Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach 13 Abs. 4 RPG

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Transkript:

LS 2013 Drucksache 15 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach 13 Abs. 4 RPG (zugleich Kenntnisgabe der verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards nach 12 Satz 2 RPG)

A BESCHLUSSANTRAG Der Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität wird mit Dank für die geleistete Arbeit zur Kenntnis genommen B BEGRÜNDUNG Die Landessynode hat am 15. Januar 2010 das Kirchengesetz zur Einführung der neuen Rechnungsprüfungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland verabschiedet. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde im Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz RPG) eine Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) eingerichtet ( 12 bis 15 RPG). Nach 13 Abs. 1 RPG setzt sich die Kommission aus sechs von der Landessynode gewählten Mitgliedern und den Leiterinnen und Leitern der fünf Rechnungsprüfungsämter zusammen. Nach 13 Abs. 4 RPG berichtet die Kommission der Landessynode regelmäßig. Darüber hinaus hat sie nach 12 Satz 2 RPG die von ihr verabschiedeten kirchlichen Prüfungsstandards der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis zu geben. In Erfüllung dieser Aufgabe hat die Kommission in ihrer Sitzung am 6. November 2012 ihren Bericht an die Landessynode nach 13 Abs. 4 RPG beschlossen, der zugleich die von ihr verabschiedeten kirchlichen Prüfungsstandards der Landessynode nach 12 Satz 2 RPG zur Kenntnis gibt. Der Bericht der Kommission ist als Anlage beigefügt. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Finanzausschuss (VI) 2

Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland Bericht an die Landessynode gemäß 13 Abs. 4 RPG (zugleich Kenntnisgabe der verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards gemäß 12 Satz 2 RPG) vom 6. November 2012 Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in ihrer Sitzung am 6. November 2012 den folgenden Bericht an die Landessynode gemäß 13 Abs. 4 RPG beschlossen, der zugleich die von ihr verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards der Landessynode gemäß 12 Satz 2 RPG zur Kenntnis gibt: Inhaltsübersicht 1. Überblick 2 2. Aufgaben der Kommission 3 3. Zusammensetzung der Kommission 4 4. Organisatorische Grundlagen der Kommission 6 5. Grundverständnis der Kommission 7 6. Tätigkeit der Kommission im Jahr 2012 8 6.1. Sitzungen 8 6.2. Weitere Aktivitäten 9 6.3. Bericht zu den Aufgaben der Kommission im Einzelnen 10 6.3.1. Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter 10 6.3.2. Verabschiedung und ständige Weiterentwicklung verbindlicher Kirchlicher Prüfungsstandards 13 6.3.3. Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer 16 6.3.4. Entscheidung über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software 17 6.3.5. Regelmäßige Berichterstattung an die Landessynode (einschl. Kirchlicher Prüfungsstandards) 17 6.3.6. Beteiligung bei das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffenden Gesetzen und Verordnungen 18 1 / 19 <<3>>

1. Überblick Mit dieser Vorlage erstattet die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) zum zweiten Mal 1 Bericht an die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) gemäß 13 Abs. 4 RPG 2. Dieser Bericht umfasst die Tätigkeit der Kommission im Jahr 2012. Schwerpunkt der Tätigkeit war die Erarbeitung von drei neuen Kirchlichen Prüfungsstandards (KPSt) (vgl. Abschnitt 6.3.2.). Mit dem grundlegenden KPSt: Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung konkretisiert die Kommission die Regelungen des Rechnungsprüfungsgesetzes hinsichtlich des Ziels der Rechnungsprüfung und beschreibt deren Grundlagen. Aufgrund öffentlich gewordener Fälle von Unregelmäßigkeiten im kirchlichen Bereich hat die Kommission den KPSt: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung verabschiedet, der die Notwendigkeit einer kritischen Grundhaltung der Rechnungsprüferin oder prüfers gegenüber der geprüften kirchlichen Stelle ohne Ansehen der Person als Voraussetzung für eine wirksame Prüfung herausstellt. Mit der Erarbeitung des KPSt: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß 140 Abs. 4 KF- VO ist die Kommission dem aktuellen Bedarf der Rechnungsprüfungsämter nachgekommen, bei denen entsprechende Prüfungen nunmehr anstehen. Zu verschiedenen Anlässen hat der Vorsitzende der Kommission auf die Folgen der Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzwesen (NKF) auf die Rechnungsprüfung hingewiesen. Hieraus ergeben sich für die Rechnungsprüferinnen und prüfer erhöhte Anforderungen, die in den Abschnitten 6.3.1. und 6.3.3. ausführlich dargestellt sind. Für die Kommission ist das Ergebnis der Stellenbewertung der Rechnungsprüferinnen und prüfer nicht plausibel und sie weist auf die Bedeutung für die Qualität der Rechnungsprüfung im Sinne der Verlässlichkeit von Prüfungsergebnissen hin. Darüber hinaus hat die NKF-Umstellung auch Auswirkungen auf die Rechnungsprüfungsvorstände, die Jahresabschlüsse nach NKF und darauf bezogene Prüfungsberichte zu beurteilen haben, die sich von kameralen Prüfungen deutlich unterscheiden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Kommission sprachliche Ungenauigkeiten und Widersprüche im Rechnungsprüfungsgesetz sowie in der KF-VO festgestellt, die sie in der Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO erläutert hat (vgl. im Einzelnen Abschnitt 6.3.6. sowie Anlage 2). Die Kommission bittet die Landessynode, die Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu beschließen bzw. zu veranlassen. Aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vorlage des vorjährigen, erstmaligen Berichtes der Kommission an die Landessynode hat die Kommission eine Ergänzung der Geschäftsordnung für die Landessynode um eine ausdrückliche Erwähnung des 1 Vgl. zuvor Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach 13 Abs. 4 RPG vom 8. November 2011 (LS 2012 Drucksache 22) über deren Tätigkeit im Jahr 2011. 2 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz RPG) vom 15. Januar 2010 (KABl. S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162). 2 / 19 <<4>>

Berichtes der Kommission in 17 empfohlen (vgl. Abschnitt 6.3.5.). Das Landeskirchenamt hat diese Empfehlung aufgegriffen und einen Vorschlag für die Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode in die zuständigen Gremien der EKiR eingebracht. Die Kommission bittet die Landessynode, entsprechend dem Vorschlag des Landeskirchenamtes zu beschließen. In Abschnitt 4. wird zu den organisatorischen Grundlagen der Kommission ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse der Kommission wie bspw. dieser Bericht durch überwiegend ehrenamtliches Engagement ihrer Mitglieder entstehen. Damit die Kommission ihre Aufgaben auf Dauer mit der notwendigen Sorgfalt und Qualität erledigen kann, ist eine verstärkte Zuarbeit durch hauptamtliche Ressourcen erforderlich. Die Kommission wird im Jahr 2013 über die Organisation ihrer weiteren Tätigkeit beraten und Kontakt zu den entsprechenden Stellen aufnehmen. Die Kommission bittet die Landessynode, dies im Interesse einer wirksamen Rechnungsprüfung in der EKiR zu unterstützen. 2. Aufgaben der Kommission Gemäß 12 und 13 RPG wurden der Kommission folgende Aufgaben übertragen: Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter Verabschiedung und ständige Weiterentwicklung verbindlicher Kirchlicher Prüfungsstandards Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer Entscheidung über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software Regelmäßige Berichterstattung an die Landessynode (einschl. Kirchlicher Prüfungsstandards) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind ihr folgende Rechte gemäß 14 und 15 RPG eingeräumt: Vorlagerecht von Prüfungsberichten Beteiligung bei das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffenden Gesetzen und Verordnungen Die Kommission ist nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden ( 13 Abs. 6 RPG). 3 / 19 <<5>>

3. Zusammensetzung der Kommission Gemäß 13 Abs. 1 RPG setzt sich die Kommission aus sechs von der Landessynode zu wählenden Mitgliedern und den Leiterinnen und Leitern der Rechnungsprüfungsämter zusammen. Die von der Landessynode zu wählenden Mitglieder sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Landessynode 2011 hat die von ihr zu wählenden Mitglieder für die Wahlperiode 2011 bis 2015 wie folgt berufen. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählte die Kommission gemäß 13 Abs. 2 RPG einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wie unten angegeben. Die Kommission setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Gewählte Mitglieder Diplom-Kaufmann Markus Schmiedel, Düsseldorf - Vorsitzender - Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 3 WPO Director der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Udo Dabringhausen, Wuppertal - Stellvertretender Vorsitzender - Diplom-Volkswirt Michael Luckhaus, Lebach Steuerberater Rechtsanwalt Christoph Sasse, Meerbusch Berzdorf & Sasse Rechtsanwälte Diplom-Ingenieur (FH) Hans-Jürgen Siegler, Dedenbach/Bad Breisig Oberrechnungsrat Bundesrechnungshof Diplom-Kaufmann Matthias Stürmlinger, Düsseldorf Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 3 WPO Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 4 / 19 <<6>>

Leiter der Rechnungsprüfungsämter Kirchenverwaltungsrat Norbert Blaesy Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Südrhein-Saar, Koblenz Kirchenverwaltungsrat Volker Bogner Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Düsseldorf Diplom-Verwaltungswirt/Kirchenoberverwaltungsrat Christian Buchholz Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Niederrhein, Krefeld Kirchenoberverwaltungsrat Herbert Gerlach Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper, Mettmann Kirchenverwaltungsrat Klaus Land Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Köln-Bonn-Hessen, Köln Einzelne Mitglieder der Kommission nehmen noch folgende weitere Aufgaben und Ämter in der evangelischen Kirche wahr: Norbert Blaesy - Mitglied des Vorstands des Verbandes der Rechnungsprüfung in der EKiR Volker Bogner - Mitglied des Vorstands des Verbandes der Rechnungsprüfung in der EKiR - Vertreter der Rechnungsprüfungsämter der EKiR in der Arbeitsgemeinschaft der Leitungen der kirchlichen Rechnungsprüfungseinrichtungen in der EKD (kirpag) - Mitglied der Stellenbewertungskommission für Rechnungsprüfung in der EKiR Udo Dabringhausen - Stellvertretender Vorsitzender des Rechnungsprüfungsvorstands der Rechnungsprüfungsstelle Rhein-Ruhr-Wupper - Mitglied des Finanzausschusses der Kirchengemeinde Wuppertal-Ronsdorf 5 / 19 <<7>>

Herbert Gerlach - Vorsitzender des Vorstands des Verbandes der Rechnungsprüfung in der EKiR - Mitglied der Stellenbewertungskommission für Rechnungsprüfung in der EKiR Michael Luckhaus - Freiberufliche Mitarbeit bei Schulungen zum Neuen Kirchlichen Finanzwesen Markus Schmiedel - Mitglied des Arbeitskreises Evangelischer Unternehmer in Deutschland e.v. (AEU) - Mitglied des Rechnungsprüfungsvorstands der Rechnungsprüfungsstelle Düsseldorf bis 31. Dezember 2012 - Mitglied des Wahlvorstands der Ev. Thomaskirche in Düsseldorf für die Presbyteriumswahl 2012 Hans-Jürgen Siegler - Mitglied des Finanzausschusses der Kirchengemeinde Bad Breisig - Sprecher des Männerkreises der Kirchengemeinde Bad Breisig Matthias Stürmlinger - Mitglied des Ausschusses Verwaltungsstrukturreform des Kirchenkreises Krefeld-Viersen - Mitglied des Wahlvorstands der Ev. Kirchengemeinde Straelen-Wachtendonk in Düsseldorf für die Presbyteriumswahl 2012 4. Organisatorische Grundlagen der Kommission Gemäß 13 Abs. 6 Satz 3 RPG erledigt das Landeskirchenamt die Geschäftsführung der Kommission. Mit dieser Aufgabe ist in der Abteilung V Recht und Politik, Dezernat V.1 Recht Frau Kirchenrechtsdirektorin Claudia Schwab beauftragt. Darüber hinaus verfügt die Kommission über keine weiteren Ressourcen. Die Arbeit der Kommission wird getragen durch das überwiegend ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder, die sämtlich im vollen Umfang im Berufsleben stehend diese Aufgabe neben ihren beruflichen und privaten Aufgaben und Pflichten leisten. Die derzeit verfügbaren Ressourcen der Kommission stehen in keinem Verhältnis zu den der Kommission im Rechnungsprüfungsgesetz zugewiesenen vielfältigen und zeitintensiven Aufgaben ( 12 bis 15 RPG; vgl. im Einzelnen Abschnitt 2 dieses Berichtes). 6 / 19 <<8>>

Damit die Kommission ihre Aufgaben auf Dauer mit der notwendigen Sorgfalt und Qualität erledigen kann, sind organisatorische Maßnahmen erforderlich, wie insb. verstärkte Zuarbeit durch das Landeskirchenamt und die regionalen Rechnungsprüfungsämter bzw. Zusammenarbeit mit dem Verband der Rechnungsprüfung in der EKiR (VdR-EKiR). Die dafür notwendigen Ressourcen sind von diesen Stellen einzuplanen. Die Kommission wird im Jahr 2013 über die Organisation ihrer weiteren Tätigkeit beraten und Kontakt zu den entsprechenden Stellen aufnehmen. 5. Grundverständnis der Kommission Ausgehend von dem der Kirche gegebenen Auftrag Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen. (aus der Präambel der Kirchenordnung) und dessen Konkretisierung für die Vermögensverwaltung Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden. ( 2 Abs. 1 Verwaltungsordnung bzw. KF-Verordnung) versteht die Kommission die Aufgabe der kirchlichen Rechnungsprüfung wie folgt: Die Rechnungsprüfung in der EKiR dient der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungstätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Dieses Verständnis mündet zusammenfassend in folgendes Leitbild der Rechnungsprüfung in der EKiR: Die Rechnungsprüfung in der EKiR leistet einen wertvollen Beitrag hoher Qualität zur Erfüllung der der Kirche übertragenen Aufgaben der Verkündigung des Evangeliums und der Diakonie, indem sie die Aufsichts- und Leitungsorgane sowie die Ausführenden durch ihre Prüfungs- und Beratungstätigkeit in ihren jeweiligen Aufgaben unterstützt. 7 / 19 <<9>>

6. Tätigkeit der Kommission im Jahr 2012 6.1. Sitzungen Im Jahr 2012 ist die Kommission zu sechs Sitzungen in Düsseldorf zusammengekommen, deren Schwerpunkte im Folgenden angegeben sind: Sitzung am 19. Januar 2012 - Beratung über die Prüfung von NKF-Eröffnungsbilanzen - Beratung zur Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten in der Rechnungsprüfung Sitzung am 20. März 2012 - Weitere Beratung über die Prüfung von NKF-Eröffnungsbilanzen - Nachweis der Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und prüfer im Jahr 2011 - Beratung zu Anpassungen des RPG Sitzung am 8. Mai 2012 - Beratung der Strategie und Schwerpunkte der Kommission bis 2014 - Verabschiedung eines Kirchlichen Prüfungsstandards zur Prüfung von NKF- Eröffnungsbilanzen Sitzung am 3. Juli 2012 - Verabschiedung einer Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des RPG sowie zur Harmonierung mit der KF-VO Sitzung am 11. September 2012 - Verabschiedung eines Kirchlichen Prüfungsstandards zu den Zielen und Grundlagen der Rechnungsprüfung - Verabschiedung eines Kirchlichen Prüfungsstandards zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung Sitzung am 6. November 2012 - Weiterentwicklung verabschiedeter Kirchlicher Prüfungsstandards - Beratung und Verabschiedung des Berichtes an die Landessynode 8 / 19 <<10>>

Die einzelnen Mitglieder der Kommission haben wie folgt an den Sitzungen teilgenommen: Sitzung am (in 2012) Mitglied 19.01. 20.03. 08.05. 03.07. 11.09. 06.11. Norbert Blaesy X X X X X X Volker Bogner X X X X X X Christian Buchholz X X X X X X Udo Dabringhausen X E E X E X Herbert Gerlach X X X X X E Klaus Land X X X X X X Michael Luckhaus X X X E X X Christoph Sasse X X X X E X Markus Schmiedel X X X X X X Hans-Jürgen Siegler E X X X X X Matthias Stürmlinger X X X X X X X = Teilgenommen, E = Entschuldigt Darüber hinaus hat Frau Schwab für die Geschäftsführung mit Ausnahme des 8. Mai 2012 an den Sitzungen teilgenommen. 6.2. Weitere Aktivitäten Der Vorsitzende der Kommission hat an folgenden weiteren Terminen teilgenommen (unter Angabe der Themenschwerpunkte): 22. Februar 2012 in Düsseldorf: Runder Tisch Rechnungsprüfung (Vorsitzende der regionalen Rechnungsprüfungsvorstände sowie Leiter der Rechnungsprüfungsämter) - Vorstellung der Kommission - Qualitätssicherung: Verantwortlichkeit der Rechnungsprüfungsvorstände für Qualität der Rechnungsprüfung - Wirtschaftlichkeit der Rechnungsprüfung: Mehrwert der Prüfung übersteigt deren Kosten - Folgen der NKF-Umstellung: Veränderte Anforderungen an Prüferinnen und Prüfer sowie an die Rechnungsprüfungsvorstände 9 / 19 <<11>>

18. April 2012 in Düsseldorf: Landeskirchenamt, Abteilung VI Finanzen und Vermögen (Herr Peter Krolle als kommissarischer Leiter sowie Herr Herbert Maus) - Vorstellung der Kommission - Folgen der NKF-Umstellung - Vorschläge für Rechtsänderungen - Erwartungen an die Kommission 6. Juni 2012 in Wuppertal: Fachtagung des VdR-EKiR (Rechnungsprüferinnen und prüfer in der EKiR) - Tätigkeit der Kommission - Folgen der NKF-Umstellung - Erläuterung der Kirchlichen Prüfungsstandards 6.3. Bericht zu den Aufgaben der Kommission im Einzelnen 6.3.1. Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter Gemäß 12 Satz 1 RPG obliegen der Kommission die ständige Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der im Rechnungsprüfungsgesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter. Im Rahmen der Qualitätssicherung und deren ständiger Überprüfung kann sich die Kommission regelmäßig von den Leiterinnen und Leitern der Rechnungsprüfungsämter Jahresabschlussberichte sowie Berichte über sonstige Prüfungshandlungen vorlegen lassen ( 14 RPG). Diese vom Rechnungsprüfungsgesetz vorgesehene Qualitätssicherung durch nachgelagerte Kontrollen der Kommission setzt zu spät an. Die Qualität der Rechnungsprüfung ist in erster Linie durch organisatorische und prüfungsbegleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Rechnungsprüfungsämtern zu gewährleisten. Diese tragen die Verantwortung für die Qualität ihrer Arbeit, nicht die Kommission. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die (Letzt-) Verantwortung für die Qualität der Rechnungsprüfung beim jeweiligen Rechnungsprüfungsvorstand liegt. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der rechtlich selbständigen Körperschaft der regionalen Rechnungsprüfungsstelle und hat die Pflicht und Möglichkeit zum Abstellen von Qualitätsmängeln. Er beeinflusst die Qualität des Rechnungsprüfungsamtes entscheidend durch die Benennung der Leiterin/des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und die Beschlussfassung über Haushalt und Stellenplan sowie Stelleneinrichtung und Einstellungen (vgl. 3 RPG). Darüber hinaus verwertet der Rechnungsprüfungsvorstand die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes bei seinen Entlastungsentscheidungen bzw. empfehlungen in eigener Verantwortung und hat deshalb Qualifikation, Kompetenz und Unabhängigkeit sowie die Qualität der Arbeit 10 / 19 <<12>>

des Rechnungsprüfungsamtes zu beurteilen. Hierbei hat er die Ergebnisse von Qualitätskontrollen der Kommission zu berücksichtigen. Der Zusammensetzung und der Tätigkeit der Rechnungsprüfungsvorstände kommt also eine qualitätssichernde Bedeutung zu. Zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern hat die Kommission bereits im Vorjahr einen KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern verabschiedet, der seit dem 1. Januar 2012 anzuwenden ist. Kernelemente des Prüfungsstandards sind die Sicherung der Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer, die Mitarbeiterentwicklung und das Vier-Augen-Prinzip bei der Berichterstattung und ggf. Prüfungsdurchführung. Im Hinblick auf das bereits eingetretene bzw. anstehende ruhestandsbedingte Ausscheiden einer Reihe von Rechnungsprüferinnen und prüfern rückt die Einstellung neuer Mitarbeitenden in den Fokus der Qualitätssicherung. Der Prüfungsstandard verlangt diesbezüglich, dass bei Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers zu prüfen ist und sich die Beurteilung an den Anforderungen des Rechnungsprüfungsamtes auszurichten hat (vgl. KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern, Abschnitt 3.2.2.). Diese Anforderungen befinden sich derzeit in einem Umbruch, der in erster Linie aus der Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzwesen resultiert. Eine kamerale Jahresrechnung beruht auf dem Zu- und Abflussprinzip, was durch die Prüfenden anhand von Bank- und Zahlungsbelegen durch Einzelfallprüfungen nachvollzogen werden konnte. In einem Jahresabschluss nach NKF werden die Ein- und Auszahlungen dagegen nach dem Zeitpunkt der Verursachung erfasst (Periodisierungsprinzip). Dies macht Abgrenzungen und Bewertungen erforderlich, die Ermessenspielräume bieten, deren Beurteilung vom Prüfenden gesteigerte fachliche Kompetenz und ein anderes prüferisches Vorgehen verlangen. Die Prüfung selbst erfordert fachliche Ermessensentscheidungen (z.b. Beurteilung des Risikos von Unregelmäßigkeiten), die gesteigerte Anforderungen an die Prüferinnen und Prüfer stellen. Dazu sind unverändert weitreichende Kenntnisse des einschlägigen kirchlichen und nicht-kirchlichen Rechts der Mitarbeitenden notwendige Voraussetzung für eine Tätigkeit in der Rechnungsprüfung. Durch den veränderten Prüfungsgegenstand tritt jetzt die Fähigkeit zur Analyse der wirtschaftlichen Lage einer geprüften Stelle anhand des NKF-Jahresabschlusses als notwendige Kompetenz zusätzlich hinzu. Die Ergebnisse dieser Analyse sind dann noch in für die kirchlichen Gremien verständlicher Weise im Prüfungsbericht in Worte zu fassen. In zweiter Linie führt auch die durch das Rechnungsprüfungsgesetz neu geschaffene Struktur zu erhöhten Anforderungen an die Prüferinnen und Prüfer. So erfordert bspw. die Risikobeurteilung bei der Auswahl von zu prüfenden Stellen gemäß 8 Abs. 3 RPG, die aufgrund verminderter personeller Ressourcen in der Rechnungsprüfung 11 / 19 <<13>>

notwendig ist, Erfahrung und fachliche Kompetenz. Dies gilt auch für die aufgrund begrenzter personeller Ressourcen im Rahmen einer effizienten Prüfung risikoorientierten Setzung von Schwerpunkten. Ferner ist von den Prüferinnen und Prüfern die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Durchführung von Prüfungen zu erwarten, wie es 5 Abs. 4 Satz 3 RPG vorschreibt. Die Qualität einer Prüfung im Sinne der Verlässlichkeit eines getroffenen Prüfungsergebnisses wird nicht erst durch die Berichtskritik der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes sichergestellt. Für die Qualität einer Prüfung ist die sachgerechte Prüfungsdurchführung durch den Prüfenden auf Basis fachlicher Kompetenz letztlich entscheidend. Die Verantwortung für die Prüfung liegt primär bei der zuständigen Rechnungsprüferin bzw. dem Rechnungsprüfer, was durch eine Unterzeichnung des Prüfungsberichtes nach innen und außen deutlich gemacht wird. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommission nicht plausibel, dass die für die Bewertung der Stellen in den Rechnungsprüfungsämtern eingerichtete Stellenbewertungskommission die Rechnungsprüferinnen und prüfer mit A 12 niedriger einstuft als bisher (A 13). Es ist die Frage zu stellen, inwieweit die vorgenannt dargestellten gestiegenen Anforderungen in die Bewertungsüberlegungen eingeflossen sind. Selbstverständlich hängt die Rekrutierung anforderungsgerechten Personals auch von der Vergütung ab. Durch nicht besetzbare Stellen oder Einstellung nicht ausreichend qualifizierten Personals wird die Qualität der Rechnungsprüfung gefährdet. Darüber hinaus ist die Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und prüfer eine wesentliche qualitätssichernde Maßnahme, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in 13 Abs. 3 Satz 2 RPG der Überwachung der Kommission unterliegt. Auch hierzu hat die Kommission bereits im Vorjahr den KPSt: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und prüfer mit Anwendung ab 1. Juli 2011 verabschiedet (vgl. Abschnitt 6.3.3.). Qualitätskontrollen hat die Kommission mit Ausnahme der Überprüfung der Fortund Weiterbildung (vgl. Abschnitt 6.3.3.) im Jahr 2012 noch nicht durchgeführt. Zunächst sind weitere Kirchliche Prüfungsstandards zur Prüfungsdurchführung zu verabschieden, deren Beachtung dann im Rahmen von Qualitätskontrollen zu überprüfen ist. Die Kommission hat für das Jahr 2013 vorgesehen, die Einhaltung der Anforderungen des KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern zur Abgabe von Unabhängigkeitserklärungen, zur Mitarbeiterbeurteilung und zur Berichtskritik durch Qualitätskontrollen in den Rechnungsprüfungsämtern bei in 2011 durchgeführten Prüfungen dem Jahr der erstmaligen Anwendung in Stichproben zu überwachen. Darüber hinaus ist nach dem derzeitigen Wortlaut des 14 RPG, nach dem der Kommission lediglich ein Vorlagerecht für Prüfungsberichte eingeräumt ist, eine wirksame Kontrolle der Qualität einzelner von den Rechnungsprüfungsämtern 12 / 19 <<14>>

durchgeführter Prüfungen nicht möglich. Die von den Rechnungsprüfungsämtern erstellten Prüfungsberichte sind kein Mittel der Qualitätskontrolle, sondern vielmehr Gegenstand der Qualitätskontrolle. Denn sie dokumentieren das Prüfungsergebnis, dessen ordnungsgemäße Herleitung im Rahmen der Qualitätskontrolle gerade überprüft werden soll. Eine wirksame Qualitätskontrolle erfordert zwingend Einsichts- und Auskunftsrechte der Kommission gegenüber den Rechnungsprüfungsämtern. Nur anhand der Arbeitspapiere unterstützt durch Erläuterungen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer kann die Kommission die Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei der Durchführung einer Prüfung beurteilen. Die Kommission bittet die zuständigen Gremien der EKiR, die Regelung des 14 RPG sowie weitere Rechtsvorschriften anzupassen, und hat hierfür am 3. Juli 2012 eine Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO verabschiedet und an die Kirchenleitung weitergeleitet, die diesem Bericht als Anlage 2 beigefügt ist (vgl. auch Abschnitt 6.3.6.). 6.3.2. Verabschiedung und ständige Weiterentwicklung verbindlicher Kirchlicher Prüfungsstandards Gemäß 12 Satz 2 RPG beschließt und verabschiedet die Kommission die Kirchlichen Prüfungsstandards und hat nach 13 Abs. 3 RPG die Aufgabe, die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die sonstigen Prüfungshandlungen verbindlichen Kirchlichen Prüfungsstandards ständig weiter zu entwickeln. In Erfüllung dieser Aufgabe hat die Kommission im Jahr 2012 drei im Folgenden genannte und erläuterte Kirchliche Prüfungsstandards verabschiedet. Die Kommission erarbeitet nur noch KPSt auf der Basis des Neuen Kirchlichen Finanzwesens, wie es in der KF-VO 3 geregelt ist. Aufgrund der begrenzten Ressourcen der Kommission (vgl. Abschnitt 3) werden die benötigten KPSt über mehrere Jahre aufgebaut. Die Erarbeitung von KPSt für kamerale Prüfungen hält die Kommission nicht mehr für sachgerecht. KPSt: Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung (Stand: 11.09.2012) (Anlage 3) Mit diesem grundlegenden Prüfungsstandard beschreibt die Kommission zunächst, was Ziel und Gegenstand der kirchlichen Rechnungsprüfung ist. Dabei wird ausgehend von dem in 8 Abs. 1 RPG beschriebenen Ziel ( Die Prüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. ) klargestellt, dass es 3 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1). 13 / 19 <<15>>

sich bei der Rechnungsprüfung um eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung handelt, bei der die Einhaltung einschlägiger Vorschriften zu prüfen ist. Gegenstand der Rechnungsprüfung sind sowohl die Rechnungslegung einer kirchlichen Stelle (d.h. Jahresabschluss gemäß 123 KF-VO) als auch die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung außerhalb der Rechnungslegung (insb. die Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie das Haushaltswesen i.s.d. KF-VO). Durch die Prüfung der Rechnungslegung soll die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht werden. Durch die Prüfung der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sollen wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der KPSt beschreibt die zu beachtenden Grundsätze, Art und Umfang der Prüfungshandlungen sowie die Sicherheit der Prüfungsaussagen. Das Rechnungsprüfungsamt ist für die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht verantwortlich; die Rechnungsprüfung schränkt aber nicht die jeweiligen Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans und des zur Aufsicht berufenen Organs ein. KPSt: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung (Stand: 11.09.2012) (Anlage 4) Aufgrund verschiedener bekannt gewordener Fälle von Unregelmäßigkeiten im kirchlichen Bereich hat die Kommission unmittelbar in ihrer ersten Sitzung des Jahres über die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung beraten und im September den KPSt verabschiedet. Einleitend werden Begrifflichkeiten, Verantwortlichkeiten sowie Gegenstand und Ausrichtung der Rechnungsprüfung geklärt. Für die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten ist die kritische Grundhaltung der Rechnungsprüferin oder prüfers gegenüber der geprüften kirchlichen Stelle ohne Ansehen der Person notwendige Voraussetzung. Im Rahmen der Planung einer Prüfung ist das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu beurteilen und entsprechende Prüfungshandlungen vorzusehen und durchzuführen. Werden Unregelmäßigkeiten vermutet oder aufgedeckt, bestehen erweiterte Prüfungs- und Mitteilungspflichten. KPSt: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß 140 Abs. 4 KF-VO (Stand: 08.05.2012) Mit der Erarbeitung des KPSt zur Prüfung von Eröffnungsbilanzen ist die Kommission dem aktuellen Bedarf der Rechnungsprüfungsämter entgegengekommen, bei denen entsprechende Prüfungen nunmehr anstehen. Der KPSt beschreibt insbesondere die Prüfungsdurchführung im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes. Da mit dieser Art der Prüfung die meisten Rechnungsprüferinnen und prüfer berufliches Neuland betreten, hat die Kommission eine Reihe von Mustervorlagen (z.b. Checklisten, Berichtsgliederung, Formulierungen für Bestätigungsvermerke) zur Unterstützung der Rechnungsprüferinnen und prüfer bei der praktischen Umsetzung als Anlagen dem KPSt beigefügt. 14 / 19 <<16>>

Aufgrund der Aufgabe der Kommission zur ständigen Weiterentwicklung der Kirchlichen Prüfungsstandards hat sie in der letzten Sitzung des Jahres die bereits verabschiedeten Prüfungsstandards auf Änderungsbedarf untersucht und folgende KPSt in geänderten Fassungen beschlossen: KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern (Stand: 06.11.2012) (Anlage 6) Neben redaktionellen Anpassungen an andere KPSt (insb. Inhaltsübersicht) berücksichtigt die Neufassung dieses KPSt nunmehr ausdrücklich die Regelungen des 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 RPG. 5 Abs. 4 Satz 2 RPG gibt die Eigenverantwortlichkeit der Rechungsprüferinnen und prüfer vor, was in den Tz. 12a und 22 des neugefassten KPSt berücksichtigt wurde. 5 Abs. 5 RPG schreibt den Ausschluss von Rechnungsprüferinnen und prüfern von einer Prüfung vor, wenn sie oder eine nahe stehende Person dem Leitungsorgan der zu prüfenden Stelle angehört. In Tz. 11a und 11b wurde diese Regelung nun ausdrücklich in den KPSt aufgenommen und der Begriff der nahe stehenden Person definiert. Darüber hinaus wurde in Tz. 11c der Anwendungsbereich dieser Regelung auf dem Prüfenden nahe stehende Personen, die maßgeblichen Einfluss auf den Gegenstand der Rechnungsprüfung einer Stelle haben, ohne Mitglied in deren Leitungsorgan zu sein, erweitert. Ferner wurde in Tz. 6a die Verantwortlichkeit des Rechnungsprüfungsvorstands für die Qualität der Rechnungsprüfung klargestellt. KPSt: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und prüfer (Stand: 06.11.2012) (Anlage 7) Die Änderungen betreffen im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen. So wurde in das Formular zum Nachweis der Fort- und Weiterbildung eine Kennzeichnung aufgenommen, ob es sich um eine Maßnahme zur Förderung der fachlichen oder persönlichen Kompetenz handelt. KPSt: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß 140 Abs. 4 KF-VO (Stand: 06.11.2012) (Anlage 5) Die Änderungen betreffen auch hier im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen. Daneben wurde die Verwertung der in der Vergangenheit oder im Rahmen anderer Prüfungen gewonnener Erkenntnisse nunmehr verpflichtend gemacht (zuvor Kann -Vorschrift). Eine Übersicht der bisher verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards mit Angabe der Veröffentlichung ist als Anlage 1 beigefügt. Für das Jahr 2013 hat die Kommission die Erarbeitung weiterer KPSt vorgesehen, z.b. zur Berichterstattung über durchgeführte Prüfungen. 15 / 19 <<17>>

6.3.3. Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer Die Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer ist nach 13 Abs. 3 Satz 2 RPG Aufgabe der Kommission. Mit dem im vergangenen Jahr 2011 verabschiedeten KPSt: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und prüfer (vgl. Fassung vom 06.11.2012 in Anlage 7) hat die Kommission dargelegt, welche Anforderungen sie bei der Prüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung stellt. Dieser KPSt ist seit dem 1. Juli 2011 anzuwenden und gibt den Prüferinnen und Prüfern einen Mindestumfang der strukturierten Fort- und Weiterbildung von 30 Stunden im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor. Die Kommission hat die ihr vollständig vorgelegten Nachweise der fünf Rechnungsprüfungsämter für das Jahr 2011 überprüft und in der Sitzung am 20. März 2011 die Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung i.s.d. 13 Abs. 3 Satz 2 RPG beschlussmäßig festgestellt. Neben der Einhaltung der Mindeststundenzahl war insbesondere die Teilnahme an NKF-bezogenen Fortbildungsmaßnahmen Gegenstand der Überprüfung. Mit zwei Ausnahmen im Rechnungsprüfungsamt Köln-Bonn-Hessen waren bei sämtlichen Prüferinnen und Prüfern die genannten Anforderungen erfüllt. In einem der beiden Ausnahmefälle war die Mindeststundenzahl im Drei-Jahres-Zeitraum knapp unterschreiten, da in 2011 im Wesentlichen krankheitsbedingt keine Fortbildungen besucht wurden. Im anderen Fall fehlten NKF-bezogene Fortbildungsmaßnahmen im Jahr 2011. Beide Prüfer werden aufgrund des in den nächsten Jahren eintretenden Ruhestands keine NKF-Prüfungen mehr durchführen. Im Übrigen war die Teilnahme an den Fortbildungen in 2012 planmäßig vorgesehen. Unverändert ist zu betonen, dass die fachliche Entwicklung der in der Rechnungsprüfung Mitarbeitenden in dem sich aktuell wandelnden Umfeld der Schlüsselfaktor für die Qualität der Rechnungsprüfung ist (vgl. auch Abschnitt 6.3.1.). Der Wandel des Prüfungsgegenstandes der Rechnungsprüfung stellt hohe Anforderungen an die Lernbereitschaft und Lernfähigkeit der Prüferinnen und Prüfer. Ein auf dem Periodisierungsprinzip basierender Jahresabschluss nach den Regeln des Neuen Kirchlichen Finanzwesens hat eine andere Aussage als eine nach dem Zu- und Abflussprinzip erstellte kamerale Jahresrechnung und verlangt eine andere Prüfung. So sind vermehrt fachliche Ermessensentscheidungen vom Prüfenden zu beurteilen (insb. Beurteilung geschätzter Werte, z.b. bei Immobilien) und selbst zu treffen (z.b. Risikobeurteilung bei der Auswahl von zu prüfenden Stellen und Schwerpunkten einer Prüfung). Ferner ist bei der Prüfung von Jahresabschlüssen nach NKF das höhere Risiko von Fehlern in der Rechnungslegung zu beachten, da auch die Ersteller der Abschlüsse mit NKF Neuland betreten. Da Jahresabschlüsse nach NKF auch für die Adressaten der 16 / 19 <<18>>

Abschlüsse, z.b. Rechnungsprüfungsvorstand, ungewohnt sind, wird es Aufgabe der Prüferinnen und Prüfer sein, den geprüften Jahresabschluss im Prüfungsbericht in verständlicher Weise zu erläutern und dem Berichtsadressaten Interpretationshilfe zu geben. Dies erfordert von den Prüferinnen und Prüfern selbst einen verstärkt wirtschaftlichen Blick auf den Prüfungsgegenstand. Darüber hinaus können auch die von der Kommission verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards eine Herausforderung für die Prüferinnen und Prüfer darstellen, da sie ggf. eine langjährig geübte Prüfungspraxis verändern. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Kommission die Prüferinnen und Prüfer in dieser Umstellungsphase. So hat der Vorsitzende der Kommission im Rahmen der Fachtagung des VdR-EKiR im Juni 2012 die Folgen der NKF-Umstellung für die Rechnungsprüfung dargestellt und die bisher verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards erläutert. In Person von Herrn Luckhaus hat ein weiteres Mitglied der Kommission im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit im März 2012 ein Seminar zur Prüfung von NKF-Eröffnungsbilanzen abgehalten; ferner wird er im Dezember 2012 eine Schulung zu den neuen KPSt zu den Zielen und Grundlagen der Rechnungsprüfung sowie zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung durchführen. 6.3.4. Entscheidung über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software Gemäß 13 Abs. 5 RPG entscheidet die Kommission über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software. Die Kommission plant für das Jahr 2013 eine Erhebung der derzeit in den Rechnungsprüfungsämtern eingesetzten Software sowie eine Analyse eines eventuell weitergehenden Bedarfs. Vor einer Entscheidung über die einzusetzende Software wird sie eine Markterkundung des Softwareangebotes und eine Nutzen-Kosten- Analyse durchführen. 6.3.5. Regelmäßige Berichterstattung an die Landessynode (einschl. Kirchlicher Prüfungsstandards) Mit dem vorliegenden Bericht an die Landessynode im Januar 2013 erfüllt die Kommission ihre Aufgabe gemäß 13 Abs. 4 RPG. Die von ihr verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards gibt sie der Landessynode gemäß 12 Satz 2 RPG als Anlagen zu diesem Bericht zur Kenntnis (vgl. Abschnitt 6.3.2). Aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vorlage des vorjährigen, erstmaligen Berichtes der Kommission an die Landessynode hat sie eine Ergänzung der Geschäftsordnung für die Landessynode um eine ausdrückliche Erwähnung des Berichtes der Kommission in 17 empfohlen. Das Rechnungsprüfungsgesetz hat der 17 / 19 <<19>>

Kommission eine unmittelbare Berichtspflicht gegenüber der Landessynode aufgetragen. Ihr Bericht kann nicht Bestandteil des Berichtes der Kirchenleitung gemäß 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode sein. Das Landeskirchenamt hat diese Empfehlung aufgegriffen und einen Vorschlag für die Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode in die zuständigen Gremien der EKiR eingebracht. Die Kommission bittet die Landessynode, zwecks konsequenter Umsetzung der bereits im Rechnungsprüfungsgesetz geschaffenen Strukturen entsprechend dem Vorschlag des Landeskirchenamtes zu beschließen. 6.3.6. Beteiligung bei das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffenden Gesetzen und Verordnungen Nach 15 RPG sind der Kommission Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Diese als Beteiligungsrecht der Kommission ausgestaltete Regelung des Rechnungsprüfungsgesetzes versteht die Kommission zugleich als Aufgabe, entsprechende Entwürfe einer Würdigung zu unterziehen. Im Jahr 2012 wurden der Kommission keine entsprechenden Entwürfe zur Stellungnahme vorgelegt. In erweiternder Auslegung dieses Rechtes auf Beteiligung hat die Kommission jedoch mit einer Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO vom 3. Juli 2012 auf sprachliche Ungenauigkeiten und Widersprüche im Rechnungsprüfungsgesetz sowie in der KF-VO hingewiesen (vgl. Anlage 2), bei deren Entstehung sie noch nicht beteiligt werden konnte. Die notwendigen redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des RPG sowie Harmonisierungen mit den Vorschriften der KF-VO betreffen die Bereiche: Grundlage der Entlastungsentscheidung des Rechnungsprüfungsvorstands ( 3 Abs. 2 RPG) Risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden kirchlichen Stellen ( 8 Abs. 3 RPG, 123 und 124 KF-VO) Klarstellung der Aufgaben und Befugnisse der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität ( 12 Satz 1 und 14 RPG) (vgl. auch Abschnitt 6.3.1.) Die Kommission bittet die Landessynode, die Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu beschließen bzw. zu veranlassen. 18 / 19 <<20>>

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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 Anlage 1 Kirchliche Prüfungsstandards (KPSt) der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland 1 (Stand: 06.11.2012) Titel Stand Veröffentlichung KPSt zur Rechnungsprüfung Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung 11.09.2012 Bericht an LS 2013, Anlage 3 Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung 11.09.2012 Bericht an LS 2013, Anlage 4 Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß 140 06.11.2012 Bericht an LS 2013, Abs. 4 KF-VO Anlage 5 Überholte Fassung 08.05.2012 nicht veröffentlicht KPSt zur Qualitätssicherung Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern Anlage 6 06.11.2012 Bericht an LS 2013, Überholte Fassung 27.09.2011 Bericht an LS 2012 (Drucksache 22), Anlage 1 Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und -prüfer Anlage 7 06.11.2012 Bericht an LS 2013, Überholte Fassung 14.06.2011 Bericht an LS 2012 (Drucksache 22), Anlage 2 1 Die Kirchlichen Prüfungsstandards sind auch auf der Internetseite des Verbandes der Rechnungsprüfung in der Ev. Kirche im Rheinland unter http://www.vdr-ekir.de/standards/standards.html abrufbar. <<22>>

Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 Anlage 2 Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO vom 3. Juli 2012 <<23>>

Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO vom 3. Juli 2012 Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kommission) hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2012 die folgende Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes (RPG) 1 sowie zur Harmonisierung mit der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO) 2 beschlossen: 1. Vorbemerkungen Nach 15 RPG sind der Kommission Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen. In erweiternder Auslegung dieses Rechtes auf Beteiligung nimmt die Kommission hiermit auch Stellung zu bereits bestehenden Vorschriften, bei deren Entstehung sie aufgrund ihrer späten Konstituierung am 9. März 2011 noch nicht beteiligt werden konnte. Anlass für diese Stellungnahme ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeit sprachliche Ungenauigkeiten und Widersprüche im Rechnungsprüfungsgesetz sowie in der KF-VO festgestellt hat. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit redaktioneller Anpassungen und Klarstellungen des RPG sowie einer Harmonisierung mit den Vorschriften der KF-VO, die im Folgenden aufgezeigt und erläutert werden. Die Kommission bittet die zuständigen Gremien der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu veranlassen. 1 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz RPG) vom 15. Januar 2010 (KABl. S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162). 2 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1). 1 / 7 <<24>>

2. Grundlage der Entlastungsentscheidung des Rechnungsprüfungsvorstands Nach der derzeitigen Fassung des 3 Abs. 2 RPG ist der Rechnungsprüfungsvorstand dafür zuständig, auf der Grundlage der Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und an der Wirtschaftsführung Beteiligten zu beschließen bzw. gegenüber den zuständigen Leitungsorganen zu empfehlen. Diese Regelung geht noch von einer kameralen Rechnungslegung und deren Prüfung aus und berücksichtigt nicht die sich aus der Umstellung zum Neuen Kirchlichen Finanzwesen (NKF) ergebenden Folgen. Nach den 123 ff. KF-VO wurde mit dem Jahresabschluss ein völlig neues Informationsinstrument geschaffen. Mit dem Jahresabschluss bestehend aus Ergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung sowie der Anlage zur Kapitalflussrechnung, Bilanz, Anhang und Abschluss des Haushaltsbuchs 3 legt ein Leitungsorgan Rechenschaft über die Haushaltsführung eines Haushaltsjahres ab. Diese Informations- und Rechenschaftsfunktion des Jahresabschlusses nach NKF wird durch die ausdrückliche Anforderung, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft 4 vermitteln muss, betont. Dadurch ist der Jahresabschluss die entscheidende Informationsquelle für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Verwaltungshandeln. Entsprechend hat der Jahresabschluss zwingend die primäre Grundlage der Entlastungsentscheidung des Rechnungsprüfungsvorstandes zu sein. Die Bedeutung des Prüfungsberichtes tritt dahinter zurück; er vermittelt nur ergänzende Informationen. Ferner berücksichtigt die derzeitige Fassung des 3 Abs. 2 RPG nicht die durch 8 Abs. 3 RPG dem Rechnungsprüfungsamt eingeräumte Möglichkeit, die Prüfung zu beschränken (vgl. auch folgenden Abschnitt 3). Hieraus ergibt sich folgende Anpassung des 3 Abs. 2 RPG (Ergänzungen unterstrichen): Der Rechnungsprüfungsvorstand ist dafür zuständig, auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse gemäß 123 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO) sowie soweit eine Prüfung gemäß 8 stattgefunden hat der Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und an der Wirtschaftsführung Beteiligten a) zu beschließen b) zu empfehlen 3 Vgl. 123 Abs. 1 Satz 3 KF-VO. 4 Vgl. 123 Abs. 1 Satz 2 KF-VO. 2 / 7 <<25>>

3. Risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden kirchlichen Stellen 3.1. Klarstellung des 8 Abs. 3 RPG Gemäß 8 Abs. 3 RPG kann das Rechnungsprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken. Ausnahmen hiervon bestehen für die Landeskirche und deren Einrichtungen nach 8 Abs. 4 RPG. Hierzu führt die Begründung zum Rechnungsprüfungsgesetz wie folgt aus: Mit dieser Vorschrift ist der Grundsatz der jährlichen Prüfung zu Gunsten des sich an Wesentlichkeit und Verhältnismäßigkeit orientierenden Risikoansatzes aufgehoben worden. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wird durch die Anwendung des Risikoorientierten Prüfansatzes, der in dem Kirchlichen Prüfungsstandard KPSt 100 5 beschrieben wird, ausgefüllt. Danach kann, wenn bestimmte Risikofaktoren vorhanden sind, die Prüfung auch häufiger oder mit einer größeren Tiefe oder Dichte durchgeführt werden. Diese Entscheidung bestimmt sich zunächst nach der generellen Risikoeinstufung der zu prüfenden Körperschaft, die primär von ihrer Größe und ihrem Risikoumfeld abhängig ist. Die Einstufung ergibt sich nach der durch die Prüferin oder den Prüfer getroffenen Risikoanalyse der in dem Kirchlichen Prüfungsstandard KPSt 100 formulierten Kriterien. 6 Da sich die Intention dieser Vorschrift und die Voraussetzung für die Beschränkung der Prüfung - nämlich eine vorangegangene Risikobeurteilung nicht klar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, sollte 8 Abs. 3 RPG wie folgt ergänzt werden (Ergänzungen unterstrichen): Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken. Namentlich kann es auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die Prüfung des Jahresabschlusses einer kirchlichen Stelle in Teilen oder vollständig aussetzen. 5 Bei dem in der Gesetzesbegründung genannten Kirchlichen Prüfungsstandard KPSt 100 handelt es sich nicht um einen von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach 12 Satz 2 RPG bereits verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandard. Vielmehr wird in der Begründung auf einen der Vorlage an die Landessynode 2010 beigefügten beispielhaften Entwurf eines Kirchlichen Prüfungsstandards Bezug genommen. Ein Kirchlicher Prüfungsstandard zur risikoorientierten Auswahl der geprüften kirchlichen Stellen ist von der Kommission noch zu erarbeiten. 6 LS 2010 Drucksache 5 Kirchengesetz zur Einführung der neuen Rechnungsprüfungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland, Seite 41. 3 / 7 <<26>>

3.2. Folgeänderungen der 123 und 124 KF-VO Gemäß 124 Abs. 1 Satz 1 KF-VO stellt das Leitungsorgan spätestens 18 Monate nach Ende des Haushaltsjahres den von der Rechnungsprüfung geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. In dieser Vorschrift ist nicht der Fall berücksichtigt, dass das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung gemäß 8 Abs. 3 RPG beschränken kann. Macht das Rechnungsprüfungsamt von der Möglichkeit gemäß 8 Abs. 3 RPG Gebrauch, ist der Jahresabschluss folglich ungeprüft vom Leitungsorgan festzustellen. Dies entspricht bspw. den gesetzlichen Regelungen im kaufmännischen Bereich für kleine Kapitalgesellschaften 7 (GmbH, Aktiengesellschaften), bei denen die Gesellschafter bzw. Vorstand und Aufsichtsrat oder Aktionäre den Jahresabschluss in ungeprüfter Fassung feststellen können. 8 In diesem Zusammenhang sollte auch in 123 Abs. 1 Satz 1 KF-VO klargestellt werden, dass der Jahresabschluss nicht nur bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen ist, sondern auch dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt werden muss. Schließlich ist der Jahresabschluss u.a. Grundlage der gemäß 8 Abs. 3 RPG notwendigen risikoorientierten Auswahl der zu prüfenden Stellen. Ferner ist die Wortwahl des 124 Abs. 1 Satz 1 KF-VO ungenau ( von der Rechnungsprüfung ). Aus dem Vorstehenden ergeben sich folgende Änderungen der 123 und 124 KF- VO (Ergänzungen unterstrichen): 123 Abs. 1 Satz 1 KF-VO Die kirchliche Körperschaft hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 124 Abs. 1 Satz 1 KF-VO Das Leitungsorgan stellt spätestens 18 Monate nach Ende des Haushaltsjahres den von der Rechnungsprüfung vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hat das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung gemäß 8 Abs. 3 des Rechnungsprüfungsgesetzes vollständig ausgesetzt, wird der Jahresabschluss in der dem Rechnungsprüfungsamt gemäß 123 Abs. 1 Satz 1 vorgelegten Fassung festgestellt. 7 Kleine Kapitalgesellschaft i.s.d. 267 Abs. 1 HGB. 8 Vgl. 316 Abs. 1 HGB, 42a, 46 GmbHG bzw. 172, 173 AktG. 4 / 7 <<27>>