Reglement für den Postgradualen Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie (PWSP) der Universität Bern

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Transkript:

U b b UNIVERSITÄT SERN Reglement für den Postgradualen Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie (PWSP) der Universität Bern 8. März 2010 Die Philosophisch-human wissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 (Universitätsgesetz, UniG) und auf Artikel 7 bis 10 des Statuts der Universität Bern vom 17. Dezember 1997 (Universitätsstatut, UniSt), sowie auf die Artikel 8 ff des Reglements für die Weiterbildung an der Universität Bern vom 16. Dezember 2008 (Weiterbildungsreglement, WBR), beschliesst: 1. Allgemeines Gegenstand Trägerschaft Zusammenarbeit Art. 1 Dieses Reglement regelt den postgradualen Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie (PWSP) zur Verleihung eines "Diploma of Advanced Studies in Sport Psychology, Universität Bern" (DAS SP Unibe) der Universität Bern. Art. 2 Der PWSP wird unter der Verantwortung der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät vom Institut für Sportwissenschaft der Universität Bern durchgeführt. Grundlage für die Durchführung ist der jeweils geltende Studienplan. Art. 3 1 Für die Gestaltung der Weiterbildung kann mit weiteren Kooperationspartnern zusammengearbeitet werden. 2 Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist eine Kooperationsvereinbarung gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben j und k UniSt. 2. Curriculum Lehrangebot Art. 4 1 Der PWSP ist eine dreijährige berufsbegleitende, praxisorientierte und theoriegestützte Weiterbildung für die eigenverantwortliche, selbständige und kompetente Tätigkeit mit Individuen und Gruppen im Handlungsfeld Sport und körperliche Aktivität. 2 Die Weiterbildung ist so gestaltet, dass sie die für Psychologinnen und Psychologen geltenden Richtlinien zur Erlangung eines Fachtitels für Sportpsychologie erfüllt. Die Bedingungen der jeweiligen Fachgesellschaften zur

Adressatinnen und Adressaten Ziele Umfang und Lernformen Struktur und Inhalt Titelvergabe bleiben vorbehalten. Art. 5 Der PWSP richtet sich insbesondere an Psychologinnen und Psychologen mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung sowie Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler mit universitärem Abschluss, die über ausreichende psychologische Kenntnisse verfügen. Art. 6 Der PWSP vermittelt die praktischen Kompetenzen und theoretischen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche und kompetente psychologische Tätigkeit im Handlungsfeld Sport und körperliche Aktivität mit Individuen und Gruppen. Art. 7 Der PWSP umfasst insgesamt 900 Arbeitsstunden (30 ECTS-Punkte), die in Seminarien, geleiteten Arbeitsgruppen, schriftlichen Arbeiten, Praxisprojekten unter Supervision und Intervision erbracht werden. Er dauert in der Regel drei Jahre. Art. 8 1 Der PWSP umfasst drei Weiterbildungsteile: a Grundlagen der Sportwissenschaft und des Sports. Dieser Weiterbildungsteil vermittelt Kenntnisse zentraler theoretischer Grundlagen und praktischer Arbeitsweisen der sportwissenschaftlichen Teildisziplinen, vor allem aus dem biologisch-medizinischen (z.b. Bewegungslehre, Sportphysiologie, Trainingslehre) und dem sozial- und verhaltenswissenschaftlichen Bereich (z. B. Sportmanagement, Sportpädagogik, Sportsoziologie), sowie Kenntnisse des schweizerischen Sportkonzepts, d.h. den Strukturen, Aufgaben, Funktionsweisen und gegenseitigen Bedingtheiten der einzelnen Institutionen und Felder des Sports. b Grundlagen der Sportpsychologie. In diesem Weiterbildungsteil werden die zentralen Theorien (Modelle) und Arbeitsweisen, die in der Sportpsychologie und der Psychologie körperlicher Aktivität von Bedeutung sind, sowie die Gültigkeitsbereiche dieser Theorien und die Möglichkeiten und Grenzen dieser Arbeitsweisen vermittelt. Zudem werden die Aufgaben und Rollen in diesem Berufsfeld vermittelt und eingeübt. c Spezialgebiete der Sportpsychologie. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen ein Spezialgebiet, in welchem spezifische Theorien und Methoden vermittelt und in Praxisprojekten unter Supervision und Intervision die eigenen Kompetenzen weiter entwickelt werden. Die Fähigkeit der reflektierten Praxistätigkeit wird durch eine schriftliche Falldokumentation nachgewiesen. Als Spezialisierungen werden die Handlungsfelder des Wettkampfsports, des Gesundheitssports, des Sports mit Menschen mit Behinderungen sowie die sportpsychologische Forschung angeboten. 2 Details zum Studiengang werden im Studienplan geregelt. Der Studienplan (Curriculum) wird von der Programmleitung beschlossen und von der Fakultät genehmigt. Auf der Grundlage des Studienplans erarbeitet die Studienleitung das Studienprogramm. Reglement postgradualer Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie 2

Lehrkörper Evaluation und Reporting Art. 9 Für die Durchführung der einzelnen Weiterbildungsteile werden als Dozierende neben Angehörigen des Instituts für Sportwissenschaft und des Instituts für Psychologie der Universität Bern weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland sowie qualifizierte Expertinnen und Experten aus der Praxis beigezogen. Art. 10 Alle Bestandteile der Weiterbildung werden kontinuierlich evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt. Die Programmleitung erstattet der Fakultät und der Weiterbildungskommission periodisch Bericht. 3. Zulassung Allgemeine Voraussetzungen Zu lassu ngsentscheid Teilnehmerzahl Anerkennung Teilzulassung Status Art. 11 1 Voraussetzung für die Zulassung ist entweder a. Universitärer Hochschulabschluss in Psychologie (Lizentiat in Psychologie, Master in Psychology oder äquivalenter Studienabschluss); oder b. Universitärer Hochschulabschluss in Sportwissenschaft oder Erziehungswissenschaft (Lizentiat, Master) mit ausreichenden psychologischen Kenntnissen (z.b. Minor in Psychologie) 2 Die Programm leitung kann zusätzlich Personen mit einem Fachhochschulabschluss in Psychologie (Master) zur Weiterbildung zulassen. Art. 12 Die Programmleitung entscheidet nach Prüfung der eingereichten Bewerbungsdossiers über die Zulassung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Studiengang. Art. 13 Der PWSP wird durchgeführt, wenn aufgrund der eingegangenen Anmeldungen die Finanzierung des Studiengangs gewährleistet ist. Die Programmleitung kann die Teilnehmerzahl beschränken. Übersteigt die Teilnehmerzahl die verfügbaren Plätze, so entscheidet die Programmleitung über die Zulassung. Art 14 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die Inhalte einzelner Module bei anderen Anbietern besucht haben, können auf Antrag die entsprechenden Module anerkannt werden. Die Programmleitung erarbeitet eine Kriterienliste für die Anerkennung externer Leistungen. Art 15 Die Programmleitung kann im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den erforderlichen Voraussetzungen nur zu einzelnen Weiterbildungsteilen zulassen. Art. 16 Die Weiterbildungsstudierenden werden an der Universität Bern registriert. 4. Anforderungen und Abschluss Anforderungen Art. 17 1 Die Teilnahme an den im Studienplan festgelegten Veranstaltungen und Leistungskontrollen ist für alle Reglement postgradualer Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie 3

Leistu ng sbewertu n gen Abschlussarbeit Absch I usskolloqu ium Teilnehmenden des entsprechenden Studienganges obligatorisch. 2 Einzelne Veranstaltungen des Studienganges können mit vorgängiger Zustimmung der Programmleitung durch gleichwertige Veranstaltungen ausserhalb dieses Weiterbildungsprogramms ersetzt werden (vgl. Art. 14). Art. 18 1 Leistungskontrollen im Rahmen des PSWP sind a. Arbeiten zur Bewertung der einzelnen Module, b. eine ausführliche schriftliche Falldokumentation, c. die mündliche Präsentation und Diskussion des Falls im Rahmen des Abschlusskolloquiums. 2 Die Leistungskontrollen werden nach der an der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern geltenden Notenskala benotet. Gesamtnoten werden gemäss der dort geltenden Rundungsregel gerundet. 3 Die Programmleitung legt Art und Modalitäten sowie die Prüfenden der Leistungskontrollen fest. 4 Leistungskontrollen, die nicht bestanden sind, können einmal wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Weiterbildung nicht fortgesetzt werden. 5 Bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel an einer Leistungskontrolle erhält der Kandidat oder die Kandidatin die Minimalnote. 6 Die Schlussnote besteht aus dem Durchschnitt der Modulnoten, gewichtet nach ECTS-Punkten, wobei die Abschlussarbeit mit deren Präsentation im Kolloquium doppelt zählt. Art. 19 1 Die Fähigkeit der reflektierten Praxistätigkeit wird durch eine in Einzelarbeit zu erstellende schriftliche Falldokumentation nachgewiesen, die als Abschlussarbeit (Diplomarbeit) im Umfang von 3 ECTS-Punkten eingereicht wird. 2 Die Programmleitung erlässt Richtlinien für die Gestaltung und Bewertung der Falldokumentation. 3 Die Abschlussarbeit muss am Schluss die nachstehende, datierte und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten: "Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe 0 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist. " Art. 20 1 Die Weiterbildung wird durch ein Kolloquium abgeschlossen, an welchem die Teilnehmerinnen und Teilnehmern ihre Falldokumentation präsentieren und vertreten. Reglement postgradualer Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie 4

Zertifizierung 2 Die Programm leitung erlässt Richtlinien für die Gestaltung des Abschlusskolloquiums. 3 Das Abschlusskolloquium wird zusammen mit der Abschlussarbeit bewertet, wobei die Arbeit doppelt gewichtet wird. Art. 21 1 Bei Erfüllen aller Anforderungen des Studienplans wird den Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ein "Diploma of Advanced Studies in Sport Psychology, Universität Bern" (DAS SP Unibe) der Universität Bern ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung und der Dekanin oder dem Dekan der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern unterzeichnet wird. 2 Die Erfüllung der Anforderungen in den einzelnen Weiterbildungsteilen wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Diploma Supplement im Detail bescheinigt, damit diese sie für berufsrechtliche Anerkennungen, Mitgliedschaften in Verbänden usw. vorlegen können. 3 Der Diplomabschluss berechtigt nicht zur Zulassung zu den ordentlichen Studien oder dem Doktorat an der Universität Bern. 5. Finanzierung Finanzierung Te i Inah megebü h ren Art. 22 Der PWSP finanziert sich aus Kursgeldern sowie den Anmeldungs- und Prüfungsgebühren. Hinzu kommen die Eigenleistungen der Universität Bern und gegebenenfalls Beiträge Dritter. Teilnehmerinnen und Teilnehmer rechnen ihre Supervisionsstunden direkt mit den jeweiligen Supervisorinnen und Supervisoren ab. Art. 23 1 Die Teilnahmegebühren werden von der Programmleitung kostendeckend und marktgerecht festgesetzt. Das Kursgeld beträgt zwischen Fr. 12'000 und Fr. 18'000. Im Kursgeld ist eine Anmeldegebühr von Fr. 300 enthalten. Die Gebühren für sämtliche Leistungskontrollen belaufen sich auf Fr. 800 bis Fr. 1'000. 2 Die Kursgelder für das Curriculum sind ratenweise im Voraus zu bezahlen. Bei Anerkennung von Weiterbildungsteilen (vgl. Art. 14) wird das Kursgeld entsprechend reduziert. 3 Die Prüfungsgebühren werden mit der Anmeldung zum Abschlusskolloquium fällig. 4 Bei Rückzug der Anmeldung vor dem Anmeldeschluss verfällt die Anmeldegebühr. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Kursgeld für den gesamten Studiengang in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Kursgelder werden nicht zurückerstattet. Wenn für die abgemeldete Person ein Ersatz gefunden werden kann, wird ein Verwaltungskostenanteil von Fr. 100.- in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Annullationskostenversicherung ist den einzelnen Teilnehmenden überlassen. Reglement postgradualer Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie 5

6. Organisation P rog ram m leitu ng Aufgaben der Programmleitung Studienleitung Art 24 1 Die Programmleitung ist das strategische Leitungsorgan für die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung des Studiengangs. Sie setzt sich aus vier Vertreterinnen und Vertretern der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, dabei mindestens zwei Angehörigen des Instituts für Sportwissenschaft und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Instituts für Psychologie, sowie der Studienleitung zusammen. 2 Die Programmleitung kann weitere Mitglieder in das Leitungsgremium aufnehmen, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Phil.-hum. Fakultät stets die Mehrheit zu stellen haben. 3 Die Programmleitung konstituiert sich selbst. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Art 25 1 Die Programmleitung trägt die fachliche, organisatorische und finanzielle Verantwortung für alle Belange der Weiterbildung. 2 Im Einzelnen übernimmt sie die folgenden Aufgaben: a Sie erlässt den Studienplan und genehmigt das Studienprogramm. b Sie bezeichnet die Lehrpersonen und die für die Supervision geeigneten Personen. c Sie entscheidet über die Zulassung zum Studiengang sowie über Teilanerkennungen. d Sie regelt und beaufsichtigt die Leistungskontrollen. e Sie evaluiert den Studiengang. f Sie entscheidet über die Weiterentwicklung des Studiengangs. g Sie entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. h Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Sie genehmigt das Budget. Sie setzt die Höhe der Gebühren fest. 3 Die Programmleitung nimmt im Übrigen alle Aufgaben wahr, die ihr das vorliegende Reglement zuweist oder für deren Erfüllung das Reglement kein anderes Organ vorsieht. Art. 26 1 Das Institut für Sportwissenschaft trägt die operative Verantwortung. Es bestimmt einen Studienleiter oder eine Studienleiterin für die operative Leitung des Studiengangs mit folgenden Aufgaben: a. Erarbeiten des Studienprogramms und Organisation der Veranstaltungen und Leistungskontrollen. b. Organisation des Zulassungsverfahrens c. Budgeterstellung und -verwaltung. d. Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. e. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Beziehungspflege. Reglement postgradualer Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie 6

f. Weitere Aufgaben, die von der Programmleitung definiert werden. 7. Rechtspflege und Schlussbestimmungen Rechtspflege Inkrafttreten Art. 27 1 Die Verfügungen der Fakultät, resp. des Dekans oder der Dekanin, die aufgrund dieses Reglements und seiner Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern angefochten werden. 2 Bei Entscheidungen der Programmleitung, welche die Teilnehmenden nachteilig in ihrer Rechtsstellung betreffen, kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis beim Dekanat eine anfechtbare Verfügung verlangt werden. 3 Gegen Beschwerdeentscheide der universitären Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben werden. Art. 28 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Senat in Kraft. Von der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät beschlossen: Bern, 8. März 2010 Der Dekan: Prof. Dr. Roland Seiler Bern, 18. Mai 2010 Vom Senat der Universität Bern genehmigt: Der Rektor: p~dr~tgler Reglement postgradualer Weiterbildungsstudiengang Sportpsychologie 7