Was ist eigentlich Rechtsüberholen?



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Transkript:

know-how Die Regeln und viele Ausnahmesituationen Was ist eigentlich Rechtsüberholen? Ravaldo Guerrini (Text und Grafiken) Was ist eigentlich Rechtsüberholen? Wann ist rechts Vorbeifahren und rechts Überholen zulässig und wann nicht? Dieser Bericht zeigt die häufigsten Situationen auf, ist jedoch nicht abschliessend. Verschiedene Situationen verschiedene Interpretationen Zuerst einmal die gesetzlichen Grundlagen gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) und Verkehrsregelnverordnung (VRV): SVG Art. 35 Kreuzen, Überholen 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. 6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. VRV Art. 8 Abs. 3 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr 3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt. VRV Art. 36 Abs. 5 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen 5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren: a. beim Fahren in parallelen Kolonnen; b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind; c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. VRV Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines 3 radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen. 4 die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. Was das Bundesgericht sagt Viele Fahrzeuglenker sind der Meinung, dass rechts an einer Kolonne oder einem Fahrzeug ohne Spurwechsel vorbeigefahren werden kann, denn dies sei kein Rechtsüberholen und deshalb in jedem Fall erlaubt. Diese Meinung ist falsch! Am besten verwenden wir zur Erklärung in dieser Sache einen von mehreren Bundesgerichtsentscheiden*: Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug einen sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig passiert und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Die Bewegung des Aus-und Wiedereinbiegens gehört dabei nicht notwendig zum Begriff des Überholens und bildet auch nicht das Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem blossen Vorbeifahren. Ausnahmen statuiert Art. 36 Abs. 5 VRV. *Quellen: vgl. GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 110 mit Verweisen auf BGE 95 IV 84, 104 IV 196f., 115 IV 245, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010, E. 3.1.2. So simpel wie es im SVG Art. 35 Abs. 1 geschildert wird: «Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen» ist es in der Praxis jedoch nicht. Diverse Ausnahmen sind die Regel. Im Grundsatz ist klar, dass Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen immer verboten ist. Das blosse Ausschwenken oder das blos se Einbiegen für sich alleine sind lediglich Spurwechsel und daher erlaubt. Verboten sind diese Spurwechsel hintereinander, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgen, also etwa dann, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen so ausnützt, dass er, nur um zu überholen, kurz auf den rechten Fahrstreifen fährt und gleich wieder links einbiegt. Die Abgrenzung, ab wann das Überholen «in einem Zug erfolgt», ist fliessend. Unterschiedliche Fahrspuren oder Fahrtrichtungen Auf Strassen mit mehreren Fahrspuren in gleicher Richtung ist innerorts das Rechtsüberholen erlaubt, sofern das überholte Fahrzeug nicht anhält, um überquerenden Fussgängern den Vortritt zu lassen, dazu muss kein Kolonnenverkehr vorliegen. 12 L-drive 2/2013

know-how Situation 1: Ein nach links abbiegendes Fahrzeug wird rechts überholt Wenn das überholende Fahrzeug geradeaus fährt oder rechts abbiegen würde, ist dieser Vorgang erlaubt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Abbiegen innerhalb oder ausserhalb einer Verzweigung erfolgt. Auch gibt es keinen Unterschied, ob eine Einspurstrecke markiert ist oder nicht. Wichtig dabei ist, dass das rechts Vorbeifahren nicht zum Zweck des Überholens dient, d.h. nach dem Vorbeifahren wieder auf die andere Spur gewechselt wird. Verboten ist ebenso, auf eine Einspurstrecke zu wechseln, um nachher wieder auf die vorher befahrene Fahrstrecke zu wechseln. Situation 2: Velos, Motorfahrräder und E-Bikes überholen rechts Fahrräder, Motorfahrräder und E-Bikes dürfen mit der nötigen Vorsicht an einer Fahrzeugkolonne rechts vorbeifahren. Motorräder der Kat. A1 und höher hingegen nicht. Auch Motorräder der Kat. A1 50 ccm, die auf 45 km/h beschränkt sind, dürfen nicht rechts an Fahrzeugkolonnen vorbeifahren (VRV Art. 42). Autobahn und Autostrassen Wenn für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele auf Autobahnen und Autostrassen signalisiert sind, darf ab der Anzeige der unterschiedlichen Fahrziele in der Regel bei der «Einspurtafel über dem Fahrstreifen» an einem oder mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren werden. Situation 3: Autobahn-Verzweigungen mit verschiedenen Richtungen Dieser Vorgang ist jedoch nur erlaubt, wenn nach dem Rechtsüberholen nicht wieder auf die vorangegangene Spur zurückgewechselt wird. Das bewusste, also mehrmalige falsche Einspuren, um rascher vorwärtszukommen, bleibt verboten. Situation 4: Bei Autobahn-Verzweigungen kann eine Einspurstrecke links oder rechts zur Spur zugeführt werden Wenn ein Fahrstreifen links oder rechts in eine Autobahn hineinführt und zur Einspurstrecke wird, muss frühzeitig eingespurt werden. In dieser Situation ist es erlaubt, rechts oder links (je nach Zuführungsseite) an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Situation 5: Einfahrt mit Beschleunigungsstreifen rechts und Rechtsüberholen bei Ausfahrten auf dem Pannenstreifen Auf dem Beschleunigungsstreifen von Autobahn und Autostrasse darf bis zum Ende der Doppellinie rechts überholt werden. Auch auf dem Verzögerungsstreifen darf ab Beginn des Verzögerungsstreifens rechts an Fahrzeugen auf der Normalspur vorbeigefahren werden. Verboten ist jedoch, vor Beginn des Verzögerungsstreifens auf dem Pannenstreifen fahrend rechts an Fahrzeugen auf der Normalspur vorbeizufahren. Situation 6: Rechtsüberholen im Kolonnen - verkehr gestattet Was ist eigentlich ein Kolonnenverkehr? Weil dies nicht ohne Weiteres klar ist, hat sich das Bundesgericht mit der Definition von Kolonnenverkehr oder dichtem Verkehr auf mehreren Fahrspuren schon mehrfach befassen müssen. Dichter Verkehr auf mehreren Fahrstreifen muss vorhanden sein, damit allenfalls VRV Art. 36 Abs. 5 a zur Anwendung gelangt. Entscheidend ist jedoch, was überhaupt als dichter Verkehr angesehen werden kann. Dazu sind Aussagen z.b. in BGE 98 IV 318/ BGE 6S.71/2005 enthalten Auszug aus dem Urteil: Wenn auf der Überholspur zirkulierende Fahrzeuge ungefähr mit dem Minimalabstand fahren, während auf der rechten Fahrbahn weniger dicht gefahren wird und es möglich wäre, zwischen die dort verkehrenden Fahrzeuge einzuschwenken, liegt kein Kolonnenverkehr vor. Wenn auf den beiden Fahrspuren die festgestellten Geschwindigkeiten nicht stark voneinander abweichen, bedeutet dies, dass die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross waren wie auf der Überholspur. Demzufolge kann in dieser Situation nicht von sich gleichförmig parallel fortbewegenden Fahrzeugreihen gesprochen werden. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass es für Kolonnenverkehr kein Schritttempo oder Stop-and-go-Verkehr braucht. Es genügt, wenn Fahrzeugkolonnen länger nebeneinander in gleicher Richtung fahren. Weiter wird präzisiert, dass sich sowohl auf der Fahrspur des Überholenden wie auch auf der Fahrspur des Überholten eine Kolonne gebildet haben muss. Situation 7: Rechtsüberholen im Kolonnenverkehr verboten Wenn sich bei zwei in gleicher Richtung führenden Fahrstreifen nur auf dem linken Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, darf diese nur dann rechts überholt werden, wenn z.b. die linke Kolonne vor einem roten 2/2013 L-drive 13

know-how Notorische Linksfahrer provozieren Rechtsüberholen Lichtsignal steht und die rechte Kolonne die Fahrt fortsetzen kann. Kein Kolonnenverkehr liegt vor, wenn auf einem Fahrstreifen etwa gleich schnell gefahren werden kann, aber die Abstände grosse Unterschiede aufweisen, somit ist das Rechtsüberholen in dieser Situation verboten. Ebenfalls verboten ist es im Kolonnenverkehr, wenn Fahrzeuge auf der linken Fahrspur anhalten, um Fussgängern das Überqueren zu ermöglichen. Bussen, Ausweisentzug, Haft Wer über eine Strecke von «mehreren hundert Metern» unbegründet links oder auf dem Mittelstreifen fährt, muss hierzulande mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken rechnen. Wer aber einen notorischen Linksfahrer rechts überholt beziehungsweise rechts an ihm vorbeifährt, muss laut dem Bundesamt für Strassen (Astra) gar eine Busse von bis zu 10 000 Franken Notorische Linksfahrer behindern den Verkehr, provozieren andere Fahrzeuglenker zum Lichthupen oder gar zum Rechtsüberholen und führen im schlimmsten Fall zu Unfällen. Und selbst auf dreispurigen Strecken ist es offenbar normal geworden, in der Mitte zu fahren, auch wenn rechts weit und breit kein anderes Fahrzeug den Spurwechsel behindert. Der mittlere Fahrstreifen und die linke Überholspur sind jedoch laut Strassenverkehrsgesetz umgehend freizugeben, wenn das Überholmanöver abgeschlossen ist. Viele Autolenker sind der irrigen Meinung, der rechte Fahrstreifen sei dem Schwerverkehr vorbehalten. Befinden sich auf dem linken Fahrstreifen mehrere (langsam fahrende) Fahrzeuge, dann muss ein Lenker auf dem rechten Fahrstreifen seine Geschwindigkeit so anpassen, dass es nicht zu einem Überholmanöver kommt. hinnehmen. Zudem droht ein Ausweisentzug von mindestens drei Monaten. Im Falle «einer ernstlichen Gefährdung» muss im Extremfall gar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gerechnet werden. 14 L-drive 2/2013