Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

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Transkript:

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt - - Landeskirchenamt Postfach 3726 30037 Hannover Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11) 12 41-7 69 Internet: www.landeskirche-hannover.de E-Mail: Landeskirchenamt@evlka.de Rundverfügung G 6/2010 (lt. Verteiler) Auskunft: Herr Klus Durchwahl: (05 11) 12 41-130 E-Mail: Axel.Klus@evlka.de Datum: 27. April 2010 Aktenzeichen: GenA 3218-1 III 21 II 5 GenA 6173 III 21 II 5 _ Tageseinrichtungen für Kinder; Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung, Vorlage eines besonderen Führungszeugnisses bei der Neueinstellung 1. Am 1. Mai 2010 tritt eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in Kraft. Mit dem neuen 30a BZRG wird ein erweitertes Führungszeugnis zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung eingeführt. 2. Nach dem 1. Mai 2010 dürfen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen und Diensten, deren Träger Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, nur noch neu angestellt werden, wenn dem Anstellungsträger ein erweitertes Führungszeugnis nach dem neuen 30a BZRG vorgelegt wurde und dieses keine Eintragung wegen einer bestimmten Straftat enthält. Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserer Rundverfügung G 3/2008 vom 11. März 2008 hatten wir darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen und Diensten, deren Träger Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, ihre persönliche Eignung nach 72 a SGB VIII durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nachweisen müssen. Der Bundesgesetzgeber hat die bisherigen Arten von Führungszeugnissen als nicht ausrei- - 2 -

Seite 2 chend angesehen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftaten zu gewährleisten, weil nicht alle Verurteilungen in die bisherigen Führungszeugnisse aufgenommen wurden. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb durch den neuen 30a BZRG ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt. In dieses Führungszeugnis werden grundsätzlich alle Verurteilungen wegen Straftaten aufgenommen, die in 72a Satz 1 SGB VIII aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht. Wir bestimmen hiermit, dass die Einstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in den o.a. Einrichtungen nur vorgenommen werden darf, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt worden ist und das Führungszeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat in den o.a. Fällen enthält. Das Führungszeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Die Kosten für dieses Führungszeugnis hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen. Der Bewerber oder die Bewerberin hat mit dem Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 Absatz 2 BZRG eine schriftliche Aufforderung des neuen Anstellungsträgers vorzulegen, mit der dieser die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses verlangt und zugleich bestätigt, dass die Voraussetzungen des 30a Absatz 1 BZRG vorliegen. // Im Anhang fügen wir einen Auszug aus dem Bundeszentralregistergesetz in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung bei sowie ein Musterschreiben für das Verlangen des Anstellungsträgers der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Anstellungsträger im Bewerbungsverfahren das Recht hat, auch nach Vorstrafen zu fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Das Fragerecht besteht somit in Bezug auf die o.g. Straftaten. Dieses Fragerecht widerspricht nicht den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Mit freundlichen Grüßen gez. Unterschrift (Guntau)

Verteiler: Kirchenvorstände und Kapellenvorstände, Verbandsvertretungen der Gesamtverbände und Verbandsvorstände der Kirchengemeindeverbände durch die Kirchenkreisvorstände (mit Abdrucken für diese, die Vorstände der Kirchenkreisverbände und die Kirchenkreisämter) Vorsitzende der Kirchenkreistage Diakonische Werke der Kirchenkreise Mitarbeitervertretungen Landessuperintendenturen Landeskirchliche Einrichtungen Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.v. Leitungsausschuss der Kirchlichen Verwaltungsstelle Loccum Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen Rechnungsprüfungsamt (mit Abdrucken für die Außenstellen)

Anlage 1 der Rundverfügung G 6/2010 vom 27. April 2010 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 14.8.2009 I 2827 in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung Auszug... Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Zentralregister 1. Führungszeugnis 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist, oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleich- baren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt 30 entsprechend.... 32 Inhalt des Führungszeugnisses (1) In das Führungszeugnis werden die in den 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. (2) Nicht aufgenommen werden 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach 59 des Strafgesetzbuchs, 2. der Schuldspruch nach 27 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,

5. Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes a) nach 35 oder 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder b) nach 56 oder 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im Übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, 8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, 9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, 10. abweichende Personendaten gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1, 11. Eintragungen nach den 10 und 11, 12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. (3) In ein Führungszeugnis für Behörden ( 30 Abs. 5, 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 2. Eintragungen nach 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, 3. Eintragungen nach 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, 4. abweichende Personendaten gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. (4) In ein Führungszeugnis für Behörden ( 30 Abs. 5, 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die 1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder 2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des 14 des Strafgesetzbuchs oder b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a oder 31 Absatz 2 erteilt wird. 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist, 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden ( 30 Abs. 5, 31) beantragt wird. 34 Länge der Frist (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des 32 Abs. 2 nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des 32 Abs. 2 nicht vorliegen, d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, e) (weggefallen) 2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, 3. fünf Jahre in den übrigen Fällen. (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre....

Anlage 2 der Rundverfügung G 6/2010 vom 27. April 2010 Musterschreiben... (Anstellungsträger) Ihre Bewerbung für die Anstellung als.. in..; Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30a Bundeszentralregistergesetz Sehr geehrte(r) nach dem mit Ihnen geführten Bewerbungsgespräch nehmen wir in Aussicht, Sie als <Tätigkeitsbezeichnung> in der <Bezeichnung der Einrichtung> unserer Kirchengemeinde/des Kirchenkreises einzustellen. Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Einrichtung nach 72a SGB VIII ihre persönliche Eignung nachweisen. Voraussetzung für Ihre Einstellung ist daher, dass Sie uns ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen und dieses Führungszeugnis keine Eintragung wegen einer bestimmten Straftat enthält. Für Ihren Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses bestätigen wir hiermit, dass bei der Anstellung in der Kirchengemeinde../dem Kirchenkreis.. die Voraussetzung des 30a Absatz 1 BZRG erfüllt sind. Die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses nach 30a BZRG ist bei der für Sie zuständigen Meldebehörde unter Vorlage dieses Schreibens zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen. Der/Die Vorsitzende Der/Die stellvertretende Vorsitzende Der/Die Bevollmächtigte