GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

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1 GEMA und Sport

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Einführung 2. Gesamtvertrag 3. Veranstaltung und Anmeldung 4. Zusatzvereinbarung 5. Musiknutzung in Kursen 6. Vergütung 7. Was Veranstalter wissen sollten wichtige Tipps

3 GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Prüft, ob urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, gesendet oder verbreitet wird, und dadurch Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz entstehen. = Verwertungsgesellschaft, die die Gewinne an die Komponisten abführt, arbeitet selbst ohne Gewinn. Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der GEMA bildet das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.

4 Was hat die GEMA mit dem Sport zu tun? Im Sport werden in hohem Maße Veranstaltungen durchgeführt, bei denen die Vereine als Veranstalter auftreten und bei denen Musik gesendet, vervielfältigt oder aufgeführt wird. Somit entsteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht der Vereine gegenüber der GEMA.

5 Gesamtvertrag = Abkommen zwischen dem DOSB und der GEMA Regelt sämtliche Musiknutzungen in den Sportvereinen, sowie u.a. die Form der Anmeldungen, den Abschluss von Pauschalverträgen oder das Vorgehen bei unerlaubter Nutzung von musikalischen Werken. Gibt die Garantie, dass bei Musikaufführungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorzugssatz gewährt wird.

6 Auszüge aus dem Gesamtvertrag 1. Vertragshilfe Der DOSB sichert zu, dass die Verbände angehalten werden, bei Zweifeln über die Zugehörigkeit von Mitgliedsvereinen der GEMA auf Anfrage Auskunft zu erteilen.

7 dass die Verbände und ihre Mitgliedsvereine angehalten werden, bei Zweifeln über die Zugehörigkeit von Mitgliedsvereinen die erforderliche Einwilligung der GEMA jeweils rechtzeitig einzuholen, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachzukommen und der GEMA von allen Veranstaltungen mit Musikern genaue Programme der aufgeführten Werke zuzusenden.

8 dass die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift durch geeignete Aufklärungsarbeit erleichtert wird.

9 2. Vorzugssätze Dafür erklärt die GEMA sich bereit, dem Deutschen Olympischen Sportbund, dessen Verbänden und deren Mitgliedsvereinen, Vorzugssätze als Vergütungen zu berechnen, z.zt. 20% Rabatt (Gesamtvertragsnachlass).

10 3. Anmeldungen Einzelveranstaltungen mit Musik sind spätestens 3 Tage vor Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA anzumelden: Genaue Anschrift des Veranstalters Tag der Veranstaltung Art der Veranstaltung Ort der Veranstaltung

11 Name des Veranstaltungslokals Größe des Veranstaltungsraumes in qm von Wand zu Wand gemessen (bei Stuhlreihenveranstaltungen durch Personenfassungsvermögen des Veranstaltungsraumes) Höhe des Eintrittsgeldes, des Tanzgeldes oder eines sonstigen Unkostenbeitrags Für die Anmeldung stellt die GEMA auf Anforderung Anmeldekarten kostenlos zur Verfügung.

12 Nachweislich unvorhergesehene Einzelveranstaltungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von 7 Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird.

13 4. Abschluss von Pauschalverträgen Wenn in den Tarifen der GEMA vorgesehen ist, dass die Einwilligung der GEMA durch Abschluss eines Pauschalvertrages zu erwerben ist, muss der Vertrag rechtzeitig vorher abgeschlossen werden.

14 5. Zahlungsweise Die Vergütungen für Einzelveranstaltungen müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung an die GEMA gezahlt werden. Soweit Pauschalverträge abgeschlossen werden, sind für die Zahlungsweise die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Für jede Mahnung wird ein Auslagenersatz von zur Zeit 2,50 erhoben.

15 6. Programme von Veranstaltungen mit Musikern Soweit bei Veranstaltungen vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltungen beizufügen. Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA unmittelbar nach den Veranstaltungen nachgemeldet werden. In allen anderen Fällen sind die Musikprogramme der GEMA innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung zuzusenden.

16 7. Unerlaubte Nutzung von Werken des GEMA- Repertoires Die GEMA ist berechtigt, für die Nutzung von Werken des Repertoires, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, Schadensersatz in Höhe des doppelten Normaltarifbetrages zu beanspruchen.

17 8. Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der GEMA und dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verbänden oder deren Mitgliedsvereinen soll eine außergerichtliche Erledigung versucht werden. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung des DOSB eine außergerichtliche Erledigung nicht erreicht, so hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

18 9. Besondere Vereinbarungen Sofern Vereine gezwungen sind, für ihre Veranstaltungen zu große Räume zu nehmen, erklärt sich die GEMA bei rechtzeitiger vorheriger Anmeldung bereit, nur die Raumgröße dem Tarif zugrunde zu legen, die für die zu erwartende Besucherzahl anzunehmen ist.

19 10. Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom bis geschlossen; er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag ist bis zum heutigen Tag in Kraft.

20 Veranstaltung und Anmeldung Veranstalter = derjenige, der für Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe organisatorisch und wirtschaftlich die Verantwortung trägt.

21 Entscheidend für eine Anmeldepflicht ist der Umstand, dass die Musikwiedergabe öffentlich vorgenommen wird. Es ist unerheblich, ob Musik live, vom Band, von einer Kassette, von einer CD oder einer Schallplatte gespielt wird. Vereinsveranstaltungen gelten i. d. R. als öffentlich, da der jeweilige Vereinszweck und nicht ihre persönliche Verbundenheit untereinander die Menschen zusammenbringt.

22 Findet eine Vereinsveranstaltung in fremdbewirtschafteten Gaststätten statt, so ist der Verein/Verband anmelde- und vergütungspflichtig. nach der Veranstaltung sind der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung verwendeten Musikwerke zu übersenden.

23 Größe des Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Veranstaltungsraumes A B C D E F G in qm Eintrittsgeld, Tanzgeld oder sonstiges Entgelt (von Wand zu Wand ohne oder gemessen) bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 1,00 1,50 2,50 4,00 6,00 10,00 20,00 Vergütungssatz je Veranstaltung bis 100 qm 20,00 27,70 43,30 58,30 73,30 79,00 93,40 bis 133 qm 22,80 43,30 64,70 86,90 107,50 118,20 141,60 bis 200 qm 32,00 59,00 90,40 116,00 143,10 159,40 187,90 bis 266 qm 46,30 75,40 114,70 146,60 175,80 203,50 234,30 bis 333 qm 59,00 91,10 138,00 175,80 212,00 247,70 281,30 bis 400 qm 73,30 106,70 161,60 207,10 246,90 290,40 328,20 bis 533 qm 90,40 125,20 190,70 244,10 294,60 343,00 390,80 bis 666 qm 106,70 144,50 217,90 278,90 342,30 394,30 451,90 bis qm 173,70 221,30 328,20 434,90 532,40 609,90 702,50 bis qm 238,40 299,70 439,80 591,40 719,50 826,40 957,90 bis qm 298,90 375,10 550,20 739,50 899, , ,60 bis qm 359,40 449,90 661,20 886, , , ,60 je weitere 500 qm bis qm 59,80 75,40 111,70 147,30 180,00 207,10 239,90 je weitere 500 qm über qm 59,80 145,20 232,00 317,40 402,90 488,90 574,40

24 Zusatzvereinbarung DOSB - GEMA Durch die Zusatzvereinbarung zwischen der GEMA und dem DOSB sind eine ganze Reihe von Musiknutzungen bei Sportveranstaltungen pauschal abgegolten. Sie sind somit weder anmelde- noch gebührenpflichtig für den Veranstalter. Die Kosten für die Zusatzvereinbarung, z. Zt. pro Jahr Euro, übernimmt der BSB Freiburg e. V.

25 Auszüge aus der Zusatzvereinbarung: Wer ist berechtigt, die Zusatzvereinbarung zu nutzen? Die Zusatzvereinbarung gilt für alle Verbände und Vereine unter dem Dach des DOSB, also für alle ca Sportvereine in Deutschland.

26 Wie hoch sind die Kosten? Der Deutsche Olympische Sportbund zahlt zur Abgeltung der Musiknutzungen je Mitgliedschaft für das Jahr 2009 für das Jahr 2010 für das Jahr 2011 für das Jahr 2012 für das Jahr 2013 EUR 0,060 netto EUR 0,061 netto EUR 0,062 netto EUR 0,063 netto EUR 0,064 netto Die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer (z.zt. 7%) wird hinzugerechnet.

27 Die Pauschale je Mitgliedschaft bezieht sich auf die jährlich vom Deutschen Olympischen Sportbund e.v. der GEMA bekannt zugebenden Mitgliedschaften der Landessportbünde. Der derzeit gültige Vertrag läuft zum Jahresende 2013 aus. Über die finanziellen Konditionen ab dem Jahr 2014 wird ab dem kommenden Jahr zu verhandeln sein.

28 Abgegoltene Musiknutzungen Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten: Jahres- und Monatsversammlungen Vortragsabende Weihnachtsfeiern- oder Jahres- bzw. Saisonabschlussabende ohne Tanz Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen

29 Festakte bei offiziellen Gelegenheiten Totenfeiern Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jungendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.b. Eltern), dieser Abteilung teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird. Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern.

30 Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet. Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.

31 Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.b. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations- Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzlichen Kursgebühren erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.b. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. m) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.

32 Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. Pausenmusik ), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern. Soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

33 Vertragsdauer und Kündigung Die Zusatzvereinbarung wird fest vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 geschlossen. Sofern ein Landessportbund während der Laufzeit der Zusatzvereinbarung aus dem Kreis der Berechtigten ausscheidet, wird die Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum nur anteilig berechnet.

34 Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nach, ist die jeweils andere Vertragspartei nach vorangegangener Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweils nächsten Monatsende zu kündigen. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

35 Musiknutzung in Kursen Kündigung des Pauschalvertrages durch die GEMA Baden-Württemberg zum

36 Folge: Seit dem muss die Musiknutzung in Kursen wieder angemeldet werden, wenn an den Kursen

37 Nichtmitglieder teilnehmen und/oder Mitglieder teilnehmen, die für die Teilnahme eine zusätzliche Gebühr entrichten.

38 Wichtig! Anmeldung bei der GEMA vor Kursbeginn!

39 Wichtig! Kurse, an denen nur Mitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr zu entrichten ist, müssen nicht angemeldet werden. Abgeltung durch die Zusatzvereinbarung.

40 Wie hoch sind die an die GEMA zu entrichtenden Gebühren für die Musiknutzung in Kursen? Faustformel: 3,75% der erzielten Kurshonorare des Vereins

41 Beispiel: Aerobic-Kurs mit 10 Vereinsmitgliedern und 5 Nichtmitgliedern. Kursgebühren: Nichtmitglieder 75,- Mitglieder 50,- Kurstermine: 10

42 Berechnung der GEMA-Vergütung 10 Mitglieder x 50 Euro = 500,- 5 Nichtmitglieder x 75 Euro = 375, Gesamteinnahmen aus dem Kurs = 875,-

43 GEMA-Vergütungsanspruch 875,- Euro x 3,75% = 32,81 Euro Zuzüglich 20% Zuschlag GVL + 6,56 Euro = 39,37 Euro Abzüglich 20% Gesamtvertragsnachlass - 7,87 Euro = 31,50 Euro Zuzüglich 7% Umsatzsteuer + 2,21 Euro = 33,71 Euro

44 Was Veranstalter wissen sollten wichtige Tipps für anmeldepflichtige Veranstaltungen

45 Allgemein gilt, dass sich Vereine und Verbände rechtzeitig vor der betreffenden Veranstaltung mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA bzw. ihrem Landessportbund in Verbindung setzen können der dort eingeholte Rat kann die Veranstaltung vor Nachteilen schützen.

46 Badischer Sportbund Freiburg e.v. Wirthstr Freiburg Tel. 0761/ , - 15, d.engler@bsb-freiburg.de

47 GEMA Bezirksdirektion Stuttgart Herdweg Stuttgart Sachgebiet Südbaden: Tel. 0711/ Sachgebiet Nordbaden: Tel

48 Die Aufführungsgenehmigung ist grundsätzlich von demjenigen einzuholen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Aufführung erfolgt. Anmeldevordrucke stellt die zuständige Bezirks-direktion der GEMA auf Anforderung zur Verfügung.

49 Anmeldung vor der Veranstaltung! Die rechtzeitige Anmeldung jeder Veranstaltung bei der GEMA schützt vor Zahlungen in doppelter Höhe der Normalvergütung.

50 Die GEMA sieht von einem Kontrollzuschlag (=doppelter Normaltarifbetrag) bei erstmaligen Verstößen von Vereinen ab. Wird von einer Bezirksdirektion anders verfahren, sollte dies mitgeteilt werden.

51 Die Tarife der GEMA enthalten nicht die Umsatzsteuer! Diese muss daher zur Errechnung der echten Gesamt-gebühren jeweils hinzugerechnet werden.

52 Bei der Veranstaltungsplanung ist es bei meldepflichtigen Veranstaltungen sinnvoll, die Berechnungskriterien Hallengröße und Eintrittsgelder zu berücksichtigen.

53 Für Veranstaltungen in Festzelten oder im Freien gelten besondere Vordrucke, die ebenfalls bei der GEMA angefordert werden können. Die Anmeldung einer Musikaufführung bei der GEMA ist unabhängig von der Anmeldung der Veranstaltung bei der Gemeindebehörde.

54 Einige Bezirksdirektionen sind bereit, einem Gebührennachlass zuzustimmen, wenn zu einer Veranstaltung entgegen den ursprünglichen Erwartungen deutlich weniger Besucher gekommen sind und die Entrichtung der GEMA- Gebühren für den Verein eine deutliche Härte darstellen würde. Ein entsprechender überprüfbarer Nachweis ist erforderlich.

55 Ob die Musik von Berufs- oder Laienmusikern aufgeführt wird, ob Vereinsmitglieder oder Gäste selbst mitwirken, hat auf die Verpflichtung, die GEMA-Genehmigung zu erwerben keinen Einfluss. Die GEMA-Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik durch Schallplatten, Tonbänder, Musikautomaten, sonstiger Tonträger sowie für Musikaufführungen bei der Wiedergabe von Hörfunk und Fernsehen erforderlich.

56 Die Veranstalter sollten in ihren Verträgen mit den Kapellen sicher-stellen, dass diese Programme der musikalischen Beiträge zur Verfügung stellen; andererseits bleibt der Verein verpflichtet, sämtliche musikalische Darbietungen im Laufe der Veranstaltung schriftlich festzuhalten.

57 Höheren finanziellen Niederschlag finden Veranstaltungen, die zwischen 15 und 18 Uhr beginnen, aber länger als 22 Uhr dauern. Dabei erhöhen sich die Vergütungssätze um 50 %.

58 Sonderregelung Mitternachtssport: Viele Vereine bieten inzwischen Mitternachtssport an, um sozial benachteiligte Jugendliche im Wege der Gewaltprävention eine Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu bieten. Dabei wird oft Musik gespielt, um das Angebot für die Jugendlichen attraktiv zu machen. Mit der GEMA wurde Einigkeit erzielt, dass diese Veranstaltungen unter Sport- und Spielfeste laufen und somit durch die Zusatzvereinbarung abgegolten sind. Allerdings muss der Sport und nicht die Musik im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen.

59 Unnötige Kosten können verhindert werden, wenn die GEMA-Gebühr nach Rechnungseingang nach der Veranstaltung umgehend gezahlt wird. Für jede Mahnung wird ein Auslagensatz von 2,50 erhoben.

60 Vereine und Verbände, die in einem Jahr mehrere gesellige Veranstaltungen durchführen, sollten statt Einzelverträgen einen Pauschalvertrag mit der GEMA abschließen. Sie sparen dabei 10%.

61 Pauschalvertrag bei Kursen Monatliche Verträge, kein Jahresvertrag Jährliche Abstimmung mit der GEMA, da umsatzorientierte Abrechnung 20% Nachlass

62 Und was ist sonst noch wichtig.?

63 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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