Internationales Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit

Ähnliche Dokumente
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

Übereinkommen Nr. 142 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschliessung des Arbeitskräftepotentials

Europäisches Kulturabkommen. Übersetzung 1. (Stand am 13. Februar 2013)

Internationales Übereinkommen Nr. 19 über die Gleichbehandlung einheimischer und

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten. Übersetzung 1. (Stand am 17.

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Übereinkommen Nr. 151

Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang)

Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung"

Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege

Übereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub

Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Protokoll

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2007 I. Geltende Abkommen

Anschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften und Thematische Netzwerke ( )

Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Übersetzung 1. (Stand am 15. April 2015)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Geltungsbereich am 11. Juni

Übersetzung 1. (Stand am 6. Juli 2004)

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Offenlegung gemäß Artikel 440 CRR Offenlegung zum

Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang)

Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 2

Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand

Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Übersetzung 1. (Stand am 8. März 2005)

A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...

STATISTIK DER AUSZAHLUNGEN AN EHEMALIGE ZWANGSARBEITER UND DEREN RECHTSNACHFOLGER

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2009 I. Geltende Abkommen

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 2

1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 12. Bezirk: Andritz, Stand

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand

Amtliche Zahlen des Statistischen Bundesamtes

Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

Übereinkunft vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 2. Bezirk: St. Leonhard, Stand

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand

Entwicklung der Lebenserwartung

Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen

Rangliste der Pressefreiheit 2014 Platz Land Region Veränderung*

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Protokoll

Ausländische Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland

Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)

Übersetzung 1. (Stand am 15. August 2006)

Stand Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Wintersemester 2013/14

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Ausländer) entsprechend amtl. Statistik Sommersemester 2017

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

Stand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Sommersemester 2015

Ab wird Roaming in EU Mitgliedstaaten und in den 3 EWR Ländern Liechtenstein, Norwegen und Island laut deinem Inlandstarif verrechnet.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Bonität von Staaten Von Standard & Poor`s (Amerikanische Ratingagentur mit Sitz in New York)

Stand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Sommersemester 2016

abgehende Verbindungen /min 1)

Vorbehalte und Erklärungen zum KSÜ: Einzelheiten siehe unter Welcome Other languages Deutsch Übereinkommen Nr. 34 Statustabelle.

Reisekostenzuschüsse für deutsche Stipendiaten Gültig ab

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

Vorbehalte und Erklärungen zum KSÜ: Einzelheiten siehe unter Welcome Other languages Deutsch Übereinkommen Nr. 34 Statustabelle.

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2010 I. Geltende Abkommen

VATTENFALL-Cyclassics

Abkommen über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser

Übereinkommen (Nr. 139) über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*

Fassung:

Abkommen über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser

Hessisches Statistisches Landesamt. Sonderauswertung der Tourismusstatistik nach Destinationen 2008 bis 2011 für das Hessische Wirtschaftsministerium

BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE

Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien

Seite 1 von 5. In folgenden Ländern kannst du surfen, MMS versenden und empfangen: Datenroaming Down- & Upload Preis pro 100 KB

Auswertung Verfahrensautomation Justiz

Protokoll

I. gemäß bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland1. Vertrag

Statistik der Ausländischen Studierenden. WS 14/15 Stand

Transkript:

Übersetzung 1 Internationales Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit 0.823.11 Angenommen in Washington am 28. November 1919 2 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 1922 3 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 1922 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80 4 und 116 5 (Stand am 31. August 2010) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington, gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen», eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete, gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen, nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist: Art. 1 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der AS 39 214 und BS 14 95; BBl 1920 V 433 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. 2 Das Übereinkommen wurde von der ersten Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär der Konferenz unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 7). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. 3 AS 39 213 4 SR 0.822.719.0 5 SR 0.822.721.6 1

0.823.11 Arbeitnehmerschutz Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, dass der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann. Art. 2 6 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen. 7 2. Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Massnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen. 8 3. Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmässiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken. Art. 3 Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden Massnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiet des andern Staates arbeiten, gewährleisten. Art. 4 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Art. 5 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten: 6 Siehe heute auch das Übereink. vom 9. Juli 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (SR 0.823.111). 7 Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111). 8 Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111). 2

Arbeitslosigkeit 0.823.11 a) die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein; b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden. 2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen. Art. 6 Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Art. 7 Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist. Art. 8 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sieh, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen. Art. 9 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein. Art. 10 9 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. 9 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 (AS 1962 1359 1357; BBl 1962 I 1365). 3

0.823.11 Arbeitnehmerschutz Art. 11 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. (Es folgen die Unterschriften) 4

Arbeitslosigkeit 0.823.11 Geltungsbereich am 31. August 2010 10 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ägypten 3. Juli 1954 3. Juli 1954 Argentinien 30. November 1933 30. November 1933 Äthiopien 11. Juni 1966 11. Juni 1966 Australien* 15. Juni 1972 15. Juni 1972 Belgien* 25. August 1930 25. August 1930 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Chile 31. Mai 1933 31. Mai 1933 China* Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark* 13. Oktober 1921 13. Oktober 1921 Deutschland 6. Juni 1925 6. Juni 1925 Dschibuti 3. August 1978 N 3. August 1978 Ecuador 5. Februar 1962 5. Februar 1962 Estland 20. Dezember 1922 20. Dezember 1922 Finnland 19. Oktober 1921 19. Oktober 1921 Frankreich* 25. August 1925 25. August 1925 Französisch Polynesien 27. November 1974 27. November 1974 Neukaledonien 27. November 1974 27. November 1974 St. Pierre und Miquelon 27. November 1974 27. November 1974 Griechenland 19. November 1920 14. Juli 1921 Guyana 8. Juni 1966 N 8. Juni 1966 Irland 4. September 1925 4. September 1925 Island 17. Februar 1958 17. Februar 1958 Italien 10. April 1923 10. April 1923 Japan* 23. November 1922 23. November 1922 Kenia 13. Januar 1964 N 13. Januar 1964 Kolumbien 20. Juni 1933 20. Juni 1933 Luxemburg 16. April 1928 16. April 1928 Malta 4. Januar 1965 N 4. Januar 1965 Marokko 14. Oktober 1960 14. Oktober 1960 Mauritius 2. Dezember 1969 N 2. Dezember 1969 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Myanmar 18. Mai 1948 N 18. Mai 1948 Neuseeland 29. März 1938 29. März 1938 Nicaragua 12. April 1934 12. April 1934 Niederlande* 6. Februar 1932 6. Februar 1932 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 13. Juli 1951 13. Juli 1951 10 AS 1973 1627, 1975 2481, 1982 730, 1984 310, 2004 2847 und 2010 4237. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 5

0.823.11 Arbeitnehmerschutz Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Norwegen 23. November 1921 23. November 1921 Österreich 12. Juni 1924 12. Juni 1924 Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 N 1. Mai 1976 Polen 21. Juni 1924 21. Juni 1924 Rumänien 13. Juni 1921 14. Juli 1921 Schweden 27. September 1921 27. September 1921 Schweiz 9. Oktober 1922 9. Oktober 1922 Serbien 21. November 2000 N 21. November 2000 Seychellen 6. Februar 1978 N 6. Februar 1978 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Spanien 4. Juli 1923 4. Juli 1923 Sudan 18. Juni 1957 18. Juni 1957 Syrien 30. Oktober 1961 N 30. Oktober 1961 Südafrika 20. Februar 1924 20. Februar 1924 Türkei 14. Juli 1950 14. Juli 1950 Ukraine 16. Mai 1994 16. Mai 1994 Ungarn 1. März 1928 1. März 1928 Venezuela 20. November 1944 20. November 1944 Vereinigtes Königreich* 14. Juli 1921 14. Juli 1921 Gibraltar 7. März 1963 7. März 1962 Guernsey* 14. Juli 1921 14. Juli 1921 Insel Man* 14. Juli 1921 14. Juli 1921 Jersey* 14. Juli 1921 14. Juli 1921 Zentralafrikanische Republik 9. Juni 1964 9. Juni 1964 Zypern 8. Oktober 1965 8. Oktober 1965 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. 6