energien, Energiesparberatung, Investitionszulage in den neuen Bundesländern Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden, die Einsparung von Heizenergie sowie die Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden werden durch verschiedene Maßnahmen gefördert. Die Förderung erfolgt durch Programme der Länder, teilweise auch der Gemeinden, durch die bundesweiten Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und Investitionszulagen. Länderprogramme In den Ländern gibt es eine Reihe von Programmen zur Förderung der Modernisierung und Energieeinsparung, auch im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Sie haben unterschiedliche Schwerpunkte etwa im Anwendungsbereich (z.b. Mietwohnungen oder Eigentümerwohnungen) und der Art und Höhe der Förderung, die in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigten Darlehen gewährt wird. Gefördert werden im Bereich der allgemeinen Modernisierung insbesondere bauliche Modernisierungen, die den Gebrauchswert der Wohnung verbessern (z.b. Wohnungszuschnitt, Schallschutz, Sanitärinstallation), bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (z.b. Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze, Kfz-Stellplätze, Einbau von Fahrstühlen), Maßnahmen zur Einsparung von Heizungsenergie und Wasser. Im Bereich energiesparender Modernisierungsmaßnahmen gibt es erhebliche Unterschiede in den Förderbestimmungen der Länder. Teilweise werden nur Gesamtlösungen gefördert, bei denen Verbesserungen der Wärmedämmung mit anlagentechnischen Verbesserungen bei Heizung und Warmwasserversorgung zu kombinieren sind. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Fördermaßnahmen sowie das Antragsverfahren enthalten die Richtlinien und Verwaltungsvorschriften der Länder. Die Förderanträge sind bei den Wohnungsbauförderungsämtern der Kreis- oder Stadtverwaltungen zu stellen, in Berlin bei der Investitionsbank. Die Förderstellen geben auch Auskunft über die aktuellen Programme. Dort erhalten Sie auch Informationen über eventuelle kommunale Förderprogramme. 1

KfW-CO 2 -Gebäudesanierungs-Programm Das Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur CO 2 -Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäuden des Altbaubestandes mit einem Einspareffekt von in der Regel mindestens 40 kg CO 2 pro m 2 Gebäudenutzfläche und Jahr. Mit zinsgünstigen Krediten werden Investitionen entsprechend der Maßnahmenpakete 0 bis 6 gefördert. günstigen Krediten werden Investitionen entsprechend der Maßnahmenpakete 0 bis 6 gefördert. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten für die Maßnahmenpakete 0 bis 4 wird die energetische Sanierung eines Gebäudes zum Niedrigenergiehaus im Bestand (Neubau-Niveau nach 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.11.2001; BGBl I S. 3085) mit einem Teilschulderlass des KfW-Darlehens gefördert. Mit diesem Programm wird auch der Austausch von Altheizungen als Einzelmaßnahme gefördert. Zudem wird die Errichtung oder der Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 40 einschließlich Passivhäusern gefördert. Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt. Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (z.b. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen oder genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich. Was wird mitfinanziert? Maßnahmenpakete 0 bis 4 Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31. Dezember 1978 fertiggestellt worden sind. Gefördert werden folgende Maßnahmenpakete: Maßnahmenpaket 0 Wärmedämmung der Außenwände und Wärmedämmung des Daches und Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und Erneuerung der Fenster. Maßnahmenpaket 1 Austausch der Heizung und Wärmedämmung des Daches und Wärmedämmung der Außenwände 2

Maßnahmenpaket 2 Austausch der Heizung und Wärmedämmung des Daches und Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und Erneuerung der Fenster Maßnahmenpaket 3 Austausch der Heizung und Umstellung des Heizenergieträgers und Erneuerung der Fenster Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke oder die gesamten erdberührten Außenflächen zu dämmen sowie alle Fenster zu erneuern, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket enthalten sind. Für die Durchführung der Maßnahmen nach Paket 0 bis 3 sind mindestens die Anforderungen der EnEV und der ANLAGE A des Merkblattes der KfW zu erfüllen. Dies ist durch den Darlehensnehmer zu bestätigen. Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrages um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden. Vor Durchführung der Maßnahmen nach den Paketen 0 bis 3 wird empfohlen, eine Energieberatung durch einen Bauvorlageberechtigten oder einen Energieberater in Anspruch zu nehmen. Maßnahmenpaket 4 Abweichende Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sowie Maßnahmen mit abweichenden technischen Spezifikationen können gefördert werden, wenn der Darlehensnehmer durch Bestätigung eines nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten oder eines in Bundes- oder Landesprogrammen für den Gebäudebereich als Energieberater zugelassenen Ingenieurs (nachfolgend Sachverständiger) nachweist, dass mit den Maßnahmen eine CO 2 -Einsparung von mindestens 40 kg pro m 2 Gebäudenutzfläche und Jahr erreicht wird. Bei einer CO 2 -Einsparung von mindestens 30 oder 35 kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr ist eine Förderung mit geringeren Kredithöchstbeträgen möglich. Als abweichende Maßnahmen kommen u.a. auch die in ANLAGE B dieses Merkblattes genannten in Betracht. Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV und der ANLAGE B zu erfüllen. Der Nachweis der CO 2 -Einsparung ist in geeigneter Weise zu führen. Hinweise zu den Berechnungsgrundlagen können der ANLAGE B dieses Merkblattes entnommen werden. Maßnahmenpaket 5 Gefördert werden Investitionen zum Austausch von Kohle, Öl- und Gaseinzelöfen, Nachtspeicherheizungen sowie Kohlezentralheizungen durch den Einbau von Wärmeversorgungsanlagen im Sinne der EnEV. Austausch von Standardöl- und Gaskesseln, die vor dem 1. Juni 1982 eingebaut wurden, durch Öl- oder Gas-Brennwertkessel in Kombination mit Solarkollektoranlagen oder durch Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien (Biomasse und Umweltwärme). 3

Maßnahmenpaket 6 Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 40 einschließlich Passivhäusern KfW-Energiesparhäuser 40 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 40 kwh je m² Gebäudenutzfläche A N beträgt. Passivhäuser Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergieverbrrauch nicht mehr als 40 kwh je m² Gebäudenutzfläche A N und der Jahres-Heizwärmebedarf nicht mehr als 15 kwh je m² Wohnfläche betragen. Die Einhaltung der Anforderungen an die KfW-Energiesparhäuser 40 und Passivhäuser ist durch einen nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten oder staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz oder einen in Bundesoder Länderprogrammen für den Gebäudebereich als Energieberater zugelassenen Ingenieur nachzuweisen. Dieser muß im Rahmen der Förderung von KfW-Energiesparhäusern 40 bei allen Anträgen, die ab dem 1. Dezember 2003 bei der KfW eingehen, bestätigen, dass neben der Fördervoraussetzung zum Jahres-Primärenergiebedarf auch die Anforderungen an den spezifischen Ftransmissionswärmeverlust (HT ) erfüllt wird. Dieser muss - unabhängig von der Wahl der Heizanlage - immer mindestens 45% unter dem in der Energieeinsparverordnung (EnEV) angegebenen Höchstwert liegen. In welchem Umfang kann mitfinanziert werden? Kreditbetrag: Gefördert werden in den Maßnahmenpaketen 0 bis 5 bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.). Der Förderhöchstbetrag pro m² Wohnfläche (Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung vor Vorhabensbeginn) beträgt: In den Maßnahmenpaketen 0-3: 250 /m². Im Maßnahmenpaket 4: - 250 /m² Wohnfläche bei einer CO 2 -Einsparung von 40 und mehr kg/m² Gebäudenutzfläche; - 200 /m² Wohnfläche bei einer CO 2 -Einsparung von 35 bis unter 40 kg/m² Gebäudenutzfläche; - 150 /m² Wohnfläche bei einer CO 2 -Einsparung von 30 bis unter 35 kg/m² Gebäudenutzfläche. Im Maßnahmenpaket 5: 80 /m² Wohnfläche Im Maßnahmenpaket 6 werden maximal 50.000 je Wohneinheit gefördert. 4

Kumulierungsmöglichkeiten: Eine Kombination/Kumulierung der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) und der Investitionszulage (gültig in den neuen Ländern, Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2601 in der jeweils geltenden Fassung) ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Maßnahmenpaket 5 kann nicht mit den anderen Maßnahmenpaketen kombiniert werden. Einzelne Teile der o. g. Maßnahmenpakete können über andere Programme der KfW, z. B. das KfW-Programm zur CO 2 -Minderung oder über das Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien (vgl. Merkblatt der KfW zum Programm zur Förderung erneuerbarer Energien) entsprechend den jeweiligen Programmbedingungen gefördert werden. Welche Kreditlaufzeit ist möglich? Die Kreditlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 20 Jahre bei mindestens einem und höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren. Es kann auch eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren bei mindestens einem und höchstens fünf tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. Wie sind die Konditionen? Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird der Zinssatz neu festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 74 31-42 14 abgerufen werden kann. Auszahlung: 100 % Wie erfolgt die Auszahlung? Kredite bis zu 100.000 sind in einer Summe, maximal jedoch in zwei Teilbeträgen, frühestens nach Baubeginn abzurufen. Kredite von mehr als 100.000 werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt. Die Abruffrist beträgt höchstens 6 Monate nach Darlehenszusage. Wird innerhalb dieser Abruffrist mit dem Abruf von Teilbeträgen begonnen, gelten die zugesagten Kreditkonditionen auch für spätere Auszahlungen fort. Ist innerhalb der Abruffrist ein Abruf nicht erfolgt, wird automatisch bis zu dreimal eine Verlängerung um 6 Monate zu den jeweils dann geltenden Konditionen vorgenommen. Mittel sollten daher nur für solche Investitionen beantragt werden, die in den folgenden zwei Jahren durchgeführt werden. 5

Wie erfolgt die Tilgung? Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehens in einer Summe ist während der ersten Zinsbindungsfrist jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Zinsund/oder Tilgungszahlung ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich. Eine vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen ist ausgeschlossen. Welche Kreditsicherheiten sind zu stellen? a) Private Kreditnehmer Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z. B.: Grundschulden Bürgschaften Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Investor und seiner Hausbank vereinbart. b) Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer Bei Gebietskörperschaften: grundsätzlich keine Sicherheiten; bei Eigengesellschaften der Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Antragstellern: 100 %ige modifizierte Ausfallbürgschaft der Gebietskörperschaft(en) oder entsprechender öffentlich-rechtlicher Rechtsträger. Für die Gewährung eines Teilschulderlasses gelten folgende Bedingungen: Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines Sachverständigen einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung des Niedrigenergiehausstandards im Bestand geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis eine Bestätigung dieses Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen einzureichen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und der Bestätigung wird der Teilschulderlass in Höhe von 20 % des Zusagebetrages dem Darlehen als Sondertilgung gutgeschrieben. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Programmnummer ist 130/132 anzugeben. Die Programmnummer 130 gilt für die Maßnahmenpakete 0 bis 5; die Programmnummer 132 für das Maßnahmenpaket 6. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben. a) Private Antragsteller Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (KfW 141660) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. In der Rubrik Vorhabensbeschreibung ist anzugeben, welches der oben genannten Maßnahmenpakete durchgeführt werden soll. 6

Bei Maßnahmenpaket 4 sind die Einzelmaßnahmen aufzuführen und die geplante CO 2 -Einsparung in kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr anzugeben. b) Öffentlich-rechtliche Antragsteller (z.b. Gemeinden und deren Eigengesellschaften) Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (KfW 141833). In der Rubrik Vorhabensbeschreibung ist anzugeben, welches der oben genannten Maßnahmenpakete durchgeführt werden soll. Bei Maßnahmenpaket 4 sind die Einzelmaßnahmen aufzuführen und die geplante CO 2 -Einsparung in kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr anzugeben. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für die Bearbeitung bei der KfW sind neben dem Antragsformular folgende Anlagen einzureichen: Für Maßnahmen in den neuen Ländern (ohne Berlin) ist in den Maßnahmenpaketen 0 bis 4 und 6 bei Antragstellung eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen, dass die zu fördernde Baumaßnahme den städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde nicht zuwider läuft. Dazu ist das KfW-Formular Kommunale Bestätigung (KfW 140674) zu verwenden. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert oder errichtet wird, für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß 145 Baugesetzbuch oder ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot entsprechend 177 Baugesetzbuch vorliegt oder das Darlehen in Kombination mit Landesfördermitteln in Anspruch genommen wird. In allen Maßnahmenpaketen ist das vom Antragsteller unterschriebene KfW-Formular Bestätigung zum Kreditantrag 130/132" (KfW 141638) zusammen mit dem Antragsformular bei der Hausbank einzureichen. Im Maßnahmenpaket 4 und 6 sowie bei Beantragung eines Teilschulderlasses ist dieses Formular zusätzlich von einem Sachverständigen zu unterschreiben. Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie der geförderten Gebäude vor. Hinweis Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Verwendungsnachweis Innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung des Darlehens durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (KfW 141635) bei der Hausbank, öffentlich-rechtliche Kreditnehmer und deren Eigengesellschaften (KfW 141632) direkt bei der KfW. 7

KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003 Das KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003 dient der zinsgünstigen Finanzierung von Investitionen zur Modernisierung und Instandsetzung von bestehendem Wohnraum sowie zur Wohnumfeldverbesserung im gesamten Bundesgebiet. In den neuen Ländern und Berlin (Ost) werden im Rahmen des Stadtumbaus Maßnahmen zum Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen, die zur Vermietung bestimmt sind oder waren (Mietwohngebäuden), mitfinanziert. In diesem Programm kann ein Darlehensvolumen in Höhe von voraussichtlich 8 Mrd. zugesagt werden. Der Zinssatz für Anträge, die im Jahr 2003 bei der KfW gestellt werden, wird in den ersten vier Jahren aus Mitteln des Bundes verbilligt. Bei Anträgen, die im Jahr 2004 bei der KfW gestellt werden, wird der Zinssatz in den ersten drei Jahren durch den Bund verbilligt. Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Was wird mitfinanziert? Maßnahmen zum Zwecke der a) Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden durch: bauliche Modernisierungen zur Gebrauchswertverbesserung sowie Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung baulicher Mängel durch Reparatur und Erneuerung (z. B. Schallschutz, Wohnungszuschnitt, Sanitärinstallationen, Heizung, Dach, Fassade, Fenster, Fußboden, Treppe, Wasserversorgung), bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (z. B. Gemeinschaftsanlagen, An- und Ausbau von Balkonen/Loggien, Nachrüstung von Aufzügen), bauliche Maßnahmen zur Aufwertung der nach einem Teilrückbau verbleibenden Wohngebäude (z. B. Modernisierung, Instandsetzung, Grundrissveränderung, Dachaufbau auf partiell rückgebauten Wohngebäuden). Auch die Erweiterung um max. 20 % der bestehenden Wohnfläche (z.b. durch Anbau, Dachgeschossausbau oder Aufstockung) ist förderfähig, sofern dadurch keine neue abgeschlossene Wohneinheit geschaffen wird. b) Verbesserung des Wohnumfeldes bei Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr Wohneinheiten), z. B. Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen, c) Maßnahmen zum Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Mietwohngebäuden in den neuen Ländern und Berlin (Ost) im Rahmen des Stadtumbaus, einschließlich der Maßnahmen für die Freimachung von Wohnungen und für die Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung. 8

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden? Kreditbetrag: Gefördert werden bei Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung und Wohnumfeldverbesserung bis zu 100% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal 250 /m² Wohnfläche (Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung vor Vorhabensbeginn, ab 01.01.2004 Wohnflächenverordnung - WoFlV). Bei Maßnahmen zur Aufwertung eines Wohngebäudes nach einem Teilrückbau bezieht sich die Förderhöhe auf die nach dem Rückbau verbleibende Wohnfläche. Gefördert werden bei Rückbaumaßnahmen 100% der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens 125 /m 2 rückgebauter Wohnfläche. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben. Kumulierungsmöglichkeiten: Eine Kumulierung der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z.b. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) und der Investitionszulage ist zulässig, soweit die Summe aus Krediten, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Welche Kreditlaufzeit ist möglich? Die Kreditlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 20 Jahre. Bei einer 10-jährigen Zinsbindung kann auch eine Kreditlaufzeit bis zu 30 Jahren beantragt werden. In beiden Laufzeitvarianten kann zwischen mindestens einem und höchstens fünf tilgungsfreien Anlaufjahren gewählt werden. Wie sind die Konditionen? Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz des Darlehens wird durch Mittel des Bundes über 4 Jahre (für Anträge aus dem Jahre 2003) bzw. 3 Jahre (für Anträge aus dem Jahre 2004) verbilligt. Der Zinssatz des Darlehens wird wahlweise für einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren festgeschrieben. Der Zinssatz des Darlehens wird durch Mittel des Bundes über 4 Jahre (für Anträge aus dem Jahr 2003) bzw. 3 Jahre (für Anträge aus dem Jahr 2004) verbilligt.vor Ablauf der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW ein neues Kreditangebot. Bei einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren wird der Zinssatz ab dem 5. Jahr (bzw. ab dem 4. Jahr bei Anträgen aus 2004) bis zum 10. Jahr bereits bei Zusage festgelegt. Vor Ende der Zinsbindungsfrist im 10. Jahr unterbreitet die KfW ein neues Zinsangebot. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 7431-4214 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann. Auszahlung: 100 % 9

Wie erfolgt die Auszahlung? Kredite bis zu 100.000 sind grundsätzlich in einer Summe, maximal jedoch in vier Teilbeträgen, frühestens nach Baubeginn abzurufen. Kredite von mehr als 100.000 werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt. Die Abruffrist beträgt höchstens 6 Monate nach Darlehenszusage. Wird innerhalb dieser Abruffrist mit dem Abruf von Teilbeträgen begonnen, gelten die zugesagten Kreditkonditionen auch für spätere Auszahlungen fort. Ist innerhalb der Abruffrist ein Abruf nicht erfolgt, wird automatisch bis zu dreimal eine Verlängerung um 6 Monate zu den jeweils dann geltenden Konditionen vorgenommen. Wie erfolgt die Tilgung? Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in vierteljährlichen Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Während der 5-jährigen Zinsbindungsfrist ist für Privatpersonen eine vorzeitige Rückzahlung jederzeit ohne Kosten möglich. Bei einer zehnjährigen Zinsbindungsfrist ist im Einzelfall nach Absprache mit der KfW eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehens in einer Summe gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Die vorzeitige Rückzahlung kann jeweils zum Fälligkeitstermin der Zins- und/oder Tilgungszahlung erfolgen. Eine vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen ist nur bei einer 5-jährigen Zinsbindung für Privatpersonen möglich. Welche Sicherheiten sind zu stellen? a) Private Kreditnehmer: Von privaten Kreditnehmern sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.b.: Grundschulden, Bürgschaften Bei Wahl einer zehnjährigen Zinsbindung sind immer grundpfandrechtliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Endkreditnehmer und seiner Hausbank vereinbart. b) Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer: Bei Gebietskörperschaften: grundsätzlich keine Sicherheiten; bei Eigengesellschaften der Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Antragstellern: 100 %ige modifizierte Ausfallbürgschaft der Gebietskörperschaft(en) oder entsprechender öffentlich-rechtlicher Rechtsträger. Welche Besonderheiten sind zu beachten? In den neuen Ländern (ohne Berlin) sind die Vorhaben förderfähig, wenn der Antragsteller bei Antragstellung eine Bestätigung der Gemeinde vorlegt, dass die zu fördernde Baumaßnahme den städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde nicht zuwider läuft. 10

Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert wird, eine Genehmigung gemäß 145 Baugesetzbuch oder ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot entsprechend 177 BauGB vorliegt oder Landesfördermittel oder Darlehen aus dem KfW-CO 2 -Gebäudesanierungprogramm in Kombination mit Darlehen aus diesem Programm genommen werden und die Bescheinigung dort bereits vorgelegt wurde. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung gefördert werden. Ist bei Maßnahmen zum Rückbau von Mietwohngebäuden eine Abrissgenehmigung erforderlich, muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens beim 1. Abruf des Darlehens, vorliegen. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Programmnummer ist 133 anzugeben. a) Private Antragsteller Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (KfW 141660) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. b) Öffentlich-rechtliche Antragsteller (z.b. Gemeinden und deren Eigengesellschaften) Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (KfW 141833). Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für die Bearbeitung bei der KfW ist neben dem Antragsformular in den neuen Ländern die Bestätigung der Gemeinde auf dem KfW-Formular Kommunale Bestätigung (KfW 140674) einzureichen. Hinweis Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Verwendungsnachweis Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (KfW 141635) bei der durchleitenden Bank, öffentlichrechtliche Kreditnehmer und deren Eigengesellschaften direkt bei der KfW (KfW 141632). KfW-Programm zur CO 2 -Minderung Im Rahmen des Programms können bei bestehenden eigengenutzten und vermieteten Wohngebäuden gefördert werden: Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudeaußenhülle, zur Installation energiesparender Heizungsanlagen (Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel), Wärmeübergabestationen für eine Fern- oder Nahwärmeversorgung, solarunterstützten Nahwärmeversorgungen und von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Darüber hinaus wird die Errichtung von KfW-Energiesparhäusern 60 (Jahres-Primärenergieverbrauch nicht mehr als 60 kwh pro m 2 Gebäudenutzfläche A N ) gefördert. 11

Gewährt werden zinsgünstige Darlehen bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, max. 5 Mio., bei der Förderung der Errichtung von Energiesparhäusern 60 max. 30.000 je Wohneinheit. Anträge können bei einem Kreditinstitut (Bank, Sparkasse, Bausparkasse) ihrer Wahl alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden (z.b. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Gemeinden, Kreise u.a.) vor Beginn der Maßnahme stellen. Nähere Einzelheiten zu allen Programmen der KfW, zur Antragstellung und den Konditionen erhalten Sie bei den Kreditinstituten oder bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Telefon:(069) 74 31-0 Informationszentrum Telefon: (0 18 01) 33 55 77 Telefax:(069) 74 31-29 44 (bundesweit zum Ortstarif) S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Palmengartenstraße 5 9 Internet: http://www.kfw.de 60325 Frankfurt am Main Postfach 11 11 41 60046 Frankfurt am Main Das Marktanreizprogramm erneuerbare Energien (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Es gibt drei verschiedene Förderbereiche: Solar-, Biomasse- und Photovoltaikanlagen Solarkollektoranlagen Höhe der Förderung Erstinstallation einer Anlage: Der Fördersatz je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche beträgt für ab dem 1. Januar 2004 beim BAFA eingehenden Anträge einheitlich für alle Kollektortypen 110 Euro für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 200 m²; für jeden darüber hinausgehenden qm installierter Bruttokollektorfläche beträgt der Zuschuss 60 Euro je m². Erweiterung bestehender Anlagen: Der Zuschuss beträgt 60 Euro je angefangenem m² zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage. Bei Anlagen, die wenn auch nur teilweise zur Schwimmbadbeckenwassererwärmung genutzt werden, beträgt die Förderung 80% der vorgenannten Sätze. Ab dem 1. Juni 2004 können Solarkollektoranlagen nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag mindestens 525 kwh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Sonnenkollektoren die Kriterien des Umweltzeichens RAL- ZU 73 Blauer Engel - erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V 4757-4). 12

Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung). Antragsberechtigte Privatpersonen, Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll. Die Höhe der Fördermittel für öffentliche Antragsteller und Vereine sind auf 6,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen begrenzt, so dass für diesen Bereich ein Windhundverfahren durchgeführt wird. Freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Abl. der EG 1996 Nr. C 213/4ff) sind erst nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung der Förderrichtlinien durch die Europäische Kommission und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union antragsberechtigt. Die Genehmigung und Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt. Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften handelt. Biomasseanlagen Höhe der Förderung Automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Pelletsanlagen): Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kw sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt. Der Zuschuss beträgt 60 Euro je kw errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Für Primäröfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 1.000 Euro. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein und bei Anlagen bis 50 kw ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt. Manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel: Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 15 und maximal 100 kw sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt, sofern sie mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O²-Gehaltes im Abgasrohr) ausgestattet sind und über einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 l/kw verfügen. Der Zuschuss beträgt 50 Euro je kw errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.500 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung). Antragsberechtigte Privatpersonen, Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll. 13

Die Höhe der Fördermittel für öffentliche Antragsteller und Vereine sind auf 6,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen begrenzt, so dass für diesen Bereich ein Windhundverfahren durchgeführt wird. Freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Abl. der EG 1996 Nr. C 213/4ff) sind erst nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung der Förderrichtlinien durch die Europäische Kommission und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union antragsberechtigt. Die Genehmigung und Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt. Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften handelt. Photovoltaikanlagen Höhe der Förderung Pauschal 3.000 Euro je Einzelanlage Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung). Antragsberechtigte Für Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und für allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten die jeweiligen Träger. Fördervereine sind hier nicht antragsberechtigt. Besondere Hinweise Vor Eingang des Antrages im BAFA dürfen keine der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. Kostenvoranschläge und Planungsleistungen sind zulässig. Eine Antragstellung ist nur mit dem vorgeschriebenen Antragsvordruck zulässig und erfordert die Originalunterschrift des Antragstellers. Anlagen nach diesem Förderprogramm sind auf dem Gebiet der BRD mindestens 7 Jahre zu betreiben. Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbauanlagen und Prototypen sowie gebrauchte Anlagen und Einzelfeuerstätten, wie offene Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen. Bei Solaranlagen ist eine Förderung aufgrund des Kumulierungsverbots ausgeschlossen, wenn Zulagen, Investitionskosten- oder Betriebskostenzuschüsse des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die sog. Ökozulage, die vom Finanzamt im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes für Solaranlagen gewährt wird. Bei Biomasseanlagen und Photovoltaikanlagen können Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln die Förderung durch das BAFA um den gleichen Betrag ergänzen. Finanzierungsbeiträge aus Eigenmitteln privater Dritter sowie öffentlicher Darlehen sind generell unschädlich, sofern nach Abzug des BAFA-Zuschusses ein Eigenbeitrag des Antragstellers verbleibt. Anträge auf Erhöhung des Förderbetrages wegen zwischenzeitlich geänderter Anlagenplanung können nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zuwendungsbescheides berücksichtigt werden. Danach ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage in Betrieb genommen werden muss, beträgt neun Monate ab Zuwendungsbescheiderteilung und wird nicht verlängert. Laufzeit 14 Anträge können bis zum 15.10.2006 gestellt werden.

Energiesparberatung - Vor-Ort-Beratung Gegenstand der Förderung: Energiesparberatung vor Ort für Wohngebäude, deren Baugenehmigung in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1984 und in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 erteilt wurde. Die Gebäudehülle darf nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen (nach dem 01.01.1984 bzw. 1989) zu mehr als 50 % verändert worden sein; mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden. Antragsberechtigte: Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen: Natürliche Personen; rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs; juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese sich auf das gesamte Gebäude bezieht. Antragsteller sind: Ingenieure, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Die Ingenieure müssen die für die Vornahme einer Vor-Ort-Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Nicht antragsberechtigt sind Ingenieure, die für Energieversorgungsunternehmen oder für Unternehmen tätig sind, die Produkte herstellen, vertreiben oder Anlagen errichten, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden, sowie Ingenieure, die Provisionen von solchen Unternehmen fordern oder empfangen. Art und Höhe der Förderung: Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung (Beratungshonorar); das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls die Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des zu beratenden Gebäudes. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die bei den jeweiligen Objekttypen und den jeweiligen Wohneinheiten (WE) zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der jeweilige Bundesanteil ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Objekt- Anzahl der Zuwendungsfähige Ausgaben Bundesanteil( ) Typen Wohneinheiten (WE) (ohne Umsatzsteuer, ) A Ein-/Zweifamilienhaus 450,00 300,00 B bis 6 WE 600,00 320,00 C bis 15 WE 850,00 340,00 D bis 30 WE 1.100,00 360,00 E bis 60 WE 1.350,00 380,00 F bis 120 WE 1.600,00 400,00 Vom Beratungsempfänger ist jeweils ein Eigenanteil in Höhe der Differenz zwischen den sich aus vorstehender Tabelle ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben und dem jeweiligen Bundesanteil zu tragen. Fallen höhere Ausgaben an, die über die der vorstehenden Tabelle genannten Beträge hinausgehen, so erhöht sich der Eigenanteil des Beratungsempfängers um diesen Betrag in voller Höhe; fallen geringere Ausgaben an, so werden Bundesanteil und Eigenanteil im gleichen Verhältnis gemindert. Eine Liste der zugelassenen Energie-Berater erhalten Sie im Internet unter http://www.bafa.de 15

Ihr Ansprechpartner für Energiesparberatung ist: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-625 Fax: 06196 908-800 Investitionszulage in den neuen Bundesländern Ab dem 1. Januar 1999 werden für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden in den neuen Ländern und Berlin-Ost Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1999 gewährt. Die Zulage beträgt 15 % der im Jahr geleisteten Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu einer Bemessungsgrenze von 614 je m² abzüglich eines Selbstbehaltes von 50 je m². Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude vor dem 1.1.1991 errichtet wurde, die Maßnahmen zwischen dem 1.1.1999 und Ende 2004 durchgeführt werden und die Wohnungen anschliessend mindestens 5 Jahre lang vom Eigentümer vermietet werden. Im Zusammenhang mit dem Programm Stadtumbau Ost werden seit 2002 die Instandsetzung und Modernisierung von Altbauten und denkmalgeschützten Mietwohngebäuden der 50er Jahre in Sanierungs-, Erhaltungs- und Kerngebieten mit einem erhöhten Fördersatz von 22 % bei einer Bemessungsobergrenze von 1200 je m² und einem Selbstbehalt von ebenfalls 50 gefördert. 16