Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April Gesundheitsgesetz. vom 26. April

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Transkript:

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 Gesundheitsgesetz vom 6. April 998 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung der eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung sowie gestützt auf Art. 0 Abs. der Kantonsverfassung vom 4. Wintermonat 87, beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsvorsorge und -versorgung sowie die Gesundheitspolizei. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler Geltungsbereich und kantonaler Erlasse. Art. 3 Der Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung obliegt: a) der Standeskommission; b) dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) dem Kantonsarzt * ; d) dem Kantonsapotheker; e) dem Kantonschemiker; f) dem Kantonstierarzt; g) den Schulärzten und -zahnärzten. Der Grosse Rat kann durch Verordnung weitere Organe bestimmen. Organe Art. 3 4 Die Standeskommission: a) übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung aus; Standeskommission Mit Revisionen vom 30. April 000, 8. April 00, 7. April 003, 5. April 004, 4. April 005, 6. April 009, 5. April 00 und 9. April 0. Ingress abgeändert durch LdsgB vom 5. April 004. 3 Abgeändert (Abs. lit. b) durch LdsgB vom 5. April 004 und 9. April 0. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 4 Abgeändert (lit. d) durch LdsgB vom 5. April 004. Abgeändert (lit. c) und angefügt (lit. e und f) durch LdsgB vom 9. April 0.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 b) wählt die übrigen mit dem Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung betrauten Organe, soweit kein anderes Organ zuständig ist; c) genehmigt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen und Bedingungen fest; d) erlässt die weiteren für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung erforderlichen Vorschriften. Dabei kann sie Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen und mit privaten Organisationen abschliessen; e) überprüft periodisch die Spital- und Pflegeheimplanung und erlässt gestützt darauf die Spital- und Pflegeheimliste; f) setzt den Referenztarif nach Art. 4 Abs. bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fest. Departement Kantonsarzt Art. 4 Das Departement vollzieht die Gesundheitsgesetzgebung, soweit kein anderes Organ zuständig ist. Es ist insbesondere zuständig für: a) die Leitung und Überwachung der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital- und Pflegeheimplanung, und der Gesundheitspolizei, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist; b) die Beaufsichtigung der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und der Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben; c) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern; d) die Ergreifung von befristeten gesundheitspolizeilichen Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und anderen Gefährdungen der Gesundheit; e) die Förderung der spitalexternen Krankenpflege; f) die Erteilung und Entzug der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit kein anderes Organ zuständig ist; g) die Wahl der Schulärzte und -zahnärzte auf Vorschlag der Schulräte; h) die Aufsicht über das Bestattungswesen. Art. 5 Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und berät das Departement in medizinischen Fragen. Das Departement kann dem Kantonsarzt selbständige Befugnisse, insbesondere in der Aufsicht über die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens, übertragen. Ergänzt (Abs. lit. h) durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). Abgeändert durch LdsgB vom 5. April 004. Abgeändert (Abs. lit. a) durch LdsgB vom 9. April 0.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 3 800.000 Art. 6 Kantonsapotheker, Kantonschemiker und Kantonstierarzt erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. II. Berufe des Gesundheitswesens Art. 7 Medizinische Berufe im Sinne dieses Gesetzes sind Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker. Art. 8 Die Standeskommission bezeichnet die im Kanton zugelassenen anderen Berufe des Gesundheitswesens. Art. 9 Einer Bewilligung bedürfen: a) selbständige, gewerbsmässige Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen und gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen; b) Geburtshilfe; gynäkologische Untersuchungen; c) Herstellung und Lagerung von Heilmitteln und Giften sowie deren Abgabe und Vertrieb im Detailhandel. Art. 0 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: a) die vorgeschriebenen fachlichen Anforderungen erfüllt; b) handlungsfähig ist; c) einen guten Leumund hat; d) nicht an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, die ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht. Art. Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung eines medizinischen Berufes wird dem Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten Diploms erteilt. Sind in einer Berufsart gemäss Abs. dieses Artikels nicht genügend Berufsangehörige vorhanden, um die Betreuung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Bewilligung auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom erteilt werden. Kantonsapotheker, Kantonschemiker, Kantonstierarzt Medizinische Berufe Andere Berufe des Gesundheitswesens Bewilligung a) Grundsatz b) Allgemeine Voraussetzungen c) Medizinische Berufe Abgeändert (lit. c) durch LdsgB vom 5. April 004. Abgeändert und mit Abs. ergänzt durch LdsgB vom 8. April 00.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 4 Diese Bewilligungen können mit Bedingungen über Art und Tätigkeit verbunden werden. d) Andere Berufe des Gesundheitswesens e) Entzug Berufsausübung Art. Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines anderen Berufes des Gesundheitswesens wird dem Inhaber eines entsprechenden schweizerischen oder eines gleichwertigen ausländischen Fähigkeitszeugnisses erteilt. Art. 3 Die Bewilligung wird entzogen bei: a) Wegfall der zur Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen; b) einem im Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot. Art. 4 Die Standeskommission regelt die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens. Sie erlässt insbesondere Vorschriften über Tätigkeitsbereiche, fachliche Anforderungen und Pflichten. 3 Sie kann zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen beitreten oder Regelungen schweizerischer oder kantonaler Fachorganisationen für verbindlich erklären. Besondere Pflichten a) Anzeigepflicht b) Notfalldienst Art. 5 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der Polizei verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich zu melden. Sie sind befugt, ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis der Polizei Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die Sittlichkeit schliessen lassen. Art. 6 Im Kanton niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die über eine entsprechende vollumfängliche Praxisbewilligung verfügen, sind grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Sie haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. c) Beistandspflicht Art. 7 Ärzte, Zahnärzte, und Tierärzte haben in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 5 800.000 Art. 8 Ärzte können zur Vornahme von gerichtsmedizinischen Handlungen verpflichtet werden. Art. 9 Der Kanton kann sich zur Sicherstellung der kantonalen Gesundheitsversorgung an Ausbildungsstätten für Berufe des Gesundheitswesens beteiligen und die Ausbildung von Einzelpersonen finanziell unterstützen. Die Standeskommission kann dazu Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Organisationen abschliessen, sich an entsprechenden Massnahmen beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen. Ausbildung III. Gesundheitsvorsorge Art. 0 Der Kanton trifft Massnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Die Standeskommission kann dazu Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Organisationen abschliessen, sich an entsprechenden Massnahmen beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen. Art. Die Schulgemeinden unterhalten schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste und treffen weitere Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Das Lehrpersonal leitet die Schüler während der obligatorischen Schulzeit zu einem zweckmässigen Umgang mit ihrer Gesundheit an. Insbesondere erteilt es Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise sowie die Folgen des Genussmittelkonsums. Grundsatz Schulen IV. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung Art. 3 Der Kanton stellt die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicher. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze der eidgenössischen Krankenversicherungsgesetzgebung. d) Amtliche Verrichtungen Gesundheitsversorgung Abgeändert (Abs. ) durch LdsgB vom 9. April 0. Abgeändert (Abs. ) durch LdsgB vom 5. April 004. 3 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 9. April 0.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 6 3 Er überwacht die Sicherheit, die Qualität und im stationären Bereich zudem die Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung. Die Standeskommission kann dazu nähere Bestimmungen erlassen. Planung Art. 3 Die Standeskommission sorgt in Zusammenarbeit mit andern Kantonen für eine bedarfsgerechte Planung im Bereich der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung. Grundlage und Planung bilden der aktuelle Stand der Versorgung sowie der zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote. Spital- und Pflegeheimlisten Art. 3a Die Standeskommission legt aufgrund der stationären Planung periodisch die Spital- und Pflegeheimlisten fest. Diese umfassen Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser mit einem Leistungsauftrag für die stationäre medizinische Versorgung und Pflegeheime mit einem Leistungsauftrag für die Pflege und medizinische Betreuung sowie die Rehabilitation von Langzeitpatienten. Die Spitalliste ist in Leistungsbereiche und Leistungsgruppen gegliedert. Ein Spital kann auch nur für einzelne Leistungsgruppen oder einzelne Leistungen seines stationären Angebots auf die Spitalliste aufgenommen werden. 3 Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines Leistungsauftrags durch die Standeskommission. 4 Leistungsaufträge können an Spitäler erteilt werden, welche a) der Planung nach Art. 3 bestmöglich entsprechen; b) die im Leistungsauftrag näher definierten Aufnahmepflichten erfüllen; c) ihre Leistungsaufträge in der nötigen Qualität, wirtschaftlich und wirksam erfüllen sowie über eine medizinisch und technisch zeitgemässe Infrastruktur verfügen; d) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden verfügen. 5 Die Standeskommission kann die Aufnahme auf die Spitalliste mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbinden. 6 Die Vorgaben zur Spitalliste gelten für Pflegeheime sinngemäss. Abgeändert (Abs. ) durch LdsgB vom 9. April 0. Eingefügt durch LdsgB vom 9. April 0.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 7 800.000 Art. 4 Der Kanton schliesst zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung mit den im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab, soweit dies gemäss Bundesrecht zulässig ist. Die Leistungsvereinbarungen a) bezeichnen Zweck und Dauer des Auftrags; b) bestimmen die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten; c) bezeichnen gemeinwirtschaftliche Leistungen und deren Entschädigung; d) beziffern kantonale Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung; e) legen die Modalitäten des Entgelts der Leistungen fest; f) enthalten allfällige Auflagen und Bedingungen; g) bestimmen die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung. 3 Die Leistungsvereinbarungen mit Einrichtungen auf der Spitalliste können insbesondere mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden werden: a) Vorgaben über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen; b) Verpflichtung zur Zusammenfassung medizinischer Leistungen zu integral zu erbringenden Leistungsgruppen; c) Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in Kooperation mit einem anderen Spital im Kanton oder ausserhalb des Kantons; d) Vorgaben über Indikatoren für das Reporting und weitere Grundsätze für das Controlling; e) Einhaltung von Mindestfallzahlen für bestimmte medizinische Leistungen; f) Sicherstellung einer Notfallaufnahme; g) Festlegung eines Mindestanteils an Patienten aus dem Kanton, für deren stationäre Behandlung keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden; h) Bereitstellung einer unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse und des kantonalen Bedarfs angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbildungsplätzen für Fachleute in Berufen des Gesundheitswesens. Art. 5 Bei Erlass oder Änderung von Leistungsvereinbarungen bezieht der Kanton die interessierten Kreise in angemessener Weise ein. Er kann zu diesem Zweck öffentliche Ausschreibungsverfahren organisieren oder Leistungsvereinbarungen a) Grundsatz und Vorgehen b) Mitwirkung Institutionen direkt zum Angebot einladen. 3 Die Leistungserbringer stellen dem Kanton die notwendigen medizinischen, qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für die Planung und das Erstellen der Spital- Neue Fassung durch LdsgB vom 9. April 0. Abgeändert (Abs. und 3) durch LdsgB vom 9. April 0.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 8 und Pflegeheimlisten, den Abschluss der Leistungsvereinbarungen und die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung. Betriebsbewilligung Art. 6 Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung bedarf der Bewilligung. Die Standeskommission regelt Erteilung und Entzug der Bewilligung. 3 Die Betriebsbewilligung vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung von Leistungsaufträgen oder auf finanzielle Beiträge des Kantons. Aufnahmepflicht in Notfällen Rechte und Pflichten der Patienten Art. 7 Die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sind zur Aufnahme von Patienten verpflichtet, deren Behandlung unaufschiebbar ist. Art. 8 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken. Die Standeskommission regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Patienten. Obduktion Organentnahme Art. 9 An Verstorbenen kann eine Obduktion ausgeführt werden, wenn ein medizinisches Interesse besteht. Die Obduktion kann erfolgen, wenn sich der Verstorbene oder an seiner Stelle ein naher Angehöriger beziehungsweise eine ihm nahestehende Person einverstanden erklärt hat. 3 Eine Obduktion anordnen können: a) das Departement, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht; b) die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten. Art. 30 Einem Toten können Gewebestücke oder Organe zur Verpflanzung entnommen werden, wenn dies zur Rettung oder Behandlung eines Patienten unerlässlich ist. Die Entnahme kann erfolgen, wenn sich der Verstorbene oder an seiner Stelle ein naher Angehöriger beziehungsweise eine ihm nahestehende Person einverstanden erklärt hat. Angefügt (Abs. 3) durch LdsgB vom 5. April 00 (Inkrafttreten:. Januar 0).

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 9 800.000 3 Liegt eine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vor, geht diese dem Willen der nächsten Angehörigen beziehungsweise einer ihm nahestehenden Person vor. Art. 3 Die Standeskommission trifft zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Katastrophenfall oder bei kriegerischen Ereignissen die notwendigen Massnahmen. Der Grosse Rat erteilt die Kredite für die dafür notwendigen Einrichtungen. Koordinierter Sanitätsdienst V. Übertragbare Krankheiten Art. 3 Zur Durchführung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten können die Angehörigen der medizinischen Berufe sowie gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen, zur Mitarbeit herangezogen werden. Art. 33 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten leisten, welche den gemeinnützigen Organisationen aus Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten entstehen. Art. 34 Die Standeskommission regelt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, soweit sie nicht durch Bundesrecht geordnet sind. Mitwirkung Beiträge Massnahmen VI. Heilmittel Art. 35 Die kantonale Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln wird, soweit die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung dies zulässt, durch das Departement erteilt. Die vom Departement bestimmte Stelle führt in den Herstellungsbetrieben die notwendigen Inspektionen durch. Herstellung Abgeändert durch LdsgB vom 5. April 004.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 0 Art. 36 Art. 37 Personen, die nach diesem Gesetz (Art. 8 ff.) zur Berufsausübung zugelassen sind, dürfen pharmazeutische Spezialitäten herstellen und in ihren Verkaufsräumen (Apotheken, Drogerien, Klöster u.ä.) anpreisen und abgeben. VII. Finanzierung Grosser Rat Grundsätze der Beitragsleistung 4 Die Kostenbeteiligung der Patienten entspricht dem Maximum gemäss Artikel 5a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Die Standes- Hausspezialitäten Pflegefinanzierung nach KVG Art. 38 Der Grosse Rat legt die zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge und -versorgung verfügbaren Mittel auf dem Budgetweg fest. Art. 38a 3 Die Leistung von Beiträgen an Einrichtungen mit Leistungsauftrag erfolgt, soweit eine kostendeckende Finanzierung über die Tarife und Gebühren sowie andere Beiträge nicht möglich oder aus sozialen Gründen nicht erwünscht ist, oder um Vorhalteleistungen im Rahmen der Versorgungssicherung abzugelten. Die Finanzierung von Leistungen, die nicht Gegenstand der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung sind, erfolgt durch den Leistungsbezüger, allenfalls über Ergänzungsleistungen. Die Verordnung kann Ausnahmen vorsehen. Art. 38b 4 Die Standeskommission legt die anerkannten Kosten und die Beiträge zur Restkostenfinanzierung der Pflege fest. Die Beträge werden periodisch überprüft. Bezieht eine Person Leistungen in einem anderen Kanton, obwohl die erforderliche Leistung auch im Kanton verfügbar wäre, entrichtet der Kanton maximal die innerkantonal geltenden Beiträge. Es ist vorgängig eine Kostengutsprache des Departementes einzuholen. 3 Ausgenommen von der Regelung nach Absatz sind ausserkantonale Heime, die auf der Innerrhoder Pflegeheimliste stehen, oder ausserkantonale Spitexorganisationen, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht. Aufgehoben durch LdsgB vom 5. April 004. Abs. aufgehoben durch LdsgB vom 5. April 00 (Inkrafttreten:. Januar 0). 3 Eingefügt durch LdsgB vom 5. April 00 (Inkrafttreten:. Januar 0). 4 Eingefügt durch LdsgB vom 5. April 00 (Inkrafttreten:. Januar 0).

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 kommission kann für ambulante Pflegeleistungen tiefere Kostenbeteiligungen festlegen. Art. 38c Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen nach Art. 49a KVG beträgt ab. Januar 07 55 Prozent. Bis dahin legt die Standeskommission jährlich den Kantonsanteil gemäss den Übergangsbestimmungen des KVG fest. Spitalfinanzierung Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können Spitälern zusätzlich zur Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten gewährt werden. 3 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern mit einer wirtschaftlichen Leistungserbringung an die ungedeckten Kosten Beiträge gewährt werden für a) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; b) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung; c) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. VIII. Dringliche Massnahmen Art. 39 Das Departement kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit Einrichtungen, Geräte und Stoffe einziehen. Soweit erforderlich kann es dabei die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen. Beschlagnahme Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht. 3 Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. Der Eigentümer trägt die Kosten der Vernichtung und erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten. Eingefügt durch LdsgB vom 9. April 0.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 800.000 IX. Bestattungswesen Zuständigkeit a) örtliche b) Kosten Art. 40 Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Kirchgemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Grosse Rat erlässt Regeln in Bezug auf Verstorbene, die nicht im Kanton wohnhaft sind und für deren Rückführung an den Wohnort niemand aufkommt. Art. 4 3 Das Bestattungswesen ist Sache der Bezirke. Diese können das Bestattungswesen in Form eines Leistungsauftrages den Kirchgemeinden und weiteren Leistungserbringern übertragen. 3 Besondere Verhältnisse bei kantonsübergreifenden Kirchgemeinden bleiben, soweit sie Abs. dieses Artikels betreffen, vorbehalten. X. Strafverfahren 4 Strafbestimmungen Art. 4 5 Widerhandlungen gegen Bestimmungen der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung und der gestützt darauf ergangenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Organe oder Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bussen und Kosten. 3 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Titel eingefügt durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). Eingefügt durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). 3 Eingefügt durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). 4 Titel und Gliederungsziffer abgeändert durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). 5 Neue Artikelnummer durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). Abgeändert durch LdsgB vom 4. April 005 (Inkrafttreten:. Januar 007). Abgeändert (Abs. 3) durch EG StPO vom 6. April 009 (Inkrafttreten:. Januar 0).

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. April 0 3 800.000 XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 43 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Ausführungsbestimmungen Art. 44 3 Art. 45 4 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am. Januar 999 in Kraft. Inkrafttreten Gliederungsziffer abgeändert durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). Neue Artikelnummer durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). 3 Aufgehoben durch LdsgB vom 5. April 004. 4 Neue Artikelnummer durch LdsgB vom 7. April 003 (Inkrafttreten:. Januar 004). Abgeändert durch LdsgB vom 5. April 004.