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Transkript:

2015_11_17_Bedu rfnissordnung.pdf Anlage-A-neu.pdf Anlage-B-neu.pdf Anlage-C-fu r+wettkampf.pdf Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe.pdf NachweisSportschützeneigenschaften.pdf Übersicht+Bearbeitungsgebühr.pdf Uebersicht Dsiziplinen.pdf

Bayerischer Sportschützenbund e. V. Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. 14 WaffG in Kraft seit 17.11.2015 (durch Beschluss des Landesausschusses vom 16.11.2015) Seite 1 von 6

Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Grundsätzliches 3 2. 14 Abs. 2 WaffG Kontingentswaffen 3 2.1 Definition mindestens seit 12 Monaten 3 2.2 Definition regelmäßig 3 2.3 Definition des Begriffes zugelassen 4 2.4 Definition des Begriffes erforderlich 4 2.5 Anzahl der nach 14 Abs. 2 WaffG genehmigungsfähigen Waffen 4 2.6 Prüfung der Anzahl an vorhandenen Waffen 4 3. 14 Abs. 3 WaffG über das Kontingent hinausgehende Waffen 4 3.1 Definition weitere Sportdisziplin 4 3.2 Definition Wettkampfsport 5 4. Gelbe Sportschützen WBK 6 5. Nachweise 6 Anlage A Vordruck für Kurzwaffen 8 Anlage B Vordruck für Selbstlade-Langwaffen 9 Seite 2 von 6

1. Grundsätzliches Diese Richtlinie beschreibt die Rahmenbedingungen für die Voraussetzungen der Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung gemäß 14 WaffG durch den Bayerischen Sportschützenbund e. V. im Auftrag des DSB. Zuständig für die Bescheinigungen ist der Beauftragte des Landesverbandes. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für weibliche und männliche Personen, auch wenn dies aus sprachlichen Gründen nicht gesondert hervorgehoben wird. 2. 14 Abs. 2. WaffG - Kontingentswaffen 14 WaffG sieht im Absatz 2 vor, dass das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt wird, wenn dieser Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Dabei ist durch eine Bescheinigung des anerkannten Verbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig in einem Verein als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist 2.1 Definition... mindestens seit 12 Monaten... Entweder oder mittelbares Mitglied und Verein sind seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BSSB die Bedingungen des 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind erfüllt das mittelbare Mitglied ist nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied im DSB, aber noch keine 12 Monate im derzeitigen Verein (war vorher in einem anderen DSB-Verein) die Bedingungen des 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind erfüllt. Hier ist unter Umständen die Bestätigung beider Vereine (vorheriger und aktueller) einzuholen. Eine Anerkennung von Zeiten in einem anderen anerkannten Dachverband ist nach Prüfung möglich, die Mindest- zeit beim DSB/BSSB beträgt jedoch mindestens 6 Monate 2.2 Definition regelmäßig Innerhalb des DSB/BSSB gilt: Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen. D.h. neben den Trainingseinheiten gemäß Sportordnung zählt dazu auch die Teilnahme an Wettkämpfen. Der Nachweis erfolgt über das Formblatt Nachweis der Sportschützeneigenschaften oder über das persönliche Schießbuch des Mitglieds sofern es alle Angaben beinhaltet, das in Kopie dem Antrag beizulegen ist (Kopie der letzten 12 Monate). Als Mindestzahl werden in den vergangenen 12 Monaten jeweils 1 Trainingseinheit pro Monat oder insgesamt 18 Trainingseinheiten gefordert, wenn nicht mindestens einmal monatlich geschossen wurde. Den Sport übt also Seite 3 von 6

auch der regelmäßig aus, der nicht jeden Monat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres Trainingsprogramm (aber dafür mit längeren Pausen) absolviert. Mindestens 12 hiervon müssen im befürwortenden Verein absolviert worden sein. Die Übungen müssen nach dem Regelwerk des DSB/ BSSB stattfinden. Übungen anderer anerkannter Schießsportverbände werden grundsätzlich nicht anerkannt. 2.3 Definition des Begriffes zugelassen Zugelassen sind alle Kurz-/Langwaffen die den Eckpunkten der Sportordnung des DSB/BSSB entsprechen. 2.4 Definition des Begriffes erforderlich Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob die beantragte Waffe für den Antragsteller zur Ausübung seines Sportes notwendig ist. Grundsätzlich wird pro Disziplin das Bedürfnis für eine Waffe bestätigt. 2.5 Anzahl der nach 14 Abs. 2 WaffG genehmigungsfähigen Waffen Aus 14 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass Bescheinigungen nach Absatz 2 nur ausgestellt werden dürfen für die ersten zwei Kurzwaffen die ersten drei Selbstlade-Langwaffen 2.6 Prüfung der Anzahl der vorhandenen Waffen Zur Prüfung der Anzahl der bereits vorhandenen Waffen muss der Antragsteller Kopien aller seiner bereits erteilten Waffenbesitzkarten dem Antrag beifügen. Diese verbleiben beim LV. Zusätzlich ist das Formblatt gemäß Anlage A bei Kurzwaffen bzw. Anlage B bei Selbstlade-Langwaffen auszufüllen und beizulegen. Die Anlagen verbleiben ebenfalls beim Verband. 3. 14 Abs 3. WaffG - über das Kontingent hinausgehende Waffen 14 Abs. 3 WaffG erlaubt den Erwerb von über das unter Ziff. 2.5 genannte Kontingent nur, wenn der schießsportliche Verband eine Bescheinigung ausstellt, in der glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller die weitere Waffe zur Ausübung einer weiteren Sportdisziplin oder zur Ausübung des Wettkampfsportes benötigt Beides setzt die Teilnahme an Wettkämpfen voraus. 3.1 Bescheinigung nach 14 Abs. 3 Nr. 1 WaffG Dies setzt voraus, dass der Antragsteller noch keine geeignete Waffe für eine Disziplin des DSB/BSSB hat. Hierzu muss die Disziplin mit der Regelnummer im Antrag angegeben werden. In der Anlage A (bei Kurzwaffen) bzw. B (KK- Mehrlader) sind alle bereits vorhandenen Waffen aufzuführen. Ist aus der Anlage nicht ersichtlich, warum eine bereits vorhandene Waffe nicht für die weitere Disziplin geeignet ist, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken. Seite 4 von 6

Die Beurteilung, ob eine bereits vorhandene Waffe geeignet ist oder nicht, obliegt abschließend dem Verband. Die Beurteilung, ob eine Waffe für eine weitere Sportdisziplin erforderlich ist, ist auch von Einsatz der bereits vorhandenen Waffen abhängig. 3.2 Bescheinigung nach 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG Die Voraussetzungen, unter denen ein Sportschütze nach 14 Abs. 3 WaffG eine Sportwaffe über das Grundkontingent hinaus erwerben und besitzen darf, wurden um das Erfordernis ergänzt, dass der Sportschütze regelmäßig an Schießsportwett-kämpfen teilgenommen hat. Diese Formulierung wirft Auslegungsfragen zur Frage der erforderlichen Wettkampfebene, der Waffenart und der Intensität der Wettkampf-teilnahme auf. Gesetzgeberisches Ziel ist es, den Sportschützen Erwerb und Besitz von eigenen Sportwaffen über das Grundkontingent hinaus zu ermöglichen, die ihren Sport aktiv betreiben. Das bedeutet: Wettkampfebene: Schießsportwettkämpfe im Sinn des 14 Abs. 3 WaffG sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebene schießsportliche Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung z. B. auf bezirks- oder landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllen vielmehr auch organisierte vereinsinterne Wettkämpfe oder Wettkämpfe zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde. Waffenart: Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen nur mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat. Regelmäßigkeit: Der in 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff regelmäßig kann nicht mit dem in Nr. 2.2 beschriebenen Begriff des 14 Abs. 2 WaffG gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine regelmäßige Wettkampfteilnahme im Sinne des 14 Abs. 3 WaffG verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. (grundsätzlich 2 Wettkämpfe mit der beantragten Waffenart innerhalb der letzten 24 Monate). Anerkannt werden Wettkämpfe, die nach den Regeln des DSB/BSSB ausgeschrieben wurden. Wettkämpfe anderer anerkannter Schießsportverbände werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die Teilnahme des Antragstellers an den entsprechenden Wettkämpfen kann durch Urkunden, Seite 5 von 6

Ergebnislisten oder durch Übersendung des Vordrucks (Anlage C) nachgewiesen werden. Die Unterlagen sind durch Stempel und Unterschrift des vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes zu bestätigen. Nachweis: Als Nachweis dient der Nachweis der Sportschützeneigenschaften, bei der in der Spalte Art des Wettkampfes dieses eingetragen wird. Ergebnislisten, Urkunden oder ähnliches müssen beigelegt werden. Die Waffe kann zur Leistungssteigerung erworben werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die neu zu erwerbende Waffe ein größeres Leistungspotential eröffnet. 4. 14 Abs. 4 WaffG - Gelbe Sportschützen WBK Diese wird auf Antrag nach einer Mindestmitgliedsdauer von 12 Monaten im DSB/BSSB und der geforderten Aktivitätseinheiten erteilt. Nachzuweisen sind dabei die regelmäßigen Übungen mit mindestens einer erlaubnispflichtigen Waffe. 5. Nachweise Jedem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: Kopien aller WBK(s) Formblatt gem. Anlage A bzw. B Nachweis über die Sportschützeneigenschaft (12 Monate vor Antragstellung) Bei Anträgen gem. 14 (3) WaffG Nachweise über die Teilnahme an den entsprechenden Meisterschaften (z.b. Kopien der Urkunden, Ergebnislisten etc.). Die Anträge müssen mit Schreibmaschine/PC oder mindestens in Druckbuchstaben ausgefüllt werden. Anträge, die nicht lesbar sind, können nicht bearbeitet werden. Nach Prüfung verbleiben diese Unterlagen beim Landesverband. Bearbeitungsgebühr Für die Bearbeitung eines Antrags (auch bei Erstantrag) wird eine Gebühr von 20 erhoben. Das Geld ist mit Abgabe der Bescheinigung an das angegebene Konto beim Landesverband zu überweisen. Schießstandnachweis Der Verein muss im Antragformular auf Seite 2 unter anderem bestätigen, dass die notwendigen Standanlagen für die beantragte Disziplin (bei Antrag auf eine bestimmte Waffe / grüne WBK) oder für erlaubnispflichtige Waffen überhaupt (bei Antrag auf eine WBK für Sportschützen / gelbe WBK) in eigenem Besitz zu haben oder ein Nutzungsrecht nachweisen zu können. Der Verband behält sich vor, Schießstandnachweise zu überprüfen. Seite 6 von 6

Name u. Vorname des Antragstellers: Anlage A BAYERISCHER SPORTSCHÜTZENBUND E.V. 1. Beantragte Waffe: Achtung! Laut Zusatzblatt zur Bedürfnisbestätigung dürfen nur Art:: Pistole / Revolver Kaliber erlaubnispflichtige Waffen erworben werden, die gemäß der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes oder nach dem Regelwerk des Bayerischen Sportschützenbundes zugelassen sind. Auflistung aller vorhandenen mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition: Nr. 1 WBK - Nr. Art Lauflänge Kompen- Einsatz bei folgenden offiziellen Wettkämpfen* Pistole (Zoll) Gewicht sator bzw. und Hersteller und Modell Kaliber Revolver oder nur Angabe des Grundes, wenn die Waffe nicht als (Gramm) lfd. Nr. (P / R) (mm) (ja/nein) Sportwaffe erworben wurde 2 3 4 5 6 Bei mehr vorhandenen Waffen diese bitte auf weiterem Blatt aufführen * Teilnahme an offiziellen Kurzwaffenwettkämpfen in den letzten drei Jahren unter Angabe von Disziplin und Verband Meisterschaften und RWK bitte abkürzen: (GM = Gaumeisterschaft, BM = Bezirksmeisterschaft, LM = Landesmeisterschaft, DM = Deutsche Meisterschaft, INT = internationale Meisterschaft / Wettkampf) (RWK-KK = Kleinkaliber Rundenwettkämpfe, RWK-GK = Großkaliber Rundenwettkämpfe)

Name u. Vorname des Antragstellers: Anlage B BAYERISCHER SPORTSCHÜTZENBUND E.V. 1. Beantragte Waffe: Achtung! wenn möglich Fabrikat angeben wenn möglich Modell angeben Auflistung aller vorhandenen halbautomatischen Langwaffen Laut Zusatzblatt zur Bedürfnisbestätigung dürfen nur erlaubnispflichtige Waffen erworben werden, die gemäß der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes oder nach dem Regelwerk des Bayerischen Sportschützenbundes zugelassen sind. Nr. WBK - Nr. Lauflänge Gesamt Kompen- Einsatz bei folgenden offiziellen Wettkämpfen* (Zoll) länge sator bzw. und Hersteller und Modell Kaliber oder in cm nur Angabe des Grundes, wenn die Waffe nicht als lfd. Nr. (mm) (ja/nein) Sportwaffe erworben wurde 1 2 3 4 5 6 Bei mehr vorhandenen Waffen diese bitte auf weiterem Blatt aufführen * Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen in den letzten drei Jahren unter Angabe von Disziplin und Verband Meisterschaften und RWK bitte abkürzen: (GM = Gaumeisterschaft, BM = Bezirksmeisterschaft, LM = Landesmeisterschaft, DM = Deutsche Meisterschaft, INT = internationale Meisterschaft / Wettkampf) (RWK-KK = Kleinkaliber Rundenwettkämpfe, RWK-GK = Großkaliber Rundenwettkämpfe)

Anlage C Nachweis der Wettkampfteilnahme als Anlage zum Bedürfnisantrag für den Erwerb einer Waffe (ab der 3 Kurzwaffe) ( 14 Abs. 3 ) Name: Schützenausweisnummer Vereinsveranstaltungen wie: Vereinsmeisterschaft (VA, Vergleichsschießen (VG), Vortelschießen usw.) Datum Art des Wettkampfes z.b. Vereinsmeisterschaft Disziplinnr. Wettkampflt. Sportord. Ergebnis Unterschrift und Stempel des Veranstalters oder Nachweis durch Ergebnisslisten, Urkunden usw) Überörtliche Veranstaltungen wie: Gaumeisterschaft (GM), Rundenwettkämpfe (Rwk), Bezirks- oder höhere Meisterschaften Datum Art des Wettkampfes Disziplinnr. Wettkampflt. Sportord. Ergebnis Unterschrift und Stempel des Veranstalters oder Nachweis durch Ergebnisslisten, Urkunden usw) Hinweis zum Punkt Regelmäßigkeit: Der in 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in Nr. 2.2 beschriebenen Begriff des 14 Abs. 2 WaffG gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinn des 14 Abs. 3 WaffG verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt (grundsätzlich 2 Wettkämpfe mit der beantragten Waffenart innerhalb der letzten 24 Monate). Anerkannt werden Wettkämpfe, die nach den Regeln des DSB/BSSB ausgeschrieben wurden. Wettkämpfe anderer anerkannter Schießsportverbände werden nur in geringfügigen Maß anerkannt. Die Teilnahme des Antragstellers an den entsprechenden Wettkämpfen kann durch Urkunden, Ergebnislisten oder durch Übersendung des Vordrucks (Anlage C) nachgewiesen werden. Die Unterlagen sind durch Stempel und Unterschrift des vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes zu bestätigen. Die vorstehenden Angaben wurden wahrheitsgemäß gemacht. Ort/Datum (Unterschrift des Antragstellers) (Unterschrift des Vorstandes lt. Vereinsregister) (Vereinsstempel)

Bayerischer Sportschützenbund e.v. Olympia-Schießanlage Bestätigung des anerkannten Dachverbandes / angegliederten Teilverbandes über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe ( 14 WaffG) (Diese Bestätigung ist bestimmt zur Vorlage bei der zuständigen Behörde.) Angaben zum Antragsteller (vom Antragsteller auszufüllen) 1 Name: Straße: Schützenpassnr..: Rückrufnummer bei Unklarheiten: Plz: geb. am Ort: in e-mail für Rückfragen Ich beantrage eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz folgender Waffe : Art Cal. Ich beantrage eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der dazugehörigen Munition für die folgende Disziplin (Sportordnungsnummer und Bezeichnung) Nr. Bezeichnung Anlagen: Die Kopien aller meiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sind als Anlage beigefügt. WBK-Nr. WBK-Nr. WBK-Nr. WBK-Nr. ausgestellt von der Behörde ausgestellt von der Behörde ausgestellt von der Behörde ausgestellt von der Behörde Ich beantrage eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach 14 Abs.4 WaffG (Gelbe WBK) Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die o.a. personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung dieses Antrages vom Bayerischen Sportschützenbund erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Antrag wird an den Schützen nach Bearbeitung zurückgeschickt, der diesen dann der zur Erteilung der Waffenbesitzkarte zuständigen Behörde zur weiteren Bearbeitung vorlegt. Die vorstehenden Angaben wurden wahrheitsgemäß gemacht. Die Hinweise für den Datenschutz habe ich gelesen. Ort/Datum..... (Unterschrift des Antragstellers) Bitte immer Blatt 1 und 2 an den Verband senden Blatt 1

2 a Angaben zum Verein (vom Verein auszufüllen) Name: vertreten durch Straße: Vereinsnr.: Plz: Ort: Unser Verein ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund. Wir bestätigen hiermit dem Antragsteller, dass er Mitglied im o.g. Verein ist, seit mindestens 12 Monaten beim Bay. Sportschützenbund gemeldet ist und regelmäßig seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in unserem Verein als Sportschütze betreibt. Ferner bescheinigen wir, die notwendigen Standanlagen für die beantragte Disziplin (bei Antrag auf eine bestimmte Waffe / grüne WBK) oder für erlaubnispflichtige Waffen überhaupt (bei Antrag auf eine WBK für Sportschützen / gelbe WBK) in eigenem Besitz zu haben oder ein Nutzungsrecht nachweisen zu können. Nachweis der Sportschützeneigenschaften liegt bei Sonstige Unterlagen über den Nachweis der Sportschützeneigenschaft des Antragstellers liegen bei. (Diese Unterlagen verbleiben beim Verband.) Ort/Datum..... (Unterschrift des Vorstandes lt. Vereinsregister) Stempel des Vereins vom Verband auszufüllen: Bestätigung des Verbandes über die Sportschützeneigenschaft nach 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 2 b und die Schießstätten Die Angaben des Vereins über die Schießstätten sowie die Sportschützeneigenschaft des Antragstellers werden auf Grund der vorgelegten Unterlagen bestätigt.... (Unterschrift des Sachbearbeiters - Dachverband) Stempel des Verbandes 3.1 Bedürfnisbescheinigung des Verbandes zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach 14 Abs. 4 Der Bayerische Sportschützenbund e.v., Ingolstädter Landstr. 110, 85748 Garching-Hochbrück, vertreten durch seinen Beauftragten, hält die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen zur Ausübung des Schießsportes durch den Antragsteller für erforderlich. Für die mit der Waffenbesitzkarte für Sportschützen zu erwerbenden Waffen sind die Disziplinen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes / des Regelwerks des Bayerischen Sportschützenbundes maßgebend.... (Unterschrift des Sachbearbeiters - Dachverband) Stempel des Verbandes Blatt 2

Allgemeine Hinweise zur Bestätigung des anerkannten Dachverbandes / angegliederten Teilverbandes über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe ( 14 WaffG) Ab dem 01.07.2006 werden aus organisatorischen Gründen die Bestätigungen zentral vom Bayerischen Sportschützenbund e. V. bearbeitet. Beachten Sie bitte folgende Hinweise zum Ausfüllen des Bestätigungsvordrucks: Blatt 1: Füllen Sie die Seite 1 mit allen Ihren Daten aus. - Ohne Schützenausweisnummer kann keine Bearbeitung erfolgen. - Legen Sie eine Kopie aller Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse bei. Kopieren Sie dabei ihre WBK auf DIN A4. Bei mehreren Besitzkarten kennzeichnen Sie bitte die Vorder- und Rückseiten, damit die Zusammengehörigkeit ersichtlich ist. - Generell ist ab der zweiten Kurzwaffe die Anlage A mit auszufüllen und beizufügen. Blatt 2: hier ist nur der Teil 2a (vom Verein!) auszufüllen: - Zu beachten ist, dass nur der Vorstand, bzw. die vom Verein beauftragte Person unterschreiben darf. Das Blatt muss mit einem Stempelabdruck des Vereinsstempels versehen sein. - Sollte Ihr Verein zum ersten Mal eine Bestätigung unterschreiben, ist der Nachweis über die Standzulassung in Kopie beizufügen. Bitte füllen Sie in den weiteren Punkten nichts aus. Nachweis der Sportschützeneigenschaften: Bitte senden Sie uns keine Schießbücher, Kopien von Schießbüchern o.ähnliches. Verwenden Sie bitte unseren Vordruck, den der Verein unterschreiben und stempeln muss. Ganz wichtig ist die Angabe der Disziplinnummer. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Vorgaben über die Regelmäßigkeit einhalten. Die Regelmäßigkeit ist erfüllt, wenn Sie 12 Monate eingetragen haben und in dieser Zeit jeden Monat eine Übung, bzw. bei Unterbrechungen 18 Übungen der Sportordnung entsprechend nachweisen. Anträge, die keine 12 Monate nachweisen, können nicht bearbeitet werden und verursachen zusätzlichen Schriftverkehr und Kosten.

Der Gesetzgeber billigt dem organisierten Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen ( 'Grundkontingent') zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Hierzu sind die Vorgaben des Waffengesetzes 14 Abs. 3 maßgebend. Beachten Sie bitte hierzu den Textauszug aus den Vollzugshinweisen Waffenrecht des Bay. Staatsministeriums: (Als Nachweise senden Sie uns bitte Kopien von Ergebnislisten oder Urkunden. Diese Kopien muss der Verein unterschreiben und mit einem Stempelabdruck des Vereins versehen) 3.2 Weitere Sportwaffen nach 14 Abs. 3 WaffG 3.2.1 Die Voraussetzungen, unter denen ein Sportschütze nach 14 Abs. 3 WaffG eine Sportwaffe über das Grundkontingent hinaus erwerben und besitzen darf, wurden um das Erfordernis ergänzt, dass der Sportschütze "regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat". Diese Formulierung wirft Auslegungsfragen zur Frage der erforderlichen Wettkampfebene, der Waffenart und der Intensität der Wettkampfteilnahme auf. Gesetzgeberisches Ziel ist es, den Sportschützen Erwerb und Besitz von eigenen Sportwaffen über das Grundkontingent hinaus zu ermöglichen, die ihren Sport aktiv betreiben. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, nur die Sportschützen zu privilegieren, die ihren Sport auf einem besonderen Leistungsniveau verfolgen. Das bedeutet: Wettkampfebene: Schießsportwettkämpfe im Sinn des 14 Abs. 3 WaffG sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebene schießsportliche Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde. Waffenart: Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat. Regelmäßigkeit: Der in 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in Nr. 3.1 beschriebenen Begriff des 14 Abs. 2 WaffG gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinn des 14 Abs. 3 WaffG verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei 14 Abs. 2 WaffG eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Auch kann nicht ohne weiteres wie bei 14 Abs. 2 WaffG auf einen Jahreszeitraum abgestellt werden, da z. B. eine Gaumeisterschaft regelmäßig nur einmal jährlich stattfindet, aber durchaus denkbar ist, dass auch ein besonders aktiver Sportschütze an der Teilnahme in einem Jahr aus nachvollziehbaren Gründen verhindert sein kann, während er in den Vorjahren teilgenommen hat und auch im Folgejahr teilnehmen will.

3.2.2 Nach 14 Abs. 3 WaffG muss auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme von der Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein. Die Schießsportverbände müssen ihre Formulare für die Bedürfnisbescheinigung nach 14 Abs. 3 WaffG daher um einen Passus ergänzen, mit dem sie bestätigen, dass der Sportschütze regelmäßig mit der zu erwerbenden Waffenart an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat, damit die Waffenbehörde die Sportwaffe in die Waffenbesitzkarte eintragen kann. 3.2.3 Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach 14 Abs. 2 WaffG (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach 14 Abs. 3 WaffG (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der grünen Waffenbesitzkarte für das Bedürfnis "Schießsport" bereits eingetragenen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach 14 Abs. 2 WaffG mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach 14 Abs. 3 WaffG erforderlich ist Allgemeines: Je Bedürfnis wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 20,00 erhoben. Überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr bitte auf folgendes Konto: HypoVereinsbank BLZ: 700 202 70 Konto Nr. 655864865 IBAN: DE 97 7002 0270 0655 8648 65 BIC: HYVEDEMMXXX Vergessen Sie nicht den Namen des Antragstellers anzugeben. Achtung: Der Antrag wird erst nach dem Eingang der Gebühr bearbeitet. Senden Sie den Antrag an: Bayerischer Sportschützenbund z. Hd. Jörg Vochetzer Ingolstädter Landstr. 110 85748 Garching / Hochbrück

Hinweise zum Ausfüllen des Antrages: - Für jede Kurzwaffe / Langwaffe ist ein eigener Antrag zu stellen. - Die Angaben von Antragsteller (1) und Verein (2a) sind in allen Fällen auszufüllen. - Es sind generell Kopien von allen waffenrechtlichen Erlaubnissen des Antragsteller beizulegen. - Die Vereine werden darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls der zuständigen Waffenbehörde des Antragstellers ein Miet-/Pachtvertrag für die relevanten Disziplinen der Sportordnung des DSB / Regelwerk des Bayerischen Sportschützenbundes nachzuweisen ist. Sie erhalten folgende Bescheinigungen zurück: - Blatt 1 und 2 des Antrags (Abschnitt 1-3.1) - nur bei Antrag auf eine bestimmte Waffe (eintragungspflichtig auf grüner WBK) zudem eine Bescheinigung nach Abschnitt 3.2 bzw. 3.3 Die Bescheinigung nach Abschnitt 3.2 gilt für jeden Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, soweit der Erwerb nicht über die WBK für Sportschützen nach 14 Abs. 4 Waffg erfolgt. Vorrangig gilt die Bescheinigung nach 3.2 für den Erwerb der ersten beiden mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, sowie der ersten drei halbautomatischen Langwaffen (Hinweis: Beim Bayerischen Sportschützenbund gibt es z.z. nur eine Disziplin für halbautomatische Langwaffen) Die Bescheinigung nach Abschnitt 3.3 gilt je nach Einzelfall ab der dritten mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition oder vierten halbautomatischen Langwaffe Nach 4 Abs.4 des WaffG wird das Bedürfnis nach drei Jahren von der zuständigen Behörde, zumindest bei erstmaligen Antragstellern, überprüft. Die Aufzeichnungen über die schießsportlichen Tätigkeiten des Antragstellers sind daher auch hierfür erforderlich. Verfahrensablauf: Der Antragsteller schickt den Antrag über den Verein an den Bayerischen Sportschützenbund. Der Antragsteller legt Ablichtungen von allen seinen waffenrechtlichen Genehmigungen bei. Die Kopien sind in DIN A4 einseitig zu fertigen und die Zusammengehörigkeit zu kennzeichnen. Ansprechpartner beim Bayerischen Sportschützenbund ist: Jörg Vochetzer Bayerischer Sportschützenbund Ingolstädter Landstraße 110 85748 Garching-Hochbrück

Name: Nachweis der Sportschützeneigenschaften als Anlage zum Bedürfnisantrag für den Erwerb einer Waffe ( 14 Abs. 2 und 3 Nr. 1 WaffG) Die Nachweise mit erlaubnispflichtigen Waffen müssen immer über volle 12 Monate hinweg erbracht worden sein: entweder 1 Eintrag je Monat oder ersatzweise insgesamt 18 Einheiten über volle 12 Monate hinweg. Schützenausweis-Nr.: Monat Datum Waffenart/Kaliber Gewehr/Pistole/Revolver Disziplinnr. lt. Sportord. Training Wettkampf- Ergebnis Art des Wettkampfes **Bitte Hinweis unten beachten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Die vorstehenden Angaben wurden wahrheitsgemäß gemacht. Die unterzeichneten Schießleiter sind von unserem Verein beauftragt die Schießtage zu leiten. Hinweis: Dieser Nachweis kann auch nachträglich aus den Schießbüchern / Schießklatten / EDV Aufzeichungen des Vereins zusammengestellt werden. Der Unterzeichnende des Vereins bestätigt, dass die o.g. Einheiten nach den jeweiligen Regeln der Sportordnung des DSB/BSSB geschossen wurden. Ort/Datum... (Unterschrift des Vorstandes lt. Vereinsregister) Vereinsstempel.. Vor dem Versand bitte prüfen: * Bitte tragen Sie unbedingt die Disziplinnummer im Nachweis ein. Andernfalls ist keine Prüfung möglich. ** Bitte tragen Sie die Art des Wettkampfes ein: z.b. RWK (ggf. bitte Nachweise - Ergebnislisten, Urkunden usw.- beifügen)

Hinweis zur Gebührenerhebung: Der Bayerische Sportschützenbund erhebt für die Bearbeitung jedes Antrags 20 Euro. Die Gebühr ist im Vorfeld der Antragstellung auf folgendes Konto des BSSB zu überweisen: HypoVereinsbank BLZ: 700 202 70 Konto Nr. 655 864 865 IBAN: DE 97 7002 0270 0655 8648 65 BIC: HYVEDEMMXXX Beispiele: 1 Antrag für Pistole 9mm für Disziplin 2.53 Gebühr Euro 20,- 1 Antrag für Gelbe WBK 20,- 1 Antrag für Pistole 9mm für Disziplin 2.53 sowie Gelbe WBK (selber Antrag) 20,- 1 Antrag für Pistole 9mm für Disziplin 2.53 sowie 1 Antrag für Revolver.357 Mag für Disziplin 2.55 40,- 1 Antrag für Pistole 9mm für Disziplin 2.53 sowie Gelbe WBK (selber Antrag) sowie 1 Antrag für Revolver.357 Mag für Disziplin 2.55 40,- 1 Antrag für Pistole 9mm für Disziplin 2.53 sowie 1 Antrag für Revolver.357 Mag für Disziplin 2.55 sowie separat 1 Antrag Gelbe WBK 60,- Das Erwerbstreckungsgebot ist zu beachten. Ein Sammelantrag (mehrere Waffen auf 1 Antrag) ist nicht möglich, bitte reichen Sie daher einen Antrag je Waffe ein. Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig des Ergebnisses der Bedürfnisprüfung. BSSB / JV 19.10.2016

Bay. Sportschützenbund Waffenrecht Aufstellung und Regelnummern zur Befürwortung von Sportwaffen durch den BSSB Bitte beachten Sie, dass sich die Regelnummer durch Änderungen in der Sportordung ändern können Waffen deren Eintrag in der grünen WBK erfolgt Art Regel Nr. Diziplinbezeichnung Kaliber Abzug Hinweise Sportordnung 2.30 Olymp.Schnellfeuerpistole.22lfb/lr 1000 gr. Für die Disziplin 2.30, 2.40 Sportpistole-/revolver 2.40 KK-Sportpistole.22lfb/lr 1000 gr und 2.60 wird die gleiche Waffe 2.60 Standardpistole.22lfb/lr 1000 gr. verwendet. Zentralfeuerpistole 2.45 GK-Sportpistole.30 -.38.30-.38 (7.62-9.65) 1360 gr keine Magummunition Sportpistole 2.53 GK-Pistole 9mm 9 mm Luger 1000 gr. Sportrevolver 2.55 GK-Revolver.357 mag.357 Mag 1000 gr. Sportrevolver 2.58 GK-Revolver.44 mag.44 Mag 1000 gr. Sportpistole 2.59 GK-Pistole.45 ACP.45 ACP 1000 gr. BSSB Kombi B 21 A GK-Revolver ab.357 Mag 1000 gr. Wer bereits die 4 Kurzwaffen von B 21 B GK-Pistole ab 9 mm 1000 gr. 2.53 bis 2.59 hat, hat keinen weiteren Bedarf für Kombi KK-Mehrlader B 15 KK-Mehrlader.22 lfb/lr Halbautomaten sind zugelassen Wichtiger Hinweis: Die Nachweise der Sportschützeneigenschaften sind mit einer Art der Waffe zu erbirngen, die erworben werden will. Das bedeutet: Sie können die Nachweise mit einer x-beliebigen Kurzwaffe aus der oberen Tabelle (auch gemischt) erbringen wenn Sie eine Kurzwaffe für die Wettbewerbe des BSSB/DSB erwerben möchten. Bei KK-Mehrlader sind auch Langwaffen anteilig berechnungsfähig Ersteller: Furnier Gerhard Seite 1 von 2 Stand: 24.03.2008

Langwaffen Einzelladerlangwaffe 1.30 Einzelladerlangwaffe 1.35 Einzelladerlangwaffe 1.40 Einzelladerlangwaffe 1.50 GK-Standardgewehr Repetierlangwaffe 1.58 Deutsches Ordonnanzgewerhr Einzelladerlangwaffe 1.60 KK-Freigewehr (3x40 Schuß) Einzelladerlangwaffe 1.70 GK Freigewehr (3x40 Schuß) Einzelladerlangwaffe 1.80 Einzelladerlangwaffe 1.90 Flinte 3.10 Flinte 3.15 Flinte 3.20 Waffen deren Eintrag in der gelben WBK erfolgt WBK für Sportschützen 14 Abs. 4 WaffG Zimmerstutzen KK-100 m KK-Sportgewehr (3x20 Schuß) KK-Liegend GK-Liegendkampf Wurfscheibe Trap Wurfscheibe Doppeltrap Wurfscheibe Skeet 4,65 mm Randzünder.22 lfb/lr.22 lfb/lr 8mm Zentralfeuer 6-8 mm Zentralfeuer.22 lfb/lr 8mm Zentralfeuer.22 lfb/lr 8mm Zentralfeuer 12/70 12/70 12/70 Kurzwaffen Einzelladerkurzwaffe 2.20 Revolver 7.40 Bayerische Disziplinen Repetierlangwaffe B11 Repetierlangwaffe B12 Repetierlangwaffe B13 Repetierlangwaffe B14 Einzelladerlangwaffe B 16 Einzelladerlangwaffe B 17 Freie Pistole Perkussionsrevolver Ordonnanzgewehr BSS Unterhebel A Unterhebel B Unterhebel C Feuerstutzen trat. Zimmerstutzen trat..22 lfb/lr beliebig ab 6,5 mm Zentralfeuer MIP über 550 MIP unter 550.22 lfb/lr 8,15 x 46 Rundkugel bis Nr. 16/Randzünder MIP = 01 x Geschossgewicht (gr) ma Mündungsgeschwindigkeit (m/sek) Ersteller: Furnier Gerhard Seite 2 von 2 Stand: 24.03.2008