Benutzungsordnung für die Stadthalle Weinheim

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Transkript:

Benutzungsordnung für die Stadthalle Weinheim A Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck der Stadthalle Die Stadthalle dient als öffentliche Einrichtung dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt Weinheim. Sie wird darüber hinaus für überörtliche Veranstaltungen vermietet. Sportliche Veranstaltungen bedürfen der besonderen Genehmigung der Stadtverwaltung. 2. Räume der Stadthalle Die Stadthalle verfügt über folgende Räumlichkeiten: Großer Saal Balkon Bühne Studiobühne Kleiner Saal Foyers 3. Überlassung der Stadthalle 3.1 Über die Vergabe der Räumlichkeiten entscheidet das Amt für Organisation und Kultur (Stadthallenverwaltung). 3.2 Die Überlassung von Räumlichkeiten der Stadthalle erfolgt aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages. Bestandteil des Mietvertrages sind die allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die am Tag der Veranstaltung gültige Mietpreisliste. 3.3 Mündliche Abreden sind unwirksam. Etwaige Terminvormerkungen ohne schriftlichen Vertrag sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte. 3.4 Soweit im folgenden der Geschäftsstelle der Kulturgemeinde Weinheim einzelne Zuständigkeiten übertragen sind, tritt im Verhinderungsfalle an ihre Stelle der/die Hausmeister. Dies gilt nicht für den Abschluss von Mietverträgen. 4. Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Stadthalle in dem im Mietvertrag bezeichnetem Umfang mit Zubehör. B Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragspartner Vertragspartner der Stadt Weinheim aus diesem Vertrag ist, wer im Mietvertrag namentlich benannt ist. Die Untervermietung und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag sind unzulässig. 2. Sicherheitsleistung Die Stadt Weinheim ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung, deren Art und Höhe von ihr bestimmt werden, im voraus zu verlangen. Ist eine Sicherheitsleistung vereinbart, so kann die Stadt hieraus alle Ansprüche gegen den Mieter befriedigen, die im Zusammenhang mit der Überlassung der Stadthalle stehen.

3. Benutzungszeit Der Mieter darf die gemieteten Räume nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen während der im Mietvertrag angegebenen Zeiten benutzen. 3.1 Bei Überschreitungen der Mietzeit ist der Mietzins zu zahlen, der sich aus den geltenden Mietsätzen für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ergibt. 4. Benutzung des Vertragsgegenstandes 4.1 Der Vertragsgegenstand darf nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. 4.2 Die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Leistungen, auf die sich der Mietvertrag nicht ausdrücklich bezieht, bedarf der vorherigen Vereinbarung, die Bestandteil des Mietvertrages wird. Werden derartige Einrichtungen ohne Vereinbarung benutzt, so ist der Mietzins nach den geltenden Mietsätzen zu entrichten oder, soweit Mietsätze nicht festgelegt sind, ein von der Stadt Weinheim zu bestimmender angemessener Mietzins zu zahlen. Die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme bleibt hiervon unberührt. 4.3 Technische Einrichtungen dürfen nur durch die hierfür eingeteilten Personen (Hausmeister der Stadthalle, Veranstaltungstechniker, Beleuchtungs- oder Bühnenmeister gastierender Theater) bedient werden. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadthallenverwaltung. 4.4 Einer vorherigen Zustimmung bedürfen weiterhin: a) Veränderungen in der Einrichtung; b) Das Ein- und Anbringen von Gegenständen aller Art, soweit sich nicht aus Art und Zweck der Veranstaltung ergibt, dass derartige Gegenstände eingebracht werden. Soweit Änderungen zugelassen wurden, ist nach der Veranstaltung der frühere Zustand durch den Mieter wieder herzustellen. 4.5 Die Bewirtung in der Stadthalle ist dem Pächter der Gastronomie der Stadthalle vorbehalten. Er ist nicht berechtigt, die Räume der Stadthalle zu vermieten. 5. Personal und Personalkosten 5.1 Wird technisches Personal für Dienstleistungen durch die Stadt Weinheim gestellt, werden die in der Mietpreisliste festgesetzten Sätze nach den tatsächlich angefallenen Stunden berechnet. 5.2 Auf Wunsch des Mieters kann Garderobenpersonal durch die Stadt Weinheim gestellt werden. In diesem Fall erhebt die Stadt Weinheim das in der Mietpreisliste vorgesehene Entgelt. Werden die Personalkosten durch das Garderobenentgelt nicht gedeckt, übernimmt der Veranstalter den entstandenen Fehlbetrag. 5.3 Feuerschutzpersonal wird von der Stadthallenverwaltung angefordert. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen und werden durch die Feuerwehr erhoben. 5.4 Sanitätspersonal kann auf Wunsch des Mieters durch das örtliche Rote Kreuz zur Verfügung gestellt werden. Anfallende Kosten zahlt der Mieter direkt an die entsprechende Institution. 5.5 Die für die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Hilfskräfte sowie Kassenpersonal sind vom Mieter zu stellen; die als Ordner eingesetzten Personen sollen gekennzeichnet sein. 5.6 Bei einer Verschmutzung, die über das normale Maß hinausgeht und deshalb eine Sonderreinigung erforderlich macht, hat der Mieter die entstehenden Kosten entsprechend der Mietpreisliste zu zahlen.

6. Pflichten und Obliegenheiten des Mieters 6.1 Die gemieteten Räume und Einrichtungen werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich der Stadthallenverwaltung mitzuteilen; eine nachträgliche Geltendmachung ist nicht mehr möglich. 6.2 Der Mieter ist verpflichtet, die allgemeinen und besonderen feuerpolizeilichen, bau- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen (einschließlich des Jugendschutzgesetzes) zu beachten und das Personal der Stadthalle bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu unterstützen. 6.3 Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind frühzeitig zu erwirken und steuer- und GEMA-pflichtige Veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen. 6.4 Der Mieter oder ein von ihm bestimmter und der Stadt Weinheim benannter Vertreter ist verpflichtet, während der gesamten Anmietungsdauer anwesend zu sein. 6.5 In der Stadthalle gefundene Gegenstände sind beim Hausmeister abzugeben. 6.6 Für dienstliche Zwecke der Stadt Weinheim sind fünf Plätze auf Verlangen der Stadthallenverwaltung bereitzustellen. 7 Sicherungsmaßnahmen 7.1 Es dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben bzw. Personen eingelassen werden, als für die jeweils vereinbarte Bestuhlung- bzw. Betischungsart Plätze nach den gemäß der Versammlungsstättenverordnung genehmigten Bestuhlungsplänen vorhanden sind. Hiernach gelten folgende Höchstzahlen: - Leere Stadthalle 1.575 Personen - Großer Saal, bestuhlt 537 Personen - Großer Saal, betischt 464 Personen - Kleiner Saal, bestuhlt 200 Personen - Kleiner Saal, betischt 120 Personen - Foyer, bestuhlt 400 Personen - Foyer, betischt 260 Personen - Balkon, bestuhlt 169 Personen - Studiobühne, bestuhlt 174 Personen Der Stadthallenverwaltung steht das Recht zu, diese Höchstzahlen im Bedarfsfalle einzuschränken. 7.2 Notausgänge und Fluchtwege sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Breite freizuhalten. 7.3 Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder imprägnierte Gegenstände verwendet werden. Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sie sind so anzuordnen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. 7.4 Bestehende Rauchverbote sind einzuhalten. 7.5 Das Personal der Stadthalle übt gegenüber dem Veranstalter und allen in der Stadthalle befindlichen Personen das Hausrecht aus, seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 8 Rücktritt der Stadt Weinheim 8.1 Die Stadt Weinheim ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten. 8.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: a) über die Person des Mieters, die Art der Veranstaltung oder ihren voraussichtlichen Verlauf Umstände bekannt werden, die befürchten

lassen, dass die Gefahr einer Störung von Recht und Ordnung oder der Beschädigung der Stadthalle und ihrer Einrichtung besteht; b) der Mieter unzutreffende Angaben über die Art der Veranstaltung gemacht hat, die vereinbarten Zahlungsfristen nicht einhält, die Räume unbefugt untervermietet oder gegen andere vertragliche Pflichten verstößt. 8.3 Erklärt die Stadt Weinheim ihren Rücktritt, so haftet der Mieter für alle der Stadt Weinheim entstandenen Kosten und die durch den Veranstaltungsausfall entstandenen Schäden. Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu. 9 Rücktritt des Mieters 9.1 Der Mieter kann ohne Begründung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. 9.2 Erklärt der Mieter seinen Rücktritt - nicht mindestens acht Wochen vor dem vereinbarten Termin, so ist er zur Zahlung von 25% des Mietpreises verpflichtet. - innerhalb von vier Wochen vor dem vereinbarten Termin, so ist er zur Zahlung von 50% des Mietpreises verpflichtet. - ab einer Woche vor dem vereinbarten Termin, ist er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. 9.3 Darüber hinaus sind die der Stadt Weinheim bis dahin entstandenen Kosten vom Mieter zu tragen. 10 Haftung 10.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung von der Vorbereitung bis zur Abwicklung. 10.2 Er haftet ohne Verschuldensnachweis für alle Schäden, die der Stadt Weinheim im Zusammenhang mit der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten entstehen. Er stellt sie von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die aus Anlass und im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen sie geltend gemacht werden. Die Stadt Weinheim ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Mieters zu beheben. Sie kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. 10.3 Ersatzansprüche des Mieters gegen die Stadt Weinheim sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von Organen, Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Weinheim. Der Mieter hat den Beweis hierfür zu führen. 10.4 Durch polizeiliche Anordnungen werden die Verpflichtungen des Mieters gegenüber der Stadt Weinheim nicht aufgehoben und Ersatzansprüche nicht begründet. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen kann durch besondere schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Vertragsänderungen bedürfen jedoch der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. 11.2 Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen des BGB. 11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weinheim.

C Mietpreisliste der Stadthalle Weinheim 1. Grundmiete Für die Überlassung der Räumlichkeiten der Stadthalle wird eine Grundmiete entsprechend dieser Mietpreisliste erhoben. Die Grundmiete gilt für eine Mietdauer von 6 Stunden und beeinhaltet folgende Leistungen: Lüftung/Heizung Bühnennutzung Hintergrundbeschallung durch CD/Kassette sowie zwei Mikrophone Vorbühnenausleuchtung, Grundlicht weiß, Saallicht Bestuhlung/Betischung gemäß Mieter nach amtlichem Bestuhlungsplan/ Versammlungsstättenverordnung Standard Endreinigung Künstlergarderobennutzung im Bühnenbereich (Garderobe 1 und 2) Garderobennutzung ohne Personal und Haftung bei einer Nutzung des großen Saals: Foyer als Wandelhalle sowie leere Vorbühne Mietpreise für die Grundmieten und jede weitere darüber hinausgehende Stunde: Großer Saal mit Foyers als Wandelhalle und Balkon 800,- jede weitere Stunde 80,- Großer Saal mit Foyers als Wandelhalle 700,- jede weitere Stunde 70,- Studiobühne 400,- jede weitere Stunde 40,- Foyer betischt/bestuhlt oder zu Ausstellungszwecken 400,- jede weitere Stunde 40,- Kleiner Saal 400,- jede weitere Stunde 40,-

Kostenpflichtige Zusatzleistungen Benutzung des Flügels Stimmung des Flügels nach Rechnung und Aufwand (aktuelle Preisauskünfte erteilt die Stadthallenverwaltung) städtisches Garderobenpersonal pro Person Nutzung zusätzlicher Künstlergarderoben zusätzliche Reinigung nach Aufwand zusätzliche hausinterne Bühnentechnik zusätzliche hausinterne Lichttechnik zusätzliche hausinterne Tontechnik zusätzlicher Haustechniker zur Bedienung hauseigener Ton-, Licht- und Bühnentechnik Beamer Einrichtung des Orchestergrabens Verwendung des Kraftstromanschlusses im Foyer Bestuhlung / Betischung des Foyers 50,00 Euro /Tag 10,25 Euro /Std. 35,00 Euro /Std. 200,00 Euro/Tag 100,00 Euro/Tag 15,00 Euro /Tag 50,00 Euro/Tag Brandsicherheitsdienst durch die Feuerwehr Weinheim. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Feuerwehr Weinheim. Auf die genannten Mietpreise wird mit Ausnahme der Feuerwehrsicherheitswache die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.