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1 Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen Göttingen Waageplatz 2 Telefon (0551) Telefax (0551) niemann-rechtsanwaelte@t-online.de Dr. Helmuth Niemann Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht u. Notar Dr. Franc Pfahl Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian-Karsten Rohde Carsten Paulini Newsletter Sehr geehrte Damen und Herren, für die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken, Wir freuen uns, Ihnen nunmehr auch den dritten Newsletter 2008 zuschicken zu können. Der Schwerpunkt dieser Ausgabe sind die Rechte des Betriebsrates. 1. Bundesarbeitsgericht vom , 1 ABR 47/06, NZA 2007, 818 Änderung der Arbeitszeit eines einzigen Mitarbeiters Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wegen vorübergehender Erhöhung der Arbeitszeit nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt selbst dann vor, wenn die Arbeitszeit lediglich eines einzigen Arbeitnehmers erhöht wird.

2 Dr. Niemann & Kollegen 2 Zwar setzen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einen kollektiven Tatbestand voraus, dieser liegt jedoch auch dann vor, wenn nur die Arbeitszeit eines Mitarbeiters verändert wird. Der Arbeitgeber kann nicht allein entscheiden, ob ein zusätzlicher Mehrbedarf durch die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit eines vorhandenen Mitarbeiters abgedeckt wird und welcher dieser Mitarbeiter eine erhöhte Arbeitszeit leisten soll. Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber zwischen mehreren Arbeitnehmern auswählen muss, folgt der erforderliche kollektive Tatbestand. Auch die Veränderung der Arbeitszeit nur eines Mitarbeiters führt zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates 2. Bundesarbeitsgericht vom , 7 ABR 55/05, NZA 2007, 337 Internetzugang für den Betriebsrat Ob ein Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Internetanschluss zubilligen muss, hängt von dem Umfang der Internetnutzung im Unternehmen ab. So muss ein Arbeitgeber z.b. dem Betriebsrat keinen Internetanschluss zur Verfügung stellen, wenn in dem Unternehmen lediglich der Computer des Geschäftsführers und seines Stellvertreters einen solchen Internetzugang hat und der Betriebsrat über das Intranet s versenden kann. Ob ein Betriebsrat einen Internetzugang haben muss, hängt von der Internetnutzung im Unternehmen ab. 3. Bundesarbeitsgericht vom , 1 ABR 20/07, NZA 2008, 1139 Versetzung unter Verstoß gegen 81 SGB IX Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Versetzung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitgeber die Stellenbesetzung mit einem schwerbehinderten arbeitslosen oder arbeitssuchenden Menschen nicht geprüft und sich nicht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt hat. Ein Arbeitgeber hatte in seinem Unternehmen mehrere Arbeitsplätze ausgeschrieben. Auf diese bewarben sich interne und externe Bewerber. Darunter war auch eine schwerbehinderte Kollegin. Der Arbeitgeber besetzte die freien Arbeitsplätze durch eine Versetzung von bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber nahm keine Prüfung vor, ob eine Besetzung auch mit arbeitslosen und arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen in Betracht kam. Er setzte sich auch nicht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung und verstieß insoweit gegen seine Verpflichtung nach 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX.

3 Dr. Niemann & Kollegen 3 Gleichwohl rechtfertigte dieses keine Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat nach 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Ein Arbeitgeber, der vor einer Versetzung nicht prüft, ob dieser Arbeitsplatz durch einen bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten arbeitslosen Schwerbehinderten besetzt werden kann, verstößt gegen 81 SGB IX. Ein solcher Pflichtverstoß rechtfertigt die Verweigerung der Zustimmung nicht. Die personelle Maßnahme als solche verstößt nicht gegen das Gesetz. Aus dem Gesetz muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Dies gilt bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus 81 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB IX nicht bei einer Versetzung. Das BAG weist in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Einstellung eines Arbeitnehmers etwas anderes gelte und der Betriebsrat die Zustimmung verweigern könne. Trotz des Verstoßes des Arbeitgebers, vor einer Versetzung die Agentur für Arbeit zu beteiligen, ob der Arbeitsplatz auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, dass der Betriebsrat die Zustimmung verweigert. 4. Bundesarbeitsgericht vom , 1 ABR 14/07, NZA 2008, 1020 Keine Feststellungsklage gegen Versetzung Ein Betriebsrat hat an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe an einer vom Arbeitgeber bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach 99 Abs. 1 BetrVG zugestanden, regelmäßig kein rechtliches Interesse im Sinne von 256 Abs. 1 ZPO. Für ein Feststellungsbegehren ist nach 256 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse erforderlich. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war. Etwas anderes gilt, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen könnte. Der Betriebsrat kann jedoch nach 101 Satz 1 BetrVG beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Betriebsrat erreichen, dass der betriebsverfassungswidrige Zustand beseitigt wird. Für einen Feststellungsantrag ist daneben kein Raum. Eine Feststellungsklage, dass ein Arbeitgeber mit der Versetzung eines Arbeitnehmers die Beteiligungsrechte des Betriebsrates verletzt hat, ist grundsätzlich nicht möglich.

4 Dr. Niemann & Kollegen 4 5. Bundesarbeitsgericht vom , 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 Auskunftsanspruch des Betriebsrats ohne konkrete Anhaltspunkte Ein Unterrichtungsanspruch nach 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann daraus folgen, dass der Betriebsrat nur mit Hilfe der begehrten Auskünfte überprüfen kann, ob der Arbeitgeber eine zu Gunsten der Arbeitnehmer geltende Betriebsvereinbarung durchführt. Der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte für einen Regelverstoß darlegt. Aus 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Damit geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates einher. Hierdurch wird dem Betriebsrat ermöglicht, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob er z.b. tätig werden muss. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Der Betriebsrat kann auch ohne konkrete Anhaltspunkte Auskunft vom Arbeitgeber verlangen. 6. Bundesarbeitsgericht vom , 2 ABR 71/07, NZA 2008, 1081 Nachschieben von Kündigungsgründen im Zustimmungsersetzungsverfahren Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann sich ein Arbeitgeber auch auf solche Umstände zur Begründung des Antrags beziehen, die erst während des laufenden Verfahrens entstanden sind. Er muss hierbei jedoch dem Betriebsrat die Gelegenheit geben, seine Stellungnahme unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu überprüfen. Ein Arbeitgeber beabsichtigte die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen strafbarer Handlungen. Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung der beabsichtigten Kündigung ab, weil er die Behauptung des Arbeitgebers nicht als bewiesen ansah. Im Verfahren berief sich der Arbeitgeber auch auf eine Verdachtskündigung und benannte weitere Zeugen. Nach Auffassung des BAG stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenen Kündigungsgrund dar, der im Tatvorwurf nicht enthalten sei. Die Mitteilung, einem Arbeitnehmer solle wegen Verdachts einer Handlung gekündigt werden, gäbe dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden im Anhörungs- bzw. im Zustimmungsersetzungsverfahren, als eine Beteiligung wegen einer als erwiesen behaupteten Handlung oder Pflichtverletzung. Deswegen müsse ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden.

5 Dr. Niemann & Kollegen 5 Das Nachschieben von Kündigungsgründen im Zustimmungsersetzungsverfahren ist nur möglich, wenn zuvor dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. 7. Bundesarbeitsgericht am , 1 ABR 60/06, NZA 2008, 244 Mitbestimmungsrecht bei Ein-Euro-Jobbern Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfsbedürftige so genannte Ein-Euro-Jobber beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Einstellung nach 99 Abs. 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden und dazu bestimmt sind, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen, so dass sie vom Betriebsinhaber organisiert werden müssen. Auch die Beschäftigung eines Ein-Euro-Jobbers ist eine Einstellung im Sinne von 99 BetrVG 8. Bundesarbeitsgericht vom , 7 ABR 2/07 Betriebsratsmitglied - Schulungskosten Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an arbeitsrechtlichen Grundlagenschulungen auf Kosten des Arbeitgebers. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied noch keine arbeitsrechtlichen Grundkenntnisse hat. Die Zeitspanne von vier Jahren Betriebszugehörigkeit reicht für sich genommen nicht aus, um aus der während dieser Zeit ausgeübten Betriebsratstätigkeit auf den Erwerb des erforderlichen Grundwissens auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts schließen zu können. Aus einer zehnjährigen Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter kann sich aber ein solches Erfahrungswissen ergeben. Hat ein Betriebsratsmitglied arbeitsrechtliche Grundkenntnisse bereits erworben, hat der Arbeitgeber die Kosten einer entsprechenden Schulung nicht zu tragen.

6 Dr. Niemann & Kollegen 6 9. Bundesarbeitsgericht vom , 1 ABR 74/06, NZA 2008, 603 Leiharbeitnehmer Die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für die Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, ist keine nach 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme im Sinne von 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Mitbestimmungspflichtig ist erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Erst der Einsatz eines Leiharbeitnehmers aus einem Stellenpool ist eine Einstellung im Sinne von 99 BetrVG Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen die Rolle des Betriebsrates und seiner Rechte nach der aktuellsten Rechtsprechung etwas beleuchten konnten. Für Anregungen und Kritik sind wir weiterhin stets dankbar. Sofern Sie die weiteren Newsletter nicht mehr wünschen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. In diesem Fall werden wir Sie selbstverständlich aus unserem -Verteiler löschen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Niemann & Kollegen

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