Die Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft

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1 Die Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft, Berlin /Bristol Web:

2 Leitungsstrukturen der Genossenschaft (1) Vorstand Leitungsorgan ( 27 Abs. 1 GenG) Aufsichtsrat Vertreterversammlung Kontrollorgan ( 38 Abs. 1 GenG) Grundlagenorgan ( 16, 48 GenG) 2

3 Leistungsstrukturen der Genossenschaft (2) Die gesetzlichen Vorgaben zur Leitung und Aufgabenverteilung in der Genossenschaft sind zwingender Natur und können durch die Satzung oder Beschlüsse der Organe nicht abgeändert werden ( 18 S.2 GenG formelle Satzungsstrenge). 3

4 Leitungsfunktion des Vorstandes (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten ( 27 Abs.1 S.1 GenG). Zugleich vertritt er die Genossenschaft nach außen ( 24 Abs.1 Satz 1 GenG). Er hat dabei (nur) die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind ( 27 Abs.1 S.2 GenG) 4

5 Leitungsfunktion des Vorstands (2) Der Vorstand ist autonomes Leitungsorgan Er ist an Beschlüsse und Weisungen anderer Organe nicht gebunden und nur der Satzung und dem Gesetz unterworfen. Zweck der Regelung ist die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Genossenschaft bei sich verändernden Marktverhältnissen 5

6 Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten ( 38 Abs.1 GenG). Dies setzt die persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder voraus Der Aufsichtsrat ist demgegenüber kein Organ der Geschäftsführung, diese liegt nach dem GenG allein beim Vorstand. 6

7 Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (2) 38 Abs. 1 Satz 2 und 4 GenG: Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. 7

8 Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (3) 39 Abs. 1 Satz 1 und 3 GenG: Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Abschluss der Anstellungsverträge. 8

9 Funktion der Vertreterversammlung (1) 9 43 Abs. 1 GenG Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 43 Abs. 3 S. 1 GenG Jedes Mitglied (jeder Vertreter) hat anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) (nur) eine Stimme

10 Funktion der Vertreterversammlung (2) 43a Abs. 1 GenG Bei Genossenschaften mit mehr als Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Generalversammlung vorbehalten bleiben. 10

11 Funktion der Vertreterversammlung (3) 43a Abs. 7 GenG (Mitgliederrechte) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder den in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird. 11

12 Funktion der Vertreterversammlung (4) 43a Abs. 6 GenG (Mitgliederrechte) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft ( ) auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen ( ). 12

13 Erweiterte Minderheitenrechte durch die Genossenschaftsnovelle (1) 45 Abs. 1 GenG (Mitgliederrechte) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 13

14 Erweiterte Minderheitenrechte durch die Genossenschaftsnovelle (2) 45 Abs. 1 GenG (Mitgliederrechte) Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann. 14

15 Erweiterte Minderheitenrechte durch die Genossenschaftsnovelle (3) 45 Abs. 2 GenG (Mitgliederrechte) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Abs. 1 S. 3 ist anzuwenden. 15

16 Einberufung der Vertreterversammlung 46 Abs. 1 GenG Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen. 16

17 46 Abs. 2 GenG Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Beschlussanträge aus der Vertreterversammlung heraus sind folglich nicht möglich. Diese bedürfen somit stets einer fristgemäßen Ankündigung, um eine ordnungsmäßige Vorbereitung der Vertreter zu ermöglichen. 17

18 46 Abs. 3 GenG Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung (Anträge zur Geschäftsordnung, Diskussionsbeiträge) bedarf es der Ankündigung nicht. 18

19 47 GenG 47 Abs. 1 S. 1 GenG Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 47 Abs. 4 GenG Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. 19

20 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1a) Die Vertreterversammlung ist nach den Vorgaben des GenG kein Geschäftsführungsorgan Sie kann den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats keine bindende Weisung erteilen. Sie ist nach dem Gesetz folglich auf Grundlagenbeschlüsse beschränkt 20

21 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1b) 48 Abs. 1 GenG Die Generalversammlung stellt den vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich und zur Grundlage der Gewinnverwendung. 21

22 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (2) Abs.1 GenG: Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Wahl (und Abwahl) der Aufsichtsratsmitglieder liegt zwingend und unentziehbar bei der Vertreterversammlung. Dabei trifft die Vertreter eine besondere (Auswahl-) Verantwortung für die Unabhängigkeit sowie die (fachliche) Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder

23 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen umfasst ( 36 Abs. 3 GenG). Die Abberufung bedarf zur Sicherung der Unabhängigkeit der AR-Mitglieder einer qualifizierten Mehrheit 23

24 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (4) 16 Abs. 1 GenG Eine Abänderung des Satzung kann nur durch die Generalversammlung festgesetzt werden. 16 Abs. 2 GenG Für ( ) Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 43a Abs. 6 GenG Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. 24

25 Vertreterversammlung als Grundlagenorgan Vertreterversammlung ist das für Satzungsänderungen allein zuständige Grundlagenorgan der Genossenschaft. Diese Aufgabenzuweisung ist zugleich Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung und genossenschaftlicher Verbandsdemokratie. Die Vertreterversammlung hat demgegenüber keine Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsführung. Diese liegt allein beim Vorstand. 25

26 Wahl der Vertreter (1) 43a Abs. 2 GenG Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. 26

27 Wahl der Vertreter (2) Die Regelung ist zwingender Natur und einer Gestaltung durch die Satzung nicht zugänglich. Die Wählbarkeit zur Vertreterversammlung kann folglich durch die Satzung weder eingeschränkt noch erweitert werden. 27

28 Stellung der Vertreter (1) 28 Vertreter sind Organe der Genossenschaft Als solche treffen Sie ausgeprägte Treuepflichten gegenüber der Genossenschaft Sie sind stets den (unternehmerischen) Interessen der gesamten Genossenschaft verpflichtet Als Unternehmensorgane haben sie bei allen Entscheidungen das Unternehmensinteresse, insbesondere den Fördergrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder, zu beachten

29 Stellung der Vertreter (2) Vertreter sind nicht Repräsentanten ihres Wahlkreises oder ihrer Wähler Sie sind an Weisungen folglich nicht gebunden Im Rahmen der Beschlüsse der Versammlung handeln sie unter eigener Verantwortung Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihrerseits die Bindung durch die Satzung sowie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bezüglich der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat zu beachten 29

30 Stellung der Vertreter (3) Die Vertreter sind keine Außenvertreter der Genossenschaft im Verhältnis zu den Mitgliedern oder Dritten. Sie üben Ihre Befugnisse folglich ausschließlich in der Vertreterversammlung aus ( 43 Abs.1, 43a GenG). Ihnen obliegt nicht die Entgegennahme und Nachprüfung von Beschwerden der Mitglieder und Mieter. Sie sind zur Abgabe von Erklärungen im Namen der Genossenschaft nicht befugt. 30

31 Stellung der Vertreter (3) Vertreter tragen durch ihre Entscheidungen wesentlich zum wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft bei. Dies gilt sowohl für die Satzungsgestaltung als auch insbesondere für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 31

32 Kontakt: web: 32

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