Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August Stück

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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3313 Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August 1988 175. Stück 468. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste 469. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner 470. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner 468. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1988, mit der die Lehrberufsliste geändert wird Auf Grund des 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 299/ 1987, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert: 1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner" lauten wie folgt: 2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf Technischer Zeichner" eingefügt: 3. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)" entfallen. Artikel II 1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen. 2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)" vor dem 1. Jänner 1989 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Technischer Zeichner" hinsichtlich des ersten 8 322

3314 175. Stück Ausgegeben am 17. August 1988 Nr. 469 und zweiten Lehrjahres, auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnischer Zeichner" hinsichtlich des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres im vollen Ausmaß anzurechnen. Artikel III Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Artikels I Z 3 mit 1. Jänner 1989, ansonsten mit 1. September 1988 in Kraft. Graf 469. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1988, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner erlassen werden Auf Grund des 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, wird bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: Artikel I Für den Lehrberuf Technischer Zeichner werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt: 1. Berufsbild

175. Stück Ausgegeben am 17. August 1988 Nr. 469 3315

3316 175. Stück Ausgegeben am 17. August 1988 Nr. 469 Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln. 2. Verhältniszahlen A. Gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) 1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling 4 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge 8 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge 13 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge 21 bis 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge ab 31 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 10 Personen 1 weiterer Lehrling Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten: a) der Lehrberechtigte, b) der gewerberechtliche Geschäftsführer, c) Ausbilder für den Lehrberuf Technischer Zeichner, d) Personen, die im Betrieb höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion leisten. Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden. Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

ist. 175. Stück Ausgegeben am 17. August 1988 Nr. 470 3317 B. Gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Die Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden. Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Artikel II 1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft. 2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975 (Art. III) und 277/1980 (Art. IV Z 2) treten unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. 3. Lehrlinge, die spätestens am 31. Dezember 1988 in die fachliche Ausbildung und Verwendung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) eintreten, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden. Graf 470. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1988, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner erlassen wird Auf Grund des 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner wird folgende Prüfungsordnung erlassen: Gliederung der Lehrabschlußprüfung 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Prüfarbeit, b) Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Fachrechnen, b) Fachkunde. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat. Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Wahl der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen: a) händisches Anfertigen einer pausfähigen, den Zeichnungsnormen gerechten technischen Zeichnung, b) Anfertigen einer technischen Zeichnung mit rechnergestützten Systemen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 4 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen. (3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: a) fachgerechte Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte, b) fachgerechte Anordnung der Maß- und Hilfslinien, c) fachgerechte Bearbeitungs- und Behandlungshinweise, d) normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,

3318 175. Stück Ausgegeben am 17. August 1988 Nr. 470 e) saubere und normgerechte Ausführung der Beschriftung, der Linienarten und Linienbreiten und der Schraffuren, f) fachgerechte Handhabung der rechnergestützten Systeme. Fachgespräch 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige technische Zeichnungen, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Werkstoffe in der Herstellung und Produktion, über den Arbeitsablauf und die Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion sowie über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Durchführung der theoretischen Prüfung Allgemeine Bestimmungen 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachrechnen 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: a) Längen- und Flächenberechnung, b) Volums- und Masseberechnung, c) Materialbedarfsberechnung, d) physikalische Berechnungen, e) Übersetzungen und Geschwindigkeiten. (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden. Fachkunde 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: a) Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners, b) Werkstoffe in der Herstellung und Produktion, c) Meßverfahren in der Herstellung und Produktion, d) Maschinen und Maschinenelemente, e) Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners, f) Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion. (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung in der Fachkunde ist nach 105 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Zusatzprüfung 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die

175. Stück Ausgegeben am 17. August 1988 Nr. 470 3319 Gegenstände Prüfarbeit" und Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die 2, 3, 7 und 9. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) kann bis zum 31. Dezember 1996 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände Prüfarbeit" im Umfang des 2 Abs. 1 lit. b (Zeichnen mit rechnergestützten Systemen) und Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die 2, 3, 7 und 9. Schlußbestimmungen 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden. 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft. (2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Verordnung BGBl. Nr. 270/1975, ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) gemäß den Ausbildungsvorschriften, Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975 (Art. III) und 277/ 1980 (Art. IV Z 2) ausgebildet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Graf

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