Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Quedlinburg

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Quedlinburg Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz Bote, ab 01.01.2011 im Amtsblatt der Stadt Quedlinburg Straßenreinigungsgebührensatzung 1. Änderung 30.09.2010 09.11.2010 13.11.2010 01.01.2011 2. Änderung 11.07.2013 16.07.2013 27.07.2013 01.08.2013 Inkraftsetzung Anzeige bei der kommunalaufsicht 28.08.2008 03.09.2008 16.09.2008 01.01.2009 30.09.2008 Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Straßenreinigungsgebührensatzung (StrReinGebS ) der Stadt Quedlinburg handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind die durch die Stadt Quedlinburg veröffentlichten Satzungen, Änderungen und Korrekturen gemäß der jeweils geltenden Bekanntmachungsvorschriften. Die Stadt Quedlinburg ist bemüht das Ortsrecht in der Lesefassung richtig und aktuell auf ihren Webseiten darzustellen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen ist jedoch ausgeschlossen. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Quedlinburg (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrReinGebS) 1 Allgemeines Die Stadt Quedlinburg führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im folgenden einheitlich Straßen genannt innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie den Winterdienst nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als öffentliche Einrichtung durch.

2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführten Straßen liegen. Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind; das gilt jedoch nicht, wenn die genannten Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße sind. (2) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der sonstigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger siehe 5) und die Nießbraucher ( 1030 BGB), Erbbauberechtigten, Wohnungsberechigten ( 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten, gleichgestellt. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter zugestellt. (4) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen neben dem neuen Verpflichteten. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt Quedlinburg trägt von den Kosten der Straßenreinigung einen Allgemeinanteil von 15 %. In diesem Allgemeinanteil sind enthalten: 1. die Kosten für die Reinigung der öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen, einschließlich der Kosten der Laubentsorgung von den Fahrbahnen der von ihr zu reinigenden Straßen, 2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden, 3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach 13a Abs. 1 KAG LSA i. V. m. 227 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist bei direkt an der Straße anliegenden Grundstücken im Regelfall die Straßenfrontlänge der Grundstücke auf volle und halbe Meter abgerundet und die Reinigungsklasse, zu der die Straße nach dem Straßenverzeichnis gehört. Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück.

(3) Grundstücke an uneingeschränkt befahrbaren unselbständigen öffentlichen Stichstraßen (in der Regel weniger als 100 m lang) werden nach Abs. 2 veranlagt, wenn die Fahrbahn von der Stadt gereinigt wird. Eine Eckgrundstücksvergünstigung erfolgt nicht. Besondere Grundstückszuschnitte bedingen die Veranlagung nach 5 bzw. 6 dieser Satzung. (4) Die im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführten Straßen/Straßenabschnitte werden nach dem Verschmutzungsgrad in 4 Reinigungsklassen eingeteilt: Reinigungsklasse 1 Reinigung 4 x wöchentlich Reinigungsklasse 2 Reinigung 2 x wöchentlich Reinigungsklasse 3 Reinigung 1 x wöchentlich Reinigungsklasse 4 Reinigung 2 x monatlich (5) Wird eine Straße oder ein Teil davon umbenannt, bleibt für die Berechnung der Gebühr die bisherige Reinigungsklasse bis zu einer entsprechenden Berichtigung des Straßenverzeichnisses maßgebend. 4 Gebührensätze Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront in Reinigungsklasse 1 4,62 Reinigungsklasse 2 2,64 Reinigungsklasse 3 1,47 Reinigungsklasse 4 0,72 5 Hinterliegergrundstücke (1) Bei Grundstücken, die nicht an den von der Stadt zu reinigenden Straßen liegen, durch sie aber erschlossen werden, weil sie tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße haben, ist die der zu reinigenden Straßen zugewandte Grundstücksbreite abzüglich 25 v. H. der Länge der vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegungen ( Länge des Grundstücks an der Zuwegung) maßgeblich. Ist das Grundstück von der Straße her betrachtet unterschiedlich breit, so wird der Gebührenberechnung die geringste Grundstücksbreite, projiziert auf die zu reinigende Straße, zugrunde gelegt. Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so sind die größte Grundstücksbreite, die einer zu reinigenden Straße zugewandt ist, sowie die zu dieser Straße führende(n) Grundstückszuwegung(en) maßgeblich. (2) Grundstücke, die an bis zu 75 m lange, nicht uneingeschränkt befahrbare öffentliche Stichstraßen/-wege (Zufahrt nur für Anlieger) angrenzen, sind Hinterliegergrundstücken gleichgestellt und werden wie diese gemäß Abs. 1 veranlagt. (3) Grundstücke, die nur über erschließungsrechtlich unselbständige, eingeschränkt befahrbare Privatwege/-straßen oder mittels Geh- oder Fahrrechten über

vorderliegende Privatgrundstücke erreichbar sind, werden als Hinterliegergrundstücke nach Abs. 1 veranlagt. 6 Pfeifenstiel- oder Hammergrundstücke Grundstücke, die hinter einem anderen Grundstück liegend über einen schmalen, zu ihrem Grundstück gehörenden Zuwegungsstreifen an die reinigungspflichtige öffentliche Straße angrenzen, werden mit 3/4 der größten Grundstücksbreite [m] (parallel projiziert zur gereinigten Straße) veranlagt. Werden durch die Zuwegung 2 neben einander liegende Grundstücke eines Eigentümers erschlossen, werden beide Buchgrundstücke zu je 3/4 ihrer Breite nach Satz 1 gebührenpflichtig. 7 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend und zwar weniger als einen Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. 8 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. (2) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach 16 Abs. Nr. 2 KAG LSA. 9 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt, sie erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen im Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung vom ersten Tag des auf die Änderung folgenden Monats. 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Jahresgebührenschuld (Gebühren der Reinigungsklassen 1 bis 4) entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (3) Die Gebühren werden mit anderen Grundstücksabgaben vierteljährlich erhoben. Je ein Viertel ihres Jahresbeitrages wird am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. fällig. Abweichend von Satz 1 werden Kleinbeträge wie folgt fällig: 1. am 15.8. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn EURO nicht übersteigt,

2. am 15.02. und 15.8. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig EURO nicht übersteigt. (4) Entsteht oder verändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalenderjahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. 11 Billigkeitsregelungen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 0ktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198). 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Quedlinburg, den 03.09.2008 Stadt Quedlinburg Der Bürgermeister (Siegel) gez. Dr. Brecht 12 betrifft das In-Kraft-Treten der Straßenreinigungsgebührensatzung in der Ursprungsfassung. Die entsprechenden Daten zur Veröffentlichung der Satzung und ihrer Änderung sind in der Tabelle auf Seite 1 vermerkt.