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IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher über die Meisterprüfung für das Handwerk Uhrmacher (Gold- und Silberschmiede - Meisterprüfungsordnung) Auf Grund der 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Gold- und Silberschmiede ( 94 Z 29 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 1 Teil A (2) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfähigkeiten zu beweisen: a. Bohren, Biegen, Feilen b. Schaben, Löten, Sägen c. Zusammensetzen d. Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen (3) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben/Arbeitsgänge so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 4 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 5 Stunden dauern. Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Fachbereich. (4) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 1 Teil B (5) Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlichpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen, kalkulatorischen und ausführenden Fertigkeiten in dem Fachbereich Meisterarbeit zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. Fachbereich Meisterarbeit: 1. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung eines verkaufsfertigen Ausführung eines Schmuck-, Zier- und Gebrauchsgegenstandes in Edelmetall inklusive Fassen und Oberflächenfinish. 2. Gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie im Anhang unter dem Berufsumfang Gold- und Silberschmiede beschrieben sind, so ferne sie unter Punkt 1 nicht nachgewiesen wurden. MPO Gold- und Silberschmiede - 1 - Stand: 01/02/04

3. Für die Anfertigung der Meisterarbeit hat der Prüfungswerber zugleich mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung zwei ausführungsreife Entwürfe in Form einer Kundenzeichnung, inkl. Detailansichten und Materialaufstellung vorzulegen, aus denen ein geeigneter Entwurf von der Prüfungskommission auszuwählen ist. 4. In der Ladung ist dem Prüfungswerber bekannt zu geben, welcher der zwei vorgelegten Entwürfe für die Anfertigung ausgewählt worden ist und dass die entsprechenden Materialien mitzubringen sind. (6) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Maschinen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Bestimmungen zu berücksichtigen. (7) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden. (8) Der Prüfungskandidat hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass die Arbeiten in 21 Stunden beendet werden können und darf maximal 22 Stunden, 30 Minuten dauern. (9) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (10) Der Teil B hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. (11) Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. (2) Folgende Kenntnisse sind zu prüfen: a. Kenntnisse der Werkstoffen Modul 2 Teil A b. Kenntnisse der Edelmetallgegenstände und Edelsteine c. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung (3) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. (4) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 2 Teil B (5) Das Modul 2 Teil B hat sich auf die angeführten Fertigkeiten aus den Fachbereichen: a) Meisterarbeit, b) Werkstoffkunde, c) Arbeitskunde, d) Sicherheitsmanagement, e) Qualitätsmanagement, f) facheinschlägige technische Richtlinien, g) berufsbezogene Sondervorschriften zu erstrecken. MPO Gold- und Silberschmiede - 2 - Stand: 01/02/04

(6) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. (7) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (8) Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. (2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen einzubeziehen. a. Fachkunde, b. kaufmännische schriftliche Kommunikation, c. technische und angewandte Mathematik, d. physikalische und chemische Grundlagen, e. Sachkenntnis der Giftverordnung in der jeweils geltenden Fassung (3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 6 Stunden zu beenden. (4) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand. Eingeschränkter Prüfungsumfang 6. (1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfung ersetzt das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Meisterprüfungsordnung Gold- und Silberschmied: 1. Gold- und Silberschmiede und Juweliere BGBl. Nr. 256/1977 (2) Der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idf BGBl. I Nr. 77/2001, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung im Bereich Kunsthandwerk, Ausbildungszweig Gold- und Silberschmied, Juweliere und Modeschmuckerzeuger mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, ersetzt Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Gold- und Silberschmied. Modul 4: Ausbilderprüfung 7. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß 29 Berufsausbildungsgesetz. Modul 5: Unternehmerprüfung 8. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Bewertung 9. (1) Für die Bewertung der Fachbereiche gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl Nr. 371/1974 idf BGBl II Nr. 35/1997. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Fachbereiche mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Fachbereiche mit der Note gut bewertet wurden. MPO Gold- und Silberschmiede - 3 - Stand: 01/02/04

Wiederholung 10. Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Zusatzprüfung für das verbundene Gewerbe Metalldesign 11. (1) Wer die Meisterprüfung im vollen Umfang für ein Handwerk Metalldesign erbringt, kann die Meisterprüfung für das verbundene Handwerk Gold- und Silberschmied durch eine Zusatzprüfung erbringen. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die die Meisterprüfung für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d erlangt haben. (3) Die Zusatzprüfung umfasst das Modul 2 Teil B. Zusatzprüfung für das verbundene Gewerbe Gold-, Silber- und Metallschläger 12. (1) Wer die Meisterprüfung im vollen Umfang für ein Handwerk Gold-, Silber- und Metallschläger erbringt, kann die Meisterprüfung für das verbundene Handwerk Gold- und Silberschmied durch eine Zusatzprüfung erbringen. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die die Meisterprüfung für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d erlangt haben. (3) Die Zusatzprüfung umfasst das Modul 2 Teil B. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft. (2) Die Meisterprüfungsordnung (BGBl. 207/1987) tritt mit 31. Jänner 2004 außer Kraft. (3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen. (4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Fachbereiche nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind. Franz STRASSBERGER Bundesinnungsmeister Ing. Kersten VIEHMANN Bundesinnungsgeschäftsführer MPO Gold- und Silberschmiede - 4 - Stand: 01/02/04

Anhang Berufsumfang Gold- und Silberschmiede Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Gold- und Silberschmied, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um: durchzuführen. 1. Entwurf und Projektierung von Schmuck und Gegenständen aus Edelmetall 2. Anfertigung, Umarbeitung, Reparatur und Service von Schmuck und Gegenständen aus Edelmetallen, deren Legierungen sowie anderen Schmuckmetallen, auch unter Verwendung von Edel- und Schmucksteinen, Perlen u.ä. 3. Berechnung und Herstellung von Legierungen und Halbzeugen 4. Prüfen und Bestimmen von Edelmetalllegierungen, Edel- und Schmucksteinen sowie anderen Materialien 5. Restaurierung von Schmuck und Gegenständen aus Edelmetall und deren Legierungen sowie anderen Schmuckmetallen 6. Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen sowie anderen Materialien 7. Anwendung verschiedener Oberflächentechniken wie Galvanisieren, Gravieren, Emaillieren usw. 8. Herstellung von Uhrengehäusen aus Edelmetall und deren Legierungen sowie anderen Schmuckmetallen MPO Gold- und Silberschmiede - 5 - Stand: 01/02/04