Benutzungsentgelte für alle Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Dillenburg, Glück-Auf-Halle, Oberscheld und Gemeinschaftshalle, Niederscheld

Ähnliche Dokumente
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Entgeltordnung. über die Höhe des Entgeltes der. Gemeinschaftshalle. in der. Fassung. vom. 19.

Gebührenordnung. für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach. 1 Erhebungsgrundsatz

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

Mietordnung für die Überlassung von städt. Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Homberg (Ohm)

Gebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten

1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/ /51.22

Entgeltverzeichnis für die öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Künzell

GEMEINDE WIERNSHEIM ENZKREIS ENTGELTORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER GEMEINDLICHEN HALLEN

Frankenland Halle, Nebenhalle, Schulturnhalle, Kultur- und Sporthalle u. Sportboden Bürgerhaus Kleingarnstadt u. anderer gemeindlicher Einrichtungen

Tarifordnung. für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen

1. Mietpreise. ab ,00 53,00 19,00 53,00 39,00 20,00 20,00 19,00 23,00 75,00 88,00 35,00 23,00 19,00 39,00 19,00 12,00 19,00 20,00 153,00

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtung in der Weststadthalle Bensheim

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)


BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT

Satzung über die Benutzung. der Lahnblickhalle Altendiez. vom

Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Ortenberg

Benutzungsordnung und Gebührentarif für die Benutzung der Gemeinschaftshäuser der Stadt Dierdorf

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

STADT STEINHEIM AN DER MURR

Benutzungsordnung für das historische Rathaus und das Stadtpalais der Stadt Lippstadt

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Kostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per versenden >Test it free

Gebührensatzung. für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillhütten in der Gemeinde Knüllwald. G e b ü h r e n s a t z u n g

2. Artikelsatzung. zur Einführung des Euro. zum

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die. Kelterscheune Urberach

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

1. Grundmiete für gemeinnützige Vereinigungen mit Sitz in Rottenburg am Neckar (Vereine, Kirchengemeinden, Schulen)

Gebührenordnung. für die Birkmannsweiler Halle

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Ordnungs-Nr.: 2/0. Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte

G E B Ü H R E N O R D N U N G

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Gebührenordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter

MIETORDNUNG FÜR DIE ÜBERLASSUNG STÄDTISCHER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines

Anlage zur Benutzungsordnung. Stadt Heilbronn Amt für Familie, Jugend und Senioren. Entgeltordnung

STADT WENDLINGEN AM NECKAR. LANDKREIS ESSLINGEN. Entgeltordnung für den. Treffpunkt Stadtmitte.

2. Nachtrag. zur Benutzungs- und Tarifordnung für die Bürgerhäuser in der Gemeinde Hosenfeld in der Fassung vom 01. Januar 2005

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg. Anspruch auf Zulassung und Benutzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. GEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

G E B Ü H R E N O R D N U N G

Entgelt- und Benutzungsordnung

Nutzungsentgeltsatzung für Säle und Räume der Stadt Eschborn

Satzung für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bad Münstereifel und Erhebung von Nutzungsentgelten vom (Tarifordnung)

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Gebührenordnung für die Vermietung und Nutzung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Ötisheim Neufassung 2012

Benutzungs- und Tarifordnung für das. Gemeinschaftshaus im Stadtteil Obermelsungen

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg. Anspruch auf Zulassung und Benutzung

Benutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden

Anlage 3 zur Hallenbenutzungsordnung für die Tiefenbachhalle Auenstein Seite 1

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

Benutzungsrichtlinien IX. Richtlinien. für die Benutzung der Räumlichkeiten in den Verwaltungsgebäuden (Benutzungsrichtlinien Verwaltungsgebäude -)

Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr

B e n u t z u n g s o r d n u n g

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend

Benutzungs- und Hausordnung für die Bürgerhäuser der Stadt Weilburg

Beitragsordnung des City Management Dresden e.v.

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle

G e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines

FÜR DIE BENUTZUNG STÄDTISCHER RÄUME UND SPORTANLAGEN

Beitragsordnung. VOLKSSOLIDARITÄT Landesverband Sachsen-Anhalt e.v.

Benutzungs- und Gebührenordnung

Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen)

Gebührenordnung. für die. Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche Plätze,

Bereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues

Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach und die Waldhütte in Flacht Fassung vom

Gemeinde Täferrot Ostalbkreis. Benutzungsordnung für die Gemeindehalle Täferrot. 1 Zweckbestimmung

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu Aushängen und Auslagen auf Flächen der zentralen Universitätsverwaltung (Aushang-Richtlinien)

Satzung über die Benutzung der städtischen Dorfgemeinschaftshäuser und des Freizeitzentrums

Benutzungsentgelte für städtische Räume, Hallen und Plätze

Schlossscheune. 1 Allgemeines

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht

Für alle Entscheide mit finanziellen und organisatorischen Konsequenzen ist der Gemeinderat Gottlieben zuständig.

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Häuser der Kultur in Halver. Inhaltsverzeichnis

Stadt Grebenstein BENUTZUNGSORDNUNG ÜBER DIE VERGABE VON RÄUMEN IN DEN EINRICHTUNGEN DER STADT GREBENSTEIN. 1 Überlassen von Einrichtungen

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

Entgeltverzeichnis für das Propsteihaus Petersberg und die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Petersberg (ab )

Gemeinde Mutlangen Ostalbkreis

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle

2.12. Stadthalle, Sporthallen, Mehrzweckhallen, KUBUS, Musiksaal Lembergschule, Bürgerhaus Mindersbach (Hallengebührenordnung) vom

Benutzungsordnung ================== für die Nibelungenhalle der Stadt Lorsch

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung)

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

GEBÜHREN- UND BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE BÜRGER- UND FEUERWEHRHÄUSER, SOZIALZENTREN UND SPORTHALLEN DER STADT RODGAU

Der Forstraum im Untergeschoß gehört der Ortsbürgergemeinde und dient der Forstwirtschaft.

In Ergänzung der Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Finanz- und Beitragsordnung:

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Wohratal

1. Zu entscheiden ist: Ob bzw. in welcher Höhe die Gebühren für die Nutzung der Schenk-Konrad-Halle angepasst werden.

Entgeltordnung für die Geislinger Sport- und Festhallen sowie Gymnastikräume 5/1

Nutzungsordnung "TuS Treff Liesertal (TTL)" des TuS 05 Daun e.v.

Transkript:

Benutzungsentgelte für alle Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Dillenburg, Glück-Auf-Halle, Oberscheld und Gemeinschaftshalle, Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009 wurden die Benutzungsentgelte für alle Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Dillenburg, Glück- Auf-Halle, Oberscheld und Gemeinschaftshalle,, wie folgt festgesetzt: I. Benutzungsentgelt Als Benutzungsentgelt wird, soweit nicht nach Ziffer II a ausdrücklich eine unentgeltliche Benutzung vorgesehen ist, entweder 1. eine Vergütung für die Überlassung der Räumlichkeiten und des Inventars einschließlich einer Nebenkostenpauschale für Wasser, Abwasser, Heizung Reinigung für Veranstaltungen Ortsansässige/Auswärtige - ohne Einnahmen - oder 2. für Veranstaltungen Ortsansässige/Auswärtige - mit Einnahmen - erhoben. II. Unentgeltliche Benutzung Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen ist unentgeltlich, a) zur Durchführung von Veranstaltungen der Stadt Dillenburg und ihrer Organe (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse und Ortsbeiräte) III. Mietfreie Nutzung Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen ist mietfrei, a) zur Durchführung von Veranstaltungen ortsansässigen politischen Parteien und deren Gliederungen, sofern es sich um öffentliche politische Veranstaltungen ohne Einnahmen handelt; b) zur Durchführung von Veranstaltungen der im Bereich der Stadt Dillenburg ansässigen gemeinnützigen, kultur- u. sportfördernden Vereinigungen und Vereine, soweit die Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Vereinszwecken stehen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Religionsgemeinschaften, soweit keine Einnahmen erzielt werden (z.b. Jahreshauptversammlungen, Vorstands- und Mitgliederversammlungen, interne Weihnachtsfeiern). Gleiches gilt für ortsansässige politische Parteien.

c) zur Durchführung von Veranstaltungen, die regelmäßig von Vereinen oder Gruppierungen durchgeführt werden (z.b. wöchentliche Chorprobe, Turnen, Gymnastik oder sonstige Übungsstunden) Für Veranstaltungen nach Ziffer III a c, werden die anfallenden Stromkosten (0,30 /kwh), sowie die Kosten für evtl. Verlust und Schäden an Einrichtungsgegenständen berechnet. IV. Berechnungsmaßstab für das Benutzungsentgelt 1. Das Benutzungsentgelt wird nach Nutzungstagen berechnet. 2. Das volle Entgelt für einen Nutzungstag ist auch zu entrichten, wenn die Dauer der Benutzung weniger als einen Tag beträgt. V. Höhe des Benutzungsentgeltes 1. Die Vergütung (einschl. Nebenkostenpauschale) nach Ziffer I, 1 beträgt bei Veranstaltungen für Ortsansässige ohne Einnahmen - : DGH Frohnhausen 80,00 40,00 DGH Manderbach 80,00 40,00 DGH Donsbach 80,00 40,00 DGH Oberscheld 80,00 40,00 DGH Nanzenbach 80,00 40,00 DGH 80,00 40,00 DGH Eibach (großer 80,00 40,00 DGH Eibach (kleiner 40,00 20,00 DGH Eibach (gr. und kl. 120,00 60,00 Glück-Auf-Halle, Oberscheld 120,00 57,00 Gemeinschaftshalle, 105,00 69,00 25,00 12,00 2. bei Veranstaltungen für Ortsansässige mit Einnahmen - : DGH Frohnhausen 110,00 55,00 DGH Manderbach 110,00 55,00 DGH Donsbach 110,00 55,00 DGH Oberscheld 110,00 55,00 DGH Nanzenbach 110,00 55,00 DGH 110,00 55,00 DGH Eibach (großer 110,00 55,00 DGH Eibach (kleiner 55,00 27,00 DGH Eibach (gr. und kl. 165,00 82,00

Glück-Auf-Halle, Oberscheld 165,00 82,00 Gemeinschaftshalle, 125,00 80,00 Ausnahme: Für die Benutzer nach Ziffer III a c wird eine Veranstaltung - mit Einnahmen pro Jahr nach Ziffer V 1 (ohne Einnahmen) berechnet. Weitere Veranstaltungen werden nach V 2 berechnet. 2. bei Veranstaltungen für Auswärtige ohne Einnahmen - : DGH Frohnhausen 110,00 60,00 DGH Manderbach 110,00 60,00 DGH Donsbach 110,00 60,00 DGH Oberscheld 110,00 60,00 DGH Nanzenbach 110,00 60,00 DGH 110,00 60,00 DGH Eibach (großer 110,00 60,00 DGH Eibach (kleiner 65,00 40,00 DGH Eibach (gr. und kl. 160,00 85,00 Glück-Auf-Halle, Oberscheld Gemeinschaftshalle, 140,00 95,00 45,00 30,00 3. bei Veranstaltungen für Auswärtige mit Einnahmen - : DGH Frohnhausen 150,00 85,00 DGH Manderbach 150,00 85,00 DGH Donsbach 150,00 85,00 DGH Oberscheld 150,00 85,00 DGH Nanzenbach 150,00 85,00 DGH 150,00 85,00 DGH Eibach (großer 150,00 85,00 DGH Eibach (kleiner 90,00 55,00 DGH Eibach (gr. und kl. 220,00 120,00 Glück-Auf-Halle, Oberscheld Gemeinschaftshalle, 185,00 125,00

Der jeweilige Stromverbrauch nach Ziffer V 1-4 (außer Gemeinschaftshalle ist in der Gebührenpauschale abgegolten ) wird gesondert mit einem Preis von z.zt. 0,30 /kwh berechnet. Beschädigungen und Verluste an Mobiliar bzw. Inventar (Geschirr etc.) werden ebenfalls gesondert berechnet. VI. Durchführung von Beerdigungs- / Trauerfeierlichkeiten Die Vergütung (einschließlich Nebenkostenpauschale) beträgt für: das Dorfgemeinschaftshaus Eibach Großer Saal 60,00 Kleiner Saal 30,00 alle anderen Dorfgemeinschaftshäuser 60,00 die Glück-Auf-Halle Oberscheld 70,00 die Gemeinschaftshalle (nur Empore) 20,00 Der jeweilige Stromverbrauch (außer Gemeinschaftshalle, ) wird gesondert mit einem Preis von z. Zt. 0,30 /kwh berechnet. Beschädigungen und Verluste an Mobiliar bzw. Inventar (Geschirr etc.) werden ebenfalls gesondert berechnet. VII. Vorsteuer Für Vorsteuerabzugsberechtigte wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. VIII. Kaution 1. Generell wird eine Kaution in Höhe von mindestens einer Tagesmiete erhoben. 2. In Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Magistrat oder der von diesem dafür Bevollmächtigte. IX. Sonstiges 1. Zur Durchführung der Benutzung erforderliche Maßnahmen sind von dem Benutzer auf eigene Kosten vorzunehmen. 2. Werden solche Maßnahmen auf Antrag des Benutzers von der Stadt getroffen, so werden dem Benutzer die Kosten dafür gesondert in Rechnung gestellt. 3. Eine gebührenfreie Nutzung der städtischen Einrichtungen ist im Einzelfall möglich, wenn der Erlös einer Einrichtung der Stadt Dillenburg komplett zufließt, sofern die Höhe der Spende die zu zahlende Benutzungsgebühr übersteigt; dies ist der Verwaltung nachzuweisen.

4. Die nähere Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse wird durch Vertrag geregelt. 5. Über Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Benutzungsentgelt-Verordnung sowie tariflichen Änderungen (z.b. Stundensätze Hausmeister, Strompreise) entscheidet der Magistrat. Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 01.04.2009 in Kraft. Dillenburg, 30.03.2009 Stadt Dillenburg Der Magistrat Lotz Bürgermeister