Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse Mag. Sylvia Scherhaufer 7.4 Umwelt Flatz 29. April 2015
Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse Mag. Sylvia Scherhaufer sylvia.scherhaufer@lk-noe Tel. 05 0259 27402 30.04.2015 /Folie 2
Inhalt Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses 30.04.2015 /Folie 3
Jagdrecht Ausschließliche Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen; 30.04.2015 /Folie 4
Jagdrecht Berechtigung und Verpflichtung Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen; die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht zu gefährden 30.04.2015 /Folie 5
Wer ist jagdausübungsberechtigt? in Eigenjagdgebieten und Jagdgehegen der Grundeigentümer in Genossenschaftsjagdgebieten die Jagdgenossenschaft 30.04.2015 /Folie 6
Genossenschaftsjagdgebiete sind im Bereich einer Ortsgemeinde gelegene Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind; ohne Rücksicht darauf ob auf einzelnen Grundstücken die Jagdausübung nicht gestattet ist (Ruhen der Jagd) oder sonst nicht möglich ist (z.b. Fluss, Schottergrube) 30.04.2015 /Folie 7
Das Ruhen der Jagd I Jagd ruht: Friedhöfen, Häusern und Gehöften, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten Gehegen zur Fleischgewinnung, Schau- und Zuchtgehegen auf öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege, Parkplätze, Flugplätze, Eisenbahntrassen, Sportplätze, Markt- und Dorfplätze, etc.) durch Verfügung der BvB auf schalenwilddicht umfriedeten Grundstücken 30.04.2015 /Folie 8
Das Ruhen der Jagd II Auswirkungen: darf die Jagd nicht ausgeübt werden keine aktive Wahlberechtigung der Grundeigentümer kein Anspruch auf Wildschaden kein Anspruch auf Jagdpachtschilling 30.04.2015 /Folie 9
Jagdjahr - Jagdperiode das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember die Jagdperiode umfasst neun Jagdjahre die laufende Jagdperiode hat am 1.1.2011 begonnen und dauert bis 31.12.2019 30.04.2015 /Folie 10
Jagdgenossenschaften Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem festgestelltem Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft Jagdgenossenschaft = Körperschaft öffentlichen Rechts; ihr kommt Rechtspersönlichkeit zu Organe sind Jagdausschuss Obmann des Jagdausschusses 30.04.2015 /Folie 11
Jagdausschuss 7 Mitglieder, wenn Jagdgenossenschaft mind. 20 Mitglieder hat darunter, 5 Mitglieder Mitglieder werden von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach dem Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt; Funktionsdauer: 9 Jahre Beginn: 1. Juli jeweils im 5. Jahr einer Jagdperiode Ende: 30. Juni 30.04.2015 /Folie 12
Mandatsverlust der Ausschussmitglieder durch Tod durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber Obmann, des Obmanns gegenüber dem Obmannstellvertreter durch Verlust der Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft durch Aberkennung seitens BvB bei Bekanntwerden eines Umstandes, der Wählbarkeit in Jagdausschuss ausschließt 30.04.2015 /Folie 13
Verlustigerklärung eines Mandates wenn Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat BvB ihn seines Amtes zu entheben; BvB kann von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes einem Mitglied des Jagdausschusses sein Mandat aberkennen, wenn es sich trotz schriftlicher Aufforderung weigert sein Mandat auszuüben zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben gilt als Weigerung 30.04.2015 /Folie 14
Befangenheit Betrifft ein Beratungsgegenstand private Interessen, oder sonstige Gründe die die Unbefangenheit in Zweifel setzen des Obmannes eines Jagdausschussmitgliedes ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis inklusive des 2. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel) muss der Betroffene bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses Sitzung für Dauer der Beratung und Beschlussfassung verlassen 30.04.2015 /Folie 15
Haftung Jagdgenossenschaft = Körperschaft öffentlichen Rechts haftet für den Schaden, den die als ihre Organe (Jagdausschuss) handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten jemandem schuldhaft zugefügt haben Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes finden sowohl auf Jagdgenossenschaften als auch auf die Mitglieder des Jagdausschusses Anwendung 30.04.2015 /Folie 16
Inhalt Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses 30.04.2015 /Folie 17
Wer darf wählen? Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, sofern auf ihren Grundstücken die Jagd nicht ruht Wahlrecht ist persönlich auszuüben Vollendung des 16. Lebensjahres spätestens am Wahltag Personen unter 16 durch gesetzlichen Vertreter juristische Personen und Handelsgesellschaften durch Bevollmächtigten Miteigentümer durch entsandten Vertreter schriftliche Vollmacht notwendig, außer bei Ehegatten und gesetzlichen Vertretern 30.04.2015 /Folie 18
Wahlbehörden Durchführung der Wahl obliegt zuständigen Bezirks-, Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörden bestehen in einer Gemeinde mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete Möglichkeit zur Bestellung einer Sprengelwahlbehörde 30.04.2015 /Folie 19
Vertrauenspersonen - Wahlzeugen Vertrauenspersonen: Die im Gemeinderat vertretenen Parteien können 2 Mitglieder von Jagdgenossenschaften als Vertrauenspersonen in Gemeinde-, bzw. Stadtwahlbehörde entsenden Wahlzeugen: jede zugelassene Wählergruppe darf 2 Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeugen bekannt geben haben das Recht die Wahlhandlung zu überwachen keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung keine Beteiligung bei Abstimmungen der Wahlbehörde 30.04.2015 /Folie 20
Erstellung Wählerliste durch den Bürgermeister binnen 2 Wochen nach Zulassung der Wahlvorschläge zu erstellen alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Größe, der für das Wahlrecht maßgebenden Grundstücke und der, auf das einzelne Mitglied entfallenden Stimmenanzahl 30.04.2015 /Folie 21
Stimmenanzahl Anzahl der auf ein Mitglied entfallenden Stimmen ergibt sich aus dem Flächenausmaß der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke auf denen die Jagd nicht ruht Bis 1 ha 1 Stimme 1 bis 5 ha 2 Stimmen 5 bis 10 ha 4 Stimmen 10 bis 15 ha 6 Stimmen jede weitere 5 ha bis max. 50 ha je 2 Stimmen mehr ab 50 ha 20 Stimmen 30.04.2015 /Folie 22
Einsichtnahme Wählerliste ist während 5 Werktagen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen für die Einsichtnahme sind täglich mindesten 4 Stunden zu bestimmen Auflegung ist an der Amtstafel öffentlich kundzumachen Kundmachung hat Zeit der Auflegung der Wählerliste Einspruchsfrist und Hinweis, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft Einsicht nehmen und Abschriften herstellen kann zu enthalten. 30.04.2015 /Folie 23
Einspruchsverfahren Einspruch innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister darf nur eine einzelne Person betreffen und ist entsprechend zu begründen Einspruchsgründe: wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter wegen unrichtiger Berechnung der Stimmenanzahl Bürgermeister hat über Einsprüche binnen 8 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden gegen diese Entscheidung schriftliche Beschwerde an NÖ LVwG 30.04.2015 /Folie 24
Ablauf Wähler hat seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen (amtlicher Lichtbildausweis) Kontrolle durch Wahlbehörde, ob Person auf Wählerliste enthalten ist sowie die auf diese entfallende Stimmenanzahl Aushändigung von so vielen leeren Wahlkuverts und Stimmzetteln wie Stimmen auf den Wähler entfallen 30.04.2015 /Folie 25
Ablauf Wähler kann eine Stimme nur für einen Wahlvorschlag gültig abgeben Angabe der Bezeichnung des Wahlvorschlages oder eines oder mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages Wähler hat in jedes übergebene Wahlkuvert je einen Stimmzettel zu legen und dem Vorsitzenden der Wahlbehörde zu übergeben ungeöffnet in Wahlurne zu legen 30.04.2015 /Folie 26
Berechnung der Stimmen Zählung der gültigen Stimmzettel Feststellung der Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen die Zuteilung der Mitgliederstellen des Jagdausschusses erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern sind, nach Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen zuzuteilen die übrig gebliebenen Wahlwerber eines Wahlvorschlages gelten als Ersatzmitglieder 30.04.2015 /Folie 27
Wahlergebnis die gewählten Mitglieder sind vom Bürgermeister von ihrer Wahl zu verständigen binnen 3 Tagen ist die Wahl abzulehnen, ansonsten gilt sie als angenommen Wahlergebnis ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen 30.04.2015 /Folie 28
Wahlanfechtung Wahlergebnis kann von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft wegen Unrichtigkeit der Ermittlung gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss sein können binnen 2 Wochen ab dem 1. Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich, beim Bürgermeister angefochten werden Bürgermeister hat binnen 3 Tagen Beschwerde der Berzirkswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen 30.04.2015 /Folie 29
Kosten die mit Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von der Gemeinde zu bezahlen binnen 2 Wochen nach Wahl des Obmannes durch die Jagdgenossenschaft zu ersetzen sind die Kosten nicht durch den Pachtschilling gedeckt, sind sie anteilig von den Jagdgenossen zu bezahlen ( 45 ivm 44 Abs. 3 NÖ JG) 30.04.2015 /Folie 30
Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters binnen 8 Tagen nach rechtskräftiger Wahl hat der Bürgermeister den Mitgliedern des neu gewählten Jagdausschusses die Einladung zur Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters nachweislich zuzustellen Wahl aus der Mitte der Jagdausschussmitglieder in geheimer Abstimmung vom Bürgermeister zu leiten Anwesenheit von wenigstens ¾ der Jagdausschussmitglieder erforderlich 30.04.2015 /Folie 31
Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses 30.04.2015 /Folie 32
Aufgaben des Obmannes Vertretung der Jagdgenossenschaft Führung der laufende Geschäfte Erfüllung der durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben Veranlassung der Kundmachung von Bescheiden Einberufung der Jagdausschussmitglieder zu Sitzungen (binnen 2 Wochen ab Anfall von Angelegenheiten oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der BvB) Sitzung binnen 1 Monat Vorsitz bei Sitzungen des Jagdausschusses Vollziehung der Beschlüsse des Jagdausschusses Einbringung von Rechtsmitteln gegen jagdbehördliche Bescheide 30.04.2015 /Folie 33
Einberufung von Sitzungen - Beschlussfassung Einladung hat vom Obmann nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher zu erfolgen Anwesenheitspflicht von Obmann und 3 Mitgliedern(bei 7 Mitgliedern) von Obmann und 2 Mitgliedern (bei 5 Mitgliedern) Sitzungen sind nicht öffentlich Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt 30.04.2015 /Folie 34
Protokoll von Jagdausschusssitzungen Niederschrift über Beratung und Abstimmung Ort, Datum, Namen aller Teilnehmer Verhandlungsgegenstände von Obmann und allen teilnehmenden Mitgliedern zu unterfertigen Aufbewahrung bis 6 Jahre nach Ablauf der Jagdperiode 30.04.2015 /Folie 35
Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses 30.04.2015 /Folie 36
Aufgaben des Jagdausschusses Verwaltung des Genossenschaftsjagdgebietes Wahrung der land- und forstwirtschaftlichen Interessen insbesondere in Bezug auf Wildschadensituation und Wildstand durch Kontrolle des Abschussplans Antrag gem. 81 Abs. 5 oder 81 Abs. 10 Antrag gem. 99 Abs. 4 Antrag gem. 100 Abs. 1 Verpachtung 30.04.2015 /Folie 37
Jagbetriebsführung - Abschussplan Jagdausübungsberechtigte hat für Schalenwild (außer Schwarzwild) alle 3 Jahre bis 31. März Abschussplan an BvB vorzulegen Inhalt: Gesamtfläche des Jagdgebiets, Wildschadensituation, durchgeführte Abschuss der letzten 3 Jahre, beantragte Abschuss, Aufgliederung in männliche und weibliche Stücke Obmann hat die Angaben im Abschussplan hinsichtlich der Wildschadensituation durch Unterschrift zu bestätigen kann er das nicht Bericht an BvB unter Verwendung des Abschussplanformulares Jagdgenossenschaft hat Parteistellung 30.04.2015 /Folie 38
81 Abs. 5 BvB hat über Antrag oder von Amts wegen in Gebieten in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, ohne Rücksicht auf bisher getätigten Abschüsse unter Beachtung der Wildschadensituation Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. 30.04.2015 /Folie 39
Grünvorlage 81 Abs. 10 Auf Verlangen des Jagdausschusses ist der Jagdpächter verpflichtet in zumutbarer Weise den Abschuss von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen BvB hat wenn es erforderlich ist den Jagdausübungsberechtigen mit Bescheid oder Verordnung zu verpflichten in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen 30.04.2015 /Folie 40
Gefährdung von Wald 99 Abs.4 BvB hat auf Antrag der Jagdgenossenschaft dem Jagdausübungsberechtigten notwendige Schutzmaßnahmen aufzutragen 30.04.2015 /Folie 41
Abschuss zum Schutz der Kulturen 100 Abs.1 Die BvB hat von Amts wegen oder über Antrag der Jagdgenossenschaft dem Jagdausübungsberechtigen die Verminderung einer Wildart unabhängig vom verfügten Abschuss zum Schutz der durch sie geschädigten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen aufzutragen 30.04.2015 /Folie 42
Verpachtung der Jagd Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes ungeteilt im Wege des freien Übereinkommens, wenn dies nicht dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft widerspricht, oder mittels öffentlicher Versteigerung 30.04.2015 /Folie 43
Pachtvertrag Pachtvertrag ist vom Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses zu unterfertigen BvB kann von Amts wegen oder über Antrag des Verpächters den Pachtvertrag auflösen wenn der Pächter keine gültige Jagdkarte besitzt Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat Kaution oder Pachtschilling nicht oder nicht ganz erlegt Vorschriften über Jagdaufsicht nicht entsprochen hat sich wiederholt Übertretungen des Jagdgesetzes schuldig macht Jagdgäste einlädt, die JG missachten verfügten Abschuss ohne Begründung wesentlich unterschreitet 30.04.2015 /Folie 44
Pachtschilling I erste Pachtschilling ist 2 Wochen nach Rechtskraft der Anzeige der Verpachtung, jeder Folgende 4 Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen 4 Wochen nach Erlag des Pachtschillings Erstellung eines Verzeichnis der auf die Grundbesitzer entfallenden Anteile unter Mitwirkung der Gemeinde 2 Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen 30.04.2015 /Folie 45
Pachtschilling II Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile Beschluss des Ausschusses über Verwendung nicht abgeholter bzw. nicht überwiesener Beträge Verwendung muss im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes liegen Beschluss mit 2/3 Mehrheit erforderlich durch Beschluss des Jagdausschusses kann auch Obmann Pachtschilling ausbezahlen oder überweisen 30.04.2015 /Folie 46
Pachtschilling III Kundmachung der Gemeinde, dass Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt beim Obmann (Beschluss erforderlich) abholen oder Überweisung verlangen können Pauschalentschädigung an Gemeinde 5 % des jährlichen Pachtschillings, mindestens 200,-- 30.04.2015 /Folie 47
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 30.04.2015 /Folie 48