Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Ortenberg
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- Catrin Simen
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1 - 1 - Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Ortenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom (GVBl. S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 103) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der 1-5 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom (GVBl. I S. 225 = GVBl. II S. 334) wir gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg vom 20. Juli 1993 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung erlassen: 1 Bereitstellung der Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser als öffentliche Einrichtungen Die Stadt Ortenberg stellt in den Stadtteilen Bergheim Bleichenbach Eckartsborn Effolderbach Gelnhaar Lißberg Ortenberg Selters Usenborn Wippenbach eine ehemalige Schule ein Bürgerhaus eine Burghalle ein Bürgerhaus und ein historisches Rathaus als öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung. 2 Benutzungsrecht (1) Jeder Einwohner der Stadt Ortenberg kann die oben aufgeführten Einrichtungen der im Stadtbereich vorhandenen Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen benutzen. (2) Unter den gleichen Bedingungen stehen die Einrichtungen auch Auswärtigen zur Verfügung. (3) Jede Veranstaltung und jede Benutzung der Einrichtungen sind rechtzeitig bei der Stadt anzumelden. Hierzu gehören auch evtl. erforderliche Vorbereitungszeiten für die jeweilige Veranstaltung. Über Zeitpunkt, Art und Umfang der Benutzung entscheidet der Magistrat. 3 Art und Umfang der Benutzung In den Bürgerhäusern und Dorfgemeinschaftshäusern befinden sich folgende Räume und Einrichtungen zur Benutzung: 1. Dorfgemeinschaftshaus Bergheim 108,24 qm Clubraum mit Theke 78,97 qm
2 - 2 - Foyer und Garderobe Sitzungsraum und Stuhllager 21,50 qm 33,13 qm 20,35 qm 2. Dorfgemeinschaftshaus Bleichenbach rechts von Treppe 65,40 qm links von Treppe 67,30 qm 12,98 qm Flur 17,25 qm 3. Dorfgemeinschaftshaus Eckartsborn 84,23 qm 18,41 qm Flur 15,02 qm Abstellraum 41,25 qm 4. Ehemalige Schule Effolderbach 5. Bürgerhaus Gelnhaar Bühne Gemeinschaftsraum Eingangshalle mit Garderobe 6. Burghalle Lißberg Clubraum Garderobe 7. Bürgerhaus Ortenberg Erdgeschoß Großer Bühne Foyer Geräteraum Ausschankraum Garderobe Obergeschoß Altentagesstätte Vorraum ehemalige Bücherei 8. Altes Rathaus Ortenberg (Erdgeschoß) (Obergeschoß) 64,35 qm 4,43 qm 194,40 qm 97,60 qm 28,52 qm 70,10 qm 55,25 qm 44,00 qm 35,72 qm 157,70 qm 16,17 qm 33,32 qm 25,45 qm 275,00 qm 91,95 qm 126,56 qm 36,70 qm 25,05 qm 36,30 qm 10,70 qm 15,00 qm 15,00 qm 15,00 qm 110,72 qm 50,60 qm 22,60 qm 48,50 qm 52,00 qm 59,00 qm 7,50 qm
3 Dorfgemeinschaftshaus Selters Abstellraum Eingangshalle mit Garderobe Halle mit Theke 215,36 qm 15,71 qm 5,30 qm 3,89 qm 8,59 qm 11,32 qm 39,26 qm 10. Dorfgemeinschaftshaus Usenborn 160,30 qm 18,00 qm Foyer und Garderobe 37,00 qm Jugendraum (Obergeschoß) 57,40 qm 11. Dorfgemeinschaftshaus Wippenbach 53,33 qm 12,95 qm Flur 10,08 qm Vorplatz 17,60 qm 4 Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühren wurden entsprechend der Artikelsatzung zur Einführung des Euros vom (Artikel 2) geändert. Für die Benutzung der Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser werden pro Tag der Veranstaltung folgende Benutzungsgebühren erhoben: a) bei Familienfeiern (Hochzeiten, Taufen, Konfirmationen, Kommunionen, usw.) Polterabende pauschal 66,47 (zuzüglich Strom und Heizung pauschal) 1. eine Pauschale bis 35 Teilnehmer von 40,90 2. Heizkostenpauschale für Ortenberg und Gelnhaar 38,35 3. Heizkostenpauschale für Bergheim, Lißberg, Usenborn und Selters 25,56 4. Heizkostenpauschale für Bleichenbach, Eckartsborn, Effolderbach, Wippenbach, Altes Rathaus, Foyer Bürgerhaus Ortenberg, Gemeinschaftsraum Bürgerhaus Gelnhaar und Kegelbahnen in Ortenberg und Gelnhaar 15,34 5. Stromkostenpauschale für Ortenberg und Gelnhaar 17,90 6. Stromkostenpauschale für Bergheim, Lißberg, Usenborn und Selters 15,34 7. Stromkostenpauschale für Bleichenbach, Eckartsborn, Effolderbach, Wippenbach, Altes Rathaus, Foyer Bürgerhaus Ortenberg, Gemeinschaftsraum Bürgerhaus Gelnhaar und Kegelbahnen in Ortenberg und Gelnhaar 12,78 Bei mehr als 35 Teilnehmern entfällt die Pauschale von 40,90, und die Gebühr pro Teilnehmer beträgt 1,28, jedoch höchstens 127,82.
4 - 4 - b) bei Beerdigungen für Trauerfeiern eine Pauschale a) für Ortenberg und Gelnhaar 51,13 b) für Bergheim, Lißberg, Usenborn und Selters 40,90 c) für Bleichenbach, Eckartsborn, Effolderbach, Wippenbach und Altes Rathaus 35,79 c) bei vereinsinternen Veranstaltungen Die Einrichtungen der Stadt werden den örtlichen Vereinen für Vereins- und Generalversammlungen und für politische Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die pauschalen Heiz- und Stromkosten werden erhoben, sofern die jeweiligen Nutzer eine eigene Bewirtschaftung durchführen. Für wahlweise einen vereinsinternen Familienabend oder eine vereinsinterne Weihnachtsfeier werden 50 % des jeweiligen Grundbetrages (Ziffer e) zuzüglich der pauschalen Gebührensätze für Heizung und Beleuchtung erhoben. Wird seitens der Vereine ein Eintrittsgeld erhoben, entfällt diese Vergünstigung. d) Benutzung der Duschräume Werden die Wasch- und Duschräume der städtischen Einrichtungen von den Vereinen usw. benutzt, ist eine pauschale Gebühr je Benutzung in Höhe von 4,09 zu zahlen. e) Öffentliche Veranstaltungen in eigener Regie mit Bewirtung bei nbenutzung Bei öffentlichen Veranstaltungen von Vereinen und Gastwirten pp. in eigener Regie mit Bewirtung und nbenutzung sind folgende Benutzungsgebühren zu entrichten: a) Grundbetrag für Ortenberg und Gelnhaar 97,15 b) Grundbetrag für Bergheim, Lißberg, Selters und Usenborn 71,58 c) Grundbetrag für Eckartsborn 40,90 d) Grundbetrag für Bleichenbach, Wippenbach, Altes Rathaus Foyer und Kegelbahn in Ortenberg, Gemeinschaftsraum in Gelnhaar und die Kegelbahn in Gelnhaar 30,68 e) Grundbetrag für ehemalige Schule Effolderbach (keine ) 20,45 f) Heizkostenpauschale für Ortenberg und Gelnhaar 38,35 g) Heizkostenpauschale für Bergheim, Lißberg, Selters und Usenborn 25,56 h) Heizkostenpauschale für Bleichenbach, Eckartsborn, Effolderbach, Wippenbach, Altes Rathaus, Foyer und Kegelbahn in Ortenberg 15,34 i) Stromkostenpauschale für Ortenberg und Gelnhaar 17,90 j) Stromkostenpauschale für Bergheim, Lißberg, Selters und Usenborn 15,34 k) Stromkostenpauschale für Bleichenbach, Eckartsborn, Effolderbach, Wippenbach, Altes Rathaus, Foyer und Kegelbahn in Ortenberg, Gemeinschaftsraum in Gelnhaar und die Kegelbahn in Gelnhaar 12,78 Die Stromkostenpauschale zu Ziffer a), c), und e) wird bei jeder Benutzung, unabhängig von Art und Dauer, erhoben. Die Heizkostenpauschale ist nur bei entsprechender Witterung und tatsächlicher Einschaltung der Heizungsanlage zu zahlen. Wird für eine der Veranstaltungen zu Ziffer a), b), c), und e) die Einrichtung am Vortage oder am Tag nach der Veranstaltung zwecks Vor- oder Nachbereitungsarbeiten (ausgenommen sind reine Putz- und Reinigungsarbeiten) genutzt, werden für die Dauer
5 - 5 - dieser Vor- oder Nachbereitungsarbeiten die jeweiligen Heizungs- und Beleuchtungspauschalen erhoben. f) Ausleihung von Inventar außer Haus a) 1 Tisch 0,26 b) 1 Stuhl 0,13 c) 1 Glas 0,13 d) 1 Gedeck (Teller, Tasse, Dessertteller, Besteck) 0,51 bei Einzelteilen jeweils 0,13 g) Erfolgt bei einer Veranstaltung nach 4 Absatz a), b), c), und e), die im Bürgerhaus Ortenberg stattfindet, die Bewirtschaftung über die Pächterin des Bürgerhauses Ortenberg, entfällt die Zahlung einer Grundgebühr und die Zahlung der Heiz- und Stromkostenpauschale. 5 Beschädigung der Räume und Einrichtungen Bei der Benutzung der Einrichtungen der Stadt Ortenberg entstandene Schäden sind vom Veranstalter zu ersetzen. Ebenso hat der Veranstalter den bei der Benutzung der und Wirtschaftsräume entstandenen Glas- und Porzellanbruch zu ersetzen. 5 a Reinigung Alle in den Bürgerhäusern und Dorfgemeinschaftshäusern benutzten Räume einschließlich des Inventars sind von den in 4 Ziffer a), b), c) und e) genannten Veranstaltern bzw. Benutzern in einem einwandfreien und tadellos gereinigten Zustand an die Stadt Ortenberg zu übergeben. Bei Nichtbeachtung werden die der Stadt durch nicht erfüllte Reinigung entstehenden Kosten in Höhe der jeweils geltenden Stundensätze für Reinigungsarbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Überwachung hierfür erfolgt durch den zuständigen Ortsvorsteher oder Beauftragten der Stadt (Hausmeister). 6 Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühren nach 4 dieser Satzung und Gebührenordnung werden bei Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung fällig und sind unaufgefordert nach Erteilung der Genehmigung an die Stadtkasse Ortenberg zu entrichten. Vorausleistungen oder Kautionen können erhoben werden. 7 Beitreibung und Aufrechnung (1) Die fälligen Benutzungsgebühren können - bei Verzug - im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (2) Eine Aufrechnung der fälligen Benutzungsgebühren mit Forderungen an die Stadt Ortenberg ist nicht zulässig.
6 - 6-8 Rechtsbehelfe (1) Die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsaufforderungen aufgrund dieser Benutzungs- und Gebührenordnung regeln sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwal-tungsgerichtsbarkeit. (2) Die Einlegung von Rechtsbehelfen hat keine aufschiebende Wirkung auf die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühren. 9 Ausnahmeregelungen Diese Benutzungs- und Gebührenordnung betrifft nicht Veranstaltungen privater Unternehmen, die auf Gewinn abgestellt sind; in einem solchen Fall wird je nach Sachlage gesondert entschieden. 10 Haftungsausschluß Die Benutzer der in 3 genannten Räume übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Stadt Ortenberg die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung der Räume, ihrer Geräte und sonstigen Einrichtungen entstehen. Diese Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden: a) die dadurch entstehen können, daß die zu den Räumen führenden Wege und Treppen nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Glätte nicht gestreut sind, a) die auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung der Räume verursacht werden. 11 Für Veranstaltungen, die nicht aufgeführt sind, setzt der Magistrat die Gebühren im Einzelfall jeweils gesondert fest. In begründeten Härtefällen kann der Magistrat die zu zahlenden Gebühren ermäßigen. 12 Inkrafttreten (1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt ab 01. August 1993 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhäuser und Mehrzweckeinrichtungen der Stadt Ortenberg vom sowie der 1. Nachtrag vom außer Kraft Ortenberg, Der Magistrat der Stadt Ortenberg Emrich Bürgermeister
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