Satzung der Stadt Bad Oeynhausen über die Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

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Transkript:

Satzung der Stadt Bad Oeynhausen über die Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) vom 16.12.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.10.2016 1 Name, Sitz, Stammkapital 1) Stadtwerke Bad Oeynhausen ist ein Unternehmen der Stadt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ( 114 a GO NRW). Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. 2) Die Anstalt führt den Namen Stadtwerke Bad Oeynhausen mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet SBO. 3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Bad Oeynhausen. 4) Das Stammkapital beträgt 2 Mio. Euro. 1) Aufgaben der Anstalt sind: 2 Gegenstand der Anstalt a. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser und alle den Betriebszweck fördernde Geschäfte b. der Bau und Betrieb von Garagenanlagen sowie KFZ-Abstellplätzen jeglicher Art samt der zugehörigen Nebengeschäfte. c. die Beseitigung des auf dem Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen anfallenden Abwasser sowie Vorhaltung, Planung, Bau und Betrieb der hierfür notwendigen Anlagen. Die Stadt Bad Oeynhausen überträgt der Anstalt die ihr gemäß 53 b Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) i.v.m. 56 Abs. 1 S. 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) obliegende Abwasser-beseitigungspflicht gemäß 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die Pflicht zur Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes verbleibt bei der Stadt Bad Oeynhausen. d. die Durchführung von abfallwirtschaftlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) sowie hierauf beruhender Rechtsvorschriften. Die Stadt Bad Oeynhausen überträgt der Anstalt die ihr diesbezüglich gemäß 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 KrW-/AbfG obliegende Entsorgungspflicht für angefallene und überlassene Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. e. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Bad Oeynhausen der Anstalt die ihr gemäß 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) obliegende Straßenreinigungspflicht gemäß 114 a Abs. 3 Gemeindeordnung NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung.

f. die Übernahme der hoheitlichen Tätigkeiten und hoheitlichen Verkehrssicherungspflichten sowie der damit verbundenen Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Kinderspielplätze sowie Grünanlagen (einschließlich Gartendenkmals Kurpark) und sonstige Liegenschaften der Stadt Bad Oeynhausen. 2) Der AöR können weitere Aufgaben zur Wahrnehmung vom Rat übertragen werden. 3) Die AöR kann andere Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Haftung der SBO auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. 4) Die Anstalt kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. 3 Kompetenzen des Unternehmens 1) Die SBO sind berechtigt, anstelle der Stadt Bad Oeynhausen a. Satzungen für das gemäß 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, b. unter den Voraussetzungen des 9 GO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Rechte des Rates der Stadt aus 114 a Abs. 7 GO werden hierdurch nicht berührt. Die Stadt Bad Oeynhausen überträgt insoweit das ihr gemäß 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken. 2) Die SBO kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für tariflich Beschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 3) Nähere Einzelheiten zu den Leistungsbeziehungen zwischen der AöR und der Stadt Bad Oeynhausen werden gesondert vertraglich geregelt. 1) Organe der Anstalt sind - der Vorstand ( 5) - der Verwaltungsrat ( 6). 4 Organe 2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt. 3) Die Befangenheitsvorschriften des 31 GO gelten entsprechend.

5 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. 2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Im Falle der Verhinderung hat der Vorstand einen Vertreter mit entsprechenden Vollmachten zu bestimmen. Ist ein Prokurist bestellt, so ist dieser der allgemeine Vertreter des Vorstands nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. 4) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 5) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Anstalt gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). 6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im übrigen hat der Vorstand dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. 8) Der Beteiligungsverwaltung der Stadt sind die Berichte nach Abs. 7 schriftlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind ihr auf Anforderung Auskünfte und Zwischenberichte zu erteilen. 9) Der Vorstand ist auch (bis Entgeltgruppe 10 = A11) zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen Entscheidungen (z.b. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Änderungskündigung, Entlassung) sowie sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den tariflich Beschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.

6 Der Verwaltungsrat 1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 10 weiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder werden Vertreter bestellt. 2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin oder der für die Aufgaben der AöR jeweils zuständige Beigeordnete der Stadt Bad Oeynhausen. 3) Falls der Bürgermeister nicht Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, hat er das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Der Kämmerer der Stadt Bad Oeynhausen hat ebenfalls das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihm ist ebenso auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 4) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt 50 Abs. 4 GO sinngemäß. 5) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6) Der Verwaltungsrat, vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden, berichtet dem Rat der Stadt mindestens vierteljährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Stadtwerke. 7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 7 Zuständigkeit des Verwaltungsrates 1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegen-heiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. 3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: a) Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs ( 2 Nr.1), b) Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, c) Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes, d) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, e) Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte, Gebühren und Beiträge für die Leistungsnehmer der Anstalt, f) Bestellung des Abschlussprüfers, g) Feststellung des Jahresabschlusses, h) die Ergebnisverwendung,

i) die Entlastung des Vorstandes, j) Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abord-nung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und tariflich Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, k) Bestellung und Abberufung eines Prokuristen, l) Verfügung über das Anlagevermögen und alle Verpflichtungen hierüber, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 150.000 Euro überschreitet, soweit sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind, m) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der SBO, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgaben, n) Auftragsvergaben von mehr als 50.000 Euro, soweit sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind, o) Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreiten, soweit sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind, p) die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt, q) Rechtsgeschäfte der Anstalt i.s.d. 111 GO, r) die Erweiterung der Kreditaufnahmeermächtigungen über den genehmigten Wirtschaftsplan hinaus, s) den Abschluss von Derivatgeschäften, t) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, bei denen im Einzelfall eine Wertgrenze (Jahresbetrag) von 50.000 Euro überschritten wird, u) Baumaßnahmen, deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder soweit für die Baumaßnahmen keine Ermächtigung im jeweils geltenden Wirtschaftsplan vorhanden ist, v) das Eingehen von Sponsoringverpflichtungen, soweit diese nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind. Im Fall der Buchstaben a, c und m unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt; im Fall der Buchstaben b und q ist eine vorherige Entscheidung des Rates erforderlich. 4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Geschäftsordnung für den Vorstand.

8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates 1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Beteiligungsverwaltung der Stadt Bad Oeynhausen spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungs-gegenstandes beantragt. 3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. In nichtöffentlicher Sitzung sind zu behandeln: a) Personalangelegenheiten b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken, dies gilt auch für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die den Stadtwerken Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Stadtwerke solche Rechte Dritten verschafft, c) Auftragsvergaben, d) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, e) Angelegenheiten der Innenrevision, f) Vertragsangelegenheiten, g) Aufnahme und Gewährung von Darlehen. 4) Darüber hinaus kann auf Antrag des Vorsitzenden, eines Mitgliedes oder des Vorstandes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. 5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. deren Stellver-treter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung wider-spricht. 6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. 50 Abs. 5 GO gilt entsprechend. 8) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Die Niederschrift ist der Beteiligungsverwaltung der Stadt Bad Oeynhausen unverzüglich zuzusenden. 9 Rat der Stadt Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung unterliegen die Organe der Anstalt den Weisungen des Rates der Stadt. Diese sind: 1) Erlass von Satzungen ( 7 Abs. 3, Buchstabe a), 2) Bestellung und Abberufung der Vorstandes, sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstandes ( 7 Abs. 3, Buchstabe c), 3) wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs der SBO, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgaben ( 7 Abs. 3, Buchstabe m). 10 Verpflichtungserklärung 1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) durch den Vorstand, im übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz In Vertretung, Prokuristen mit dem Zusatz ppa., andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz Im Auftrag. 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung 1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften des 75 GO entsprechend. 2) Der Vorstand stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgs- und Vermögensplan auf, dass der Verwaltungsrat diesen vor Beginn des Wirtschaftsjahres feststellen kann. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihm sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht beizufügen. Der Beteiligungsverwaltung der Stadt Bad Oeynhausen ist nach Beschlussfassung im Verwaltungsrat ein Exemplar zu übersenden. 3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschafts-jahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Beteiligungsverwaltung der Stadt Bad Oeynhausen zuzuleiten. Im übrigen ist 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung zu beachten.

4) Der Vorstand richtet eine Innenrevision ein. 5) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind auch im Verhältnis zwischen den Stadtwerken und der Stadt Bad Oeynhausen, einem anderen Kommunalunternehmen oder einem Eigenbetrieb der Stadt Bad Oeynhausen oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Bad Oeynhausen beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Die Bereitstellung von Wasser für den Brandschutz und Anlagen für die Löschwasserversorgung erfolgt der Stadt Bad Oeynhausen gegenüber unentgeltlich. Die Stadtwerke gewähren der Stadt auf Tarifpreise einen Preis-nachlass, soweit dieser steuerlich anerkannt ist. 6) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung. 12 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. 13 Überleitungsvorschriften 1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der im Eigenbetrieb "Städtisches Wasserwerk Bad Oeynhausen" sowie der PSG Parkstättengesellschaft Bad Oeynhausen mit beschränkter Haftung beschäftigten Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt richtet sich nach 613 a BGB. Die Einzelheiten werden in Personalüberleitungsverträgen geregelt. 2) Die Anstalt tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß 114 a GO in alle bestehenden Rechte und Pflichten des "Städtisches Wasserwerk Bad Oeynhausen" mit Wirkung zum 01.01.2006, 0:00 Uhr ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Die Anstalt übernimmt im Wege der Einzelrechtsnachfolge Rechte und Pflichten der PSG Parkstättengesellschaft Bad Oeynhausen mit beschränkter Haftung. 3) Die Anstalt tritt in die Rechte und Pflichten der Stadt Bad Oeynhausen gegenüber den Beamten und den tariflich Beschäftigten, die auf sie übergeleitet werden, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein. Einzelheiten der Personalüberleitung regelt ein Personalüberleitungs-vertrag. 4) Die Anstalt tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß 114 a GO NRW in alle Rechte und Pflichten der Stadt Bad Oeynhausen mit Wirkung zum 01.01.2007, 0:00 Uhr, ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben und Betätigungen stehen. 14 Auflösung des Eigenbetrieb Wasserwerk Der Eigenbetrieb Wasserwerk wird zum 31. Dezember 2005 aufgelöst. Die Betriebssatzung der Stadt Bad Oeynhausen für den Eigenbetrieb Städtisches Wasserwerk Bad Oeynhausen in der Fassung des Rats-beschlusses vom 10.11.1993, in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 06.11.1995 und der Artikelsatzung vom 04.07.2001 (Euro- Anpassungssatzung) wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2005, 24.00 Uhr, aufgehoben.

15 Inkrafttreten Die Satzung der Stadt Bad Oeynhausen über die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 30.12.2011;somit tritt diese Satzung am 31.12.2011 in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom 06.10.2016 erfolgte am 13.10.2016; somit tritt diese Satzung am 13.10.2016 in Kraft.