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Transkript:

Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBVO Ausfertigungsdatum: 14.01.2005 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: 2032-112 Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung - LBVO) Vom 14. Januar 2005 Zum 30.11.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 6 und 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 770, 771) Auf Grund von 11 Abs. 5 und 12 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S.765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags verordnet: 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Vergabe von 1. Leistungsbezügen nach 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), insbesondere zur Ruhegehaltfähigkeit, zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit sowie zu den weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen an Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und 2. Forschungs- und Lehrzulagen nach 60 LBesGBW, insbesondere zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe sowie zu den weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe dieser Zulagen an Professoren, Junior- und Hochschuldozenten in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. (2) Aus Gründen der Lesbarkeit ist in dieser Verordnung nur die männliche Sprachform gewählt worden. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Frauen und Männer gleichermaßen. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder eine Abwanderung abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind die Qualifikation und die bisherigen Leistungen des Bewerbers unter Berücksichtigung der Bewerberlage und der Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie alternativer Angebote. (2) Bleibeleistungsbezüge werden nur gewährt, wenn der Professor das Einstellungsangebot einer anderen Hochschule oder eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers in Schriftform vorlegt. Die Vergabe - Seite 1 von 6 -

eines neuen oder höheren Leistungsbezugs soll bei einem Ruf an eine andere Hochschule im Inland frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass erfolgen. Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Zuständig für die Vergabe der Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW ist die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen. 3 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Hochschule ausgeübt werden oder die Hochschule ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. (2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch 1. Publikationen, Preise oder Evaluationen, 2. Patente, Forschungstransfers, 3. die Einwerbung von Drittmitteln in nicht geringem Umfang. (3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch 1. Publikationen, Preise oder Evaluationen, 2. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit, 3. eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand, 4. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten, 5. die Einwerbung von Drittmitteln in nicht geringem Umfang. (4) Besondere Leistungen in der Kunst können insbesondere durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Kunstausübung sowie herausragende und besonders anerkannte künstlerische Leistungen nachgewiesen werden. (5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere nachgewiesen werden durch 1. besondere Leistungen bei der Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifikationen, 2. nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anrechenbare Betreuung von Promotionsstudien, 3. die Durchführung besonderer Formen der Nachwuchsbetreuung, 4. besondere Leistungen bei der Förderung des weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. (6) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere nachgewiesen werden durch - Seite 2 von 6 -

1. für das Aufgabenspektrum der Hochschule wichtige Weiterbildungsangebote, 2. über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit in der Weiterbildung, 3. Lehrbelastung in der Weiterbildung mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, 4. besonders hohe mit der Weiterbildung für die Hochschule erzielte Einnahmen. (7) Zuständig für die Vergabe und den Widerruf der Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW ist die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen. 4 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (1) Rektoren der Hochschulen, der Vorstandsvorsitzende des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), hauptamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, nebenamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, Dekane, Rektoren und Prorektoren der Studienakademien und Gleichstellungsbeauftragte sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten. Funktionsleistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. (2) Die in Monatsbeträgen zu zahlenden Leistungsbezüge für die hauptamtlichen Mitglieder von Leitungsgremien setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zu einem Festbetrag, dessen Höhe anhand quantitativer Kriterien, insbesondere Studierendenzahl, Haushaltsvolumen, Personal und Dauer der Amtszeit festzulegen ist, kommt ein variabler Bestandteil hinzu, dessen Höhe anhand qualitativer Kriterien, insbesondere Qualifikation und Verantwortungsbereich des Funktionsträgers festzulegen ist. Das Wissenschaftsministerium kann für die Vergabe der Leistungsbezüge nach Absatz 1, insbesondere zu den Bemessungsmaßstäben und zur Höhe, bindende Leitlinien vorgeben. (3) Zuständig für die Vergabe der Funktionsleistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW ist die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon ist für die Vergabe dieser Bezüge an die hauptamtlichen Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege das Justizministerium und an der Hochschule Villingen- Schwenningen - Hochschule für Polizei Baden-Württemberg das Innenministerium zuständig. 5 Kontingentierung Das zuständige Ministerium kann das Rektorat einer Hochschule oder den Vorstand des KIT anweisen, den der Hochschule zur Verfügung stehenden Vergaberahmen hinsichtlich der drei Arten der variablen Leistungsbezüge zu kontingentieren, wenn die Vergabepraxis der Hochschule den besoldungsrechtlichen Zielen einer ausgewogenen leistungsbezogenen Besoldung widerspricht. Bei der Ausgestaltung der Kontingente sind hochschulart- und hochschulspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Kontingente bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums. Hinsichtlich der Versagung der Zustimmung gelten die hochschulrechtlichen Bestimmungen über staatliche Mitbestimmungsrechte. 6 Ruhegehaltfähigkeit (1) Für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesGBW gelten ergänzend zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg die Absätze 2 bis 8; Leistungsbezüge, die nach 39 Abs. 6 Nr. 2 LBesGBW aus Mitteln privater Dritter finanziert werden, sind nicht ruhegehaltfähig. (2) Befristete Leistungsbezüge nach 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW können nach zehnjährigem Bezug neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 21 Prozent und neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 28 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für die Berechnung des Bezugszeitraums sind die Zeiten, in denen - Seite 3 von 6 -

diese Leistungsbezüge vergeben worden sind, zu addieren. Zeiten, in denen mehrere befristete Leistungsbezüge nebeneinander vergeben werden, dürfen nur einmal berücksichtigt werden. Leistungsbezüge, die zunächst befristet, dann unbefristet vergeben werden, werden spätestens nach zehnjährigem Bezug ruhegehaltfähig. (3) Bei mehreren nacheinander oder nebeneinander bezogenen befristeten Leistungsbezügen nach 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW wird der höchste Betrag, der über einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden ist, als ruhegehaltfähiger Leistungsbezug berücksichtigt. Ruhegehaltfähige befristete Leistungsbezüge, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nebeneinander bezogen worden sind, werden addiert. Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW werden in den Fällen des 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt. (4) Ruhegehaltfähige befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBes- GBW sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu addieren, sofern sie mindestens zehn Jahre nebeneinander bezogen worden sind. Werden ruhegehaltfähige befristete und unbefristete Leistungsbezüge nacheinander oder weniger als zehn Jahre nebeneinander bezogen, werden die ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähiger Leistungsbezug berücksichtigt, als sie die ruhegehaltfähigen unbefristeten Leistungsbezüge übersteigen. Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW werden in den Fällen des 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt. (5) Für Professoren, die die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765) oder des Artikels 1 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich erfüllen, finden die Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass in allen Fällen an die Stelle der Zehnjahresfrist eine Fünfjahresfrist tritt. (6) An Universitäten können unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW über den für die Besoldungsgruppe W 3 geltenden Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 1 zusammen höchstens 1. für 4 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 37 Prozent des Grundgehalts, 2. für 2 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 46 Prozent des Grundgehalts, 3. für 1,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 56 Prozent des Grundgehalts und 4. für 2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete Leistungsbezüge können frühestens nach zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden; für die Berechnung des Bezugszeitraums gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 4. (7) An Kunsthochschulen können unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW über den für die Besoldungsgruppe W 3 geltenden Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 1 zusammen höchstens 1. für 2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 37 Prozent des Grundgehalts, 2. für 2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 46 Prozent des Grundgehalts und 3. für 1 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Das zuständige Ministerium kann in diesem Rahmen für die einzelnen Hochschulen von den Absätzen 6 und 7 abweichende Höchstsätze festlegen. An Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule ist bei der Bewilligung von ruhegehaltfähigen - Seite 4 von 6 -

unbefristeten und befristeten Leistungsbezügen eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich. 7 Besoldungsdurchschnitt (1) Das zuständige Ministerium legt jährlich die für die jeweilige Hochschule maßgeblichen durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter Berücksichtigung der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium nach 39 LBesGBW errechneten Besoldungsdurchschnitte fest und teilt diese den Hochschulen mit. Dieser Besoldungsdurchschnitt ist Maßstab für den Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesGBW an dieser Hochschule für das betreffende Kalenderjahr. (2) Die sich aufgrund des nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Besoldungsdurchschnitts ergebenden Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen, die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden für die Bewilligung von Leistungsbezügen als zweckgebundene Haushaltsreste übertragen. (3) Die Rektorate der Hochschulen und der Vorstand des KIT unterrichten das zuständige Ministerium über die in einem Kalenderjahr gewährten Leistungsbezüge nach 2, 3 und 4 sowie über die Ruhegehaltfähigkeit. *) Fußnoten *) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Neufassung des 7 Absatz 4 erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 gewährten Leistungsbezüge angewandt wird. Die vorhergehende Fassung von 7 Absatz 4 lautet: Die Vorstände der Hochschulen unterrichten das zuständige Ministerium über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fächern gewährten Leistungsbezüge nach 2, 3 und 4 sowie über die Ruhegehaltfähigkeit. Hierbei ist nach Professorinnen und Professoren zu differenzieren. 8 Forschungs- und Lehrzulage (1) Professoren in der Landesbesoldungsordnung W sowie Junior- und Hochschuldozenten nach 51 a des Landeshochschulgesetzes, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach 60 LBesGBW gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den Kosten des Forschungsvorhabens einschließlich der Gemeinkosten auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die hochschulrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung von Mitteln Dritter sind zu berücksichtigen. (2) Ein besonderes Landesinteresse im Sinne von 60 Abs. 2 LBesGBW für die Überschreitung der Obergrenze nach Satz 1 dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben für die Forschung, Lehre, Weiterbildung, Entwicklung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder den Technologietransfer der Hochschule von herausragender Bedeutung ist. (3) Über die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen. 9 Regelungen der Hochschulen (1) Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT regelt auf der Grundlage dieser Verordnung das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen nach 2, 3 und 4 sowie das Verfahren und die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach 8. Das Rektorat einer Hochschule oder der Vor- - Seite 5 von 6 -

stand des KIT berücksichtigt dabei den Gleichstellungsauftrag und gewährleistet so die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Vergabe von Leistungsbezügen. (2) Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsbezügen und über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen bedürfen der Schriftform. Verfahren und Vergabe sind aktenkundig zu machen und zentral zu erfassen. 11 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (2) 10 tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (2. HRÄG) außer Kraft. Stuttgart, den 14. Januar 2005 Wissenschaftsministerium Prof. Dr. Frankenberg Innenministerium Rech Justizministerium Prof. Dr. Goll juris GmbH - Seite 6 von 6 -