Bludenzer Geschichtsblätter

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Transkript:

Bludenzer Geschichtsblätter Heft 86 (2007) Herausgegeben vom Geschichtsverein Region Bludenz Guntram Plangg Karl Heinz Burmeister Manfred Tschaikner Reinhard Boso Manfred Tschaikner Buchbesprechung Alte Flurnamen in Bludenz Der Jurist Johann Fleischer aus Bludenz (ca. 1490-1536) und die zu seinen Ehren gehaltene Promotionsrede des Ulrich Zazius Die erste bekannte Hinrichtung einer Zauberin in Vorarlberg und der erste namentlich überlieferte Scharfrichter (1539) 1816 das Jahr ohne Sommer Historische Betrachtungen zur Entwicklung der Bludenzer Allmeinliegenschaften Das Kriegstagebuch des Bludenzer Lehrers Karl Hane (1915-1917)

Manfred Tschaikner Die erste bekannte Hinrichtung einer Zauberin in Vorarlberg und der erste namentlich überlieferte Scharfrichter (1539) Dem Schicksal der Anna Kugelmännin, die vermutlich aus dem Raum Memmingen stammte und um die Mitte des 16. Jahrhunderts in Bludenz als erste bislang bekannte Person in Vorarlberg (auch) wegen magischer Verbrechen höchstwahrscheinlich hingerichtet wurde, war bereits vor drei Jahren ein Artikel gewidmet, 1 der im Folgenden durch einige Angaben 2 ergänzt werden kann. Die Kugelmännin geriet Ende 1538 zusammen mit ihrem Schwiegersohn, dem Kessler Alexius Muntz aus Rettenberg bei Sonthofen, und ihrer Tochter auf Grund von Aussagen eines Vagantenkindes, das sich einige Zeit in ihrer Gesellschaft befunden haben dürfte, in die Mühlen der Justiz. Bei einem Aufenthalt in den Herrschaften Bludenz-Sonnenberg machte dieses die mordisch thatten der drei publik. Vor Gericht bestätigte Anna Kugelmännin unter der Folter die Mitwirkung an drei Verbrechen bei Ochsenhausen, Konstanz und Oberriet, die ihr Schwiegersohn im Zuge seiner Verhöre hatte gestehen müssen. Bei ihren Geständnissen verlagerte sich der Schwerpunkt der Aussagen jedoch gleich danach auf das Thema Teufelsbund und Zauberei. Sie gab zu Protokoll, in der Nähe von Kaufbeuren einen Teufelspakt mit Absage an Gott, seine Mutter und alle Heiligen geschlossen und diesen mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, der so genannten Teufelsbuhlschaft, besiegelt zu haben. Dabei bestätigte sie die Vorstellung vom kalten Körper des Teufels und seine Scheu vor dem Paternoster. Es lässt sich nicht klären, ob diese Aussagen über Einwirkung des Scharfrichters zustande kamen, ob sie bereits zur Gedankenwelt der Gefolterten gehörten oder ob beides zutraf. Bemerkenswerterweise fehlen in den Geständnissen jegliche Angaben zum Hexenflug und zu Hexentänzen. Diese Aspekte der gelehrten Hexenvorstellung wurden also nicht rezipiert. Kompliziert wurde der Fall vor allem dadurch, dass Anna Kugelmännin erklärte, nur einmal einen Wetterzauber ausgeführt zu haben, der zudem ohne Schädigung geblieben sei. Des Weiteren wollte sie 36

ihr Verbrechen später in Augsburg gebeichtet sowie gebüßt haben. Darüber hinaus bekannte sie als Übeltaten nur mehr, dass sie Mädchen Tränke verabreicht habe, die zu Abtreibungen geführt hätten, wenn sie schwanger gewesen wären, was sie aber nicht gewusst habe. Außerdem habe sie einen Knaben in der Nähe von Memmingen dadurch gelähmt, dass sie ein Kraut unter eine Türschwelle legte. Der Schaden sei aber von einer heilkundigen Frau wiederum rückgängig gemacht worden. Für das Gericht stellte sich nun die heikle Frage, wie man einen widerrufenen, gebeichteten und gebüßten Teufelspakt bewertete. Und wie schwer fiel ein rückgängig gemachter Schadenzauber an einem Knaben ins Gewicht? Als sich das Bludenzer Gericht über die weitere Vorgangsweise bei der Innsbrucker Regierung erkundigte, erhielt es zwar detaillierte Anweisungen zum Fall Muntz. Zu Anna Kugelmännin jedoch hieß es in dem Schreiben nur: Dann sovil obanzaigt sein schwiger betrifft, wellet amman und gericht erkhennen lassen, wie gegen ir gehanndlt werden solle. Es ist dabei allerdings nicht klar, ob das Bludenzer Gericht die Geständnisse des widerrufenen Teufelsbunds und der relativ harmlosen Zauberei überhaupt nach Innsbruck weitergemeldet hatte. Von der Ehefrau des Kesslers und dessen Schwiegermutter heißt es in der Einleitung der Antwort, in welcher der Inhalt der Eingabe zusammengefasst wird, nur, dass die beiden Frauen an zwei(!) Morden mitbeteiligt gewesen seien. Man habe aber alles ferner innhalts vernomen. Was auch immer damit gemeint war: Von besonderer Bedeutung erscheint die nunmehr mögliche Datierung des Falls. Die Gefangennahme Alexius Muntz und der beiden Frauen erfolgte wie erwähnt gegen Ende des Jahres 1538. Im darauf folgenden Januar 1539 dürfte das Urteil über sie gefällt worden sein. 3 Es handelte sich somit bei Anna Kugelmännin um die erste Person auf dem Gebiet des heutigen Vorarlberg, die nach einem Geständnis des Schadenzaubers und des widerrufenen Teufelsbundes hingerichtet wurde. Allerdings erfolgte die Verhängung dieser Strafe wohl hauptsächlich auf Grund der juristisch weniger problematischen Mitwirkung an mehreren Morden. Ob bei ihr ein anderer Scharfrichter als bei den ersten erfolgreichen Hexenprozessen im Bregenzerwald einige Jahre später eingesetzt 37

wurde 4 oder ob der Grund für die fehlende Aktivierung des elaborierten Hexenmusters darin lag, dass dieses eine stärkere soziale Integration der Betroffenen voraussetzte, lässt sich anhand des vorliegenden Materials weiterhin nicht klären. Geführt wurde der Prozess vom Bludenzer Untervogt Michael Gebler, der in dieser Funktion von 1536 bis 1548 nachweisbar ist. 5 Gebler, ehemals Vogt zu Ems, vertrat dabei seinen Herrn, den Bludenzer Vogt Wolf Dietrich von Hohenems. 6 Bei dem eingesetzten Scharfrichter Michael Wendenschimpf dessen Name sowohl in seiner heutigen Bedeutung im Sinn von Wende die Schmach 7 als auch im zeitgenössischen Verständnis, wo er so viel wie Spaßverderber hieß, 8 als überaus bezeichnend erscheint handelte es sich um den bislang ersten namentlich bekannten Vertreter seines Berufs in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg. Ob er schon, wie sein 1565 bezeugter Kollege in Bregenz bestallt war, 9 kann nicht festgestellt werden. Der erste in Vorarlberg belegte Einsatz eines Scharfrichters erfolgte übrigens nicht weit von Bludenz, beim Gericht von Guggais, im Jahr 1419. 10 Anmerkungen 1 2 3 4 5 6 7 Tschaikner, Manfred: Anna Kugelmännin um 1550 in Bludenz gerichtete Mörderin und Zauberin aus Schwaben. In: Bludenzer Geschichtsblätter 71 (2004), S. 54-59. Tiroler Landesarchiv, Buch Walgau, Bd. 3, fol. 148. Unter dem in den Geständnissen erwähnten Württembergischen Krieg verstand Muntz nicht den zweiten Abschnitt des Schmalkaldischen Kriegs, sondern die Ereignisse rund um die Wiedergewinnung Württembergs durch Herzog Ulrich 1534: Weller, Karl und Arnold: Württembergische Geschichte im südwestdeutschen Raum. 6. Aufl. Stuttgart-Aalen 1971, S. 162-164. Tschaikner, Manfred:... haben das ganz Land wellen verderben Die Ausrottung der Bregenzerwälder Hexen-Gesellschaften um die Mitte des 16. Jahrhunderts. In: Denz, Hermann; Tschaikner, Manfred: Alltagsmagie, Hexenglaube und Naturheilkunde im Bregenzer Wald. Ein Begleitbuch zur Ausstellung Göttin Hexe Heilerin. Zu einer Kulturgeschichte weiblicher Magie. Frauenmuseum Hittisau (Juni Oktober 2004). Innsbruck 2004 (= Innsbrucker Beiträge zur Kulturwissenschaft Sonderheft 117), S. 151-190. Geschichte der Stadt Bludenz. Von der Urzeit bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts. Hg. v. Manfred Tschaikner. Sigmaringen 1996, S. 520. Welti, Ludwig: Merk Sittich und Wolf Dietrich von Ems. Die Wegbereiter zum Aufstieg des Hauses Hohenems. Dornbirn 1952, S. 94; Bilgeri, Benedikt: Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3. Ständemacht, Gemeiner Mann Emser und Habsburger. Wien-Köln-Graz 1977, S. 80. Brockhaus Wahrig. Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden. Hg. v. Gerhard Wahrig, Hildegard 38

8 9 10 Krämer u. Harald Zimmermann. Bd. 5. Wiesbaden-Stuttgart 1983, S. 556. Deutsches Wörterbuch v. Jacob und Wilhelm Grimm. Bd. 14. München 1984, Sp. 1742. Scheffknecht, Wolfgang: Scharfrichter. Eine Randgruppe im frühneuzeitlichen Vorarlberg. Konstanz 1995, S. 17-18. Tschaikner, Manfred: Das spätmittelalterliche Land im Walgau. In: Das Land im Walgau. 600 Jahre Appenzellerkriege im südlichen Vorarlberg. Hg. v. Thomas Gamon. Nenzing 2005 (= Elementa Walgau Schriftenreihe 2), S. 41-104, hier S. 77. 39