Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Nürnberg (StadtarchivGebS - AvGebS) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150), folgende Satzung: Inhaltsübersicht 1 Gebührenpflicht 2 Allgemeine Gebühren 3 Gebühren für fotografische Arbeiten (analog und digital) 4 Wiedergabegebühren 5 Erhöhung der Gebühr 6 Gebührenfreiheit 7 Auslagen 8 Gebührenschuldner 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld; Vorschüsse 10 Inkrafttreten 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten ( 7). (2) Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen (privatrechtrechtlichen) Entgelts für eine etwaige Nutzung von Urheberrechten bleibt unberührt ( 18 Abs. 2 StadtarchivS). (3) Die Möglichkeit einer privatrechtlichen Entgeltvereinbarung für eine Mitwirkung des Stadtarchivs bei kommerziellen Projekten bleibt ebenfalls unberührt. 2 Allgemeine Gebühren (1) Die Gebühren für 1. die Vorlage, Ermittlung oder Versendung von Archivgut; 2. die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte; 3. das Erstellen von Gutachten; 4. die Digitale Bildbearbeitung (über Standardbearbeitung hinaus); 1
5. das Kopieren von Filmen und Filmausschnitten auf DVD oder einen anderen Bildträger; 6. nicht in 3 aufgeführte sonstige fotografische Arbeiten und 7. nicht anderweitig geregelte sonstige Tätigkeiten (z. B. Leistungen der Restaurierungswerkstatt) betragen je angefangener Halbstunde Zeitaufwand 25,--. (2) Bei schriftlichen Bestellungen von Reproduktionen ohne vorherigen Archivbesuch mit persönlicher Archivalieneinsicht und -auswahl durch den Besteller und bei Anträgen auf Erteilung einer Wiedergabegenehmigung wird (zusätzlich zu den Gebühren nach 3 bzw. 4) der für das Ermitteln der gewünschten Vorlagen erforderliche Zeitaufwand mit dem Halbstundensatz des Abs.1 in Rechnung gestellt. (3) Bei Veröffentlichung werden zusätzlich zu den Gebühren für fotografische Arbeiten ( 3) Wiedergabegebühren nach 4 fällig. 3 Gebühren für fotografische Arbeiten (analog und digital) (1) Grundgebühr 1. Für die Bearbeitung der Fotoaufträge wird eine Grundgebühr in Höhe von 7,-- erhoben. Sie beinhaltet das Brennen auf Datenträger (CD, DVD) inklusive Materialkosten, pro CD (max. 700 MB) bzw. DVD (max. 4,7 GB) oder die Übermittlung als Dateianhang über E- Mail (jpg oder PDF) pro Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (tif) pro Datei (max. 100 MB) und das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (Zip). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail (Anhang) im Rahmen eines Fotoauftrags wird eine Gebühr in Höhe von 5,- erhoben. 2. Für Eilaufträge, die in besonders begründeten Einzelfällen vorgezogen und vorbehaltlich der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb von drei Arbeitstagen erledigt werden, wird ein Aufschlag von 50 v. H. auf die Gebühren nach Abs. 2 Nrn. 1 und 2 erhoben. (2) Anfertigung und/oder Bereitstellung/Übermittlung von Reproduktionen und digitalen Dateien 1. Scans oder Digitalaufnahmen, je Aufnahme a) Scan in einfacher Lese-/Bildqualität von einfachen Vorlagen (außer Fotos, Urkunden und gefaltete Pläne etc.) bis DIN A 3 oder von vorhandenen Mikrofilmen oder Mikrofiches (Gebrauchsdigitalisat s/w oder color, 72 dpi, jpg) 1,50, b) Scan/Digitalaufnahme in hochwertiger Druckqualität, s/w oder color, Standardauflösung 300 dpi bezogen auf die Originalgröße (Plakate DIN A 1 und größer 200 dpi), jpg oder tif unkomprimiert bei Vorlagengröße bis A 5 (15x21) 5,--, bis A 3 (21x30) 10,--, bis A 0 (84x120) 20,--, je zusätzliche 100 dpi (maximale Auflösung nach Vereinbarung) 10,--. 2
In der Gebühr ist eine Standardbildbearbeitung (z. B. Überprüfen und ggf. Korrigieren von Farb- und Helligkeitswerten) enthalten. Der ggf. erforderliche Zeitaufwand für schwierige Vorlagen (z. B. Urkunden mit Siegeln oder gefaltete, in Akten eingebundene Karten), Sonderwünsche und aufwendigere Bildbearbeitungen (z. B. Freistellungen, Montagen usw.) wird zusätzlich mit dem Halbstundensatz des 2 Abs.1 berechnet; 2. Kopien und Ausdrucke pro Seite/Ausdruck a) Normalpapierkopien s/w, bei Selbstkopierung über Zählkarte (nur Bibliotheksgut) DIN A 4 0,10, DIN A 3 0,20, b) Normalpapierkopien s/w oder farbig, durch Archivpersonal (nur Bibliotheksgut) DIN A 4 1,--, DIN A 3 2,--, c) Ausdrucke von Dateien, Mikrofilmen/Mikrofiches oder aus allgemein zugänglichen Datenbanken und Findbüchern auf Normalpapier, s/w oder farbig DIN A 4 2,--, DIN A 3 4,--, d) Ausdrucke von Dateien auf Fotopapier, s/w oder farbig, bis 18x24 cm oder DIN A 4 8,--, bis 30x40 cm oder DIN A 3 20,--, bis 50x60 cm 40,--, Sonderformate werden nach dem nächstgrößeren Format berechnet; 3. Dateien mit nicht allgemein zugänglichen Erschließungsinformationen aus Findbüchern und Datenbanken (sofern keine Rechtsvorschriften entgegenstehen) a) Ausgabe als PDF-Datei je angefangene 2000 Zeichen inkl. Leerzeichen 5,--, b) Ausdruck auf Papier je Druckseite 5,--. 4 Wiedergabegebühren (1 ) Die Gebühren für die Wiedergabe und Nutzung von fotografischen Aufnahmen, amtlichen Schriftstücken, Plänen und Plakaten betragen je Aufnahme 1. bei einmaliger Veröffentlichung in Druckwerken (Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen etc.), auf VHS und in Video- oder Audioproduktionen auf elektronischen Speichermedien (CD-ROM, DVD, Blu-ray Disc u. ä.) bei einer Auflagenhöhe a) bis 1.000 Exemplare 10,--, b) bis 5.000 Exemplare 35,--, c) bis 10.000 Exemplare 70,--, d) bis 50.000 Exemplare 120,--, 3
e) bis 100.000 Exemplare 180,--, f) über 100.000 Exemplare 240,--. Bei gleichzeitiger Verwendung in gedruckten und auf elektronischen Medien wird die Anzahl der Exemplare addiert. Bei Verwendung auf elektronischen Medien beträgt die maximal zulässige Auflösung 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel, höhere Qualität nur nach Vereinbarung und wenn gewährleistet wird, dass ein Herunterladen nicht möglich ist; 2. für die Herstellung von Plakaten, Postern, Werbeanzeigen und sonstigen Werbematerialien 150,-- (bis zu und je weitere angefangene 10.000 Exemplare); 3. für Postkarten 30,-- (bis zu und je weitere angefangene 10.000 Exemplare); 4. für Kalender, Buchumschläge und Covers 100,-- (bis zu und je weitere angefangene 10.000 Exemplare); 5. für Ausstellungen und öffentliche Präsentationen (bei gewerblicher Nutzung) a) lokalhistorisch/regional 10,-, b) überregional 50,- je zur Verfügung gestellter Reproduktion; 6. für die Einblendung in Online-Dienste je zur Verfügung gestellter Reproduktion (Auflösung max. 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel, höhere Qualität nur nach Vereinbarung und wenn gewährleistet wird, dass ein Herunterladen nicht möglich ist) a) bis zu einem Jahr 30,--, b) bis zu fünf Jahren 100,--, c) je weitere fünf Jahre 50,-- ; 7. in Film- oder Fernsehproduktionen bei a) einmaliger Ausstrahlung 30,--, b) beliebig häufiger Ausstrahlung innerhalb einer Lizenzdauer von 5 Jahren 120,--. (2) Für die Wiedergabe von Filmausschnitten sind pro angefangene halbe Minute zu entrichten: 1. a) Nutzung für Fernsehproduktionen aa) einmalige Ausstrahlung 200,--, bb) beliebig häufige Ausstrahlung innerhalb einer Lizenzdauer von 5 Jahren 600,--, b) Nutzung für Dokumentarfilme für den nichtkommerziellen Einsatz (beliebig häufige Vorführung) 50,--, c ) audiovisuelle Auswertung innerhalb Deutschlands als Video, CD-ROM, DVD, Blu-ray Disc oder sonstigen elektronischen Medien je angefangene 5.000 Exemplare 150,--, 4
d) Nutzung in einer Ausstellung oder sonstigen Veranstaltung aa) lokalhistorisch/regional 15,--, bb) überregional 30,--, e) Einblendungen in Online-Dienste (Auflösung nach Vereinbarung) aa) bis 1 Jahr 150,--, bb) bis 5 Jahre 1.200,-- ; 2. Kommerzielle Spielfilmproduktionen und Videoclips Für die Nutzung bei Fernsehproduktionen wird ein Zuschlag von 100 v. H. auf die Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe a) erhoben. (3 ) Wiedergabe von Tonträgern und Teilen daraus je angefangene halbe Minute 20,00. (4) Etwa bestehende Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter werden durch die Gebührenerhebung gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt. 5 Erhöhung der Gebühr Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ohne die vorherige Zustimmung des Stadtarchivs erhöht sich die fällige Gebühr zur Abgeltung des entstandenen Verwaltungsaufwands um 50 v. H., höchstens jedoch bis 500. 6 Gebührenfreiheit (1) Gebühren nach 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahmen 1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde; 2. durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht; 3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben; 4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut. (2) Auf eine Gebührenerhebung nach 2 und 4 Abs. 1 bis Abs. 3 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung bzw. Wiedergabe des Archivgutes im überwiegenden Interesse der Stadt liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung. (3) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen oder eines ggf. gemäß 4 Abs. 4 anfallenden Nutzungsentgelts. 5
7 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. die Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen; 2. die Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 2. die Reisekosten entsprechend den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle; 3. die für Fremdfirmen und externe Dienstleister (etwa für spezielle Fotoarbeiten) verauslagten Beträge. 8 Gebührenschuldner (1) Gebühren- und Auslagenschuldner ist, wer die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt bzw. in Auftrag gibt. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld; Vorschüsse (1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung bzw. Erteilung der Wiedergabeerlaubnis. (2) Die Gebühren und Auslagen werden nach Inanspruchnahme der Leistung, spätestens nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung des Stadtarchivs fällig und sind bei der Zahlstelle des Stadtarchivs einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen. (3) Die Stadt kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihr Tätigwerden von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Stadtarchiv Nürnberg vom 29. Oktober 2001 (Amtsblatt S. 496) außer Kraft. 6