Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013

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Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013 Stand der Diskussion und Ausblick Am 9. Juni 2010 haben die Ministerpräsidenten der Länder in einer Sondersitzung über die grundlegende Ausrichtung eines neuen Gebührenmodells zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks entschieden. Dabei wurde ein völlig neues Berechnungsmodell gewählt, welches deutliche Auswirkungen auch auf die Beteiligung von Unternehmen an der Finanzierung des Rundfunks haben wird. Die Neuerungen basieren im Wesentlichen auf der Abkehr vom gerätebezogenen Ansatz hin zu einer nutzerbezogenen Finanzierung. Dies bedeutet, dass künftig nicht mehr die Anzahl der Geräte in einem Haushalt/Unternehmen ausschlaggebend sein wird. Für Unternehmen wird die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte über die Höhe des zu entrichtenden Beitrags entscheiden. Anknüpfungspunkt ist die Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung/eine Betriebsstätte (typische Nutzungsmöglichkeit der Angebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks sowohl im privaten als auch im nichtprivaten Bereich). In den kommenden en wird die detaillierte Ausgestaltung des neuen Modells erarbeitet, wobei sich die Kammerorganisation hierbei u. a. im Rahmen einer geplanten Anhörung weiterhin aktiv einbringen wird. Dabei wird sich die Kammerorganisation insbesondere dafür einsetzen, dass unterschiedliche Betriebsmodelle nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Beitrag sollte rein nach der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten berechnet werden. Nach dem derzeitigen Stand aber, ist dies nicht der Fall. So würden beispielsweise viele größere Filialbetriebe deutlich schlechter gestellt, als große Unternehmen mit nur einem Standort. Außerdem ist die Anzahl der Beschäftigungsstunden der Mitarbeiter nicht berücksichtigt. (Teilzeitstellen) Bis zum 15. Dezember soll das neue Gebührenmodell erarbeitet sein und auf Länderebene im Rahmen des überarbeiteten Rundfunkstaatsvertrags verabschiedet werden. Die hier gemachten Angaben sind daher unter Vorbehalt zu stellen, da bis zur Verabschiedung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags noch Änderungen vorgenommen werden können. Welche Regelungen gelten bis zum 31.12.2012? Bis In-Kraft-Treten der neuen Regelungen wird der bisherige Rundfunkstaatsvertrag Gültigkeit behalten, die Höhe der Beiträge und der Gerätebezug bleiben wie bisher unverändert bestehen. Was verändert sich ab 2013? Ab 2013 wird die Berechung der Gebühren (die dann als Beiträge erhoben werden) auf eine völlig neue Grundlage gestellt, daher kann sich auch für Unternehmen die Beitragszahlung stark verändern. Planungen (Sonderregelungen sind zu beachten): Geräteunabhängiger Beitrag pro Haushalt Betriebe zahlen pro Betriebsstätte gestaffelt nach Mitarbeiterzahl Hotels -> 1/3 Beitrag pro Zimmer, das erste Zimmer ist frei Nicht-private PKW -> 1/3 Beitrag, der erste PKW ist frei

Die Beiträge werden nicht mehr abhängig von der Anzahl der im Betrieb vorgehaltenen Geräte berechnet, sondern an Hand der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens, bzw. einer Betriebsstätte. Hierzu wird eine Staffelung eingeführt, nach welcher Beiträge in Höhe einer Drittel Gebühr (ein voller Beitrag soll künftig nicht über dem bisherigen Betrag von 17,98 liegen) bis zu 150 Beiträgen für sehr große Unternehmen anfallen. Wer ist von den neuen Regelungen betroffen? Von der neuen Regelung sind alle Haushalte und Betriebsstätten betroffen. Es wird ein grundsätzlicher potenzieller Nutzen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine bestimmte Gruppe unterstellt, der eine finanzielle Belastung aller Haushalte und Betriebsstätten rechtfertigt. Gilt die Gebührenpflicht, auch wenn kein Internet genutzt und kein Rundfunk empfangen wird? Die Gebührenpflicht wird nicht mehr abhängig sein vom Bereithalten eines Empfangsgerätes sondern vom Innehaben einer Wohnung bzw. Betriebsstätte. Ob sich hinter den Türen dieser Räume auch Rundfunkgeräte befinden, spielt dann keine Rolle mehr. Grundsätzlich muss jeder Haushalt eine Gebühr abführen und jede Betriebsstätte entsprechend ihrer Mitarbeiterzahl. Kann man die Gebührenpflicht durch technische Vorkehrungen umgehen? Nein, die Beitragspflicht ist nicht durch technische Vorkehrungen zu umgehen. Sie betrifft jeden Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte, unabhängig vom Vorhalten eines Gerätes. Eine Befreiung für eine Betriebsstätte wird es künftig nur noch geben, wenn auf Antrag glaubhaft gemacht wird und auf Verlangen nachgewiesen wird, dass die Betriebstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Ansonsten gilt, dass ein Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätten nicht zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Weitere Ausnahmen wird es nicht geben. Wie hoch ist die Gebühr für neuartige Geräte? Es wird nach dem neuen Modell nicht mehr zwischen neuartig und herkömmlich unterschieden. Ein voller monatlicher Beitrag soll nicht höher liegen als die bisherige Gebühr von 17,98. Für wie viele PCs pro Betriebsgrundstück muss ich Gebühren bezahlen? Pro Betriebsstätte wird unabhängig von der Anzahl der PCs gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter bzw. der PKW oder Hotelzimmer/Ferienwohnungen das Einfache, ein Teil oder auch das Vielfache eines Beitrages zu bezahlen sein (siehe Tabelle am Ende des Merkblatts). Was zahlen Unternehmen mit mehreren Standorten? Für Unternehmen mit mehreren Standorten/Filialbetrieben wird pro Betriebsstätte der Beitrag separat berechnet. Auch hier gilt als Maßstab für die Höhe des Beitrags die Anzahl der Mitarbeiter vor Ort, unabhängig von der Anzahl der PCs, Autoradios oder Fernsehgeräte (Staffelung siehe Tabelle am Ende des Merkblatts). Auch hier sind hinsichtlich z.b. mobiler Objekte, Teilgrundstücken oder zeitweiser Arbeitsplätze noch Konkretisierungen vorzunehmen.

Was gilt für die betriebliche PC-Nutzung im privaten Bereich/Telearbeiter/Freiberufler? Nach den neuen Regeln muss für die berufliche Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten (z.b. PCs) in einer privaten Wohnung ab 2013 kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag mehr bezahlt werden. Der potenzielle Nutzen ist mit dem ohnehin anfallenden Beitrag für die Wohnung abgegolten. Freiberuflich Tätige mit betrieblicher PC-Nutzung im privaten Bereich werden also um die bisherige, strittige PC-Gebühr entlastet. Was gilt für Bürogemeinschaften? Bürogemeinschaften werden wie Betriebsstätten behandelt, das heißt, es wird nach der Anzahl der dort tätigen Mitarbeiter errechnet, wie hoch die Beiträge für die Gemeinschaft sind. Gibt es Einsparmöglichkeiten? Einsparmöglichkeiten gibt es nicht, da die Berechnung nicht mehr von den vorgehaltenen Geräten abhängig ist, sondern von der Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte. Auf welche Weise erfolgt der Einzug der Gebühr für internetfähige Geräte? Eine weitere Neuerung stellt die Praxis der Gebühreneinzugzentrale (GEZ) dar, die ab 2013 aller Voraussicht nach lediglich das Inkasso betreiben wird. Die bisherigen, häufig kritisierten Kontrollen durch die GEZ werden hinfällig, da die Beweislast umgekehrt wird und nur in Ausnahmen von der Beitragszahlung befreit werden kann. Der Gebühreneinzug erfolgt aller Voraussicht nach weiterhin über die GEZ. Was geschieht, wenn man die Zahlung verweigert? Werden künftig die fälligen Rundfunkbeiträge (länger als sechs e ganz oder teilweise) nicht geleistet, so wird dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Gleiches gilt, wenn der Beginn der Beitragspflicht nicht innerhalb eines s bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erfolgt nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalten. Die neuen Beiträge sind wie folgt gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter. Anzahl der Mitarbeiter Anzahl der Beiträge Beiträge in absoluten Zahlen (entsprechend dem heutigem Stand die genauen Zahlen werden im Laufe der kommenden e festgelegt) 0-4 1/3 5,99 5-14 1 17,98 15-49 2 35,96 50-249 4 71,92 250-499 8 143,84 500-999 12 215,76 1000-4999 20 349,60 5000-9999 60 1078,80 10000-19999 100 1798,- 20000-150 2697,-

Ein Excel Tool, mit dem die voraussichtlichen Gebühren zu berechnen sind, befindet sich auf den Internetseiten der SIHK unter www.sihk.de/standortpolitik / Finanzund Steuerpolitik/ Abgaben und Steuern. Weitere Neuerungen Für alle nichtprivaten Kfz ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Betrag fällt erst ab dem zweiten PKW an. Die Definition PKW umfasst Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse. Ausnahmen für Sonderfahrzeuge, Tageszulassungen etc. sind noch nicht formuliert. Fahrzeuge, die offiziell auf den Hauptsitz eines Unternehmens gemeldet sind, sollten einzelnen Filialen zugeordnet werden. Damit würde sich für Filialunternehmen eine Reduzierung der erwarteten Zahlungen ergeben. Allerdings ist auch hier noch keine klare Formulierung gefasst. Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist zusätzlich ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Zimmer zu entrichten. Auch hier gilt: der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an. Noch offen sind die Regelungen für Bildungseinrichtungen, Zum 1. Januar 2013 werden Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichbehandelt, das heißt kein Sponsoring an Sonn- und Feiertagen und nach 20.00 Uhr an Werktagen mit Ausnahme von großen Sportereignissen. Anhang 1: Verschiedene Fallgestaltungen (Beispiele) der Regelung bis 31.12.2012 nach Auskunft der Rundfunkanstalten: 1. In einer Betriebsstätte befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber mindestens ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW mit Autoradio zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt wird. Ist das Autoradio bei der GEZ gemeldet, so besteht für die internetfähigen PCs keine gesonderte Gebührenpflicht, weil das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb zugerechnet wird. Dabei werden geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet, wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw. dessen Inhaber zugelassen ist. 2. Ein Betrieb verfügt über mehrere Betriebsstätten, in denen sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte befinden, in jeder Betriebsstätte befinden sich mehrere internetfähige PCs. Die Zweitgeräte in den einzelnen Betriebsstätten sind gebührenfrei, nur für das jeweilige Erstgerät ist eine gesonderte Grundgebühr zu entrichten. Sind für den Betrieb (Hauptstelle) mehrere Kfz mit Autoradio zugelassen, so entfällt für die Hauptstelle die gesonderte Gebührenpflicht für einen internetfähigen PC, weil hierfür bereits ein herkömmliches Autoradio bei der GEZ gemeldet ist. 3. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen hält aber Diensthandys mit UMTS-Empfang für die Mitarbeiter vor. Für das Unternehmen fällt für sämtliche Handys eine Grundgebühr an. Weitere Rundfunkgebühren für internetfähige PCs fallen dann nicht an. Hält das Unternehmen Diensthandys mit UKW-Empfang vor, müsste für jedes Handy gesondert eine Grundgebühr entrichtet werden. 4. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen lässt den Mitarbeitern Diensthandys (dabei ist es gleichgültig, ob es sich um neuartige oder herkömmliche Geräte handelt) unmittelbar von einem Dritten zur Verfügung stellen. Für das Unternehmen fällt in Bezug auf die Diensthandys keine Gebührenpflicht an. Diese Diensthandys sind auch beim einzelnen Mitarbeiter nicht gesondert gebührenpflichtig, wenn dieser bereits ein privates Erstgerät bei der GEZ gemeldet hat. Die Handys gelten dann beim einzelnen Mitarbeiter als gebührenfreie private Zweitgeräte.

5. Der Lehrer an einer öffentlichen Schule arbeitet zu Hause mit einem privaten stationären PC oder Notebook für Zwecke der Schule (Unterricht oder Verwaltung). Hierbei handelt es sich um einen gebührenfreies Zweitgerät des Lehrers, da sich das Gerät in einem Raum befindet, der nicht für gewerbliche Zwecke eines Dritten (da öffentlich-rechtlicher Träger) genutzt wird. Nichts anderes gilt, wenn die neuartigen Geräte im Rahmen der Arbeit für einen Ehrenamt genutzt werden. 6. Server oder PCs sind mit einem so genanntem GEZ-Filter ausgerüstet. An der grundsätzlichen Rundfunkgebührenpflicht dieser neuartigen Rundfunkgeräte ändert sich nichts, da es sich beim GEZ-Filter um eine Software-Lösung handelt, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden. 7. Geldautomaten. Obwohl Geldautomaten Rechner und an das Internet angeschlossen sind, handelt es sich um keine melde- und gebührenpflichtigen neuartigen Rundfunkgeräte, da bei ihnen ein Empfang und die Wiedergabe von Rundfunkdarbietungen dauerhaft ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Kassensysteme. Anhang 2: Ergänzende Hinweise zur Rundfunkgebührenpflicht für "herkömmliche" Rundfunkgeräte in Unternehmen Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf herkömmliche Rundfunkgeräte, für die bereits durch die alte Rechtslage eine Gebührenpflicht bestand. Im nicht privaten Bereich besteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht für jedes einzelne herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Eine Zweitgerätebefreiung existiert (im Gegensatz zum privaten Bereich) nicht. Wie hoch sind die Gebühren? Alt: Die Gebühr für ein Radio beträgt 5,76 Euro im (Grundgebühr). Die Gebühr für einen Fernseher beträgt 17,98 Euro (Grundgebühr plus Fernsehgebühr in Höhe von 12,22 Euro). Ist ein Radio und ein Fernseher angemeldet, so entfällt die Grundgebühr für den Fernseher: Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall ebenfalls 17,98 Euro. Jedes weitere angemeldete Radio erhöht die sgebühr um 5,76 Euro. Jeder weitere Fernseher erhöht die Gebühr um 12,22 Euro (Fernsehgebühr). Ist die Anzahl der Fernseher größer als die der Radios, fällt zusätzlich die Grundgebühr für jeden Fernseher an. Beispiele: 3 Radios = 3mal Grundgebühr = 17,28 Euro 2 Fernseher und 2 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 2mal Grundgebühr = 35,96 Euro im 2 Fernseher und 3 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 41,72 Euro im 3 Fernseher und 2 Radios = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 53,94 Euro im 3 Fernseher = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 53,94 Euro im Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die SIHK, Iris Fellerhoff, Tel.: 02331-390336, fellerhoff@hagen.ihk.de