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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 6.10.2014 2013/0435(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (COM(2013)0894 C8-0487/2013 2013/0435(COD)) Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Berichterstatter: James Nicholson PR\1036384.doc PE537.480v02-00 In Vielfalt geeint

PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen (Beispiel: ABCD ). Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE537.480v02-00 2/70 PR\1036384.doc

INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...67 PR\1036384.doc 3/70 PE537.480v02-00

PE537.480v02-00 4/70 PR\1036384.doc

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (COM(2013)0894 C8-0487/2013 2013/0435(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0894), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der unterbreitet wurde (C8-0487/2013), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014, gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0000/2014), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. Änderungsantrag 1 Erwägung 1 (1) Der freie Verkehr mit sicheren und (1) Der freie Verkehr mit sicheren und PR\1036384.doc 5/70 PE537.480v02-00

gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger sowie zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Unterschiede zwischen nationalen Gesetzesvorschriften über die Sicherheitsbewertung und Zulassung neuartiger Lebensmittel (Novel Food) können den freien Verkehr mit diesen Lebensmitteln behindern und dadurch unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen. gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Unterschiede zwischen nationalen Gesetzesvorschriften über die Sicherheitsbewertung und Zulassung neuartiger Lebensmittel (Novel Food) können den freien Verkehr mit diesen Lebensmitteln behindern und dadurch Rechtsunsicherheit und unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen. Änderungsantrag 2 Erwägung 2 (2) Bei der Durchführung der Unionspolitik im Lebensmittelbereich sollten sowohl die Transparenz als auch ein hohes Maß an Schutz von Gesundheit und Verbraucherinteressen sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein. (2) Bei der Durchführung der Unionspolitik im Lebensmittelbereich sollten sowohl die Transparenz als auch ein hohes Maß an Schutz von Gesundheit, Verbraucherinteressen und Umwelt sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein. Änderungsantrag 3 Erwägung 3 (3) Neuartige Lebensmittel sind in der (3) Neuartige Lebensmittel sind in der PE537.480v02-00 6/70 PR\1036384.doc

Union durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 9 geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen müssen aktualisiert werden, um das derzeitige Zulassungsverfahren zu vereinfachen und den neuesten Entwicklungen im Unionsrecht Rechnung zu tragen. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollten die Verordnungen (EG) Nr. 258/97 und (EG) Nr. 1852/2001 aufgehoben und die Verordnung (EG) Nr. 258/97 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. 8 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1). 9 Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17). Union durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 9 geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen müssen aktualisiert werden, um das derzeitige Zulassungsverfahren zu vereinfachen und den neuesten Entwicklungen im Unionsrecht und dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die Verordnungen (EG) Nr. 258/97 und (EG) Nr. 1852/2001 sollten aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. 8 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1). 9 Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17). Änderungsantrag 4 Erwägung 4 (4) Für technologische Zwecke bestimmte Lebensmittel und genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, da sie bereits durch andere Unionsvorschriften (4) Für technologische Zwecke bestimmte Lebensmittel und genetisch veränderte Lebensmittel, die bereits durch andere Unionsvorschriften geregelt sind, sollten nicht unter die vorliegende Verordnung PR\1036384.doc 7/70 PE537.480v02-00

geregelt sind. Folgende Lebensmittel sollten daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein: genetisch veränderte Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, Enzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, ausschließlich als Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14. 10 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1). 11 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7). 12 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). 13 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34). 14 Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der fallen. Folgende Lebensmittel sollten daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein: genetisch veränderte Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, ausschließlich als Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14. 10 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1). 11 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7). 12 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). 13 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34). 14 Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der PE537.480v02-00 8/70 PR\1036384.doc

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3). Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3). Änderungsantrag 5 Erwägung 5 (5) Die bestehenden Kategorien neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollten klarer beschrieben und durch einen Verweis auf die allgemeine Begriffsbestimmung für Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 aktualisiert werden. 15 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). (5) Die bestehenden Kategorien neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollten klarer beschrieben und durch einen Verweis auf die allgemeine Begriffsbestimmung für Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 aktualisiert werden. Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung sollte die Kommission Leitlinien zu den Kategorien neuartiger Lebensmittel verabschieden, sodass die Antragsteller und die Mitgliedstaaten leichter feststellen könnten, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und in welche Kategorie neuartiger Lebensmittel ein Lebensmittel fällt. 15 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). PR\1036384.doc 9/70 PE537.480v02-00

Änderungsantrag 6 Erwägung 6 (6) Damit die Kontinuität mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Eine Verwendung in der Union sollte sich auch auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, ungeachtet ihres jeweiligen Beitrittszeitpunkts. (6) Damit die Kontinuität mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte eines der Kriterien für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel weiterhin sein, dass dieses vor dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Verwendung in der Union sollte sich auch auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, ungeachtet ihres jeweiligen Beitrittszeitpunkts. Änderungsantrag 7 Erwägung 7 (7) Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit auswirken. Daher sollte auch klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes Produktionsverfahren (7) Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit auswirken. Daher sollte in dieser Verordnung auch festgelegt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes PE537.480v02-00 10/70 PR\1036384.doc

für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 enthalten oder aus ihnen bestehen. 16 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). Produktionsverfahren für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 enthalten oder aus ihnen bestehen. 16 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). Änderungsantrag 8 Erwägung 8 (8) Für Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln oder als Zusatzstoffe in Lebensmitteln, unter anderem Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere (8) Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 PR\1036384.doc 11/70 PE537.480v02-00

medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19. Diese Stoffe sollten ebenfalls gemäß der vorliegenden Verordnung bewertet werden, wenn auf sie die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß dieser Verordnung zutrifft. 17 Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51). 18 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26). 19 Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35). oder als Zusatzstoffe in Lebensmitteln, unter anderem Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 sollten ebenfalls gemäß der vorliegenden Verordnung bewertet werden, wenn auf sie die darin enthaltene Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel zutrifft. 17 Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51). 18 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26). 19 Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35). PE537.480v02-00 12/70 PR\1036384.doc

Änderungsantrag 9 Erwägung 9 (9) Eine wesentliche Änderung im Herstellungsverfahren eines Stoffes, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet worden ist, oder eine Veränderung der Partikelgröße dieses Stoffs, etwa durch den Einsatz von Nanotechnologie, kann sich auf das Lebensmittel und damit seine Sicherheit auswirken. Ein solcher Stoff sollte als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen werden und zuerst gemäß dieser Verordnung und danach gemäß den zutreffenden besonderen Rechtsvorschriften neu bewertet werden. entfällt Erwägung 9 ist überflüssig, da die wesentlichen Aspekte durch die Erwägungen 7 und 8 abgedeckt werden. Änderungsantrag 10 Erwägung 10 (10) Wurde ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in (10) Ein Lebensmittel, das vor dem 15. Mai 1997 ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in PR\1036384.doc 13/70 PE537.480v02-00

Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG verwendet, so sollte es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in der Union in Verkehr gebracht werden können, ohne dass es als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet wird. Eine solche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Andere Verwendungen des Lebensmittels nicht in Nahrungsergänzungsmitteln oder nicht als Nahrungsergänzungsmittel sollten deshalb durch die vorliegende Verordnung geregelt werden. Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG verwendet wurde, sollte auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in der Union in Verkehr gebracht werden können, da es nicht als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollte. Eine solche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Andere Verwendungen des Lebensmittels nicht in Nahrungsergänzungsmitteln oder nicht als Nahrungsergänzungsmittel sollten deshalb durch die vorliegende Verordnung geregelt werden. Änderungsantrag 11 Erwägung 11 (11) Das Inverkehrbringen von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern in der Union sollte erleichtert werden, wenn die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland nachgewiesen ist. Solche Lebensmittel sollten mindestens 25 Jahre lang als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verwendet worden sein. Andere Verwendungen d. h. nicht als Lebensmittel oder nicht im Rahmen einer normalen Ernährung (11) Das Inverkehrbringen von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern in der Union sollte erleichtert werden, wenn die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland nachgewiesen ist. Solche Lebensmittel sollten mindestens 25 Jahre lang als Bestandteil der üblichen Ernährung in wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verwendet worden sein. Andere Verwendungen d. h. nicht als Lebensmittel oder nicht im Rahmen einer normalen Ernährung PE537.480v02-00 14/70 PR\1036384.doc

sollten nicht in die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel einfließen. sollten nicht in die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel einfließen. Änderungsantrag 12 Erwägung 12 (12) Es sollte geklärt werden, dass Lebensmittel aus Drittländern, die in der Union als neuartige Lebensmittel gelten, nur als traditionelle Lebensmittel aus Drittländern betrachtet werden, wenn sie aus der Primärproduktion gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stammen, unabhängig davon, ob es sich um verarbeitete oder unverarbeitete Lebensmittel handelt. Wenn ein neues Produktionsverfahren auf dieses Lebensmittel angewandt wurde oder wenn das Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält oder aus diesen besteht, sollte das Lebensmittel daher nicht alles traditionell betrachtet werden. (12) Lebensmittel aus Drittländern, die in der Union als neuartige Lebensmittel gelten, sollten nur als traditionelle Lebensmittel aus Drittländern betrachtet werden, wenn sie aus der Primärproduktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stammen, unabhängig davon, ob es sich um verarbeitete oder unverarbeitete Lebensmittel handelt. Wenn ein neues Produktionsverfahren auf dieses Lebensmittel angewandt wurde, sollte das Lebensmittel daher nicht als traditionell betrachtet werden. Änderungsantrag 13 Erwägung 13 (13) Lebensmittel, die aus (13) Lebensmittel, die ausschließlich aus PR\1036384.doc 15/70 PE537.480v02-00

Lebensmittelzutaten hergestellt werden, die vor allem deswegen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, weil die verwendeten Lebensmittelzutaten, deren Zusammensetzung oder deren Anteil geändert wurden, sollten nicht als neuartige Lebensmittel betrachtet werden. Lebensmittelzutaten, die verändert wurden, beispielsweise durch die Verwendung selektiver Extrakte oder die Verwendung anderer Teile einer Pflanze, und die in der Union bisher nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sollten hingegen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Lebensmittelzutaten hergestellt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, indem die verwendeten Lebensmittelzutaten oder deren Anteil geändert wurden, sollten nicht als neuartige Lebensmittel betrachtet werden. Lebensmittelzutaten, die verändert wurden, und die in der Union bisher nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sollten hingegen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Änderungsantrag 14 Erwägung 14 (14) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 gilt, wenn ein Produkt bei Berücksichtigung all seiner Merkmale sowohl als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Richtlinie als auch als Produkt gemäß den Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung eingestuft werden kann. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, wenn er gemäß der Richtlinie 2001/83/EG feststellt, dass ein Produkt ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Produktes im Einklang mit dem Unionsrecht einschränken. Darüber hinaus gelten Arzneimittel nicht als Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und sollten (14) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 gilt in Fälle, in denen ein Produkt bei Berücksichtigung all seiner Merkmale sowohl als Arzneimittel im Sinne dieser Richtlinie als auch als Produkt gemäß den Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung eingestuft werden kann. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, wenn er gemäß der Richtlinie 2001/83/EG feststellt, dass ein Produkt ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Produktes im Einklang mit dem Unionsrecht einschränken. Darüber hinaus gelten Arzneimittel nicht als Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der PE537.480v02-00 16/70 PR\1036384.doc

daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. 20 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). vorliegenden Verordnung fallen. 20 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). Änderungsantrag 15 Erwägung 15 a (neu) (15a) Für die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sollten spezielle Fristen gelten, um eine reibungslose Bearbeitung von Anträgen zu gewährleisten. In schwierigen Fällen sollten die Kommission und die EFSA jedoch das Recht haben, diese Fristen bei Bedarf zu verlängern. Änderungsantrag 16 Erwägung 16 (16) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den (16) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den PR\1036384.doc 17/70 PE537.480v02-00

menschlichen Verzehr verwendet wurde, sollte sich auf Informationen stützen, die von den Lebensmittelunternehmern vorgelegt und gegebenenfalls durch andere in den Mitgliedstaaten verfügbare Informationen ergänzt werden. Die Lebensmittelunternehmer sollten die Mitgliedstaaten konsultieren, wenn sie nicht sicher sind, welchen Status Lebensmittel haben, die sie in Verkehr bringen wollen. Für die Fälle, in denen keine oder nur unzureichende Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung solcher Informationen eingeführt werden, in das die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer eingebunden sind. Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Verfahrensschritte einer solchen Konsultation erhalten. menschlichen Verzehr verwendet wurde, sollte sich auf Informationen stützen, die von den Lebensmittelunternehmern vorgelegt und gegebenenfalls durch andere in den Mitgliedstaaten verfügbare Informationen ergänzt werden. Die Lebensmittelunternehmer sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren, wenn sie nicht sicher sind, welchen Status Lebensmittel haben, die sie in Verkehr bringen wollen. Für die Fälle, in denen keine oder nur unzureichende Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung solcher Informationen eingeführt werden, in das die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer eingebunden sind. Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Verfahrensschritte einer solchen Konsultation erhalten. Änderungsantrag 17 Erwägung 17 (17) Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Neuartige Lebensmittel sollten sicher sein und ihre Verwendung sollte die Verbraucher nicht irreführen. Daher sollte sich das neuartige Lebensmittel, sofern es ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, nicht dergestalt von diesem Lebensmittel unterscheiden, dass es für die Ernährung weniger (17) Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Neuartige Lebensmittel sollten sicher sein und ihre Verwendung sollte die Verbraucher nicht irreführen. Daher sollte sich das neuartige Lebensmittel, sofern es ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, nicht dergestalt von diesem Lebensmittel unterscheiden, dass es für die Ernährung deutlich weniger PE537.480v02-00 18/70 PR\1036384.doc

vorteilhaft wäre. vorteilhaft wäre. Änderungsantrag 18 Erwägung 18 (18) Neuartige Lebensmittel sollten nur in Verkehr gebracht oder für die menschliche Ernährung verwendet werden, wenn sie in eine Liste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen wurden, die in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen ( die Unionsliste ). Daher sollte mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt werden, die alle neuartigen Lebensmittel enthält, die bereits gemäß den Artikeln 4, 5 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt oder gemeldet wurden, gegebenenfalls mit den entsprechenden Bedingungen. Da diese neuartigen Lebensmittel bereits einer Sicherheitsbewertung unterzogen, rechtmäßig hergestellt und in der Union vermarktet wurden und bisher gesundheitlich unbedenklich waren, sollte die Unionsliste im Beratungsverfahren erstellt werden. (18) Neuartige Lebensmittel sollten nur in Verkehr gebracht oder für die menschliche Ernährung verwendet werden, wenn sie in eine Liste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen wurden, die in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen ( die Unionsliste ). Daher sollte mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt werden, die bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt oder gemeldet wurden, gegebenenfalls mit den entsprechenden Bedingungen. Da diese neuartigen Lebensmittel bereits einer Sicherheitsbewertung unterzogen, rechtmäßig hergestellt und in der Union vermarktet wurden und bisher gesundheitlich unbedenklich waren, sollte die Unionsliste im Beratungsverfahren erstellt werden. Die Liste sollte transparent und leicht zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden. Änderungsantrag 19 Erwägung 19 PR\1036384.doc 19/70 PE537.480v02-00

(19) Ein neuartiges Lebensmittel sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch Aktualisierung der Unionsliste zugelassen werden. Dazu sollte ein effizientes, zeitlich befristetes und transparentes Verfahren eingeführt werden. Bei traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern mit einer nachweislich sicheren Verwendungsgeschichte sollte die Unionsliste in einem schnelleren und vereinfachten Verfahren aktualisiert werden, wenn keine begründeten Sicherheitseinwände vorgebracht werden. Da die Aktualisierung der Unionsliste die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien voraussetzt, sollte die Kommission diesbezüglich Durchführungsbefugnisse erhalten. (19) Ein neuartiges Lebensmittel sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch Aktualisierung der Unionsliste zugelassen werden. Dazu sollte ein effizientes, zeitlich befristetes und transparentes Verfahren eingeführt werden. Bei traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern mit einer nachweislich sicheren Verwendungsgeschichte sollten die Antragsteller ein schnelleres und vereinfachtes Verfahren für die Aktualisierung der Unionsliste wählen können, wenn keine begründeten Sicherheitseinwände vorgebracht werden. Da die Aktualisierung der Unionsliste die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien voraussetzt, sollte die Kommission diesbezüglich Durchführungsbefugnisse erhalten. Änderungsantrag 20 Erwägung 20 (20) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend EFSA ) solche Bewertungen vornehmen. (20) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollte die EFSA solche Bewertungen vornehmen, und ihre Bewertungen sollten bei abweichenden Meinungen zur Sicherheit von Lebensmitteln Vorrang haben. PE537.480v02-00 20/70 PR\1036384.doc

Änderungsantrag 21 Erwägung 22 (22) Wenn ein neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wird, sollte die Kommission die Befugnis haben, Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen einzuführen, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung des zugelassenen neuartigen Lebensmittels die in der Sicherheitsbewertung der EFSA festgelegten Grenzen eingehalten werden. (22) Wenn ein neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wird, sollte die Kommission die Befugnis haben, Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen einzuführen, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung des zugelassenen neuartigen Lebensmittels die in der Sicherheitsbewertung der EFSA festgelegten Grenzen eingehalten werden. Diese Befugnis sollte jedoch nur in ausreichend begründeten Fällen und nicht als gängige Praxis wahrgenommen werden. Änderungsantrag 22 Erwägung 23 (23) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, ist es unter besonderen Umständen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von zur Unterstützung eines Novel-Food-Antrags gemäß dieser Verordnung vorgelegten Informationen und Daten getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen (23) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, ist es unter besonderen Umständen angebracht, die Investitionen, die von den Antragstellern bei der Beschaffung von zur Unterstützung eines Novel-Food-Antrags gemäß dieser Verordnung vorgelegten Informationen und Daten getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen PR\1036384.doc 21/70 PE537.480v02-00

Erkenntnisse und die geschützten (proprietären) Daten, die zur Unterstützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste vorgelegt werden, sollten geschützt werden. Solche Daten und Informationen sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des früheren Antragstellers von einem späteren Antragsteller verwendet werden dürfen. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Grundlage ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten oder mit Verweis auf geschützte Daten, für den der frühere Antragsteller seine Zustimmung erteilt hat, eine Aufnahme in die Unionsliste zu beantragen. Die dem früheren Antragsteller gewährte Datenschutzfrist von insgesamt fünf Jahren sollte jedoch nicht verlängert werden, weil späteren Antragstellern Datenschutz gewährt wird. Erkenntnisse und die geschützten (proprietären) Daten, die zur Unterstützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste vorgelegt werden, sollten geschützt werden. Solche Daten und Informationen sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers von einem späteren Antragsteller verwendet werden dürfen. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Grundlage ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten oder mit Verweis auf geschützte Daten, für den der ursprüngliche Antragsteller seine Zustimmung erteilt hat, eine Aufnahme in die Unionsliste zu beantragen. Die dem ursprünglichen Antragsteller gewährte Datenschutzfrist von insgesamt fünf Jahren sollte jedoch nicht verlängert werden, weil späteren Antragstellern Datenschutz gewährt wird. Änderungsantrag 23 Erwägung 23 a (neu) (23a) Die Antragsteller arbeiten oft mit Wissenschaftlern zusammen, die die Ergebnisse ihrer Arbeit in Fachzeitschriften veröffentlichen. Um die Zusammenarbeit zwischen Antragstellern und Wissenschaftlern zu fördern, muss garantiert werden, dass Datenschutz unabhängig davon gewährt wird, ob die Daten in einer Fachzeitschrift veröffentlicht werden. PE537.480v02-00 22/70 PR\1036384.doc

Änderungsantrag 24 Erwägung 23 b (neu) (23b) Wenn ein Antragsteller für dasselbe Lebensmittel Datenschutz gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beantragt, sollte die Kommission sich darum bemühen, den Zeitplan der beiden Zulassungsverfahren aufeinander abzustimmen, damit die Datenschutzzeiträume gleichzeitig laufen. Wenn dafür eines der Verfahren verzögert werden muss, sollte der Antragsteller im Voraus konsultiert werden. Änderungsantrag 25 Erwägung 25 (25) Bei Anträgen, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellt wurden, sollten die Verfahren für die Risikobewertung und Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung abgeschlossen werden. Aufgrund der in der vorliegenden Verordnung vorgenommen Klärung des Begriffs neuartige Lebensmittel und im Interesse einer größeren Rechtssicherheit sollten zudem Lebensmittel, die sich zum (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) PR\1036384.doc 23/70 PE537.480v02-00

Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr befanden, im Prinzip weiterhin in Verkehr bleiben dürfen, bis die Verfahren für die Risikobewertung und Zulassung abgeschlossen sind. Um einen reibungslosen Übergang auf die vorliegende Verordnung zu gewährleisten, sollten daher Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Änderungsantrag 26 Artikel 1 Überschrift Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich Es ist wichtig, den Zweck dieser Verordnung genau festzulegen. Änderungsantrag 27 Artikel 1 Absatz 1 (1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und der (1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt. PE537.480v02-00 24/70 PR\1036384.doc

Verbraucherinteressen geboten ist. Es ist wichtig, den Zweck dieser Verordnung genau festzulegen. Änderungsantrag 28 Artikel 1 Absatz 1 a (neu) (1a) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, der Interessen der Verbraucher sowie der Umwelt zu bieten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern. Es ist wichtig, den Zweck dieser Verordnung genau festzulegen. Änderungsantrag 29 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz a Einleitung a) neuartige Lebensmittel alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts der verschiedenen Mitgliedstaaten der Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr a) neuartige Lebensmittel alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts der verschiedenen Mitgliedstaaten der Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine PR\1036384.doc 25/70 PE537.480v02-00

verwendet wurden, insbesondere: der folgenden Kategorien fallen: Die erneute Einführung und Wiederbelebung von Kategorien für die Begriffsbestimmung von neuartigen Lebensmitteln ist entscheidend, um dafür zu sorgen, dass diese Verordnung nur für festgelegte Kategorien von Lebensmitteln und nicht für alle Lebensmittel gilt und Rechtssicherheit besteht. Änderungsantrag 30 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz a Ziffer -i (neu) -i) Lebensmittel mit neuer oder gezielt geänderter primärer Molekularstruktur; Die Verordnung muss an den technologischen Fortschritt und neue Arten von Lebensmitteln, die auf den EU-Markt gelangen, angepasst werden. Änderungsantrag 31 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz a Ziffer -i a (neu) -ia) Lebensmittel, die Mikroorganismen, Pilze oder Algen enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden; PE537.480v02-00 26/70 PR\1036384.doc

Die Verordnung muss an den technologischen Fortschritt und neue Arten von Lebensmitteln, die auf den EU-Markt gelangen, angepasst werden. Änderungsantrag 32 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz a Ziffer -i b (neu) -ib) Lebensmittel, die Pflanzen oder Tiere enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden, ausgenommen Pflanzen oder Tiere, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und eine nachweislich sichere Verwendungsgeschichte auf dem Unionsmarkt haben, sofern diese Verfahren nicht wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirken, was ihren Nährwert, ihre Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst; Die Verordnung muss an den technologischen Fortschritt und neue Arten von Lebensmitteln, die auf den EU-Markt gelangen, angepasst werden. Änderungsantrag 33 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz a Ziffer i i) Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln i) Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln PR\1036384.doc 27/70 PE537.480v02-00

nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die sich auf ihren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen auswirken, nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird, das wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirken kann, die sich auf ihren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen auswirken, Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. Änderungsantrag 34 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz a Ziffer i Spiegelstrich 3 a (neu) eine neue Quelle oder ein neues Ausgangsmaterial verwendet wurde für eine neue Form oder für Mischungen von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet werden. Die Verordnung muss an den technologischen Fortschritt und neue Arten von Lebensmitteln, die auf den EU-Markt gelangen, angepasst werden. Änderungsantrag 35 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz b PE537.480v02-00 28/70 PR\1036384.doc

b) traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland andere neuartige Lebensmittel als die in Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten neuartigen Lebensmittel, die aus der Primärproduktion stammen und für die ein Nachweis über ihre sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt; b) traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland andere neuartige Lebensmittel als die in Buchstabe a Ziffern -i bis iii genannten neuartigen Lebensmittel, die aus der Primärproduktion stammen und für die ein Nachweis über ihre sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt; Lebensmittel mit neuer oder geänderter Molekularstruktur können keine traditionellen Lebensmittel aus Drittländern darstellen. Änderungsantrag 36 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz c c) nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch Daten über die Zusammensetzung und durch die Erfahrung mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahren hinweg vor einer Meldung gemäß Artikel 13 als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Drittlandes belegt worden ist; c) nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels vor einer Meldung gemäß Artikel 13 durch Daten über die Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung in wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlandes belegt worden ist; Die Verwendung des Begriffs wesentlich macht es deutlicher, dass die Begriffsbestimmung relativ zur Bevölkerungsgröße eines bestimmten Landes, nicht im weltweiten Vergleich zu sehen ist. PR\1036384.doc 29/70 PE537.480v02-00

Änderungsantrag 37 Artikel 3 Durchführungsbefugnis für die Bestimmung neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob für ein bestimmtes Lebensmittel die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a gilt oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. entfällt Dieser Artikel passt besser zu Artikel 4 und wurde dementsprechend verschoben. Änderungsantrag 38 Artikel 4 Absatz 2 (2) Die Lebensmittelunternehmer konsultieren einen Mitgliedstaat, wenn sie nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht. Die Lebensmittelunternehmer liefern dem (2) Wenn sie nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht, konsultieren die Lebensmittelunternehmer einen Mitgliedstaat. Die PE537.480v02-00 30/70 PR\1036384.doc

Mitgliedstaat in diesem Fall auf Nachfrage die erforderlichen Informationen, damit er vor allem feststellen kann, in welchem Umfang das fragliche Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Lebensmittelunternehmer liefern dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen, damit er feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder nicht. Jeder Antrag für neuartige Lebensmittel ist einzigartig, daher müssen die Lebensmittelunternehmen über die notwendige Flexibilität verfügen, die Mitgliedstaaten zu den Besonderheiten ihres speziellen Antrags zu konsultieren. In diesem Fall müssen sie dem entsprechenden Mitgliedstaat alle notwendigen Informationen liefern. Änderungsantrag 39 Artikel 4 Absatz 2 a (neu) (2a) Wenn der Mitgliedstaat nicht feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder nicht, kann er die Kommission oder andere Mitgliedstaaten konsultieren. Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, während des Entscheidungsprozesses zu konsultieren, sind aber nicht verpflichtet, dies zu tun, wenn es nicht notwendig ist. Änderungsantrag 40 Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 PR\1036384.doc 31/70 PE537.480v02-00