Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH)



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Transkript:

Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Hannover, den 27.7.2005 Ausgabe 2/2005 Inhalt: Benutzungsordnung für die Informationsverarbeitungssysteme der Fachhochschule Hannover (IVS-BO) Seite 2 Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Fachhochschule Hannover Präsidialbüro und Presse, Ricklinger Stadtweg 118, 30459 Hannover Tel.: 0511/9296-1013, E-Mail: praesidialbuero@fh-hannover.de http://www.fh-hannover.de/de/pp/is/verkuendungsblatt/

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 Benutzungsordnung für die Informationsverarbeitungssysteme der Fachhochschule Hannover (IVS-BO) Der Senat der Fachhochschule Hannover (FHH) hat auf seiner 195. Sitzung am 5.7 2005 die nachfolgende Benutzungsordnung für die Informationsverarbeitungssysteme der FHH beschlossen: Präambel Diese Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur der FHH gewährleisten. Die Benutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der FHH sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Informationsverarbeitungsinfrastruktur (IV-Infrastruktur) auf und regelt so das Nutzungs-verhältnis zwischen den einzelnen Nutzungsberechtigten und den System betreibenden Einrichtungen der FHH. 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der IV-Infrastruktur der FHH, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen (einschließlich der Multimedia-Systeme) zur rechnergestützten Informationsverarbeitung. 2 System betreibende Einrichtungen (1) System betreibende Einrichtungen sind diejenigen Einrichtungen, durch die ein IV-System, das Teil der IV-Infrastruktur ist, betrieben und administriert wird. (2) System betreibende Einrichtungen sind das Rechenzentrum als Betreiber des Hochschulnetzes und der zentralen Systeme und Dienste der FHH (zentraler Systembetreiber) sowie die einzelnen Fachbereiche für ihre dortigen dezentralen IV-Systeme (dezentrale Systembetreiber). (3) Der Betrieb und die Betreuung der dezentralen IV-Systeme erfolgt im Einvernehmen mit dem Rechenzentrum. 3 Aufgaben des Rechenzentrums (1) Dem Rechenzentrum obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Planung, Realisierung und Betrieb der IV-Infrastruktur der FHH für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung, 2. die betriebsfachliche Aufsicht über alle IV-Systeme in der FHH, 3. Koordinierung der Beschaffung von IV-Systemen und Standardsoftware in der FHH, insbesondere a) Stellungnahmen zu Investitionsmaßnahmen in IV-Systeme sowie b) Nutzungsanalysen vorhandener Systemkomponenten und Bedarfsplanung, 4. Erwerb, Verwaltung, Dokumentation, Pflege von Standard- und Grundsoftware insbesondere Campuslizenzen sowie Auswahl, Einsatz und Betreuung der in der Hochschulverwaltung eingesetzten Anwendungssoftware, 5. Unterweisung, Beratung und Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender, 6. Unterstützung bei der Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Mitglieder und Angehörige der FHH. (2) Das Rechenzentrum ist überdies für die Planung, Installation und den Betrieb rechnergestützter Informations- und Kommunikationsnetze einschließlich der erforderlichen Netze, zentralen Server sowie der Datenkommunikations- und Telekommunikationssysteme zuständig. Diesbezüglich obliegen dem Rechenzentrum insbesondere folgende Aufgaben:

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 3 1. Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines störungsfreien und möglichst ununterbrochenen Betriebes des Kommunikationsnetzes, 2. Koordination des Ausbaus und der Wartung des Kommunikationsnetzes, 3. Verwaltung der Adress- und Namensräume, 4. Bereitstellung von Netzwerkdiensten und zentralen Servern, 5. Unterstützung der Nutzungsberechtigten bei der Anwendung der Dienste. (3) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Informations- und Kommunikationsnetzes sowie der dem Rechenzentrum zugeordneten IV-Systeme kann die Leiterin oder der Leiter des Rechenzentrums weitere Regeln für die Nutzung der IV-Systeme des Rechenzentrums erlassen, wie z.b. Nutzungsbedingungen für die Nutzung von CIP-Pools und technischorganisatorische Vorgaben zum Betrieb des Datennetzes. 4 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung (1) Zur Nutzung der IV-Infrastruktur berechtigt sind alle Organisationseinheiten der FHH. (2) Zur Nutzung der Dienste der System betreibenden Einrichtungen können zugelassen werden: 1. Mitglieder und Angehörige der FHH, 2. Beauftragte der FHH zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben, 3. Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen aufgrund besonderer Vereinbarungen, 4. sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden des Landes Niedersachsen aufgrund besonderer Vereinbarungen, 5. sonstige der FHH nahe stehende Einrichtungen/Personen aufgrund besonderer Vereinbarungen oder Zulassungen und 6. externe öffentliche Einrichtungen oder Firmen aufgrund besonderer Vereinbarungen oder Zulassungen. (3) Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der Verwaltung der FHH, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der FHH. Eine hiervon abweichende Nutzung wird geduldet, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung der System betreibenden Einrichtungen sowie die Belange der anderen Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Zulassung zur Nutzung der IV-Infrastruktur erfolgt durch Erteilung einer Nutzungsberechtigung mit Zuweisung einer Benutzungskennung. Diese wird in der Regel von der System betreibenden Einrichtung auf Antrag der Nutzungsberechtigten erteilt. Ausgenommen sind Dienste, die für den anonymen Zugang eingerichtet sind (z.b. Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen). (5) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, sowie ihren oder seinen Status gem. 16 Abs. 2 NHG, oder sonstige(r) Nutzungsberechtigte(r) im Sinne von 4 Abs. 2, 2. ggf. Beschreibung des Nutzungszwecks bzw. des geplanten Vorhabens, 3. ggf. gewünschte IV-Ressourcen, 4. Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach 3 Abs. 3 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses, 5. Einverständniserklärung des/ der Nutzungsberechtigten zur Verarbeitung der unter Punkt 1 bis 3 genannten, personenbezogenen Daten, 6. Hinweis der/des Nutzungsberechtigten auf die eingeschränkten Möglichkeiten einer Dokumentation des Nutzungsverhaltens und der Einsichtnahme in die Nutzerdateien gemäß 7. Weitere Angaben dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Entscheidung über den

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 4 Zulassungsantrag erforderlich ist. (6) Die Nutzungsberechtigung ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden. Die System betreibende Einrichtung kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten IV-Systeme und -Dienste abhängig machen. (7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebes kann die Nutzungsberechtigung mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (8) Wenn die Kapazitäten der IV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzungsberechtigten durch die System betreibende Einrichtung kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann. (9) Die Nutzungsberechtigung soll ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn 1. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der IV-Infrastruktur nicht oder nicht mehr gegeben sind, 2. die/der Nutzungsberechtigte gemäß 6 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist, 3. das Vorhaben der Nutzungsberechtigten nicht mit den Aufgaben der System betreibenden Einrichtung und den Aufgaben oder Zwecken der FHH vereinbar ist, 4. die vorhandene IV-Infrastruktur für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert ist, 5. die Kapazität der IV-Infrastruktur, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht, 6. die zu benutzende IV-Infrastruktur an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist, 7. zu erwarten ist, dass die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigen wird oder 8. im Falle von hochschulexternen Einrichtungen kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen. 5 Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten (1) Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die IV-Systeme der System betreibenden Einrichtungen im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zu nutzen. (2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, 1. die Vorgaben der Benutzungsordnung, insbesondere den Nutzungszweck zu beachten und die Grenzen der Nutzungsberechtigung einzuhalten, 2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Systeme der System betreibenden Einrichtungen stört, 3. alle IV-Systeme und sonstigen Einrichtungen der System betreibenden Einrichtungen sorgfältig und schonend zu behandeln, 4. ausschließlich mit den Benutzungskennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde, 5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Passwörtern der Nutzerinnen und Nutzern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IV-Ressourcen der System betreibenden Einrichtungen verwehrt wird. Dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheim zu haltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte,

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 5 6. fremde Benutzungskennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen, 7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzungsberechtigter zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzungsberechtigter nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern, 8. bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten von den System betreibenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, zu beachten, 9. von den System betreibenden Einrichtungen bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen, 10. den Weisungen des zuständigen Personals Folge zu leisten und die jeweilige Raumordnung zu beachten, 11. Störungen, Beschädigungen und Fehler an IV-Einrichtungen und Datenträgern der System betreibenden Einrichtungen nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich dem zuständigen Personal zu melden, 12. ohne ausdrückliche Einwilligung der System betreibenden Einrichtungen keine Eingriffe in die Installation vorzunehmen und die Konfiguration der IV-Infrastruktur nicht zu verändern (inbegriffen sind systemrelevante Nutzungsdateien), 13. den System betreibenden Einrichtungen auf Verlangen in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung, zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren, 14. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit den System betreibenden Einrichtungen abzustimmen und unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der/des Nutzungsberechtigten die vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen. (3) Die Nutzungsberechtigten haben IV-Systeme in rechtlich korrekter Weise zu nutzen. Insbesondere folgende Verhaltensweisen sind unter Strafe gestellt: 1. Ausforschen fremder Passworte, Ausspähen von Daten ( 202 a StGB), 2. Unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten ( 303 a StGB), 3. Computersabotage ( 303 b StGB) und Computerbetrug (263 a StGB), 4. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ( 86 StGB) oder von rassistischem Gedankengut ( 130 StGB), 5. Verbreitung pornographischer Darstellungen ( 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen ( 184 Abs. 5 StGB), 6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung ( 185 ff StGB), 7. strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software ( 106 ff UrhG). 6 Ausschluss von der Nutzung (1) Nutzungsberechtigte können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der IV-Infrastruktur beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie 1. schuldhaft gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in 5 aufgeführten Pflichten, verstoßen oder 2. die IV-Infrastruktur für strafbare Handlungen missbrauchen, 3. der FHH oder Dritten durch sonstiges Verhalten bei der Nutzung der IV-Infrastruktur Nachteile oder die Gefahr eines Schadenseintritts verursachen oder 4. durch die Art und Weise der Nutzung dem Ansehen der FHH schaden.

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 6 (2) Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Senatskommission für Informationstechnologie um Vermittlung bitten. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich. (3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist. (4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer oder eines Nutzungsberechtigten von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.s.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft die Hochschulleitung nach Anhörung der Senatskommission für Informationstechnologie. Mögliche Ansprüche der FHH aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt. 7 Rechte und Pflichten der System betreibenden Einrichtungen (1) Die System betreibenden Einrichtungen führen über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Benutzer- und Mailkennungen sowie der Name und die Anschrift der Nutzungsberechtigten aufgeführt werden. (2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzungsdaten erforderlich ist, können die System betreibenden Einrichtungen die Nutzung ihrer IV-Infrastruktur vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzungskennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten hierüber im Voraus zu unterrichten. (3) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Nutzungsberechtigte auf Systemen rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithalten, können die System betreibenden Einrichtungen die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. (4) Die System betreibenden Einrichtungen sind berechtigt, die Sicherheit der System- /Benutzungspasswörter und der Nutzungsdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.b. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die IV-Infrastruktur und Benutzungsdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzungspasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Dateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen sind die Nutzungsberechtigten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (5) Die System betreibenden Einrichtungen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der IV-Systeme durch die einzelnen Nutzungsberechtigten, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies zwingend erforderlich ist 1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebes, 2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration, 3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzungsberechtigter, 4. zu Abrechnungszwecken, 5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie 6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung. (6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 sind die System betreibenden Einrichtungen auch berechtigt, unter Beachtung des Datenschutzes Einsicht in die Benutzungsdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 7 Missbräuchen erforderlich ist und für den Missbrauch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und die bzw. der Beauftragte für Datenschutz zu informieren. Die betroffenen Nutzungsberechtigten sind unverzüglich zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. (7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbesondere Mail- und Telefonnutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die die System betreibenden Einrichtungen zur Nutzung bereit halten oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühest möglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt. (8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sind die System betreibenden Einrichtungen zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses und Datenschutzes verpflichtet. 8 Haftung der Nutzungsberechtigten (1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Nachteile, die der FHH durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IV-Infrastruktur entstehen. Ferner haften sie für Nachteile, die dadurch entstehen, dass die jeweiligen Nutzungsberechtigten schuldhaft ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommen. Die arbeits- und beamtenrechtlichen Haftungsregelungen finden Anwendung. (2) Die Nutzungsberechtigten haften auch für Schäden, die im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie diese Drittnutzung zu vertreten haben, insbesondere im Falle einer Weitergabe einer Benutzungskennung an Dritte. In diesem Fall kann die FHH von den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen. Die System betreibenden Einrichtungen können im Falle einer solchen nicht ausdrücklich genehmigten Drittnutzung die Nutzungsberechtigten von der Nutzung gemäß 6 ausschließen. (3) Die Nutzungsberechtigten haben die FHH von allen Ansprüchen freizustellen, wenn die FHH durch Dritte wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Nutzungsberechtigten auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die FHH wird den Nutzungsberechtigten den Streit verkünden, sofern Dritte gegen die System betreibenden Einrichtungen gerichtlich vorgehen. 9 Haftung der FHH (1) Die FHH übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die Systeme der IV- Infrastruktur fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung arbeiten. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden. (2) Die FHH übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die FHH haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt. (3) Im Übrigen haftet die FHH im Verhältnis zu den Nutzungsberechtigten nur bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit.

Nr. 2/2005 vom 27.7.2005 Verkündungsblatt der FHH Seite 8 (4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die FHH bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 10 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Datennetz und die angeschlossenen DV- Anlagen der FHH vom 28.01.1997 außer Kraft. Beschluss des Senats: 5.7.2005 Verkündungsblatt: 2/2005 vom 27.7.2005 *****