Jugendordnung. Karnevalsgesellschaft Blau-Weiß Fischenich von 1957e.V. Vereinsjugend der KG Blau-Weiß Fischenich von 1957e.V.

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Transkript:

Jugendordnung Karnevalsgesellschaft Blau-Weiß Fischenich von 1957e.V. Vereinsjugend der KG Blau-Weiß Fischenich von 1957e.V. Anerkennung gemäß 75 Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Präambel Die Vereinssatzung gibt den Rahmung für die Zwecke und Ziele der KG Blau- Weiß Fischenich von 1957 e.v., nachfolgend KG genannt, und die von ihr betriebene Jugendarbeit vor. Diese Jugendordnung regelt die Selbstverwaltung der Jugend in der KG. Daneben gelten die Jugendordnungen der Fachverbände, deren Mitglied die KG ist. Die Vereinsjugend bekennt sich zu den Zielen und Aufgaben, die in der Satzung der KG Verankert sind. Inhalt Seite 1 Name und Sitz 3 2 Zweck und Geschäftsjahr 3 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 4 4 Organe 4 5 Jugendversammlung der Vereinsjugend 5 6 Vorstand der Vereinsjugend 6 7 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe 6 8 Satzungsänderungen 6 9 Auflösung 7 2

1 Name und Sitz 1.1 Die Gemeinschaft aller Jugendlichen, die Mitglieder der KG sind, führt den Namen Vereinsjugend. 1.2 Sie hat ihren Sitz in Hürth-Fischenich 2 Zweck und Geschäftsjahr 2.1 Die Vereinsjugend hat folgende Aufgaben und Ziele: a) Förderung der Aus- und Weiterbildung b) Teilnahme und Durchführung von jugendpflegerischen Maßnahmen c) Teilnahme an Jugendleiterschulungen d) Teilnahme an Arbeitstagungen e) Teilnahme an sonstigen zweckorientierten Maßnahmen 2.2 Die Vereinsjugend ist ausschließlich selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. 2.3 Sie erhält einen Etat, der jährlich vom Vorstand der KG festgelegt wird. Die Verwendung des Etats wird am Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand der KG Vorgelegt. 2.4 Sie wird nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen geführt. 2.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3

3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder sind alle Jugendlichen der KG. 3.2 Jugendlich im Sinne dieser Jugendordnung sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. 3.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die KG. 3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Vollendung des 27. Lebensjahres oder Tod. 3.5 Die Altersgrenze gilt nicht für die gewählten Funktionsträger gem. 6.1 Nr. a-d. 4 Organe Organe der Vereinsjugend sind a) die Jugendversammlung b) der Vorstand. 4

5 Jugendversammlung der Vereinsjugend 5.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind a) Mitglieder des Jugendvorstandes b) alle Jugendlichen des Vereins 5.2 Die Jugendversammlung ist das oberste Haupt der Vereinsjugend. Zu ihren Aufgaben gehören: a) Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes b) Entlastung des Jugendvorstandes c) Wahl des Jugendvorstandes d) Wahl von Kassenprüfern e) Änderungen der Jugendordnung f) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinsjugend 5.3 Die ordentliche Versammlung der Vereinsjugend findet einmal jährlich, spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der KG statt. Sie wird vom Jugendvorstand mindestens 10 Tage vorher, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung, einberufen. 5.4 Der Jugendvorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. 5.5 Wahlen werden geheim, durch Abgabe von Stimmzetteln, vorgenommen a) Wird nur ein Vorschlag eingereicht, kann offen abgestimmt werden b) Bei mehreren Vorschlägen muss geheim abgestimmt werden c) Alle Wahlen führt ein Wahlausschuss durch, der aus 2 Wahlleitern besteht. - Den Wahlausschuss bestimmt die Jugendversammlung - Mitglieder des Wahlausschusses können nicht gewählt werden. Werden sie im Laufe der Wahl vorgeschlagen und nehmen diesen Vorschlag an, so scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus und werden durch einen Stellvertreter ersetzt. - Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, stellt das Wahlergebnis fest und gibt dies der Jugendversammlung bekannt. d) Begründete Einsprüche gegen die Wahl sind nur im Verlauf der Jugendversammlung, bei Verstoß gegen die Wahlordnung, zulässig. 5

6 Vorstand der Vereinsjugend 6.1 Der Vorstand der Vereinsjugend der KG besteht aus a) dem Vorsitzenden, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) drei Beisitzern, am Wahltag nicht älter als 27Jahre. 6.2 Der Jugendvorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 6.3 Der Jugendvorstand beschließt über alle Angelegenheiten der Vereinsjugend, soweit nicht die Jugendversammlung dafür zuständig ist. 6.4 Der Jugendvorstand vertritt die Vereinsjugend nach außen und hat Sitz und Stimmrecht im Beirat der KG. 7 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Die Vereinsjugend der KG ist eine Unterorganisation des Musikverbandes Erftkreis e.v., des Volksmusikerbundes NRW, des Karnevalsverbandes Rhein-Erft e.v. (KRE), des Bundes Deutscher Karneval und deren jugendpflegerisch anerkannten Jugendorganisationen. 8 Satzungsänderungen 8.1 Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied, innerhalb der Frist von 5 Tagen vor der Jugendversammlung, schriftlich beim Jugendvorsitzenden eingereicht werden. 8.2 Beschlüsse dazu können nur mit 2/ Mehrheit, der bei der Abstimmung anwesendenstimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern sie der Vereinssatzung nicht entgegenstehen. 6

9 Auflösung 9.1 Wird ein Antrag zwecks Auflösung an die Jugendversammlung der KG gestellt, kann nur diese darüber beraten. Falls der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des Punktes 8.2 dieser Jugendordnung findet, ist unverzüglich eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Sie beschließt dann mit der in Punkt 8.2 geforderten Mehrheit die Auflösung der Vereinsjugend der KG. 9.2 Im Falle der Auflösung der Vereinsjugend wird das Vermögen an die KG, mit der Auflage zur Verwendung für jugendpflegerische Zwecke, übergeben. Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und steht nicht im Widerspruch dazu. Änderungen können nur von einer Jugendversammlung beschlossen werden. Hürth, den 18. Februar 2002 7

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