Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse

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Transkript:

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) vom XX.XX.2016 Stand: 14. April 2016

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Anspruchsberechtigung und Normkosten Art. 1 Anspruchsberechtigung 2 Art. 2 Bemessung der Normkosten 2 Art. 3 Gewichtung der Betreuungstage 2 II. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Art. 4 Definition 3 Art. 5 Massgebendes Gesamteinkommen 3 Art. 6 Abzüge 3 III. Elternbeitrag Art. 7 Definition 4 Art. 8 Minimaler Elternbeitrag 4 Art. 9 Leistungsbeitrag 4 Art. 10 Maximalbetrag 4 Art. 11 Gewichtung Betreuungsangebote 5 Art. 12 Monatspauschale 5 Art. 13 Anspruchsverlust 5 Art. 14 Besondere Berechnungsgrundlagen 5 Art. 15 Neuberechnung des Elternbeitrages 6 IV. Schlussbestimmungen Art. 16 Inkrafttreten 6

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 2 Der Gemeinderat Rheinfelden, gestützt auf 37 Abs. 2 lit. m des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 und das Reglement über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten(KiBe-Reglement) vom 15. Juni 2016, beschliesst: I. Anspruchsberechtigung und Normkosten Art. 1 Anspruchs berechtigung (Art. 3 Reglement) Kriterien für die soziale Indikation sind eine physische oder psychische Überbelastung des betreuenden Elternteils, medizinische Gründe oder Gründe, die mit der Integration und Entwicklung des zu betreuenden Kindes in Zusammenhang stehen. Für die Beurteilung der sozialen Integration ist ein Nachweis einer Fachstelle notwendig. Art. 2 Bemessung der Normkosten (Art. 6 Reglement) 1 Der Basisbetrag für die durchschnittliche Öffnungszeit von 10 Stunden wird bei CHF 90.00 festgelegt. Für jede zusätzliche Stunde Öffnungszeit wird ein Zuschlag von 5 % gewährt. 2 Ist eine Kindertagesstätte vom Kanton als Ausbildungsort anerkannt, wird auf dem Basisbetrag ein Strukturzuschlag von 3% gewährt. 3 Weist eine Kindertagesstätte Sozialversicherungsleistungen aus, die 17% der Lohnsumme übersteigen, wird auf dem Basisbetrag ein Strukturzuschlag von 3% gewährt. 4 Bietet eine Kindertagesstätte keine Plätze für Kinder unter 18 Monate an, wird auf dem Basisbetrag ein Strukturabschlag von 3% vorgenommen. 5 Der maximale Bruttomietzins bzw. der kalkulatorische Mietwert wird pro bewilligten Betreuungsplatz bei maximal CHF 2 500 pro Jahr festgelegt. 6 Die den Kindertagesstätten gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz zustehenden Beiträge des Kantons werden zu 5 % bei den Normkosten in Abzug gebracht. Art. 3 Gewichtung der Betreuungstage (Art. 8 Reglement) Kinder unter 18 Monate werden mit dem Faktor 1.5 gewichtet. Ältere Kinder werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 3 II. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Art. 4 Definition (Art. 4 Reglement) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem massgebenden Gesamteinkommen, vermindert um die Summe der Abzüge. Art. 5 Massgebendes Gesamteinkommen 1 Das massgebende Gesamteinkommen ist das gesamte steuerbare Einkommen, zuzüglich 10 % des CHF 40'000.00 pro Elternteil übersteigenden gesamten steuerbaren Vermögens zuzüglich der Einkaufssumme in die 2. Säule der Sozialversicherung zuzüglich die effektiv geltend gemachten Liegenschaftsabzüge, abzüglich der zulässigen Pauschalabzüge auf Liegenschaften, a. von in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebenden Eltern (auch wenn sie zwei Wohnsitze begründen) oder b. von im gleichen Haushalt lebenden, nicht verheirateten Eltern (Konkubinat) unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (Art. 298a ff. ZGB) oder c. vom Elternteil, der vom andern Elternteil getrennt lebt und unabhängig vom Zivilstand die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat (Art. 133 und 298 Abs. 1 bzw. 298 ZGB) oder d. von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, unabhängig davon, welcher Elternteil die Obhut des Kindes tatsächlich ausübt und unabhängig davon, welcher Elternteil den Betreuungsvertrag mit der Betreuungseinrichtung eingeht. 2 Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler ehe- oder partnerschaftsähnlicher Beziehung (2 Jahre Konkubinat bzw. gemäss kantonalen Vorgaben, SKOS-Richtlinien) lebt, sind anzurechnen. 3 Es wird auf die aktuellste rechtskräftige Gemeinde- und Staatssteuerveranlagung abgestellt, sofern sie nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Liegt keine aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagung vor, so werden die massgebenden Gesamteinkünfte aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise wie bei der Steuererklärung ermittelt. Art. 6 Abzüge 1 Die Abzüge richten sich nach den Kriterien für den sozialen Mindestbedarf der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Die Abzüge betrgen: a. Basisabzug CHF 9 000 b. Pro Elternteil CHF 6'000 c. Pro Kind CHF 3 000

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 4 2 Der Abzug pro Elternteil kann nur für jene Eltern oder Elternteile geltend gemacht werden, deren Einkommen und Vermögen auch bei der Festlegung der massgebenden Einkünfte herangezogen wurde. 3 Der Abzug pro Kind kann geltend gemacht werden, sofern für die im gleichen Haushalt lebenden Kinder ein Sorgerecht ( elterliche Sorge im Sinne von Art. 296 ff. ZGB) besteht; für mündige Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, sofern sie in Ausbildung sind; nachweislich eine Unterstützungspflicht besteht, welche die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten überwiegend umfasst. III. Elternbeitrag Art. 7 Definition Der Elternbeitrag setzt sich zusammen aus dem minimalen Elternbeitrag und dem Leistungsbeitrag gemäss wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Art. 8 Minimaler Elternbeitrag Der minimale Elternbeitrag pro Kind und Ganztagesbetreuung wird bei CHF 40.00 festgelegt. Art. 9 Leistungsbeitrag Der Leistungsbeitrag wird bei 1.2 Promille (CHF 1.20 je CHF 1'000) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgelegt. Art. 10 Maximalbetrag (Art. 8 Reglement) Der maximale Elternbeitrag für eine Ganztagesbetreuung wird auf CHF 110.00 begrenzt.

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 5 Art. 11 Gewichtung Betreuungsangebote Die Betreuungsangebote werden aufgrund der Kostenintensität wie folgt gewichtet: Ganztagesbetreuung für Kinder (Referenzwert) Gewichtung Elternbeitrag in % minimal Maximal 100 40.00 110.00 Halbtagesbetreuung mit Mittagessen 70 28.00 77.00 Halbtagesbetreuung ohne Mittagessen 50 20.00 55.00 Art. 12 Monatspauschale 1 Die Elternbeiträge je Kind und Betreuungstag innerhalb einer Woche werden zusammengezählt. Die Summe wird mit dem Faktor 4.2 (durchschnittliche Anzahl Wochen eines Monates) zu einer Monatspauschale umgerechnet. 2 Stehen die Betreuungsangebote zeitweise (z.b. infolge befristeter Betriebseinstellung) nicht zur Verfügung, so werden die Monatspauschalen entsprechend reduziert. Art. 13 Anspruchsverlust Bezahlen die Erziehungsberechtigten die fälligen Gemeindesteuern nicht oder nicht rechtzeitig, kann der kommunale Beitrag gekürzt oder abgelehnt werden. Art. 14 Besondere Berechnungsgrundlagen 1 Erziehungsberechtigte, die der Quellensteuer unterstehen, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. 2 Bei einem Zuzug in die Stadt Rheinfelden haben die Erziehungsberechtigten Kopien der aktuellsten Steuerveranlagung der früheren Wohngemeinde einzureichen. 3 Erziehungsberechtigte, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung noch nicht geregelt sind, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise analog den Steuererklärungen sowie eine Kopie des Dispositivs des Trennungsurteils einzureichen.

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 6 Art. 15 Neuberechnung des Elternbeitrages 1 Eine Neuberechnung des Elternbeitrages erfolgt in der Regel a. jederzeit bei einer Änderung des Betreuungsverhältnisses, wobei der Elternbeitrag auf den 1. des Folgemonates geändert wird, b. nach Vorliegen neuer Steuerveranlagung, jedoch mindestens einmal jährlich, c. jederzeit bei Veränderung der Familienverhältnisse, die einen Einfluss auf die Berechnung des Elternbeitrages haben. 2 Wenn die Einkommensverhältnisse um mehr als CHF 10 000 oder die Vermögensverhältnisse um mehr als CHF 100 000 ändern, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, eine Neuberechnung des Elternbeitrages durchführen zu lassen. IV. Schlussbestimmung Art. 16 Inkrafttreten Die Vollziehungsverordnung zum Reglement über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Rheinfelden, (XX.XX.XXXX) Stadtrat Rheinfelden Franco Mazzi Stadtammann Roger Erdin Stadtschreiber

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten (KiBe-Verordnung) Seite 7 Anhang Zusammensetzung eines Elternbeitrages Minimaler Elternbeitrag Art. 8 + Leistungsbeitrag gemäss wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Art. 9 = Elternbeitrag für eine Ganztagesbetreuung X Gewichtungssatz Art. 11 = Elternbeitrag nach gewählten Betreuungsangebot