ÖNORM B Baubeschläge Tür- und Torbeschläge für Feuerschutzabschlüsse Maße und Anforderungen. Ausgabe: ICS

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Transkript:

ÖNORM B 3859 Ausgabe: 2002-07-01 ICS 91.190 Baubeschläge Tür- und Torbeschläge für Feuerschutzabschlüsse Maße und Anforderungen Building hardware Leverhandles for fire resisting doors Dimensions and requirements Marking of conformity Quincaillerie pour le bâtiment Quincaillerie pour portes et portes industrielles, commerciales et de garage pour fermetures coupefeu Dimensions et exigences Marquage de conformité Diese ÖNORM sieht eine Kennzeichnung gemäß 3 (2) Normengesetz 1971 vor. Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, 1020 Wien Copyright ON - 2002. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Fortsetzung Seiten 2 bis 11 Fachnormenausschuss 227 Fenster, Türen, Tore und Vorhangfassaden Preisgruppe 11

Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 3 1 Anwendungsbereich... 3 2 Normative Verweisungen... 3 3 Begriffe... 3 4 Maße und zulässige Maßabweichungen... 4 5 Ausführung... 6 6 Anforderungen... 6 6.1 Allgemeines... 6 6.2 Türdrücker... 6 6.3 Türschilder/Rosetten... 6 6.4 Schlüssellochblenden... 6 6.5 Wechselgarnituren... 6 6.6 Panikgarnituren... 6 6.7 Drückerstifte... 7 6.8 Panikstifte... 7 6.9 Befestigung... 7 7 Prüfungen... 7 8 Verfahren für den Nachweis der Normkonformität... 7 8.1 Verfahrensbeschreibung... 7 8.2 Erstprüfung... 8 8.3 Güteüberwachung... 8 8.4 Wiederholungsprüfung... 8 8.5 Prüfbericht... 9 8.6 Kennzeichnung... 9 Anhang A (informativ): Literaturhinweise... 10

Seite 3 Vorbemerkung Nach dem derzeitigen Stand der österreichischen Normung ist eine Registrierung von Türbeschlägen für Feuerschutzabschlüsse auf Grund einer fehlenden ÖNORM nicht möglich. Die bisherige Vorgangsweise, Türbeschläge entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B 3850 zu prüfen, lässt keine Registrierung zu. Daher wurde die vorliegende ÖNORM in Anlehnung an die ÖNORM B 3858 für Brandschutzschlösser erarbeitet. Im Rahmen der europäischen Integration ist derzeit im Technischen Komitee CEN/TC 33 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) u.a. die Erarbeitung von Europäischen Normen (EN) über Begriffsbestimmungen und über Anforderungen an Türbeschläge im Gange. Gemäß den Regeln des CEN muss bei Veröffentlichung der Europäischen Normen die vorliegende ÖNORM zurückgezogen werden. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM enthält Bestimmungen über die Ausführung, Prüfung und Kennzeichnung von Türdrückern, Türschildern und Rosetten aus güteüberwachter Fertigung für Feuerschutzabschlüsse entsprechend den ÖNORMEN B 3850 und B 3852, in Verbindung mit Türschlössern entsprechend ÖNORM B 3858 bzw. DIN 18250. Türbeschläge im Sinne dieser ÖNORM erfüllen auch im Brandfall die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Funktion von Feuerschutztüren. 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Vertragspartnern, die diese ÖNORM anwenden, wird jedoch empfohlen, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM B 3850 ÖNORM B 3852 ÖNORM B 3858 ÖNORM B 5340 Feuerschutzabschlüsse Drehflügel-, Pendeltüren und -tore Ein- und zweiflügelige Ausführung Feuerschutzabschlüsse Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore Türschlösser Einstemmschlösser (Einsteckschlösser) für Brandschutztüren Baubeschläge Türdrücker und Türknäufe Türschilder und Rosetten Maße und Anforderungen ÖNORM EN 179 Schlösser und Baubeschläge Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 1906 ÖNORM EN 10087 ÖNORM EN 22768-1 ÖNORM EN 22768-2 DIN 18250 ÖNORM EN 10277-2 BGBl. Nr. 240/1971 Normengesetz 1971 ON-V 243 3 Begriffe Schlösser und Baubeschläge Türdrücker und Türknäufe Anforderungen und Prüfverfahren Automatenstähle Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, warmgewalzte Stäbe und Walzdraht Allgemeintoleranzen Teil 1: Toleranzen für Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragungen (ISO 2768-1:1989) Allgemeintoleranzen Teil 2: Toleranzen für Form und Lage ohne einzelne Toleranzeintragung (ISO 2768-2:1989) Einsteckschlösser für Feuerschutzabschlüsse Blankstahlerzeugnisse Technische Lieferbedingungen Teil 2: Stähle für allgemeine technische Verwendung Bedingungen für die Berechtigung zur Verwendung der Kennzeichnung ÖNORM... geprüft bzw... geprüft gemäß 3 (2) Normengesetz 1971 Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Begriffe nach der ÖNORM B 5340 sowie die folgenden Begriffe: 3.1 Feuerschutzgarnitur; Beschlagsgarnitur Sammelbezeichnung für Standard-, Panik-, Wechsel- und Stehflügelgarnitur, die in Verbindung mit einer Feuerschutztür den Durchgang von Feuer verhindert

Seite 4 3.2 Standardgarnitur Beschlagsgarnitur für die beidseitige Betätigung der Türe ohne Panikfunktion Sie besteht in der Regel aus einem Drückerpaar mit einem Drückerstift, je 2 Türschildern oder Türrosetten sowie Befestigungsmaterial 3.3 Panikgarnitur Beschlagsgarnitur zur Verwendung in Verbindung mit Schlössern mit geteilter Schlossnuss in Panikausführung für Feuerschutzabschlüsse Die Panikgarnitur besteht aus zwei Drückerlochteilen, welche in den Türschildern oder Türrosetten drehbar und zugfest gelagert sein müssen, in Verbindung mit einem 2-teiligen Panikstift zur Schlossbetätigung. ANMERKUNG: Die Funktion von Panikschlössern besteht darin, dass sich bei der Flucht die Falle zusammen mit dem verschlossenen Riegel bei abgezogenem Schlüssel zurückziehen lässt. 3.4 Wechselgarnitur Beschlagsgarnitur, welche nur auf einer Seite einen Türdrücker aufweist und bei der auf der anderen Seite in der Regel ein fest stehender Türknopf oder Griff montiert ist und das Schloss über einen Wechselstift betätigt werden kann 3.5 Stehflügelgarnitur mit Blindabdeckung Beschlagsgarnitur zur Verwendung an Stehflügeln von 2-flügeligen Feuerschutzabschlüssen, die in der Regel aus einer halben Standardgarnitur mit Drückerlochteil, Blindschild/Blindrosette für die Gegenseite, Wechselstift und Befestigungsmaterial besteht 3.6 Stehflügelgarnitur ohne Blindabdeckung Beschlagsgarnitur zur Verwendung an Stehflügeln von 2-flügeligen Feuerschutzabschlüssen, die in der Regel aus einer halben Standardgarnitur mit Drückerlochteil in zugfester und drehbar gelagerter Ausführung mit Türschild oder Türrosette, Wechselstift und Befestigungsmaterial, ohne Blindabdeckung für die Gegenseite besteht 3.7 Feuerschutzeinlage Stahlblecheinlage unter Türschild oder Rosette, welche die Funktion des Beschlages nach dem Wegschmelzen des Überzugs bzw. der Abdeckung (bei Verwendung von Materialien mit einem Schmelzpunkt unter 900 C bzw. 1000 C) aufrecht erhält 3.8 Panikstift zweiteiliger Drückerstift, bei dem die beiden Stifthälften durch eine Schraube oder dgl. drehbar und zugfest miteinander verbunden werden können, zum Einsatz in Verbindung mit Panikschlössern 3.9 Schlüssellochblende; Hangerl Teil des Türschildes bzw. der Rosette, der zur Abdeckung des Schlüsselloches dient 4 Maße und zulässige Maßabweichungen Türdrücker, Türknöpfe, Türschilder und Rosetten für Feuerschutzabschlüsse müssen der ÖNORM B 5340 entsprechen. Zusätzlich sind noch die Maße der Feuerschutzeinlagen, welche in den Bildern 1 bis 3 dargestellt sind, einzuhalten. Für die zulässigen Abweichungen bei Maßen ohne Toleranzangabe gelten die ÖNORMEN EN 22768-1, Toleranzklasse mittel (m) und EN 22768-2, Toleranzklasse K. In den Bildern 1, 2 und 3 werden Türdrücker, Türknöpfe, Türschilder und Rosetten mit Feuerschutzeinlagen dargestellt. Diese Bilder stellen nur Beispiele dar, lediglich die Mindestmaße der Feuerschutzeinlagen sind einzuhalten. Alle in den Zeichnungen enthaltenen Maße sind in mm angegeben.

Seite 5 Bild 1 Feuerschutzgarnitur Bild 2 Türschilder mit Feuerschutzeinlage Bild 3 Rosetten mit Feuerschutzeinlage

Seite 6 5 Ausführung Feuerschutzgarnituren müssen eine abgestimmte Einheit bilden und sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Feuerschutzgarnituren sind als komplette Einheit mit Befestigungsmaterial und erforderlichen Montagehilfen (Montageanleitungen) auszuliefern. Bei Türdrückern zur Verwendung als Panikgarnitur gemäß ÖNORM EN 179 ist darauf zu achten, dass die Drückerenden keine Verletzungsgefahr bilden. Die Kombination von geprüften Türdrückern mit verschiedenen geprüften Türschildern oder Rosetten ist nur dann zulässig, wenn diese Einzelteile vom Hersteller als zusammengehörig bezeichnet werden und dies von der Prüfanstalt genehmigt ist, und darf nur vom Hersteller vorgenommen werden. Die Beschlagsgarnitur ist grundsätzlich als abgestimmte Einheit auszuliefern. 6 Anforderungen 6.1 Allgemeines Türdrücker, Türschilder, Rosetten, Drückerstifte und die Drückerverbindung haben den Maßen der ÖNORM B 5340 zu entsprechen und die Anforderungen der ÖNORM EN 1906, Gebrauchsklasse 3 zu erfüllen. Werkstoffe und konstruktiver Aufbau von Feuerschutzgarnituren müssen so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßigem Einbau und bestimmungsgemäßem Gebrauch das Brandverhalten und die dauerhafte Funktion der Türe nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die nachfolgenden Abschnitte eingehalten werden und entsprechende Eignungsnachweise vorliegen. 6.2 Türdrücker Türdrücker müssen mit einem Drückeransatz im Drückerlager geführt sein. Die Verbindung der beiden Türdrücker untereinander muss durch einen Drückerstift aus Stahl erfolgen; (nur Vierkantstift mit À 8,5 mm bzw. À 9 mm gemäß ÖNORM B 5340 sind zulässig). Ausgleichshülsen aus Stahl zwischen Vierkant À 8,5 mm und À 9 mm sind nur dann zulässig, wenn sie gegen Verrutschen gesichert sind. Die Lagerung der Türdrücker in den Türschildern, Rosetten und dgl. muss der Zug- und Druckbeanspruchung beim Öffnen und Schließen der Türe standhalten und darf die Schlossfunktion nicht beeinträchtigen. Die Grifflänge des Drückers muss gemessen von der Drehachse aus mindestens 100 mm betragen. 6.3 Türschilder/Rosetten Türschilder und Rosetten müssen, sofern sie aus Werkstoffen mit einem Schmelzpunkt unter 900 C (bei Türen der Klassen EI 2 30-C und E 30-C) bzw. 1000 C gefertigt sind, eine mindestens 1 mm dicke Stahleinlage aufweisen, um den Durchbrand zu verhindern. Diese Einlagen dürfen nur die für die Funktion und zur Befestigung der Beschlagsgarnitur erforderlichen Lochungen aufweisen und müssen mindestens auf einer Seite angebracht werden. 6.4 Schlüssellochblenden Durchgehende Schlüssellöcher sind auf beiden Seiten durch selbsttätig schließende Schlüssellochblenden abzudecken, die durch stählerne Verbindungsmittel mit dem Türschild oder der Feuerschutzeinlage verbunden sein müssen. Schlüssellochblenden sind aus Stahlblech, Gusseisen (Grauguss) oder Temperguss herzustellen; sie dürfen mit einem Überzug oder einer Abdeckung aus anderen Werkstoffen versehen sein. 6.5 Wechselgarnituren Bei Verwendung von Wechselgarnituren wie z.b. bei Wohnungseingangstüren, Hotelzimmertüren u.dgl., bei denen in Verbindung mit Wechselschlössern an der Außenseite der Türe ein fixer Knopf (Griffplatte) montiert wird und bei denen daher im Gefahrenfalle die Bedienung nur von einer Seite (Rauminnenseite) erforderlich ist, darf durch diese Wechselknöpfe (Griffplatten) kein negativer Einfluss auf die Brandschutzeigenschaften des Türblattes sowie auf die Schlossfunktion gegeben sein und es muss sichergestellt werden, dass nach Abschmelzen des Wechselbeschlages der Durchbrand durch das Schloss durch einen Wechselstift oder Ähnliches verhindert wird. Ebenso muss das Durchziehen des Drückerstiftes mit dem an der Innenseite verbleibenden Drücker verhindert werden. 6.6 Panikgarnituren Bei Panikgarnituren müssen die Türdrücker mit den Türschildern oder Rosetten drehbar und zugfest miteinander verbunden sein. Ebenso sind zweiteilige, gegeneinander verdrehbare und zugfest miteinander verbundene Drückerstifte (Panikstifte) zu verwenden. Es dürfen durch diese Drückerstifte keine zusätzlichen Kräfte auf die Schlossnuss übertragen werden.

Seite 7 6.7 Drückerstifte Drückerstifte müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit mindestens aus Stahl 9SMn 28 K nach ÖNORM EN 10087 bzw. S 235JRG2C nach ÖNORM EN 10277-2 bestehen. Es ist sowohl ein Querschnitt von 8,5 mm Vierkant als auch von 9 mm Vierkant zulässig gemäß ÖNORM B 5340. Die Drückerstifte sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. 6.8 Panikstifte Zweiteilige Drückerstifte sind durch eine Schraube oder dgl. drehbar und zugfest miteinander zu verbinden (zum Einsatz in Verbindung mit Panikschlössern mit geteilter Schlossnuss). 6.9 Befestigung Türschilder und Rosetten müssen mindestens zwei Befestigungsmöglichkeiten aufweisen. Türschilder und Rosetten mit verdeckt liegenden Befestigungsmöglichkeiten sind ebenso zulässig. 7 Prüfungen Die in dieser ÖNORM angeführten Abmessungen sind entsprechend ÖNORM B 5340 und die Anforderungen sind entsprechend ÖNORM EN 1906:2002 Tabelle 1, Gebrauchsklasse 3, zu prüfen. Werden Türschilder und Rosetten, sowie die Feuerschutzeinlagen aus Werkstoffen mit einem Schmelzpunkt über 900 C (bei Türen der Klassen EI 2 30 C und E 30 C) bzw. 1000 C gefertigt, so ist keine weitere Brandprüfung nach ÖNORM B 3850 bzw. ÖNORM B 3852 erforderlich, sondern es reicht das Gutachten einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt. Bei Verwendung von Materialkombinationen, welche eine Feuerschutzeinlage im Schild oder in der Rosette erfordern, ist keine Brandprüfung erforderlich, wenn die Einlagen die Mindestmaße der Bilder 2 und 3 aufweisen und die Dauerfunktionsprüfung positiv erfüllt wurde. Wird eine Feuerschutzeinlage positiv geprüft, so kann diese Einlage durch Begutachtung der Erstprüfstelle auch für weitere Türschilder oder Rosetten, unabhängig von der darüber liegenden Zierhülle, ohne zusätzliche Prüfung verwendet werden. 8 Verfahren für den Nachweis der Normkonformität Die Güte von Feuerschutzbeschlägen ist durch eine Erstprüfung (Eignungsprüfung), eine laufende Eigenüberwachung sowie eine periodische Fremdüberwachung nachzuweisen. Dabei ist zwischen den Anforderungen für die Erstprüfung und den laufend zu überprüfenden Werten zu unterscheiden. 8.1 Verfahrensbeschreibung Wenn ein Erzeugnis als dieser ÖNORM entsprechend gekennzeichnet werden soll, muss es vorher gemäß 3 (2) des Normengesetzes nach allen diesbezüglichen Bestimmungen dieser ÖNORM von einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt überprüft werden. Diese Prüfung (Erstprüfung) muss sich auf alle Anforderungen dieser ÖNORM und alle sonstigen für das Erzeugnis etwa bestehenden Sicherheitsvorschriften gemäß 4 des Normengesetzes 1971 erstrecken. Derjenige, der das betreffende Erzeugnis als dieser ÖNORM entsprechend kennzeichnen und/oder als normkonform in Verkehr setzen will, muss das positive Ergebnis der Erstprüfung in Form eines Prüfberichtes dem Österreichischen Normungsinstitut (ON) nachweislich anzeigen; er verpflichtet sich damit, die einschlägigen Bedingungen des ON für die Verwendung dieser Kennzeichnung einzuhalten. Da in dieser ÖNORM der Abschluss eines Überwachungsvertrages vorgeschrieben ist, muss gleichzeitig mit der Anzeige über die Erstprüfung der Nachweis erbracht werden, dass mit derjenigen Prüfanstalt, welche die Erstprüfung durchgeführt hat, ein Überwachungsvertrag gemäß den Bestimmungen dieser ÖNORM abgeschlossen wurde, demzufolge sich die Prüfanstalt verpflichtet, negative Ergebnisse der Überprüfung im Zuge der Überwachung sowie ein Erlöschen des Überwachungsvertrages (z.b. infolge Wechsels des Antragstellers oder der Prüfanstalt) von sich aus dem ON unverzüglich und nachweislich anzuzeigen. Ebenso ist der Antragsteller verpflichtet, negative Ergebnisse der Überprüfung im Zuge der Überwachung sowie ein Erlöschen des Überwachungsvertrages dem ON unverzüglich und nachweislich anzuzeigen. In einem solchen Falle erlischt die Berechtigung zur Kennzeichnung gemäß 3 (2) Normengesetz 1971. Das ON trägt den Namen des Antragstellers, Name, Marke oder Typenbezeichnung des Erzeugnisses und andere allenfalls erforderliche Angaben, z.b. Normbezeichnung, Güteklasse, in das Verzeichnis normkonformer Produkte ein und stellt hierüber eine Registrierungsbestätigung aus. Für diese Tätigkeit des ON hat der Antragsteller ein vom ON festgesetztes Entgelt für die Verwaltungskosten zu entrichten.