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Transkript:

1 Satzung des Fixpunkt e. V. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen "Fixpunkt" e. V. (2) Er hat den Sitz in Berlin. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Aufgabe und Zweck des Vereins sind die öffentliche Gesundheitspflege zur Verbesserung der gesundheitlichen und sozialen Lage von Suchtgefährdeten und Süchtigen, insbesondere denjenigen, welche besonders betroffen von oder vulnerabel im Hinblick auf schwerwiegende übertragbare Infektionen (z. B. HIV und Virushepatitis) und andere schwerwiegende gesundheitliche Gefahren sind die Förderung der Kriminalprävention, insbesondere im Kontext von Drogen und Sucht bzw. Suchtgefährdung. (2) Der Satzungszweck öffentliche Gesundheitspflege wird verwirklicht insbesondere durch mobile oder stationäre ambulante psychosoziale und medizinische Hilfsangebote Kontakt- und Anlaufstellen mit Angeboten zur Tagesstruktur, Beschäftigung und Qualifizierung innovative und modellhafte Hilfs- und Serviceangebote, insbesondere für Menschen, die als besonders schwer erreichbar gelten Erschließung von weiterführenden Hilfen, Vermittlung in die Regelversorgung für Hilfesuchende Unterstützung von Initiativen zur Selbstorganisation von Menschen, die suchtgefährdet bzw. von einer Sucht und/oder einer schwerwiegenden Infektion betroffen sind Information und Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit gemeinsame Durchführung von innovativen Projekten, Kooperation und fachlicher Austausch mit gesundheits- und drogenspezifischen staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen und Organisationen, national und international partizipative Beteiligung an Forschungsprojekten, die der Verbesserung der epidemiologischen Datenlage, Prävention und Therapie von Sucht und Infektionskrankheiten dienen Schulung von Multiplikator/innen und Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck Förderung der Kriminalprävention wird verwirklicht insbesondere durch:

2 Information, Aufklärung und Beratung für Menschen, die aus drogenbezogener Kriminalität aussteigen wollen soziale Arbeit im öffentlichen Raum, schwerpunktmäßig an sozialen und kriminalitätsbelasteten Brennpunkten Schulung von Multiplikator/innen und Erwachsenenbildung Information und Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit zu drogenbezogener Kriminalität Projekte und Maßnahmen zur Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung Entwicklung von innovativen n Konzepten der sozialen Arbeit zum Zwecke der Kriminalprävention, die mit Behörden (Soziales, Gesundheit, Inneres sowie Strafverfolgung) abgestimmt werden 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und unterrichtet sodann den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod des Vereinsmitgliedes, b) durch den Austritt aus dem Verein. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austritt ist jederzeit möglich. c) durch Ausschluss. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ferner erfolgt der Ausschluss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschliessungsgrund ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitglieder-versammlung entscheidet. 5 Beiträge

3 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden. 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (4) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über: a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde, b) die Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f) Mitgliedsbeiträge (s. 5), g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Jedes Vereinsmitglied kann sich eine Stimme übertragen lassen. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des 3 Nr. 26a EStG ist hiervon nicht berührt. Hauptberuflich für den Verein tätige Personen haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgabe: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Eilbedürftige Beschlüsse werden vom Vorstand entlang der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien gefaßt. Der Vorstand ist verpflichtet, der darauffolgenden Mitgliederversammlung über seine Beschlüsse Bericht zu erstatten. (5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Anstelle einer Vorstandsitzung können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Protokollant und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

5 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Mitgliedsorganisation des DPWV Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens werden nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt. Berlin, 04. Oktober 2016