Gesamtvertrag. zwischen

Ähnliche Dokumente
Gesamtvertrag (einschließlich Pauschalregelung)

Gesamtvertrag. (einschließlich Pauschalregelung)

der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt

Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt

GEMA-Rahmenvertrag. Bezirksverband Bayerwald im Musikbund von Ober- und Niederbayern e.v.

t2 (16 GEMÄ Gesa mtvertrag Zwischen

GEMÄ. Gesamtvertrag Zwischen

Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt

Informationen zu GEMA-Anmeldungen für Mitgliedschöre des ChorVerbandes NRW

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern [Auszug]

Gesamtvertrag Zwischen

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

GEMA Worauf sollten Unternehmen der Einzelhandels- und Tourismusbranche achten!

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Datum / Zeitraum Anzahl Bezeichnung Tarif-Merkmale Gesellschaft. senheimer Str. 11, München Summe 789,90. Rosenheimer Straße 11

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

GEMA-Rahmenvertrag. Präsentation im Rahmen der Hornmeistertagung des Bayerischen Jagdverbandes

Tarifvereinbarung zum Gesamtvertrag

Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

I. Allgemeine Vergütungssätze II. Besondere Vergütungssätze Tonträgerwiedergabe bei Versammlungen und Kundgebungen...

a) bis 100 m² 82,30 22,63 8,23

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition

a) bis 100 m² 85,00 23,38 8,50

Vertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern (Vereinbarung PV/16 b Nr. 5 (1)) 1

Vertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern (Vereinbarung PV/16 b Nr. 5 (1))

Gesonderte Vergütungssätze für soziale oder kulturelle Einrichtungen

Tarife der GEMA Stand Januar 2008

Pauschalvertrag zu 70, 71 UrHG- Wissenschaftliche Ausgaben/ Erstausgaben

Gesonderte Vergütungssätze für soziale oder kulturelle Einrichtungen. für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Kleinkunstbühnen

Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1

GEMA-Rahmenvertrag. Vortrag beschreibt Inhalt des Rahmenvertrages. Keinerlei Interpretationen oder Auslegungen.

Tarif. Vergütungssätze M-V. Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter. I. Allgemeines. II.

Tarif. Vergütungssätze U-V. Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern. I. Allgemeines. II. Vergütungssätze (5)


GEMA Ein Buch mit 7 Siegeln. Ab heute nicht mehr! GEMA Kein Buch mit sieben Siegeln

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

Für Unterhaltungsmusik mit Tonträgern in Musikkneipen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Betrieben

Wie finde ich den für eine bestimmte Musiknutzung Geltenden Tarif der GEMA?

Gesamtvertrag

Die Größe des Veranstaltungsraumes wird dabei von Wand zu Wand (inkl. Ein- und Aufbauten) gemessen.

Neue GEMA Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV NDS, Nr.

Vertrag über kirchliche Filmaufführungen 1

Vertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern

Nr. 4 vom Das Finanzamt und die gemeinnützigen Vereine. «Verein» «Vorname» «Name» «Straße» «PLZ» «Ort»

Autonomer Tarif für Einzelveranstaltungen

DCV GEMA Rahmenvertrag ab 2015

Gemeinsamer Tarif Kb

GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

Merkblatt. Neue GEMA-Veranstaltungstarife ab Tarifstreit beigelegt Gesamtvertrag abgeschlossen! (Stand )

Sondervertrag mit der GEMA ausgehandelt

Fragebogen. Musiknutzungen von Chören. Musiknutzungen von Chören. Angaben zum Veranstalter. Angaben zur Chorveranstaltung

für Aufführungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern

Vergütungssätze Unterhaltungskonzerte (U-K)

Kreativität hat ihren Wert!

Was darf die GEMA? Besser gefragt: Was muss die GEMA? Als Verwertungsgesellschaft muss sie nach dem Wahrnehmungsgesetz

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Vergütungssätze U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern Vergütungssätze M-U Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe...

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land

Vergütungssätze Sonderprodukte Audio-Tonträger (VR-T-H 2)

Zwischen. und. Gesamtvertrag

für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u.ä.)

= = Stand Januar 2010 = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = Tarife der GEMA

GEMA. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Tarife der GEMA Stand Januar 2009

Informationen über die Gema

Tarif. Vergütungssätze U-V. Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern. I. Allgemeines (8)

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf handelsüblichen Audio-Tonträgern und deren Verbreitung

Tarif. Vergütungssätze M-V. Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter. I. Allgemeines

DIE GEMA VERBINDET MUSIKURHEBER UND MUSIKNUTZER

LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

Musik für mehr als zwei Ohren Informationen für Schulen

Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen. Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart

Workshop - Nutzungsrechte in der Musik

Gesamtvertrag. Zwischen

GEMA. Gesa mtvertrag. Zwischen

f5(o 2O 1 OQ Zwischen

Hinweise: Vergütungssätze U-V Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern 3

GUTE MUSIK FÜR EINE GUTE SACHE

Kundeninformation zur GEMA-Anmeldung

G E M A gültig ab 01. Juli 1997

Übertragung der Fußball-EM 2016 in den Pfarreien (Public Viewing)

GRÜNE MAPPE FEBRUAR MERKBLATT GEMA SEITE 1

Informationen und Hinweise zur. Handreichung GEMA

An Antrag alle zur Mitglieder! Förderung aus Mitteln des KJP 2009

GEMA- Gesamtvertrag 2017

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

W E R K V E R T R A G

PAUSCITALVERTRAG. zwischen. und. der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestehend aus:

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Transkript:

Gesamtvertrag zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin bzw. Rosenheimer Straße 11, 81667 München, - im nachstehenden Text kurz GEMA genannt - dem Deutschen Sängerbund e.v., vertreten durch dessen Präsidenten, Dr. Heinz Eyrich, Bernhardstr. 166, 50968 Köln-Bayental, und - im nachstehenden Text kurz DSB genannt - wird folgender Rahmenvertrag geschlossen: Präambel In dem Willen, die bisherige konstruktive Zusammenarbeit im Sinne der Arbeit seiner Mitglieder zu fördern, hat der Deutsche Sängerbund e.v. zusammen mit der GEMA den seit 1. April 1959 geltenden Vertrag zwischen GEMA und DSB neu formuliert. Ziel war es, den Vertragsinhalt so zu fassen, daß er der gegenwärtigen und künftigen Arbeit gerecht wird und ihr dient. Die Verhandlungspartner sind sich einig, daß damit der Vertrag von 1959 mit seinen Fortschreibungen nicht gekündigt wird, sondern die Neufassung durch die Unterzeichnung beider Vertragspartner an deren Stelle tritt. I. Besondere Bedingungen 1. Vertragshilfe Der DSB und die ihm angeschlossenen Landessängerbünde leisten der GEMA Vertragshilfe. Sie besteht darin, daß (1) die Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit über die Aufgaben der GEMA in geeigneter Weise aufgeklärt werden, (2) die Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine zur sorgfältigen Erfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag für sie ergebenden Verpflichtungen, insbesondere

- 2 - zur rechtzeitigen Anmeldung und zur rechtzeitigen Vorlage von Programmen, angehalten werden, (3) die Landessängerbünde der GEMA ein vollständiges Verzeichnis mit den Namen und Anschriften ihrer Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine überlassen und spätere Veränderungen laufend mitteilen. 2. Gesamtvertragsnachlaß Die GEMA erklärt sich bereit, für die eigenen Konzerte und sonstigen musikalischen Veranstaltungen des DSB, der ihm angeschlossenen Landessängerbünde sowie deren Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine, soweit die Anmeldung fristgerecht nach den Bestimmungen dieses Vertrages erfolgt, einen Nachlaß in Höhe von 20 % auf die Normalvergütungssätze zu gewähren. 3. Berechnung der Vergütungssätze (1) Chorkonzerte und sonstige chormusikalische Veranstaltungen a cappella und/oder mit Instrumentalbegleitungen Die Berechnung erfolgt nach den Vergütungssätzen Ch. (2) Chorkonzerte und sonstige chormusikalische Veranstaltungen mit nachfolgendem geselligen Teil Das Konzert oder die sonstige chormusikalische Veranstaltung und der nachfolgende gesellige Teil gelten als je eine Veranstaltung. Für das Konzert oder die sonstige chormusikalische Veranstaltung finden die Vergütungssätze Ch und für den nachfolgenden geselligen Teil die Vergütungssätze U-VK Anwendung. Bei getrenntem Eintrittsgeld wird der gesellige Teil vorher direkt der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion gemeldet. Wird für ein Konzert oder eine chormusikalische Veranstaltung und einen unmittelbar im Anschluß daran stattfindenden geselligen Teil nur ein Eintrittsgeld bzw. Unkostenbeitrag erhoben, so wird bei der Berechnung der Tantiemebeiträge nach den Vergütungssätzen Ch und U-VK jeweils die Hälfte des Eintrittsgeldes bzw. Unkostenbeitrages zugrunde gelegt. Ist jedoch in diesen Fällen von den Teilnehmern an dem geselligen Teil zusätzlich ein Eintrittsgeld o.ä. zu entrichten, so gilt als zugrunde zu legendes Eintrittsgeld für den geselligen Teil die Hälfte des für die Gesamtveranstaltung zu zahlende Eintrittsgeldes bzw. Unkostenbeitrages zuzüglich Eintrittsgeld. Die Vergütungssätze U-VK ermäßigen sich um 20 %, falls für ein nach 19 Uhr stattfindendes Konzert oder einer sonstigen chormusikalischen Veranstaltung der nachfolgende gesellige Teil folgende Voraussetzung erfüllt: a) gleicher Veranstaltungsraum, b) gleicher Besucherkreis,

- 3 - c) einheitliches Eintrittsgeld für die Gesamtveranstaltung, d) kein Tanzgeld, e) keine zeitliche Unterbrechung zwischen Konzert oder sonstiger chormusikalischer Veranstaltung und nachfolgendem geselligen Teil. Die Anmeldung des Konzerts/der chormusikalischen Veranstaltung und integriertem nachfolgenden geselligen Teil geht an den Ländessängerbund. Später stellt die GEMA nach Erhalt der Quartalsabrechnung Ch für den geselligen Teil eine Tantiemerechnung aus. (3) Gesellige Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik, Bunte Abende u.ä. Gesellige Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik, Bunte Abende u.ä. werden nach den Vergütungssätzen U-VK bzw. den einschlägigen Tarifen berechnet. (4) Berechnung der Vergütungssätze bei Jugendensembles Es besteht Einvernehmen darüber, daß die GEMA bei Konzerten und sonstigen chormusikalischen Veranstaltungen von und mit Jugendensembles unter 18 Jahren bis auf weiteres die Vergütungssätze Ch, Ziffer 1 ( 9 Musiker), anwendet. (5) Sonstige Musiknutzungen Für sonstige Musiknutzungen werden die jeweils einschlägigen Normalvergütungssätze abzüglich des Gesamtvertragsnachlasses von 20 % berechnet. 4. Anmeldung der Veranstaltung (1) Veranstaltungen des DSB, der Landessängerbünde, der Sängerkreise und der Sängergruppen Der DSB, die Landesverbände, die Sängerkreise und Sängergruppen melden ihre eigenen Veranstaltungen dem zuständigen Landessängerbund, in dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet, wenn dieser das Anmeldeverfahren und die Weitergabe an die zuständige GEMA-Bezirksdirektion übernommen hat. Ist dies nicht der Fall, werden die zur Berechnung der Vergütungssätze erforderlichen Angaben der GEMA- Bezirksdirektion gemeldet. (2) Veranstaltungen der Mitgliedsvereine a) Chorkonzerte oder sonstige chormusikalische Veranstaltungen Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, innerhalb einer Woche nach jedem Konzert bzw. jeder chormusikalischen Veranstaltung die Veranstaltung dem jeweiligen Landesverband des Sängerbundes oder direkt der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu melden. Die Meldung muß mit vollständigen Angaben erfolgen, so daß die

- 4 - Abrechnung ermöglicht wird. Die Aufführungsgenehmigung gilt damit nachträglich als erteilt. b) Sonstige Veranstaltungen Alle weiteren Veranstaltungen sind von den Mitgliedsvereinen spätestens drei Tage vor Durchführung unmittelbar bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu melden. Die Meldung muß mit vollständigen Angaben erfolgen, so daß die Abrechnung ermöglicht wird. Die Aufführungsgenehmigung gilt damit nachträglich als erteilt. (3) Veranstalter Um Schwierigkeiten wie etwa Doppelberechnung bei der Abrechnung von Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden, wird empfohlen, in der Anmeldung und im Programm genau anzugeben, wer Alleinveranstalter ist oder als solcher firmiert und wer Mitwirkender ist. (4) Aufführungsgenehmigung Die Aufführungsgenehmigung der GEMA gilt als erteilt, soweit sich die aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind. 5. Zahlungsweise Die Vergütungssätze nach dem Tarif Ch, Ziffern 1 und 2, werden von dem zuständigen Landessängerbund an die GEMA gezahlt, und zwar am 30.04. für das 1. Quartal am 31.07. für das 2. Quartal am 31.10. für das 3. Quartal am 31.01. für das 4. Quartal eines Jahres für die jeweils im vorausgegangenen Quartal stattgefundenen Konzerte oder sonstigen chormusikalischen Veranstaltungen. 6. Nicht angemeldete Musikaufführungen Musikaufführungen, die nicht fristgerecht bzw. nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages angemeldet wurden, sind unerlaubt. Die GEMA ist nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und nach höchstrichterlichen Urteilen berechtigt, für unerlaubte Musikaufführungen ihre Ansprüche bei dem jeweiligen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen. 7. Meinungsverschiedenheiten

- 5 - Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedsvereinen, Sängerkreisen oder Sängergruppen kann die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreiten den zuständigen Landessängerbund benachrichtigen und um Vermittlung bitten. Dies gilt umgekehrt in gleicher Weise. GEMA und zuständiger Landessängerbund unterrichten sich gegenseitig, wenn der Rechtsweg beschritten wird. 8. Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 geschlossen; er verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 9. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der GEMA zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart. 10. Besondere Vereinbarungen Der DSB verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages an die GEMA einen Jahrespauschalbetrag von DM 35.000,- (in Worten: Fünfunddreißigtausend Deutsche Mark) zu zahlen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Durch den Jahrespauschalbetrag sind die Aufführungstantiemen für Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen des DSB, seiner Landessängerbünde und der diesen angeschlossenen Sängerkreisen, Sängergruppen und Mitgliedsvereinen abgegolten: a) Gesellige Veranstaltungen in Räumen von 150 m² Größe, soweit - nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden zugelassen sind, - weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten. b) Weihnachtsfeiern, soweit - nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden zugelassen sind, - weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten. c) Theaterabende, soweit - vor Beginn, in der Pause und nach Abschluß der Theateraufführung insgesamt bis 6 Chorwerke vorgetragen werden, - das Eintrittsgeld DM 5,- nicht übersteigt.

- 6 - d) Umzugsmusik bei Sängerfesten oder Jubiläen e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten (Veranstaltungen, bei denen Ansprachen, Ehrungen usw. musikalisch umrahmt werden. Ausgenommen sind Festkommerse bzw. Festbankette vor oder bei Jubiläumsfesten.) f) Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen oder Gutachtersingen, soweit - weder ein Eintrittsgeld noch sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, - die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden. g) Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern, Altenheimen oder Vollzugsanstalten, soweit - weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, - die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden. II. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Die Vergütungssätze Ch finden für Konzerte oder sonstige chormusikalische Veranstaltungen Anwendung, die der DSB, die Landessängerbünde, die Sängerkreise, die Sängergruppen oder die Mitgliedsvereine als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. 2. Berechnung a) Die Vergütungssätze werden je Konzert oder sonstiger chormusikalischer Veranstaltung berechnet. b) Bei Konzerten oder sonstigen chormusikalischen Veranstaltungen im Freien werden die Vergütungssätze nach der Gesamtbesucherzahl berechnet. 3. Umfang der Einwilligung a) Durch die Vergütungssätze Ch sind nur Konzerte oder sonstige chormusikalische Veranstaltungen in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Für die Übertragung der Darbietung in weitere Veranstaltungsräume oder auf weitere Veranstaltungsplätze ist eine zusätzliche Einwilligung erforderlich.

- 7 - b) Die Einwilligung gilt seitens der GEMA nur als erteilt, wenn das Aufführungsmaterial rechtmäßig erworben ist. c) Die Einwilligung umfaßt nur die der GEMA zustehenden Rechte. d) Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der aufgeführten Musikstücke nach 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) oder einer weiteren Nutzung nach 20 UrhG (Senderecht). e) Sofern durch Einreichung einer Aufstellung aller wiederzugebenden Musikstücke die Wiedergabe von nicht zum Repertoire der GEMA gehörenden Musikwerke nachgewiesen wird, gewährt die GEMA auf die Vergütungssätze Ch einen Nachlaß von 10 % bei 2 Musikwerken, 20 % bei 3-4 Musikwerken, 30 % bei 5-6 Musikwerken, 40 % bei 7-8 Musikwerken, 50 % bei mehr als 8 Musikwerken. Die Landessängerbünde leiten ihre Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine an, auf dem Anmeldeformular diese nicht geschützten Werke mit Komponist, Textdichter, Bearbeiter und Verleger sowie Subverleger anzugeben. 4. Gesamtvertragsnachlaß Den Mitgliedern des DSB wird ein Gesamtvertragsnachlaß von 20 % auf die jeweiligen Vergütungssätze eingeräumt. III. Erhöhung der Vergütungssätze Ch Die bis 31.12.1998 gültigen Vergütungssätze Ch werden um 4,8 % erhöht. Sie gelten bis 31.12.2000.

- 8 - GEMA-Vergütungssätze Ch - Umrechnung für DSB Stufe fassungsvermögen des Raumes 1 200 2 300 3 400 4 500 5 600 6 800 7 1.000 8 1.500 9 2.000 10 3.000 Größe des Raumes 133 m² 200 m² 286 m² 333 m² 400 m² 533 m² 666 m² 999 m² 1.332 m² 2.000 m² Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D ohne Eintritt 6,00 DM Eintritt 10.00 DM Eintritt 15,00 DM Eintritt VERGÜTUNGSSÄTZE JE KONZERT IN DM 79,40 177,10 218,00 84,96 189,50 233,26 67,97 151,60 186,61 63,52 141,68 174,40 105,80 113,21 90,56 84,64 132,00 141,24 112,99 105,60 157,20 168,20 134,56 125,76 186,50 199,56 195,64 149,20 210,60 225,34 180,27 168,48 237,90 254,55 203,64 190,32 250,50 268,04 241,43 200,40 263,00 281,41 225,13 210,40 290,30 310,62 248,50 232,24 218,00 233,26 186,61 174,40 256,80 274,78 219,82 205,44 296,60 317,36 253,89 237,28 339,60 363,37 290,70 271,68 386,70 413,77 331,02 309,36 423,40 453,04 362,43 338,72 475,80 509,11 407,28 380,64 528,20 565,17 452,14 422,56 678,10 725,57 580,45 542,48 275,60 294,89 235,91 220,48 331,20 354,38 283,51 264,96 378,30 404,78 323,82 302,64 421,30 450,79 360,63 337,04 467,40 500,12 400,09 373,92 543,90 581,97 465,58 435,12 680,20 727,81 582,25 544,16 814,30 872,37 697,90 652,24 1.086,80 1.162,88 930,30 869,44 259,0 278,09 222,47 207,92 332,20 355,45 284,36 265,76 404,50 432,82 346,25 323,60 459,00 491,13 392,90 367,20 502,00 537,14 429,71 401,60 547,10 585,40 468,32 437,68 665,50 712,09 569,67 532,40 884,50 946,42 757,13 707,60 1.102,50 1.179,68 943,74 882,00 1.496,50 1.601,26 1.281,00 1.197,20