Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 18/09

Ähnliche Dokumente
Seite 1. BAG ABR 18/09 - Beschluss Volltext-ID: -

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 39/07

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 3/09

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 30/03

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. April 2015 Erster Senat - 1 ABR 58/13 - ECLI:DE:BAG:2015: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 85/08

Leitsätze. Tenor. Gründe

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 25/12

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 11/05

Umfang dem Betriebsrat vorzulegender Bewerbungsunterlagen/Kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX

BAG, Beschluß vom ABR 33/ 88

Quelle: Normen: Zitiervorschlag:

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 9/05

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01

E W A L D & P a r t n e r

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 3/03

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 34/00

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/06

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 18/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 559/03

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 25/04

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 53/03

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 25/05

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 589/00

Keine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot ( equal-pay-gebot )

EINLEITUNG: unzulässig sind.

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 1 AZR 106/04

Bestellung eines Wahlvorstands vor/nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 661/03

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 10/13

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 5 AZR 413/99

Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 5/02

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: Normen:

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 1 AZR 322/05

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Errichtung und Verfahrensregelungen einer Beschwerdestelle nach dem AGG/Initiativrecht

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 20/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.7ABR

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 131/04

BAG ABR 64/08 - Beschluss

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 1 AZR 1083/12

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 486/00

BAG, Beschluss vom ABR 68/05 - Fundstelle: NZA 2007, Leitsatz:

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 131/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 342/03

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78

02 Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung wegen unzureichender Stellenausschreibung BAG, Beschluss v ABR 18/09

BAG 12. Dezember ABR 38/05 - EzA BetrVG Betriebliche Lohngestaltung. Nr 13

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum:

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 73/12

BAG, ABR 22/12

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Teilzeitarbeit BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 3

Arbeitsrecht WS 2015/16

A. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Unterrichtungs- und Vorlagepflichten der Arbeitgeberin bei Einstellungen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 153/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 686/00

Im Namen des Volkes. Beschluss

LAG Hamburg, TaBV 6/14

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 4 AZR 538/99

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4

E W A L D & P a r t n e r

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Zeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth

Form des Zustimmungsersuchens/Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds von der Beschlussfassung wegen Interessenkollision

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -

Mitbestimmungsrecht bei Einsatz/Einstellung von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs in anderen Betrieben

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 410/06

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom , 1 ABR 29/04

Von Rechts wegen! Gründe

Konflikt um eine Eingruppierung

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Arbeitsgericht München BESCHLUSS

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

für die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken,

Bundesarbeitsgericht. E W A L D & P a r t n e r. BAG, Beschluss vom ABR 68/05. Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Transkript:

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 7 ABR 18/09 Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber darf auch per Intranet und am Schwarzen Brett ausschreiben Ein Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung auch ohne sachliche Begründung verweigern, wenn der Unternehmer die Stelle zuvor nicht intern offiziell ausgeschrieben hat. Auch eine unzureichende Arbeitgeberausschreibung kann diese Folge haben. (Hier zu Gunsten eines Betriebes vom BAG entschieden, der eine Stellenausschreibung in das von allen Mitarbeitern einsehbare Intranet eingestellt und am Schwarzen Brett am Personalausgang ausgehängt hatte und zwar keine Frist für Bewerbungen genannt hatte, das Angebot aber 2 Wochen lang hängen ließ. Das BAG stellte fest, dass das Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu enthalte, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen seien. Die konkrete Ausgestaltung obliege dem Arbeitgeber, der mit einer Frist von 2 Wochen für den Normalfall eine ausreichende Bewerbungszeit eingehalten habe.) Quelle: Wolfgang Büser Zustimmungsverweigerung nach 99 Abs. 2 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 06.10.2010 Referenz: JurionRS 2010, 32828 Aktenzeichen: 7 ABR 18/09 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG München, 20 BV 553/07 vom 27.05.2008 LAG München - 18.12.2008 - AZ: 4 TaBV 70/08 Rechtsgrundlagen: 93 BetrVG 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG Fundstellen: AiB 2011, 404-407 (Volltext mit red. LS u. Anm.) ArbR 2011, 97 ArbRB 2011, 109 BB 2011, 372 DB 2011, 658-660 EzA-SD 3/2011, 11-12 FA 2011, 123 NJW 2011, 8 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 26.02.2017

NJW-Spezial 2011, 147-148 NZA 2011, 360-362 ZBVR online 2011, 20 (red. Leitsatz) Orientierungssatz: BAG, 06.10.2010-7 ABR 18/09 1. Nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn eine erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. Als unterblieben anzusehen ist auch eine unzureichende Ausschreibung. 2. Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie an deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung dazu nähere Regelungen vorsieht. Aus ihrem Zweck ergeben sich aber Mindestanforderungen einer Ausschreibung. So muss deren Dauer so bemessen sein, dass die interessierten Arbeitnehmer unter normalen Verhältnissen die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und - nach einer kurzen Überlegungszeit - eine Bewerbung einreichen können. Eine Ausschreibungsdauer von zwei Wochen ist danach in der Regel nicht unangemessen kurz. Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008-4 TaBV 70/08 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe 1 I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers. 2 Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Sicherheitstechnologie entwickelt und herstellt, Banknoten und Wertpapiere druckt sowie Banknotenbearbeitungsmaschinen und Chipkarten produziert. Sie beschäftigt im Betrieb M etwa 2.200 Arbeitnehmer, die von dem zu 2. beteiligten Betriebsrat vertreten werden. 3 Am 31. Oktober 2007 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines/einer "Projekt-Portfolio-Managers/in" im Zentralbereich/Informationssysteme mit näherer Beschreibung der Stellenanforderung sowie einer vorgesehenen Einstufung im Vergütungsbereich als "AT" aus. Die Ausschreibung wurde in das Intranet eingestellt und am Schwarzen Brett beim Personalausgang ausgehängt. Alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin haben über ihren dienstlichen PC oder Laptop jederzeit Zugang zum betriebsinternen Intranet. Eine Frist zur Bewerbung setzte die Arbeitgeberin in der Ausschreibung nicht. 4 Mit Schreiben vom 16. November 2007 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die zum 1. Dezember 2007 vorgesehene Versetzung des einzigen Stellenbewerbers S auf die ausgeschriebene Stelle unter näherer Angabe dessen bisheriger Tätigkeit und "Eingruppierung". Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung mit Schreiben vom 19. November 2007, weil "andere interne Bewerber wegen zu kurzer Ausschreibung der Stelle benachteiligt" würden. Bereits seit längerem bestanden zwischen den Beteiligten Differenzen über die erforderliche Dauer des Aushangs einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach 93 BetrVG. Der Betriebsrat verweigerte deshalb in der Vergangenheit seine Zustimmung zu beabsichtigten personellen Maßnahmen, wenn die Stelle zuvor nicht länger als zwei Wochen ausgeschrieben war. In Einzelfällen verlängerte die Arbeitgeberin daraufhin die Frist. 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 26.02.2017

5 Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 4. Dezember 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund liege nicht vor. Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine Ausschreibungszeit von zwei Wochen sei ausreichend. 6 Die Arbeitgeberin hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn S auf die Stelle eines Projekt-PortfolioManagers in den Bereich C-IT zu ersetzen. 7 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine Zustimmung nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu Recht verweigert, da die nach 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben sei. Die von der Arbeitgeberin gewählte Ausschreibungsfrist sei zu kurz gewesen. 8 Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich von der Arbeitgeberin gestellten Hauptantrag, festzustellen, dass die Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S als erteilt gilt, rechtskräftig abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Arbeitgeberin hat es die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S ersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 9 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem - in der Rechtsbeschwerde noch anfallenden - Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S auf die Stelle eines Projekt-Portfolio-Managers im Bereich C-IT zutreffend nach 99 Abs. 4 BetrVG entsprochen. Der Betriebsrat hat keinen Grund, die Zustimmung nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern. Die Ausschreibung der Stelle genügte den Anforderungen des 93 BetrVG. 10 1. Der auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung gerichtete Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S gilt nicht etwa nach 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Nach der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags durch das Arbeitsgericht steht fest, dass der Betriebsrat seine Zustimmung fristgemäß verweigert und sich dabei erkennbar gemäß 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auf das Unterbleiben einer nach 93 BetrVG erforderlichen innerbetrieblichen Ausschreibung berufen hat. 11 2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist nach 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Dem Betriebsrat steht kein Grund zur Seite, die Zustimmung nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern. 12 a) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat ausreichend unterrichtet. 13 aa) Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nach 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben ( BAG 17. Juni 2008-1 ABR 20/07 - Rn. 13 mwn, BAGE 127, 51). Vor jeder Einstellung und Versetzung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat deshalb zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der Beteiligten als auch - unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen - über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben ( BAG 14. Dezember 2004-1 ABR 55/03 - zu B II 2 a der Gründe mwn, BAGE 113, 109). 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 26.02.2017

14 bb) Danach hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß um seine Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers S ersucht. Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat sie dessen persönliche Daten, seinen bisherigen und den nach der Versetzung vorgesehenen neuen Arbeitsbereich, die in beiden Tätigkeitsbereichen vorgesehenen "Eingruppierungen" (jeweils: "AT"), den Zeitpunkt der Versetzung am 1. Dezember 2007 sowie den Namen des bisherigen Inhabers der frei gewordenen Stelle angegeben. Sie hat ferner mitgeteilt, dass sich außer Herrn S keine weiteren Arbeitnehmer um die ausgeschriebene Stelle beworben haben. Weitergehende Informationen oder Unterlagen hat der Betriebsrat nicht verlangt. 15 b) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Arbeitgeberin hat die nach 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung vorgenommen. Die Dauer der Ausschreibung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 16 aa) Nach 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. 17 (1) Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber. Näheres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden; ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat insoweit nicht. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung ergeben sich aus ihrem Zweck. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Aus der Ausschreibung muss daher hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Außerdem muss die Bekanntmachung so erfolgen, dass alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen. Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Ausschreibung in der Weise bekannt gemacht wird, in der Informationen üblicherweise an die Arbeitnehmer erfolgen ( BAG 17. Juni 2008-1 ABR 20/07 - Rn. 32, BAGE 127, 51; vgl. ferner 10. März 2009-1 ABR 93/07 - Rn. 46, AP BetrVG 1972 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 99 Nr. 12). In Betracht kommt etwa die Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett ( BAG 17. Juni 2008-1 ABR 20/07 - Rn. 33, aao.), durch Aufnahme in eine Betriebszeitung, durch Veröffentlichung im Intranet oder durch Rundschreiben per E-Mail oder im Postwege (GK-BetrVG/Raab 9. Aufl. 93 Rn. 24). 18 (2) Aus dem Gesetz ergibt sich danach keine bestimmte Mindestdauer für eine interne Stellenausschreibung. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, den Zeitraum der Bekanntmachung der Ausschreibung zu bestimmen und eine etwa einzuhaltende Bewerbungsfrist festzulegen. Er muss allerdings wegen des Zwecks der Ausschreibung darauf achten, dass geeignete Arbeitnehmer die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen können. Dabei ist eine gewisse Überlegungszeit einzuplanen (vgl. GK-BetrVG/Raab 93 Rn. 18). Der Arbeitgeber darf bei der Bemessung von Ausschreibungszeitraum und Bewerbungsfrist den betrieblichen Interessen an einer zügigen Stellenbesetzung einschließlich der dadurch erforderlichen Nachbesetzung der freiwerdenden Arbeitsplätze Rechnung tragen. Ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen ist im Regelfall nicht als unangemessen kurz anzusehen (vgl. auch GK-BetrVG/Raab 93 Rn. 18; Richardi/Thüsing 12. Aufl. 99 Rn. 235). 19 (a) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats folgt aus 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BUrlG nicht die Notwendigkeit einer längeren Ausschreibungsfrist. Urlaub erfordert ebenso wenig wie Zeiten der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund sonstiger persönlicher Umstände (etwa bei Inanspruchnahme von Elternzeit, Sonderurlaub oder Freistellung) eine generell längere Dauer der Stellenausschreibung. Grundsätzlich ist von dem - für alle Arbeitnehmer gleichen - betrieblichen 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 26.02.2017

Normalzustand auszugehen, bei dem die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sind und von Stellenausschreibungen durch betriebsübliche Informationsquellen Kenntnis erhalten können. Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern beruhen meist auf individuellen Umständen und sind von ganz unterschiedlicher Dauer. Deshalb obliegt es den Arbeitnehmern in diesen Fällen, ihr generelles Interesse an Ausschreibungen während der Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten bei der Geschäfts- bzw. Personalführung oder beim Betriebsrat zu bekunden oder selbst oder durch Kollegen für eine zeitnahe Information Sorge zu tragen (vgl. BAG 17. Juni 2008-1 ABR 20/07 - Rn. 33, BAGE 127, 51 für den Fall der Freistellung). 20 (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich 2 KSchG nicht die Wertung entnehmen, dem Arbeitnehmer müsse grundsätzlich eine Überlegungsfrist von drei Wochen zugestanden werden, bevor er sich zu einer Bewerbung entschließe. Anders als bei der nach 2 Satz 2 KSchG fristgebundenen Vorbehaltserklärung gehen von einer Bewerbung keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen aus. Der Arbeitnehmer kann sie vielmehr jederzeit zurücknehmen. Außerdem ist der Arbeitgeber nicht gehindert, auch nach Fristablauf eingehende Bewerbungen zu berücksichtigen ( BAG 18. November 1980-1 ABR 63/78 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 93 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 93 Nr. 1). Die der Frist des 2 Satz 2 KSchG zugrunde liegenden Wirkungen lassen sich daher nicht auf die nach 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibungen übertragen. 21 (c) Der Streitfall verlangt keine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Zweck der Ausschreibung unter bestimmten Umständen - etwa bei Abwesenheit eines Großteils der Belegschaft wegen Werksferien oder Kurzarbeit - eine längere Dauer der Ausschreibung gebietet. Gleiches gilt für die Frage, ob und ggf. wann der Arbeitgeber seine Pflicht zur Ausschreibung verletzt, wenn er durch deren Ausgestaltung unter Verstoß gegen den Rechtsgedanken des 162 BGB die Bewerbung bestimmter Arbeitnehmer zu verhindern sucht. 22 bb) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Ausschreibung vom 31. Oktober 2007 zu Recht für ordnungsgemäß erachtet. 23 (1) Die Stellenausschreibung wurde am 31. Oktober 2007 an dem beim Personalausgang angebrachten Schwarzen Brett sowie über das Intranet der Arbeitgeberin veröffentlicht. Damit hatte die Betriebsöffentlichkeit in ausreichendem Maße die Möglichkeit, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen. 24 (2) Eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über Form, Inhalt und Zeit der Ausschreibung haben die Betriebsparteien nicht getroffen. Eine konkludente Regelungsabrede ist nicht etwa dadurch zustande gekommen, dass die Arbeitgeberin auf standardisierte Zustimmungsverweigerungen wegen zu kurzer Ausschreibung in der Vergangenheit die innerbetriebliche Ausschreibungsdauer in Einzelfällen verlängert hat. 25 (3) Der zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung am 31. Oktober 2007 und der Unterrichtung des Betriebsrats am 16. November 2007 liegende Zeitraum von fünfzehn Tagen war für interessierte Bewerber ausreichend, um von der zu besetzenden Stelle Kenntnis zu nehmen und sich auch unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungszeit auf die Stelle zu bewerben. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die Dauer der Ausschreibung als nicht ausreichend zu erachten. Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere den Umstand, dass sich die Ausschreibungsfrist teilweise mit den bayerischen Schulferien überschnitten hat und in der Ausschreibungswoche zusätzlich ein gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen) lag, der sich für ein verlängertes Wochenende anbot, zutreffend als unbeachtlich angesehen. 26 (4) Konkrete Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder Zeitdauer missbräuchlich kurze Ausschreibung sind nicht ersichtlicht. 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 26.02.2017

Linsenmaier Kiel Schmidt Schuh Kley Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung: Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Juni 2008-1 ABR 20/07 - BAGE 127, 51; vgl. ferner 10. März 2009-1 ABR 93/07 - AP BetrVG 1972 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 99 Nr. 12 Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. 6 2017 aok-business.de - PRO Online, 26.02.2017