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Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft Krankheitskostenvollversicherung für Beihilfeberechtigte Stand: 01.05.2016, SAP-Nr.: 331651, 04.2016 Es gelten die AVB/KK die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) Der Versicherungsschutz den Tarifen BA, BP darf nicht höher sein, als zur vollen Kostendeckung zusammen mit der Beihilfe erforderlich. I. Versicherungsleistungen Ambulante Heilbehandlung und zahnärztliche Behandlung 1. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung werden BA 20 20 % BA 45 45 % BA 70 70 % BA 30 30 % BA 50 50 % BA 80 80 % BA 35 35 % BA 55 55 % BA 85 85 % BA 40 40 % BA 60 60 % BA 90 90 % ersetzt. 2. Erstattungsfähig sind bei ambulanter Heilbehandlung die stehenden Aufwendungen für: - ärztliche Leistungen (z. B. Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen, Hausbesuche, Röntgenleistungen, Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt, Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der gesetzlich eingeführten Programme (ohne die dort vorgesehenen Altersgrenzen und Intervalle)), soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. - psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte, approbierte ärztliche Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten oder Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten dem deutschen Psychotherapeutengesetz sowie logopädische Behandlung durch Ärzte und Logopäden jeweils bis zu 30 Sitzungen im Kalenderjahr. Die Leistungen werden erstattet, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOP) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Darüber hinausgehende Leistungen werden nur vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers erstattet. - Leistungen des Heilpraktikers - Arznei- und Verbandmittel sowie Sondennahrung im Rahmen einer künstlichen Ernährung mittels Ernährungspumpe - Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers den Grundsätzen der jeweiligen Hebammen-Gebührenverordnung - ambulante häusliche Behandlungspflege - ambulante Palliativversorgung gem. 37b SGB V, sofern die Leistungserbringer über einen rechtswirksamen Versorgungsvertrag 132d SGB V verfügen. - Impfungen, die jeweils aktuell von der ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich Impfstoff. Ausgenommen sind Impfungen aus Anlass von Auslandsreisen oder aus beruflichen Gründen. - Heilmittel: medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektrotherapie, Krankengymnastik, Ergotherapie, Podologie und medizinische Fußpflege (gem. PodG) - Hilfsmittel und deren Reparatur: a) Bandagen, Brillengestelle (bis zu 110 EUR Rechnungsbetrag), Brillengläser, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gipsliegeschalen, Gummistrümpfe (Kompressionsstrümpfe und Kompressionsstrumpfhosen), Hörgeräte, Kontaktlinsen, Korrekturschienen, Krankenfahrstühle (bis zu 1.300 EUR Rechnungsbetrag), künstliche Glieder, Orthesen, orthopädisches Schuhwerk und orthopädische Schuhzurichtungen (bis zu 135 EUR Rechnungsbetrag pro Jahr), Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Inkontinenzartikel, Stomaartikel und Hilfsmittel bei Tracheostoma (außer Absauggeräten, siehe hierzu Buchstabe b), Ernährungs-, Infusions-, Insulinpumpen, Blutzuckermess-geräte b) Nach vorheriger schriftlicher Zusage durch den Versicherer - Beatmungsgeräte, Geräte zur Schlafapnoebehandlung, Geräte zur Sauerstoffversorgung, Inhalationsgeräte zur Beatmung; nicht erstattungsfähig sind sonstige Inhalationsgeräte - Absauggeräte bei Tracheostoma - Herz-, Atem- und Sauerstoffüberwachungsmonitore - Blutgerinnungsmessgeräte Der Versicherer entscheidet unter sachgerechter Berücksichtigung der medizinischen und wirtschaftlichen Umstände über die Versorgungsform (Kauf, Miete, Reparatur). c) Erstattet werden auch die Kosten für die Reparatur eines versicherten Hilfsmittels im Rahmen der tariflich vereinbarten Erstattungsgrenzen, maximal jedoch bis zum Preis für die Neuanschaffung des Hilfsmittels. 3. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung werden ersetzt, jedoch für Zahnersatz und Kieferorthopädie im Versicherungsjahr höchstens bis BA 20 20 % 1.040 EUR BA 30 30 % 1.560 EUR BA 35 35 % 1.820 EUR BA 40 40 % 2.080 EUR BA 45 45 % 2.340 EUR BA 50 50 % 2.600 EUR BA 55 55 % 2.860 EUR BA 60 60 % 3.120 EUR BA 70 70 % 3.640 EUR BA 80 80 % 4.160 EUR BA 85 85 % 4.420 EUR BA 90 90 % 4.680 EUR unter Anrechnung der für das vorangegangene Versicherungsjahr erbrachten Leistungen. Ab dem sechsten Versicherungsjahr entfällt der Höchstsatz Die Aufwendungen bzw. Leistungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Behandlung erfolgte bzw. in dem der Zahnersatz bezogen wurde. Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, so endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. 4. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen a) für Zahnbehandlung - operative und konservierende Zahnbehandlung (z.b. Zahnfüllungen, Zahnziehen, Parodontosebehandlungen, Prophylaxe (einschließlich professioneller Zahnreinigung), Arzneien) - Röntgenaufnahmen der Zähne b) für Zahnersatz und Kieferorthopädie - Prothetik (z. B. auch Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) - Zahn- und Kieferregulierungen - Gnathologie (Funktionsanalyse und -therapie) - anästhetische und chirurgische Maßnahmen (z.b. Knochenaufbau im Rahmen einer Implantatversorgung) soweit die Gebühren für zahnärztliche Behandlung im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen umfassen auch zahntechnische Laborarbeiten, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für den Tarif BA aufgeführt und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sind, sowie Materialkosten und die Kosten für Heil- und Kostenpläne. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge und die Leistungsinhalte dieses Verzeichnisses können unter den Voraussetzungen des 18 AVB mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die Änderungen werden zu Beginn des

Seite 2 von 5 zweiten Monats wirksam, der auf die Berichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 5. Erstattungsfähige Aufwendungen wegen eines weislich Versicherungsbeginn eingetretenen Unfalls werden auf den unter Ziffer 3 für den jeweiligen Tarif genannten Höchstsatz nicht angerechnet. 6. Wir empfehlen Ihnen, bei Zahnersatzmaßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan zusammen mit einer detaillierten Kostenaufstellung des zahntechnischen Labors einzureichen. Wir prüfen den Heil- und Kostenplan und geben Ihnen über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. Stationäre Heilbehandlung Regelleistungen 1. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden Tarif zu BP 15 15 % BP 40 40 % BP 65 65 % BP 20 20 % BP 45 45 % BP 70 70 % BP 25 25 % BP 50 50 % BP 75 75 % BP 30 30 % BP 55 55 % BP 80 80 % BP 35 35 % BP 60 60 % ersetzt. 2. Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für: - allgemeine Krankenhausleistungen: Als allgemeine Krankenhausleistungen gelten die dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzversordnung berechneten Vergütungen sowie die vom Krankenhaus berechenbaren Kosten einer vor- und stationären Behandlung im Sinne von 115a SGB V. In Krankenhäusern, die nicht dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Kosten in der preiswertesten Zimmerkategorie. - gesondert berechenbare Nebenleistungen (diagnostische und therapeutische Verfahren sowie Medikamente, die nicht im Pflegesatz berücksichtigt sind) Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes im Drei- und Mehrbettzimmer - voll- und teilstationäre Hospizversorgung in Hospizen, die über einen rechtswirksamen Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung auf Basis des 39a SGB V verfügen. Leistungen der Pflegepflichtversicherung werden angerechnet. - eine medizinisch notwendige Begleitung durch eine Bezugsperson (Vater, Mutter etc.) bei Unterbringung im Krankenhaus während der stationären Behandlung - medizinisch notwendiger Transport zum und vom Krankenhaus bis zu jeweils 100 km. (Herabsetzung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Wird der Antrag spätestens sechs Monate Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt, so kann die Herabsetzung des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt, an dem der Beihilfeanspruch sich ändert, oder zum Ersten des folgenden Monats wirksam werden. Die Herabsetzung gilt auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle. Wird der Antrag später als sechs Monate Erhöhung des Beihilfeanspruchs gestellt oder erlangt der Versicherer von einer Erhöhung des Beihilfeanspruchs Kenntnis, ohne dass ein Antrag des Versicherungsnehmers vorliegt, erfolgt die entsprechende Herabsetzung des Versicherungsschutzes auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle mit Wirkung zum Zeitpunkt, an dem der Versicherer davon Kenntnis erlangt bzw. zu dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Sonstige Tarifbedingungen Neben den Tarifen BA/BP können beim Versicherer nur Krankheitskostenversicherungen geführt werden, denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen (Unisex) zu Grunde liegen. Dies gilt auch für die Kombination der Tarife BA und BP. II. Beiträge Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15 bzw. 20 zu zahlen. Bei Änderung des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitrag den Bestimmungen des 8 a AVB/KK. Diesem Tarif liegt das Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Laborarbeiten der V-Tarife zu Grunde. Abkürzungsverzeichnis AVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) GOÄ Gebührenordnung für Ärzte GOP Gebührenverzeichnis für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte Anpassung des Versicherungsschutzes 1. Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Wechsel des Tarifes) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten Änderung des Beihilfeanspruches gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruches ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum Zeitpunkt, an dem der Beihilfeanspruch sich ändert, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt und frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruches sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers zuweisen. 2. Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung

Seite 3 von 5 Besondere Bedingungen A für beihilfeberechtigte Personen in Ausbildung zu den Tarifen BA/BP Es gelten die AVB/KK die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) 1. Versicherungsfähigkeit Diese Sonderbedingungen können zu den Tarifen BA und BP vereinbart werden. Versicherungsfähig sind, soweit sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben a) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst b) nicht berufstätige Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner 1 Lebenspartnerschaftsgesetz der Buchstabe a) versicherten Person c) berücksichtigungsfähige Kinder der Buchstabe a) versicherten Person d) Schüler, Studenten und Personen in Berufsausbildung, die keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben und Anspruch auf Beihilfe haben ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden. 2. Wartezeiten Die Wartezeiten entfallen. 3. Beitragsanpassungen Auch für diese Beiträge gilt 8b der zugrunde liegenden AVB/KK den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) einschließlich der dazugehörigen Tarifbedingungen. 4. Tarife Für die Dauer der Gültigkeit dieser Sonderbedingungen erhält die Tarifbezeichnung den Zusatz A. 5. Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der UKV die Beendigung oder eine Unterbrechung der Ausbildung von mehr als sechs Monaten unverzüglich anzuzeigen. 6. Ende der Sonderbedingungen Die Sonderbedingungen entfallen a) zum Zeitpunkt, an dem die Versicherungsfähigkeit endet b) mit Ablauf des 6. Monats einer Unterbrechung der Ausbildung c) spätestens mit Ablauf des 72. Monats von Beginn der Gültigkeit an d) spätestens mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Entfallen die Sonderbedingungen, gelten die vereinbarten Tarife und AVB ausschließlich und es ist der Beitrag für diese Tarife dem dann geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Zeitpunkt der Umstellung auf die Tarife BA, BP mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. 7. Beiträge Während der Ausbildungsdauer wird der Beitrag für bestehende Versicherungsverhältnisse aus Altersgründen nicht erhöht.

Seite 4 von 5 Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Laborarbeiten der V-Tarife Die hier aufgeführten Leistungen sind insoweit Bestandteil der Tarife, wie sie im tariflichen Leistungsumfang vereinbart wurden. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Lagerhaltung und Implantatbohrer (soweit Implantate versichert sind) gehören zu den allgemeinen Praxiskosten. Diese sind mit den Zahnarztgebühren abgegolten. Zusätzlich sind die berechnungsfähigen Sachkosten 4 Absatz 3 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) erstattungsfähig. Hierzu gehören auch die Implantatteile. Leistung erstattungsfähiger Höchstbetrag/ angemessene Preislage EUR Für alle Tarife Modell 7,00 Doublieren 18,00 Platzhalter einfügen 18,00 Verwendung von Kunststoff 18,00 Galvanisieren 18,00 Set-up 11,00 Modell zur Stumpfherstellung/Sägemodell/Einzelstumpfmodell /Modell Überabdruck/Set-up-Modell/Fräsmodell 12,00 Lötmodell 10,00 Zahnfleischmaske 12,00 Zahnkranz 6,00 Zahnkranz sockeln 7,00 Fixieren der Bisslage/Modellpaar trimmen 11,00 Fixieren der Bisslage/Einstellen im Fixator 11,00 Modellpaar sockeln 26,00 Basis für Vorbissnahme 13,00 Basis für Konstruktionsbiss 13,00 Basis für Autopolymerisat/individueller Löffel/Funktionslöffel/ Bissregistrierung/Stützstiftregistierung/Aufstellung 31,00 Bisswall 7,00 Übertragungskappe aus Kunststoff oder Metall 29,00 Provisorische Krone oder provisorisches Brückenglied oder provisorisches Inlay (Einlagefüllung) 38,00 Formteil 22,00 Modellmontage/Einstellen in Mittelwertartikulator 12,00 Modellmontage in individuellem Artikulator 17,00 Remontage-Modell 32,00 Montage eines Gegenkiefermodells 9,00 Einstellen Registrat 10,00 Vollkrone/Krone zur Verblendung, aus Metall 92,00 Vollkrone/Krone aus Keramik (inklusive Verblendung und Material) 195,00 Wurzelstiftkappe 82,00 Vollkrone/Krone zur Verblendung, aus Metall 92,00 Teilkrone/Halbkrone oder Dreiviertelkrone aus Metall (nicht Onlay oder Inlay) 93,00 Vorbereiten einer Krone/eines Brückengliedes zur Aufnahme einer Halte- und/oder Stützvorrichtung oder eines Metallbasisteils mit Stützfunktion 18,00 Krone/Brückenglied in vorhandene Halte- und Stützvorrichtung oder in ein vorhandenes Metallbasisteil mit Stützfunktion einarbeiten 18,00 Weitere Maßnahmen bei Krone/Brückenglied: Stiftaufbau in vorhandene Krone einarbeiten 18,00 Modellation gießen 26,00 Stiftaufbau 61,00 Brückenglied aus Keramik oder ähnlichem Werkstoff (inklusive Verblendung und Material) 211,00 Brückenglied aus Metall, auch zur Verblendung 68,00 Vollkrone/ Krone aus Keramik (inklusive Verblendung und Material) 195,00 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone, primär und sekundär, auch für Kunststoff oder Keramikverblendung (inklusive aller notwendigen Teilleistungen) 274,00 Steg 113,00 Steglasche/Stegreiter 60,00 Steggeschiebe individuell 128,00 Individuelle Verbindungsvorrichtung/individuelles Geschiebe/ Ankerbandklammer/ Rillen-Schulter-Geschiebe, jeweils primär 117,00 oder sekundär Konfektionierte Verbindungsvorrichtung/Konfektionsgeschiebe /Konfektionsgelenk/Anker/Riegel 138,00 Konfektionierte Verbindungsvorrichtung/Geschiebe-/Gelenk- /Anker-Riegel-Prim/Sek 92,00 Wiederbefestigen eines Sekundärteiles 92,00 Sonstige konfektionierte Verbindungsvorrichtungen /Friktionsstift/Federbolzen/Schraube/Bolzen 55,00 Gefrästes Lager 70,00 Schubverteilungsarm 71,00 Drehriegel/Schwenkriegel individuell 210,00 Drehriegel/Schwenkriegel individuell Wiederherstellung 210,00 Metallverbindung keramischen Brand 33,00 Verblendung Kunststoff 61,00 Zahnfleisch aus Kunststoff 21,00 Individuelle Charakterisierung Konfektionszahn Kunststoff 14,00 Verblendung aus Keramik für eine Krone oder Brückenglied zur Verblendung, aus Metall 103,00 Zahnfleisch aus Keramik 51,00 Keramikschulter 53,00 Individuelle Charakterisierung Keramikverblendung 20,00 Veneer / Verblendschale aus Keramik oder ähnlichen Materialien 159,00 Kaufläche gnathologischen Kriterien gestaltet, je Zahn 37,00 Metallbasis 159,00 Einarmige Klammer/Inlayklammer/fortlaufende Klammer/ Bonyhardklammer Kralle/Ney-Stiel/Auflage/Umgehungsbügel 15,00 Zweiarmige Klammer/Approximalklammer/Ringklammer/ Rücklaufklammer Bonyhardklammer/Gegenlager/ Doppelbogenklammer 26,00 Zweiarmige Klammer, Auflage/Approximalklammer, Auflage/ Ringklammer, Auflage/Rücklaufklammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage/Überwurfklammer, Auflage 39,00 Bonwillklammer 53,00 Rückenschutzplatte/Metallzahn/Metallkaufläche 49,00 Lösungsknopf für Friktionsprothese 20,00 Unterfüllbarer Abschlussrand einer totalen Oberkiefer- Metallbasis 24,00 Zuschlag für einzeln gegossene Klammern 24,00 Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer 49,00 Aufstellung auf Wachsbasis, je Zahn 3,00 Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn 4,00 Übertragung einer Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn 3,00 Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer 60,00 Fertigstellung einer Prothese, je Zahn 5,00 Einarmige gebogene Klammer/gebogene Inlayklammer/gebogene Interdental-Knopfklammer/gebogene Approximalklammer/gebogene Auflage 13,00 Bonyhardklammer/ohne Auflage 13,00 Zweiarmige Klammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage 20,00 Überwurfklammer, gebogen, Doppelbogen- klammer, gebogen 20,00 Verarbeitung von Sonderkunststoff/Weichkunststoff 110,00 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff 43,00 Herstellung eines Zahnes/Kunststoff/ Zahnfarben hinterlegt 43,00 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese 26,00 Leistungseinheit/Sprung/Bruch/Einarbeiten eines Zahnes/ Basisteil Kunststoff Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten/rückenschutz-platte einarbeiten Kunststoffsattel lösen und wiederbefestigen 10,00 Retention, gebogen 55,00 Retention, gegossen 67,00 Gegossenes Basisteil 84,00 Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung 28,00 Teilunterfütterung 49,00 Vollständige Unterfütterung 67,00 Basis erneuern 82,00 Wiederherstellung eines konfektionierten Sekundärteiles 99,00 Wiederherstellung eines individuellen Geschiebes 87,00 Auswechseln Konfektionsteil 31,00 Reparatur einer Krone oder eines Brückengliedes 45,00 Versandkosten 5,00 Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier (NEM) Legierung 13,00 Zusätzlich für alle Varianten der Tarife GE, VM 100, VM 120, VM 200, VM 240, VZ 110, BA 20 - BA 90, BA20/65, BEZ, VG Inlay Inlay einflächig (Gussfüllung) 84,00

Seite 5 von 5 Inlay zweiflächig (Gussfüllung) 84,00 Inlay dreiflächig (Gussfüllung) 93,00 Inlay mehrflächig (Gussfüllung) 93,00 Gussonlay 93,00 Keramik-/Glaskeramikinlay einflächig 195,00 Keramik-/Glaskeramikinlay zweiflächig 195,00 Keramik-/Glaskeramikinlay dreiflächig 204,00 Keramik-/Glaskeramikinlay mehrflächig 204,00 Keramik-/Glaskeramikonlay 204,00 Inlay Kunststoff, einflächig ( nicht als Provisorium) 73,00 Inlay Kunststoff, zweiflächig ( nicht als Provisorium) 79,00 Inlay Kunststoff, dreiflächig ( nicht als Provisorium) 82,00 Inlay Kunststoff, mehrflächig ( nicht als Provisorium) 87,00 Zusätzlich für alle Varianten der Tarife GE, VM 100, VM 120, VM 200, VM 240, VZ 110, BA 20 - BA 90, BA20/65, BEZ Implantat Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat 34,00 Aufwand zu Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat 55,00 Basis aus Kunststoff, auf Implantat 33,00 Implantatachse und -ort festlegen, je Zahn 24,00 Implantat-Divergenz-Ausgleichskrone gegossen 74,00 Implantat-Kontrollschablone 32,00 Implantatpfosten auf Modellierpfosten aufschrauben 4,00 Parallelbohrschablone für Implantat, je Zahn 37,00 Verlängerungshülse für Implantat 15,00 Verschraubung, Implantat 48,00 Vorwall und Zähne Einprobe über Implantat anpassen 13,00 Zahn vermessen 1,00 Zahnfleischmaske 12,00 Zusätzlich für alle Varianten der Tarife VM 100, VM 120, VM 200, VM 240, VZ 110, BA 20 BA 90, BA 20/65, BEZ, VG Kieferorthopädie Aufbissschiene/Knirscherschiene/Bissführungsplatte 137,00 Miniplastschiene/Retentionsschiene/Verband-Verschlussplatte 82,00 Umarbeiten Aufbissbehelf 57,00 Schiene adjustiert, je Zahn 13,00 Dauerschiene adjustiert 202,00 Basis für Einzelkiefergerät 63,00 Basis für bimaxilläres Gerät 133,00 Schiefe Ebene 52,00 Vorhofplatte 70,00 Kinnkappe 63,00 Aufbiss 13,00 Abschirmelement 22,00 Weichkunststoff 58,00 Schraube einarbeiten 19,00 Spezialschraube einarbeiten 28,00 Trennen einer Basis 8,00 Labialbogen intramaxillär mit zwei Schlaufen 24,00 Labialbogen intramaxillär mit mehr als zwei Schlaufen 31,00 Labialbogen intramaxillär 37,00 Feder, offen 11,00 Feder, geschlossen 13,00 Verbindungselement intramaxillär 28,00 Verbindungselement intermaxillär 31,00 Verankerungselement 26,00 Einzelelement einarbeiten 13,00 Metallverbindung 19,00 Einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn 11,00 Mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn 20,00 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFO-Basis oder eines Aufbissbehelfs 26,00 Leistungseinheit Dehn-/Regulierungselement 10,00 Remontieren eines KFO-Geräts 57,00