Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur



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Transkript:

202 Kredit Investitionsfinanzierung zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz der kommunalen Versorgungssysteme Das Förderprogramm dient der langfristigen und zinsgünstigen Finanzierung von energieeffizienten Investitionen in die quartiersbezogene Wärme- und Kälteversorgung sowie in die energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier. Förderziel Das Förderprogramm ist Bestandteil des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28.09.2010. Zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung für 2020 bzw. 2050 ist die Umsetzungsind zusätzlicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in den Kommunen dringend erforderlich. Mit der KfW-Programmfamilie "Energetische Stadtsanierung" wird neben der Entwicklung und Umsetzung integrierter Quartierskonzepte (Programmnummer 432) auch die Umsetzung von investiven Maßnahmen insbesondere in Stadtquartieren unterstützt. Ein Quartier sind mehrere flächenmäßig zusammenhängende private und/oder öffentliche Gebäude inklusive der öffentlichen Infrastruktur. Es entspricht einem Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße. Die in der Programmfamilie finanzierten investiven Maßnahmen ergänzen die in anderen KfW-Programmen förderfähigen energetischen Maßnahmen. Die Fördermaßnahmen in diesem Programm förderfähigen Maßnahmen müssen dabei im Einklang mit den Zielen der Stadt(teil)entwicklung (insbesondere der Stadtentwicklungs-/Stadtumbauplanung bzw. der Bauleitplanung oder ggf. bereits beschlossener wohnwirtschaftlicher - und/oder Klimaschutzkonzepte) stehen. Dies ist bei Antragstellung zu bestätigen (Formularnummer 600 000 2300). Die DarlehenKredite im Programm "IKU - Energetische Stadtsanierung " werden aus Mitteln des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKF) für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre verbilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Beihilfecharakter der KfW-Kredite Im KfW-Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L352 am 24.12.2013). Die Beihilferegelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065). Wer kann Anträge stellen? Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mehr als 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %). Seite 1

Unternehmen (unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen) sowie natürliche Personen im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modelle, zum Beispiel Contracting), deren Gruppenumsatz 500 Mio. EUR nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass die mit zu finanzierenden Investitionsgüter für die Laufzeit des KfW-DarlehensKredits von einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb bzw. einem Gemeindeverband (zum Beispiel kommunaler Zweckverband) oder einem Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund genutzt werden. Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert (Innenumsätze können herausgerechnet werden). Als verbundene Unternehmen gelten: Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (zum Beispiel Gesellschafteridentität) bestehen. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen, siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Bestellnummer 600 000 0193). Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig, siehe "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065). Was wird gefördert? Es werden quartiersbezogene Maßnahmen in die Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Infrastruktur mitfinanziert. Ein Quartier besteht aus mehreren flächenmäßig zusammenhängenden privaten und/oder öffentlichen Gebäuden einschließlich der öffentlichen Infrastruktur. Förderfähig sind folgende Verwendungszwecke: Förderung Inhalt, Voraussetzungen, Kombinationsmöglichkeiten A. Quartiersbezogene Wärme- und Kälteversorgung Neubau und Erweiterung von hocheffizienten wärmegeführten Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von Erd/-Biogas und von Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Wärmeversorgung im Quartier einschließlich Neu- und Ausbau von dezentralen Wärmespeichern. Es muss mindestens ein weiterer Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage iststrom- oder thermisch geführten/führbaren Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von Erd-/Biogas im Quartier einschließlich des Seite 2

Einbaus von Brennwertkesseln verbessert nach DIN 18599-5: 2011-12 als Spitzenkessel. Die Erfüllung des Kriteriums der "Hocheffizienz" (gemäß Definition 3 Abs. 11 KWKG bzw. der EU-Richtlinie 200412/827/EGU Anhang IIIa) ist bei Antragstellung zu bestätigen (Formularnummer 600 000 2300)., Neubau und Erweiterung von strom- oder thermisch geführten/führbaren Kraft-Wärme- Kälte-Kopplungssystemen zur Kälte- und Wärmeversorgung im Quartier, Neubau und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Versorgung im Quartier, Neubau und Erweiterung von dezentralen Wärme- und Kältespeichern, Neu- und Ausbau dessowie Sanierung von Wärmenetzesn zur Wärmeversorgung im Quartier (bis Hausanschlussstation). Dabei muss sich das Wärmenetz über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage ausdehnen sowie mindestens ein Abnehmer an das Wärmenetz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist. Neu- und Ausbau sowie Sanierung von Kältenetzen zur Versorgung im Quartier, sofern die Kälteversorgung überwiegend aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung erfolgt. Im Rahmen des Neu- oder Ausbaus sowie der Sanierung von Wärme- oder Kältenetzen können erforderliche Anschlüsse und Übergabestationen mitgefördert werden, sofern sie Bestandteil des Investitionsvorhabens sind und keine Förderung der entsprechenden Kosten aus KfW-Programmen der energetischen Gebäudesanierung erfolgt. Die quartiersbezogene Versorgung muss sich über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage erstrecken und mindestens ein Abnehmer muss an das Netz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist. B. Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier Die Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern und Energieeinspareffekte bewirken. Dies ist bei Antragstellung darzulegen. Förderfähig sind: Ersatz bzw. Umrüstung ineffizienter bzw. veralteter Motoren und Pumpen durch hocheffiziente Anlagen/Technologie, Einbau energieeffizienter Motoren der Effizienzklasse IE3 oder drehzahlgeregelter Motoren der Effizienzklasse IE2 oder nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren; Einbau energieeffizienter Pumpen mit einem Effizienzindex EEI <= 0,23 gemäß VO 641/2009, Optimierung der Mess- und Regeltechnik sowie der Organisationdes Energiemanagements der gesamten Ver- bzw. Entsorgungsanlage zur Verbesserung der Energieeffizienz, Errichtung oder Umrüstung von Energierückgewinnungssystemen in Gefällestrecken mittelsdurch Turbinen bzw. rückwärtslaufender Pumpen, Einbau bzw.oder Errichtung von Anlagen zur Wärme(-rück)gewinnung (z. B. Seite 3

Wärmepumpen; Wärmetauscher, auch in Kombination mit Blockheizkraftwerken) in öffentlichen Kanalsystemen (z. B. Wärmepumpen, Wärmetauscher), Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Klär- bzw. Faulgasen oder Umrüstung bestehender Anlagen zur verbesserten Energieausbeute unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, Verbesserung der Energieeffizienz bei der Belüftung der Belebung. Errichtung oder Erweiterung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen zur Nutzung von Kläroder Faulgasen sowie zugehörige Komponenten, Austausch der Belüfter in Verbindung mit dem Einbau einer NH 4 -geführten Regelung des Sauerstoffeintrags zur Belüftung bei der aeroben Abwasserbehandlung. Die Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern. Dies ist bei Antragstellung darzulegen (z. B. Energiebilanz vorher/nachher). Förderfähig sind die technischen Komponenten, die die Verbesserung der Energieeffizienz bewirken. Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Bei Großprojekten ist eine Gliederung in räumliche und/oder sachliche Vorhabensabschnitte möglich. Dabei gilt der Vorhabensabschnitt als Einzelvorhaben. Ausgeschlossen sind Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen sind hierbei zu beachten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme deseine Kombination mit dem KfW-Programms Erneuerbare Energien (Standard oder Premium, Programmnummern 270-272, 274, 281, 282), des KfW- Unternehmerkredits (Programmnummer 037), des KfW-Umwelt- und KfW- Energieeffizienzprogramms (Programmnummern 240-244) sowie der kommunalen und wohnwirtschaftlichen KfW-Förderprogramme der Programmfamilie Energieeffizient Bauen und Sanieren (Programmnummern 218, 151-153, 430) für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gleichzeitigedasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Zuschlägen bzw. Investitionskostenzuschüssen aus dem Marktanreizprogramm des BMUundesministeriums für Wirtschaft und Energie und dem Förderprogramm für hocheffiziente kleine Kraft-Wärme-Kopplung (Mini-KWK) bis 20 kw elektrischer Leistung und der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen von Unternehmen jeweils des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Eine Kombination mit der Wärme-/Kältenetz- bzw. Wärme-/Kältespeicherförderung nach 7a bzw. 7b KWKG ist möglich, sofern mindestens zwei förderfähige Maßnahmen für ein Vorhaben (vgl. A. unter "Was wird gefördert?") durchgeführt werden. Investitionen, bei denen eine Förderung für die Erzeugung von Strom nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 - vom 21. Juli Seite 4

2014, veröffentlicht BGBI. I, S. 1066) in Anspruch genommen wird, sind nicht förderfähig. Kreditbetrag Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Der Kredithöchstbetrag beträgt 50 Mio. Euro pro Vorhaben. Konditionen Kreditbetrag, Laufzeit, Zinssatz, Bereitstellung, Tilgung Laufzeit Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung: bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2), bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3), bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5). Zinssatz Das Darlehener Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird für einen Zeitraum vondie ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart. Die Verbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage zur Konditionenübersicht für den Endkreditnehmer zu entnehmenentnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt "Risikogerechtes Zinssystem", Bestellnummer 600 000 0038. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) je Preisklasse finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer 069 7431-4214. Seite 5

Bereitstellung Die Auszahlung: des Kredites erfolgt zu 100 % des ZusagebetragesProzent. Der Kredit istwird wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbarausgezahlt. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach DarlehensKreditzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist bis auf maximal 36 Monate verlängert werden. Zu beachten ist, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von 6 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt sein müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 1 Monat nach dem Zusagedatum wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge fällig. Tilgung Der Kredit wird in gleich hohen vierteljährlichen Raten getilgt. Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die abgerufenen KreditbeträgeDie Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Wie erfolgt die Antragstellung? Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Antragstellung Antragstellung, Sicherheiten, Unterlagen Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens. Mehrjährige Vorhaben werden in VorhabensBauabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen. Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, können mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor Antragstellung bei der Hausbank erfolgte. Ausgeschlossen sind Umschuldung und Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Weitergehende Informationen zu diesem Programm (z. B. Formulare, Beispiele, häufige Fragen, etc.) finden Sie im Internet unter www.kfw.de/202. Seite 6

Sicherheiten Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Hierzu zählen zum Beispiel: Grundschulden, die Sicherungsübereignung von Maschinen, Bürgschaften (inklusive kommunaler Bürgschaften). Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrer Hausbank. Welche Unterlagen sind erforderlich? Ihr Kreditinstitut reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein: Für die Bearbeitung benötigt die KfW neben demdas von Ihnen unterschriebene Antragsformular (Formularnummer 600 000 0141) zusätzlich die vom Antragsteller unterschriebene Bestätigung zum Antrag (Formularnummer 600 000 2300). Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Das KfW-Formular "Bestätigung zum Antrag" (Formularnummer 600 000 2300). Ebenso ist ddie Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De minimis"-beihilfen (Formularnummer 600 000 0075) einzureichen. Nach Antragstellung teilt die KfW dem Investor gegebenenfalls mit, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind. Darüber hinaus ist die Kumulierungserklärung (Formularnummer 600 000 0067) des Endkreditnehmers/ Beteiligungsnehmers als Bestätigung zur Einhaltung der Beihilfeobergrenze bei Gewährung mehrerer Beihilfen für dasselbe Investitionsvorhaben bei der Hausbank vorzulegen. Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist. Beihilferechtliche Regelungen Im Programm " " vergibt die KfW "De-minimis"-Beihilfen gemäß der "De-minimis"-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 352 am 24.12.2013). Die beihilferechtlichen Regelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilferückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht Seite 7

förderfähig. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Regelungen finden Sie im Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065). Grundsätzlicher Hinweis Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck, zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Nachweis der Mittelverwendung Innerhalb vonden programmgemäßen Einsatz der Mittel weisen Sie nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen, spätestens jedoch 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der programmgemäße und zeitgerechte Einsatz der Mittel durch Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweisesgegenüber der Hausbank nach (Formularnummer 600 000 0227) bei der Hausbank nachzuweisen. Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann - unter Angabe der Gründe - beantragt werden. Hinweis zur Subventionserheblichkeit Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck, zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Seite 8