Der ARBÖ-Sicherheits-Pass (SP) Bedingungen und Leistungen

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Transkript:

Der ARBÖ-Sicherheits-Pass (SP) Bedingungen und Leistungen Gültig für Neuabschlüsse ab 1. 10. 2009 Inhaltsübersicht Kapitel 1 Bedingungen Kapitel 2 Fahrzeugbezogene Leistungen Kapitel 3 Personenbezogene Leistungen Kapitel 4 Firmen-Sicherheits-Pass Kapitel 1 Bedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Der Geltungsbereich (Inland und/oder Ausland) ist bei der jeweiligen Leistung angeführt. 1.2 Der SP gilt in Österreich, in allen Ländern Europas im geografischen Sinn sowie in den Mittelmeer-Anrainerstaaten (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Israel, Libanon, Syrien, Türkei), sofern in dem jeweiligen Land Tourismus möglich ist und keine offizielle Reise warnung besteht. Der Leistungsbereich erstreckt sich weiters auf die Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa, Lanzarote, Fuerteventura, La Palma, Gomera, Hierro), auf Madeira und auf die Azoren. 1.3 Der SP gilt nicht in Grönland, Spitzbergen sowie in der Russischen Föderation ab dem Ural (asiatischer Teil). 2. Zielort der erbrachten Dienstleistung (Erfüllungsort) 2.1 Der Erfüllungsort für Leistungen aus dem SP ist grundsätzlich der österreichische Wohnort des Leistungsberechtigten, d. h. die im ARBÖ-EDV-System gespeicherte Adresse. 2.2 Für das Abschleppen ist der Erfüllungsort die dem Ereignisort nächstgelegene Fachwerkstätte. 2.3 Für Fahrzeugtransporte ist der Erfüllungsort die dem Wohnort nächstgelegene Fachwerkstätte. 2.4 Für Krankentransporte ist der Erfüllungsort das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. 2.5 Ist der Wohnort des Leistungsberechtigten nicht in Österreich, so werden Kosten speziell für Fahrzeug- und Krankentransporte von Öster reich in das jeweilige Heimatland ausschließlich bis zur österreichischen Staatsgrenze übernommen. Darüber hinaus anfallende Kosten sind vom Leistungsberechtigten zu tragen. 2.6 Ist der Wohnort des Leistungsberechtigten nicht in Österreich und ist auch der Ereignisort nicht in Österreich, so besteht in diesem Fall speziell für Fahrzeug- und Krankentransporte kein Leistungsanspruch aus dem SP. 3. Leistungsberechtigung und Gültigkeit 3.1 Leistungsberechtigt ist der Inhaber des Sicherheits-Passes. 3.2 Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist eine aktive, voll bezahlte, dem Kraftfahrzeug entsprechende ARBÖ-Mitgliedschaft (Auto, Motorrad, Moped oder free4u) für das Klubjahr sowie der Umstand, dass keinerlei ungeregelte Zahlungen gegenüber dem ARBÖ bestehen. 3.3 Die Prämie für den SP muss vollständig bezahlt sein. 3.4 Fahrzeugleistungen gelten für alle auf den Sicherheits-Pass-Inhaber in einem EU-Staat sowie der Schweiz und/oder in Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuge, egal wer mit dem Fahrzeug unterwegs ist. Das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge darf max. 6 t, die Länge max. 7 m, die Höhe max. 3,5 m und die Breite max. 2,5 m betragen. 3.5 Fahrzeuge, die auf eine andere (nicht am selben Wohnort gemeldete) Person angemeldet sind und vom SP-Inhaber nachweislich ständig genutzt werden, sind ebenfalls versichert (SP-Inhaber besitzt kein auf sich zugelassenes Fahrzeug). Gleiches gilt für Firmenfahrzeuge. 3.6 Weiters versichert sind Wohnmobile, welche vom SP-Inhaber für eine Reise gemietet wurden. Darüber hinaus Anhänger, welche vom SP-Inhaber für eine Reise geborgt wurden. 3.7 Die Leistungen aus dem SP gelten auch für Anhänger mit einer Länge von max. 7,5 m, wenn sie von einem Zugfahrzeug gem. 3.4 3.6 ge zogen werden. Der Kostenersatz erfolgt im gleichen Ausmaß wie für das versicherte Zugfahrzeug. 3.8 Bei personenbezogenen Leistungen sind der Gatte bzw. Lebensgefährte und Kinder bis zum Ende jenes Jahres, in das deren 19. Geburtstag fällt, mitversichert, sofern sie im gleichen Haushalt hauptgemeldet sind. Die Leistungsberechtigung besteht auch, wenn die versicherten Personen mit anderen Verkehrsmitteln als dem Kfz unterwegs sind. Die Reise kann sowohl gemeinsam als auch getrennt angetreten werden. 3.9 Der Versicherungsbeginn ist 0.00 Uhr des auf die Einzahlung folgenden Tages, frühestens jedoch der 1. Oktober 2009. Die Versicherung endet am 31. Dezember 2010, 24.00 Uhr. 3.10 Ein Leistungsanspruch besteht, wenn das Ereignis innerhalb der Gültigkeit des SP eingetreten ist.

4. Kein Leistungsanspruch besteht 4.1 Wenn im Zusammenhang mit dem Ereignis eine rechtskräftige Bestrafung durch ein Gericht oder eine Behörde wegen Fahruntüchtigkeit, Alkoholisierung, Beeinträchtigung durch Suchtgift oder wegen Im-Stich-Lassen eines Verletzten erfolgt. 4.2 Wenn der Fahrzeuglenker nicht im Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung ist bzw. wenn das Fahrzeug behördlich beschlagnahmt wurde. 4.3 Wenn das Fahrzeug bei einer sportlichen oder wettbewerbsmäßigen Veranstaltung benützt wird. 4.4 Wenn der Schaden (Unfall, Erkrankung, strafbare Handlung) durch vorsätzliches, grob fahrlässiges Handeln, unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder durch unterlassenes Handeln des Leistungsberechtigten verursacht wird. 4.5 Bei Fahrzeugleistungen sind nicht angemeldete Fahrzeuge ausgenommen. Selbes gilt auch für Fahrzeuge mit Probe- oder Überstellungskennzeichen und für Fahrzeuge von Autovermietungen (ausgenommen Wohnmobile siehe 3.6). 4.6 Wenn im Zusammenhang mit einem Fahrzeugtransport oder Wildschaden die voraussichtlichen Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert des Fahrzeugs laut Eurotax in Österreich, Händlerverkauf) des Fahrzeugs. Gleiches gilt, wenn die Transportkosten den Restwert des Fahrzeugs übersteigen (Zeitwertklausel). 4.7 Wenn der Leistungsberechtigte Ansprüche gegenüber einem Unfallbeteiligten oder dessen Haftpflichtversicherung bzw. gegenüber einer anderen Versicherung (beispielsweise bei einer Kaskoversicherung, einer Kreditkartenversicherung oder der Sozialversicherung) geltend machen kann. Erfolgt für den SP-Inhaber durch den leistungspflichtigen Dritten kein voller Ersatz, besteht eine subsidiäre Leistungs verpflichtung aus dem SP. Der Leistungsanspruch des SP-Inhabers gegenüber einem leistungspflichtigen Dritten geht nach einer Leistung durch den ARBÖ auf diesen über (Zession). Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Vorhandensein entsprechender Versicherungen und damit Leistungsverpflichtungen Dritter der ARBÖ in Unkenntnis dieser bereits eine Leistung erbracht hat. 4.8 Wenn Schadensfälle im Zusammenhang mit Kriegen, politischen Unruhen, Kernenergie oder Naturgewalten auftreten. 4.9 Wenn ein Krankheitsfall als Folge einer Vorerkrankung sowie nach Unfällen bei der Ausübung von Gerätetauchen, Paragleiten, Drachen fliegen, Segelfliegen, Fallschirmspringen und ähnlichen Risikosportarten eintritt. Zahnbehandlungen, die nicht der unmittelbaren Erst versorgung dienen, kosmetische und Kur-Behandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen werden ebenfalls nicht übernommen. 4.10 Wenn bedingungsgemäß erforderliche Unterlagen (beispielsweise Rechnungen im Original oder die polizeiliche Meldung bei einem Wildunfall) nicht beigebracht werden. 4.11 Wenn der Schadensfall vor dem Versicherungsbeginn eingetreten ist. 5. Im Schadensfall ist zu beachten 5.1 Wenn bei den einzelnen Leistungen nicht anders angegeben, so ist immer der ARBÖ-Reise-Notruf zu verständigen (im Inland: 01/895 60 60, aus dem Ausland: +43 1 895 60 60). 5.2 Für die Bearbeitung werden grundsätzlich der Name und die Mitgliedsnummer des SP-Inhabers, eine Bankverbindung für die Überweisung und falls dies aus den übermittelten Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht eine kurze Sachverhaltsdarstellung benötigt. 5.3 Sollten Sie auch noch durch andere Versicherungen geschützt sein (Unfall- oder Krankenversicherung, Versicherung bei einem Kreditkarten institut etc.), so sind diese Versicherungen bei der Einreichung bzw. direkt bei der Schadensmeldung bekannt zu geben. 6. Allgemeine Hinweise 6.1 Im Zuge von Fahrzeugtransporten genannte Ankunftszeiten können trotz bester Planung und gewissenhafter Durchführung immer nur unverbindlich sein. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf sofortigen Fahrzeugtransport. 6.3 Für die Leistungsvergütung bzw. Verrechnung gilt der jeweils aktuelle ARBÖ-Tarif bzw. Partner-Tarif. Die angegebenen Deckungssummen sind immer inklusive Mehrwertsteuer angegeben. 6.4 Für Dienstleistungen, welche nicht durch den SP gedeckt sind, kann der ARBÖ eine entsprechende Sicherstellung verlangen. Als Sicherstellung gilt in erster Linie Bargeld, welches von einer autorisierten Person in einer ARBÖ-Dienststelle für den Leistungsberechtigten hinterlegt wird. 6.5 Mit dem Abschluss des SP erfolgt die Zustimmung, dass die zur Leistungserbringung relevanten Daten beim ARBÖ und seinen Partnern automationsunterstützt verarbeitet werden (DVR 0047171). 6.6 Bei Verwendung der Begriffe Besucher, Leistungsberechtigter etc. sind stets beide Geschlechter gemeint. 6.7 Bei einigen der angeführten Leistungen besteht ein Versicherungsvertrag zwischen dem ARBÖ und der VIENNA INSURANCE GROUP, Wiener Städtische Versicherung AG. 6.8 Bei der Hubschrauberrettung gelten im Übrigen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 2008). 6.9 Der Gerichtsstand ist Österreich. Kapitel 2 Fahrzeugbezogene Leistungen 1. Pannendienst (Geltungsbereich: Ausland) Das versicherte Fahrzeug ist im Ausland aufgrund einer Panne nicht mehr fahrbereit. 1.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für den Panneneinsatz bis maximal e 160,.

1.2 Leistungsbezogene Hinweise Verständigen Sie einen lokalen Pannendienst oder den ARBÖ-Reise-Notruf +43 1 895 60 60. Wenn Sie die Pannenhilfe sofort bezahlen müssen, dann lassen Sie sich eine Rechnung über die entstandenen Kosten ausstellen. Reparaturarbeiten durch eine Werkstätte werden nicht vergütet. 2. Abschleppdienst (Geltungsbereich: In- und Ausland) Das versicherte Fahrzeug ist aufgrund eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrbereit und muss abgeschleppt werden. 2.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für das Abschleppen zu der dem Ereignisort nächstgelegenen Fachwerkstätte bis maximal e 220, pro Schadensfall. In diesem Höchstbetrag inkludiert sind auch allfällige umweltbezogene Aufwendungen nach einem Unfall (Ölbindemittel etc.), wobei 80 Prozent dieser Kosten bis maximal e 73, übernommen werden. 2.2 Leistungsbezogene Hinweise Verständigen Sie den ARBÖ-Pannen-Notruf 1-2-3 im Inland bzw. den ARBÖ-Reise-Notruf +43 1 895 60 60 im Ausland. Nicht gedeckt sind Kosten für die Bergung des Fahrzeugs, wenn dieses danach nicht abgeschleppt wird, sowie ein mehrmaliges Abschleppen pro Schadensfall (von einer Fachwerkstätte zur nächsten etc.). 3. Fahrzeugheim- bzw. -rücktransport (Geltungsbereich: In- und Ausland) Das versicherte Fahrzeug ist aufgrund eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrbereit. Die Fachwerkstätte vor Ort kann das Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen reparieren. Das defekte Fahrzeug muss überstellt werden. 3.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für den Heimtransport des Fahrzeugs zum Wohnort oder zu der dem Wohnort nächstgelegenen Fachwerkstätte zu 100 Prozent. Übernahme der in diesem Zusammenhang entstehenden Garagierungskosten für maximal sechs Wochen bis zu e 225,. 3.2 Leistungsbezogene Hinweise Wurde das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, so ist für den Rücktransport außerdem eine behördliche Bestätigung (Unfallanzeige) erforderlich. Der Heimtransport im Inland erfolgt in der Regel innerhalb von fünf Werktagen. Wird ein sofortiger Heimtransport gewünscht, so können nur Kosten im Rahmen der Leistung gemäß Punkt 2. Abschleppdienst (Deckungssumme maximal e 220, ) übernommen werden. Der Rücktransport aus dem Ausland erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Werktagen. Wird ein sofortiger Rücktransport gewünscht, so können nur Kosten im Rahmen der Leistung gemäß Punkt 2. Abschleppdienst (Deckungssumme maximal e 220, ) übernommen werden. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn die Organisation des Fahrzeugheim- bzw. -rücktransports über den ARBÖ-Reise-Notruf abgewickelt wurde, andernfalls werden nur die Kosten im Rahmen der Leistung gemäß Punkt 2. Abschleppdienst übernommen. 4. Fahrzeugrücktransport nach Diebstahl (Geltungsbereich: Ausland) Das versicherte Fahrzeug wurde während der Gültigkeitsdauer des SP gestohlen und zu einem späteren Zeitpunkt im Ausland von der Polizei sichergestellt. Das noch in Ihrem Besitz befindliche Fahrzeug muss überstellt werden. 4.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für den Rücktransport des Fahrzeugs zum Wohnort oder zu der dem Wohnort nächstgelegenen Fachwerkstätte zu 100 Prozent sowie etwaige entstehende Garagierungskosten für maximal sechs Wochen bis zu e 225,. Darüber hinaus Übernahme von Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Wiederauffindung (behördliche Abgaben, Abwicklungspauschalen für vom ARBÖ beauftragte Partner im Zusammenhang mit der behördlichen Freigabe etc.) bis maximal e 750,. 4.2 Leistungsbezogene Hinweise Für den Rücktransport müssen die erforderlichen behördlichen Bestätigungen (Diebstahlsanzeige, Ausfuhrbewilligung etc.) vorliegen. Der Rücktransport erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Werktagen. Wird ein sofortiger Rücktransport gewünscht, so können nur Kosten im Rahmen der Leistung gemäß Punkt 2. Abschleppdienst (Deckungssumme maximal e 220, ) übernommen werden. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn die Organisation des Fahrzeugrücktransports über den ARBÖ-Reise-Notruf abgewickelt wurde, andernfalls werden nur die Kosten im Rahmen der Leistung gemäß Punkt 2. Abschleppdienst übernommen. 5. Garagierungskosten (Geltungsbereich: In- und Ausland) Nach Unfall, Panne oder Diebstahl in Österreich oder im Ausland entstanden nachweislich Kosten für die Garagierung des versicherten Fahrzeugs. 5.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Garagierungskosten für maximal sechs Wochen bis zu e 225,. 6. Ersatzteileversand (Geltungsbereich: Ausland) Das versicherte Fahrzeug ist nach einem Unfall oder einer Panne im Ausland nicht mehr fahrbereit. Durch die Übermittlung von Ersatzteilen, welche im Reiseland nicht erhältlich sind, kann das Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht werden.

6.1 So hilft der ARBÖ Der ARBÖ übernimmt die Besorgungs- und Transportkosten und legt gegebenenfalls den Rechnungsbetrag für die benötigten Ersatzteile zwischenzeitlich aus. 6.2 Leistungsbezogene Hinweise Wir sind bemüht, die benötigten Ersatzteile so rasch wie möglich weiterzuleiten. Dennoch kann es mehrere Tage dauern, bis diese bei Ihnen eintreffen. 7. Abholung des reparierten Fahrzeugs (Geltungsbereich: In- und Ausland) Das versicherte Fahrzeug wurde nach einem Unfall oder einer Panne in Österreich bzw. im Ausland in einer Fachwerkstätte repariert und steht zur Abholung bereit. 7.1 So hilft der ARBÖ Die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse für eine Person vom Wohnort zur Fachwerkstätte werden zu 100 Prozent übernommen. Andernfalls werden die belegbaren Kosten eines anderen gewählten Transportmittels auf Basis einer Bahnfahrt 2. Klasse für eine Person vergütet. 7.2 Leistungsbezogene Hinweise Für die Inanspruchnahme dieser Leistung benötigen Sie eine Reparaturrechnung. Heben Sie die Bahnkarte bzw. andere Belege im Zusammenhang mit Ihrem Transportmittel gut auf. 8. Zollkostenvergütung und Verschrottung (Geltungsbereich: Ausland) Das versicherte Fahrzeug verbleibt wegen Totalschaden nach einem Unfall, wirtschaftlich irreparablem Defekt oder Diebstahl im Ausland. In diesen Fällen können Zollzahlungen (ausgenommen in EU-Staaten) oder Verschrottungskosten anfallen. 8.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für die Zollabwicklung sowie allfällige Verschrottungskosten zu 100 Prozent. Übernahme der in diesem Zusammenhang entstehenden Garagierungskosten für maximal sechs Wochen bis zu e 225,. 8.2 Leistungsbezogene Hinweise Bei Diebstahl des Fahrzeugs erstatten Sie unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle. 9. Wildschadenvergütung (Geltungsbereich: In- und Ausland) Das versicherte Fahrzeug wurde in Österreich oder im Ausland auf einer öffentlichen Straße aufgrund einer Kollision mit einem lebenden Haar- oder Federwild beschädigt. 9.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Reparaturkosten bei Vorlage einer Originalrechnung (Materialkosten bei Selbstreparatur) zu 80 Prozent bis max. e 600, bzw. des Kasko-Selbstbehalts zu 80 Prozent bis max. e 600,. Übernahme von 80 Prozent des Kostenvoranschlags bis maximal e 300, bei Abmeldung des noch nicht reparierten Fahrzeugs. 9.2 Leistungsbezogene Hinweise Melden Sie den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle (gesetzliche Verpflichtung laut StVO). Lassen Sie das beschädigte Fahrzeug vor der Reparatur so rasch wie möglich in einer ARBÖ-Dienststelle besichtigen. Reichen Sie folgende Originalunterlagen (siehe Bedingungen 4.10) nach der Besichtigung innerhalb von sechs Monaten beim ARBÖ ein: 1. Rechnung (mit Zahlungsbestätigung) einer Fachwerkstätte, nach Material und Arbeitszeit aufgegliedert 2. Abmeldebestätigung und detaillierter Kostenvoranschlag der Fachwerkstätte bei Abmeldung des noch nicht reparierten Fahrzeugs 3. Schadensbericht der ARBÖ-Dienststelle 4. Polizeiliche Meldung Die Versicherungsleistung bezieht sich ausschließlich auf jene Schäden, die unmittelbar auf die Kollision mit dem zum Zeitpunkt des Schadensfalles noch lebenden Wild zurückzuführen sind, und nicht auf Folgeschäden. Unter Folgeschäden sind etwa Beschädigungen, die infolge einer Berührung mit der Leitschiene entstanden sind, zu verstehen. Kapitel 3 Personenbezogene Leistungen 1. Weiterreise nach Panne oder Unfall (Geltungsbereich: In- und Ausland) Ihr Fahrzeug ist während der Anreise, der Heimreise oder am Urlaubsort in Österreich oder im Ausland aufgrund eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrbereit und wird in einer Fachwerkstätte repariert. Die leistungsberechtigten Personen wollen die Fertigstellung nicht abwarten, sondern zwischenzeitlich die Weiter- oder Heimreise antreten bzw. am Urlaubsort mobil sein. 1.1 So hilft der ARBÖ 1.1.1 Weiter- oder Heimreise im Inland: Variante 1: Im Rahmen der Verfügbarkeit wird ein 1-2-3 ARBÖmobil für maximal drei Tage gratis zur Verfügung gestellt. Der ARBÖ übernimmt

die Tagesmiete von maximal e 50, pro Tag sowie die Rückstellungskosten (wenn das 1-2-3 ARBÖmobil nicht im selben ARBÖ-Prüfzentrum zurückgegeben wird) in Höhe von e 50,. Variante 2: Die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse für alle leistungsberechtigten Personen werden zu 100 Prozent übernommen. Für den Transfer zum bzw. vom Bahnhof mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi werden zusätzlich Kosten bis maximal e 40, pro Schadensereignis übernommen. Variante 3: Für einen Mietwagen wird die Miete von maximal e 55, pro Tag für maximal drei Tage rückvergütet. 1.1.2 Weiter- oder Heimreise im Ausland: Variante 1: Die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse für alle leistungsberechtigten Personen werden zu 100 Prozent übernommen. Für den Transfer zum bzw. vom Bahnhof mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi werden zusätzlich Kosten bis maximal e 40, pro Schadensereignis übernommen. Variante 2: Für einen Mietwagen wird die Miete von maximal e 55, pro Tag für maximal sieben Tage rückvergütet. 1.1.3 Mobilität am Urlaubsort im Inland: Variante 1: Im Rahmen der Verfügbarkeit wird ein 1-2-3 ARBÖmobil für maximal drei Tage gratis zur Verfügung gestellt. Der ARBÖ übernimmt die Tagesmiete von maximal e 50, pro Tag sowie die Rückstellungskosten (wenn das 1-2-3 ARBÖmobil nicht im selben ARBÖ-Prüfzentrum zurückgegeben wird) in Höhe von e 50,. Variante 2: Für einen Mietwagen wird die Miete von maximal e 55, pro Tag für maximal drei Tage rückvergütet. 1.1.4 Mobilität am Urlaubsort im Ausland: Für einen Mietwagen wird die Miete von maximal e 55, pro Tag für maximal sieben Tage rückvergütet. 1.2 Leistungsbezogene Hinweise Autovermietungen vermieten Fahrzeuge überwiegend nur gegen Vorlage einer gültigen Kreditkarte (etwa ARBÖ-MasterCard). Allfällige Zu- und Rückstellungskosten des Autovermieters werden vom ARBÖ nicht übernommen. 2. Lotsendienst (Geltungsbereich: In- und Ausland) Eine leistungsberechtigte Person kann während einer Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst mit dem Fahrzeug nach Hause fahren. 2.1 So hilft der ARBÖ Der ARBÖ-Lotse sorgt für die Heimreise des Lenkers, der Insassen und des Gepäcks. Übernahme der Reise-, Tages- und Nächtigungskosten für den Lotsen zu 100 Prozent. 2.2 Leistungsbezogene Hinweise Die Organisation des Lotsendienstes dauert üblicherweise ein bis zwei Tage. Die Wahl des Reiseweges und die Einteilung der Tagesetappen trifft ausschließlich der Lotse. Über den Lotsendienst hinaus anfallende Kosten (Fähren, Maut, Treibstoff etc.) werden nicht übernommen. 3. Nächtigungskosten (Geltungsbereich: In- und Ausland) Ihr Fahrzeug ist nach einem Unfall oder einer Panne in Österreich oder im Ausland nicht mehr fahrbereit und wird in einer Fachwerkstätte repariert. Wegen der Reparaturdauer wird eine ungeplante Übernachtung der leistungsberechtigten Personen erforderlich. 3.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für eine Übernachtung von maximal e 60, pro leistungsberechtigter Person. Nach Rücksprache mit dem ARBÖ-Reise-Notruf werden gegebenenfalls auch weitere Nächtigungen vergütet. 3.2 Leistungsbezogene Hinweise Wenn die Reparatur länger als einen Tag dauert, so setzen Sie sich mit dem ARBÖ-Reise-Notruf in Verbindung. Lassen Sie sich auf der Reparaturrechnung von der Fachwerkstätte auch die Reparaturdauer bestätigen. Lassen Sie sich die Übernachtungen mittels Rechnung bestätigen. Die Entscheidung, ob weitere Nächtigungen oder eventuell andere Leistungen aus dem Sicherheits-Pass vergütet werden, obliegt ausschließlich dem ARBÖ. 4. Kostenersatz für Heimfahrt nach nächtlicher Panne (Geltungsbereich: Inland) Ihr Fahrzeug ist in Österreich aufgrund einer Panne in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht mehr fahrbereit. Der ARBÖ-Pannendienst kann den Schaden nicht beheben. Die leistungsberechtigten Personen wollen mit dem Taxi nach Hause fahren. 4.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für das Taxi bis max. e 40, pro Schadensereignis. 5. Insassen-Unfallversicherung (Geltungsbereich: Ausland) Ihr Fahrzeug wurde im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die leistungsberechtigten Insassen kamen dabei zu Schaden. 5.1 So hilft der ARBÖ Versicherungssumme pro verletztem Insassen maximal e 3.000, bei bleibender Invalidität bzw. e 1.500, im Todesfall. Zusätzlich werden e 15, pro Tag für den Aufenthalt im ausländischen Krankenhaus für maximal sechs Tage bezahlt.

5.2 Leistungsbezogene Hinweise Besorgen Sie sich einen behördlichen Unfallbericht. Lassen Sie sich den Aufenthalt im ausländischen Krankenhaus bestätigen. 6. Hubschrauberrettung und Akia-Bergung nach alpinen Freizeitunfällen (Geltungsbereich: In- und Ausland) Sie haben in Österreich oder im Ausland einen Unfall. Sie werden von der Bergrettung geborgen (z. B. mittels Akia) oder von einem Notarzt- bzw. Rettungshubschrauber in das nächstgelegene Krankenhaus transportiert. 6.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der verrechneten Kosten für die Bergung (Akia) und den Transport mittels Hubschrauber ins Krankenhaus bis maximal e 4.500, für die leistungsberechtigte Person. 6.2 Leistungsbezogene Hinweise Ein lokaler Rettungsdienst ist zu verständigen. Nach dem erfolgten Rettungseinsatz reichen Sie die Rechnung des Einsatzes bei der Pflichtversicherung (Krankenkasse) ein. Den von der Pflichtversicherung nicht gedeckten Restbetrag reichen Sie dann beim ARBÖ ein. Wir benötigen eine Fotokopie der Rechnung für den Rettungseinsatz sowie eine Bestätigung der Kostenübernahme bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme von der Pflichtversicherung. Kosten für die Suche von verletzten oder verunfallten Personen werden nicht übernommen. Kosten für eine Totbergung werden nicht übernommen. Kosten für Hubschraubereinsätze ohne anschließenden Transport ins Krankenhaus werden nicht übernommen. 7. Krankenverlegung nach Krankheit oder Unfall (Geltungsbereich: Inland) Sie werden nach einem Unfall oder einer unvorhersehbaren Krankheit in das nächstgelegene Krankenhaus transportiert. Dieses Krankenhaus ist mehr als 50 km von Ihrem Wohnort-Krankenhaus entfernt und die Aufenthaltsdauer wird (nach Diagnose des vom ARBÖ beauftragten Mediziners) länger als eine Woche dauern. 7.1 So hilft der ARBÖ Organisation des Rücktransports mittels Krankenwagen zum Wohnort-Krankenhaus und Übernahme der Verlegungskosten zu 100 Prozent. 7.2 Leistungsbezogene Hinweise Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn die Organisation des Verlegungstransportes über den ARBÖ-Reise-Notruf abgewickelt wurde. Andernfalls werden nur jene Kosten ersetzt, welche bei Organisation durch den ARBÖ entstanden wären. Für die Schadensbearbeitung sind die Adresse und die Daten der Abteilung des Krankenhauses sowie der Name, die Telefon- und die Faxnummer des behandelnden Arztes erforderlich. 8. Rückholung von Kindern und Jugendlichen (Geltungsbereich: In- und Ausland) Die am selben Wohnort (im selben Haushalt) mit den Eltern hauptgemeldeten Kinder können von diesen aus unvorhersehbaren gesundheitlichen Gründen nicht mehr betreut werden. Eine Rückholung der Kinder ist erforderlich. 8.1 So hilft der ARBÖ Organisation der Rückholung und Übernahme der unvorhergesehenen Reisekosten für die leistungsberechtigte Person und gegebenenfalls für eine Ersatz-Begleitperson zu 100 Prozent. 8.2 Leistungsbezogene Hinweise Das Kind/der Jugendliche benötigt für die Heimreise in jedem Fall die Reisedokumente. 9. Krankenbesuch (Geltungsbereich: Ausland) Sie sind nach einem Unfall oder wegen einer unvorhersehbaren Krankheit im Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt wird (nach Diagnose des behandelnden Arztes) länger als eine Woche dauern. Sie werden von einem Familienmitglied besucht. 9.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Reisekosten für eine Person sowie der Kosten für Übernachtungen (maximal fünf Nächte) bis insgesamt maximal e 1.000,. 9.2 Leistungsbezogene Hinweise Wir benötigen eine Bestätigung über die Aufenthaltsdauer im Krankenhaus. Ihr Besucher lässt sich alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hin- und Rückreise (Treibstoff, Mautgebühren, Bahnkarten etc.) sowie die Übernachtungen mittels Rechnungen bestätigen. Nach der Rückkehr werden diese beim ARBÖ eingereicht. 10. Krankenrückholung (Geltungsbereich: Ausland) Sie werden im Ausland krank oder haben einen Unfall. Aufgrund medizinischer Unterversorgung bzw. medizinischer Notwendigkeit ist die Rück holung nach Österreich erforderlich.

10.1 So hilft der ARBÖ Organisation der Rückholung und Übernahme der Kosten für den Rücktransport zu 100 Prozent. Im Todesfall sind die Überführungskosten bis maximal e 2.200, gedeckt. 10.2 Leistungsbezogene Hinweise Im Schadensfall benötigt der ARBÖ die Adresse und die Daten der Abteilung des Krankenhauses sowie den Namen, die Telefon- und die Faxnummer des behandelnden Arztes. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn die Organisation des Rücktransportes über den ARBÖ-Reise-Notruf abgewickelt wurde. Andernfalls werden nur jene Kosten ersetzt, welche bei Organisation durch den ARBÖ entstanden wären. Die Art und der Zeitpunkt des Rücktransportes hängen von der Entscheidung des vom ARBÖ beauftragten Mediziners und der Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, dem Grad der medizinischen Versorgung und der Verfügbarkeit eines geeigneten Transport mittels ab. Im Todesfall wird die Rückholung nicht über den ARBÖ durchgeführt. Die Kontaktaufnahme mit der österreichischen Botschaft im jeweiligen Land ist erforderlich. Selbstverständlich hilft hier der ARBÖ im Rahmen der Leistung gemäß Punkt 12. Notfallservice. 11. Krankenversicherung (Geltungsbereich: Ausland) Sie werden im Ausland krank oder haben einen Unfall. Eine ärztliche Versorgung im Krankenhaus oder eine ambulante Behandlung durch einen Facharzt ist erforderlich. 11.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Operationen bei stationärem Aufenthalt, Arzt- und Medikamentenkosten bei ambulanter Behandlung sowie für den Transport ins Krankenhaus bis maximal e 37.000, für die leistungsberechtigte Person. 11.2 Leistungsbezogene Hinweise Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus kann vorab eine Kostendeckung durch den ARBÖ erforderlich sein. In diesem Fall setzt sich das Krankenhaus mit dem ARBÖ-Reise-Notruf in Verbindung. Sämtliche Kosten, welche durch notwendige ärztliche Behandlung anfallen, müssen mittels Rechnungen bestätigt werden. Sie reichen diese Rechnungen nach Ihrer Rückkehr bei der Pflichtversicherung (Krankenkasse) ein. Den von der Pflichtversicherung nicht gedeckten Restbetrag reichen Sie dann beim ARBÖ ein. Wir benötigen Fotokopien aller relevanten Rechnungen sowie eine Bestätigung der Kostenübernahme bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme von der Pflichtversicherung. 12. Notfallservice (Geltungsbereich: In- und Ausland) Sie sind in Österreich oder im Ausland unterwegs und haben ein Problem, das Sofortmaßnahmen erfordert. 12.1 So hilft der ARBÖ Im Rahmen unserer Möglichkeiten leiten wir alle notwendigen Sofortmaßnahmen ein. Das sind unter anderem: Verständigung von Ange hörigen, Reise-Notrufe über den Rundfunk, Besorgung von Flugtickets, Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von Dokumenten, Hilfestellung bei Verlust oder Diebstahl von Kreditkarte, Maestro-Karte oder Handy sowie die Beschaffung und Übermittlung dringend benötigter Medikamente. 12.2 Leistungsbezogene Hinweise Melden Sie den Verlust bzw. Diebstahl von Dokumenten, Wertgegenständen und Kreditkarten bzw. Maestro-Karten unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle. Die Anzeigebestätigung ist für alle weiteren Schritte (Wiederbeschaffung von Dokumenten, Kartensperre etc.) erforderlich. 13. Kostenersatz für Wiederbeschaffung von Dokumenten (Geltungsbereich: Ausland) Ihnen wurden im Ausland für die Reise wichtige Dokumente oder Reiseunterlagen (Führerschein, Zulassungsbescheinigung, Reisepass, Personalausweis, Flugtickets, Bahnkarten) gestohlen. 13.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Gebühren für die Wiederbeschaffung der gestohlenen Dokumente bis zu insgesamt maximal e 750,. 13.2 Leistungsbezogene Hinweise Melden Sie den Diebstahl unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle. Reichen Sie alle Belege, welche die Wiederbeschaffung dokumentieren, im Original beim ARBÖ ein und legen Sie die Diebstahlsanzeige in Fotokopie bei. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung werden nicht übernommen. Gebühren im Zusammenhang mit der Sperre von Kredit- oder Maestro-Karten werden nicht übernommen. 14. Übernahme von Rückreisekosten (Geltungsbereich: Ausland) Sie müssen einen Aufenthalt im Ausland wegen eines Elementarereignisses am Wohnort, eines Schadens am Eigentum infolge von Einbruch diebstahl oder Erkrankung bzw. Todesfall einer nicht mitreisenden Person (Ehegatte oder Lebensgefährte, hauptgemeldet im selben Haushalt, Verwandte 1. Grades: Eltern, Kinder) abbrechen und sofort nach Hause zurückkehren.

14.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Rückreisekosten je nach Aufenthaltsort auch Linien- oder Charterflug zu 100 Prozent. Besorgung und Zustellung der benötigten Unterlagen (beispielsweise Flugtickets oder Bahnkarten). 15. Organisation von Bargeldübermittlung (Geltungsbereich: Ausland) Sie sind im Ausland unterwegs und benötigen für unvorhergesehene Ereignisse dringend Bargeld. 15.1 So hilft der ARBÖ Wir organisieren über den ARBÖ-Reise-Notruf die Übergabe eines beim ARBÖ hinterlegten Geldbetrages durch eine Partnerfirma. 16. Telefonkostenersatz (Geltungsbereich: In- und Ausland) Sie mussten innerhalb von Österreich oder aus dem Ausland mit dem ARBÖ-Reise-Notruf Kontakt aufnehmen. Dabei sind Telefonkosten entstanden. 16.1 So hilft der ARBÖ Übernahme der Kosten für alle belegbaren Telefonate mit dem ARBÖ-Reise-Notruf zu 100 Prozent. Sind keine Belege verfügbar, so übernimmt der ARBÖ einmalig eine Pauschale von e 15, pro Schadensereignis, sofern die Telefonate nachweislich mit dem ARBÖ-Reise-Notruf geführt wurden (Aufzeichnungen in der ARBÖ-Datenbank). 16.2 Leistungsbezogene Hinweise Für die Schadensabwicklung benötigt der ARBÖ Belege, welche die Telefonate mit dem ARBÖ-Reise-Notruf bestätigen (detaillierte Handyabrechnung mit Einzelgesprächsnachweis, Telefonrechnung des Hotels etc.). 17. Radfahrer-Haftpflichtversicherung (Geltungsbereich: Ausland) Sie sind als Fußgänger, Skater oder Radfahrer im Ausland unterwegs und haben einen Personen- oder Sachschaden verursacht. 17.1 So hilft der ARBÖ Deckung von Personen- und Sachschäden bis maximal e 750.000, pro Schadensereignis. 17.2 Leistungsbezogene Hinweise Alle Beteiligten müssen vor Ort einen Schadensbericht (Europäischer Unfallbericht etc.) verfassen. Bei verletzten Personen oder Sachschäden an öffentlichem Gut muss der Schaden unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Kapitel 4 ARBÖ-Firmen-Sicherheits-Pass Der Firmen-Sicherheits-Pass ist ein exklusives Versicherungsangebot für Firmen, Vereine, Körperschaften und Institutionen (juristische Personen), welches sich geringfügig vom Sicherheits-Pass für Einzelpersonen unterscheidet (siehe Kapitel 1, Punkt 3 Leistungsberechtigung und Gültigkeit ). Voraussetzung für den Leistungsanspruch aus dem Firmen-Sicherheits-Pass ist eine aktive und voll bezahlte ARBÖ-Firmen-Mitgliedschaft, welche der Größe des Fuhrparks entsprechen muss. Pro Firmenfahrzeug ist ein Firmen-Sicherheits-Pass abzuschließen. Die Bekanntgabe des Kfz-Kennzeichens ist erforderlich. Anspruch auf die personen- und fahrzeugbezogenen Leistungen haben der Lenker (Mitarbeiter) und bis zu maximal acht mitfahrende Mitarbeiter der Firma während der betrieblichen Nutzung des versicherten Firmenfahrzeugs (Bekanntgabe des Kennzeichens). Der Schutz erstreckt sich auch auf jene Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen (Tanken, Rasten etc.). Wird für einen bestimmten Firmen-Sicherheits-Pass ein leistungsberechtigter Lenker namhaft gemacht, so erstrecken sich die personenbezogenen Leistungen auch auf dessen Gatten bzw. Lebensgefährten und dessen Kinder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn diese im gleichen Haushalt hauptgemeldet sind. Die Familienmitglieder sind auch dann leistungsberechtigt, wenn die Fahrt getrennt voneinander und nicht mit dem Firmenfahrzeug angetreten wird. ARBÖ Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs Bundesorganisation, A-1150 Wien, Mariahilfer Straße 180, Telefon +43 1 891 21-0, Telefax +43 1 891 21-287, E-Mail: id@arboe.at M 09-09 0400735 DVR 0047171 ZVR-Zahl 611523907 DVR 0016705 (Vienna Insurance Group, Wiener Städtische Versicherung AG)