Universität Bern. Graduiertenkolleg Bern/Freiburg Wandel der Geschlechterkulturen/ Shifting Gender Cultures

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Transkript:

Universität Bern Interdisziplinäres Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung IZFG Graduiertenkolleg Bern/Freiburg Wandel der Geschlechterkulturen/ Shifting Gender Cultures Reglement über die Gewährung von Stipendien an KollegiatInnen des Graduiertenkollegs Gender Bern/Freiburg Wandel der Geschlechterkulturen/Shifting Gender Cultures (Modul der Graduiertenkollegien Gender Netzwerk Schweiz)

2 Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeines... 3 2. Abschnitt: Formelle Voraussetzungen... 3 3. Abschnitt: Gesuchsverfahren... 4 4. Abschnitt Beitragsberechtigte Kosten... 5 5. Abschnitt Rechte und Pflichten der BeitragsempfängerInnen... 6 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen... 8

3 Gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Universität Basel und den Universitäten Bern/Freiburg, Genf, Lausanne und Zürich vom 26. April 2002, auf der Basis des Beitragsgesuchs Graduiertenkollegien Gender Netzwerk Schweiz (Kooperations- und Innovationsprojekt Bundesamt für Bildung und Wissenschaften BBW) vom 27. Juli 2001 sowie der Beitragsverfügung des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaften BBW vom 1. Oktober 2001 erlässt die akademische Leitung des Graduiertenkollegs Gender Bern/Freiburg das folgende Reglement: 1. Abschnitt: Allgemeines Artikel 1 Grundsatz 1 Das (nachfolgend GK Gender BE/FREI) gewährt Forscherinnen und Forschern Stipendien für ihre wissenschaftliche Weiterbildung. 2 Die Stipendien werden grundsätzlich für Doktorate gewährt. Die gesuchstellenden ForscherInnen müssen das Lizentiat, Master, Diplom oder einen gleichwertigen anerkannten Ausbildungsabschluss zum Zeitpunkt des Stipendienantritts vorweisen können und als Doktorierende an einer Schweizer Universität zugelassen sein. 3 Die Stipendien werden grundsätzlich als ganze (100%) oder halbe (50%) Stipendien gewährt. In begründeten Fällen können Stipendien der Erwerbssituation der Stipendierten jederzeit prozentual angepasst werden. 4 Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf ein Stipendium. Artikel 2 Stipendiendauer und Antritt 1 Die Stipendien werden grundsätzlich für die Dauer des Graduiertenkollegs (36 Monate) vom 1. April 2002 bis 31. März 2005 gewährt. Ein Antritt des Stipendiums nach dem 1. April 2002 ist nur in begründeten Fällen möglich. 2 Stipendien können nicht rückwirkend vergeben werden. Artikel 3 Zuständigkeit Für die wissenschaftliche Begutachtung und für die Entscheidung der Gesuche zur Ausrichtung von Stipendien nach diesem Reglement ist die akademische Leitung des GK Gender BE/FREI zuständig. 2. Abschnitt: Formelle Voraussetzungen Artikel 4 Persönliche Voraussetzungen 1 Zur Gesuchstellung sind ForscherInnen berechtigt, die

4 a) über ein an einer universitären Hochschule im In- oder Ausland erworbenes Lizentiat, Master, Diplom oder einen gleichwertigen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. b) das Schweizer Bürgerrecht oder eine schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzen. c) als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer eine Verbindung mit einer Schweizer Universität oder Hochschule durch Studium oder Forschungstätigkeit nachweisen. d) an der Universität Bern oder Freiburg promovieren. In begründeten Ausnahmefällen kann auch Gesuchen von ForscherInnen stattgegeben werden, die an einer anderen Schweizer Universität promovieren. e) Die gesuchstellenden ForscherInnen müssen für die Teilnahme am GK Gender BE/FREI zugelassen sein. 2 Die gesuchstellenden ForscherInnen müssen das Lizentiat, Master, Diplom oder einen gleichwertigen anerkannten Ausbildungsabschluss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorweisen können. In begründeten Ausnahmefällen kann in Absprache mit den Prüfenden des Lizentiats-, Master-, Diplom- oder gleichwertigen anerkannten Ausbildungsabschlusses sowie den BetreuerInnen der geplanten Dissertation Gesuchen entsprochen werden, die diese Voraussetzung noch nicht erfüllen. Der Stipendienantritt verschiebt sich in diesen Fällen gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 auf den Zeitpunkt des Lizentiats-, Master- oder Diplomabschlusses. Artikel 5 Sachliche Voraussetzungen 1 Die Gesuche um Ausrichtung von Stipendien müssen auf dem offiziellen Formular der Graduiertenkollegien Gender Schweiz abgefasst sein, alle als obligatorisch bezeichneten Angaben und Unterlagen enthalten und innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zum vorgesehenen Stichtag bei der gemäss Artikel 3 zuständigen akademischen Leitung des GK Gender BE/FREI eingereicht werden. 2 Die Gesuche können in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden. 3. Abschnitt: Gesuchsverfahren Artikel 6 Beurteilungskriterien und Verfahrensvorschriften 1 Sofern die Gesuche die formellen Voraussetzungen erfüllen, werden sie der wissenschaftlichen Begutachtung zugeführt. 2 Folgende Beurteilungskriterien kommen zur Anwendung: a) die Qualität, Originalität und Aktualität des zur Durchführung vorgesehenen Dissertationsprojekts; b) die Ansiedlung des Dissertationsprojekts im Feld der Gender Studies; c) die Anschlussfähigkeit des Dissertationsprojekts an die in der Ausschreibung des Graduiertenkollegs publizierten thematischen sowie die theoretisch-methodologischen Leitlinien und an die disziplinären Schwerpunkte des GK Gender BE/FREI;

5 d) die bisherigen allgemeinen wissenschaftlichen Leistungen der gesuchstellenden ForscherInnen und im Besonderen die Kenntnisse und Kompetenzen im Feld der Gender Studies sowie das Interesse an interdisziplinären Fragestellungen; e) die Aussichten, das gesteckte Ziel der Promotion zu erreichen. 3 Für die Zuständigkeit der Prüfung der Beurteilungskriterien nach Art. 6, Abs. 2 gilt Art. 3. 4 Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. 5 Es besteht keine Rekursmöglichkeit. 4. Abschnitt Beitragsberechtigte Kosten Artikel 7 Beitrag an die Lebenshaltungskosten 1 Mit dem Stipendium entrichtet das GK Gender BE/FREI den BeitragsempfängerInnen einen nach den Ansätzen des schweizerischen Nationalfonds für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) für analoge Forschungsstipendien bemessenen Beitrag an die Lebenshaltungskosten. 2 Zuzüglich zu den Lebenshaltungskosten erhalten BeitragsempfängerInnen mit Kindern einen vom GK Gender BE/FREI festgesetzten Kinderzuschuss, sofern nicht über eine eigene Anstellung oder die des andern Elternteils Kinderzulagen bezogen werden bzw. eine Anspruchsberechtigung auf solche besteht. Artikel 8 Weitere Beiträge 1 Die StipendiatInnen können Gesuche einreichen um die Ausrichtung von Beiträgen an die aktive Teilnahme (Referat, Poster, Paper oder Vergleichbares) an wissenschaftlichen Kongressen, die für ihre eigene Forschung von Bedeutung sind. 2 Das GK Gender BE/FREI kann für die Beiträge nach Abs. 1 verbindliche Höchstsätze festlegen. 3 Das Gesuch um Ausrichtung eines Beitrags zur Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen muss mindestens einen (1) Monat vor dem entsprechenden Kongress bei der akademischen Leitung des GK Gender BE/FREI eingereicht werden. Nur in Ausnahmefällen kann das Gesuch später eingereicht werden, immer aber vor der Teilnahme. Artikel 9 Drittmittel 1 Die BeitragsempfängerInnen haben die akademische Leitung des GK Gender BE/FREI über alle Drittmittel, die sie von anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem vom Stipendium des GK Gender BE/FREI finanzierten Promotionsprojektes erhalten, sowie über Veränderungen betreffend allfälliger Haupt- und Nebeneinkünfte unverzüglich zu informieren. 2 Das GK Gender BE/FREI kann die Drittmittel oder Haupt- und Nebeneinkünfte bei der Berechnung der Beiträge gemäss Art. 7 bis 8 in Abzug bringen, soweit sie einen bestimmten, vom GK Gender BE/FREI festzulegenden Betrag übersteigen.

6 5. Abschnitt Rechte und Pflichten der BeitragsempfängerInnen Artikel 10 Rechtsfolgen der Zusprache 1 Mit ganzer oder teilweiser Gutheissung eines Stipendiengesuchs (Zusprache) werden die GesuchstellerInnen zu StipendiatInnen des GK Gender BE/FREI. 2 Die StipendiatInnen müssen den zugesprochenen Beitrag nach Massgabe der im Bewilligungsschreiben (Stipendienentscheid und Verpflichtungserklärung) enthaltenen Bedingungen verwenden sowie die Bestimmungen des vorliegenden Reglements einhalten. 3 Die StipendiatInnen sind verpflichtet, die Forschungsarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchzuführen. Artikel 11 Freigabe des Beitrags 1 Die Freigabe des Beitrages erfolgt mit Beginn der Laufzeit des GK Gender BE/FREI am 1. April 2002. 2 Die Auszahlung des Beitrags erfolgt in Schweizer Franken und in Halbjahres-Raten auf ein Bank- oder Postcheckkonto in der Schweiz. Artikel 12 Verfall des Beitrags und Änderung der Zusprache 1 Der Beitrag verfällt, wenn der Antritt des Stipendiums nicht rechtzeitig erfolgt. 2 Das Stipendium gilt als nicht rechtzeitig angetreten, wenn mit dem Beginn der Laufzeit des GK Gender BE/FREI nicht die Teilnahme am GK Gender BE/FREI aufgenommen wird oder wenn mit dem Beginn der Laufzeit des GK Gender BE/FREI die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht mehr erfüllt sind. 3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die akademische Leitung des GK Gender BE/FREI auf begründetes Gesuch hin einen verspäteten Antritt bewilligen. 4 Fallen nach erfolgter Zusprache die Teilnahmevoraussetzungen dahin oder tritt eine erhebliche Veränderung der für die Zusprache massgebenden Verhältnisse ein, kann das GK Gender BE/FREI die Zusprache widerrufen oder den veränderten Verhältnissen anpassen. Es hört die betroffenen Parteien vorgängig an und erlässt die Abänderung oder den Widerruf schriftlich. 5 Verwenden die BeitragsempfängerInnen den Beitrag des GK Gender BE/FREI missbräuchlich oder verstossen sie trotz schriftlicher Mahnung weiterhin gegen das vorliegende Reglement, kann das GK Gender BE/FREI die zugesprochenen Beiträge vollständig oder teilweise zurückfordern, resp. ihre Auszahlung verweigern. Artikel 13 Steuern und Versicherungen 1 Der Beitrag des GK Gender BE/FREI stellt ein Stipendium dar und wird durch den Stipendienentscheid als solches ausgewiesen. 2 Die BeitragsempfängerInnen sind vom GK Gender BE/FREI nicht unfallversichert. Diese wie alle anderen Sozialversicherungen sind Sache der BeitragsempfängerInnen.

7 Artikel 14 Mutterschaft, Krankheit und Unfall sowie Militärdienst 1 Beitragsempfängerinnen haben im Falle einer Mutterschaft während der Dauer der Laufzeit von Graduiertenkolleg und Stipendium Anspruch auf einen viermonatigen, zu 100% des zugesprochenen Stipendiums bezahlten Mutterschaftsurlaub. 2 Im Falle von Krankheit oder Unfall mit mehrmonatiger Heilungsdauer während der Dauer des Forschungsstipendiums kann die akademische Leitung des GK Gender BE/FREI auf entsprechendes Gesuch hin den Beitrag gemäss Artikel 7 und die Stipendiendauer angemessen erhöhen, sofern die mit dem Stipendium verfolgten wissenschaftlichen Ziele sonst nicht erreicht werden könnten. 3 Im Falle von mehrmonatigem Militärdienst kann auf entsprechendes Gesuch hin die Stipendiendauer ebenfalls verlängert werden. Artikel 15 Änderungen Werden die im Stipendiengesuch umschriebenen Forschungsarbeiten nach erfolgter Zusprache des Stipendiums geändert, bleibt die ursprüngliche Stipendienzusprache nur dann unverändert, wenn die akademische Leitung des GK Gender BE/FREI einem entsprechenden Gesuch ausdrücklich zugestimmt hat. Artikel 16 Verzicht oder vorzeitiger Abbruch 1 Verzichten die BeitragsempfängerInnen auf das ihnen zugesprochene Stipendium oder brechen sie ihre Teilnahme am GK Gender BE/FREI vorzeitig ab, haben sie die akademische Leitung des GK Gender BE/FREI unverzüglich über den Verzicht, den Abbruch sowie die Gründe dafür schriftlich zu informieren. 2 Sie haben dem GK Gender BE/FREI den bereits ausbezahlten Beitrag an die Lebenshaltungskosten gemäss Artikel 8 pro rata temporis zurückzuerstatten. Die übrigen Beiträge sind, sofern bereits ausbezahlt, zurückzuerstatten, soweit den BeitragsempfängerInnen noch keine entsprechenden Auslagen entstanden sind. Artikel 17 Teilnahme an Veranstaltungen Die BeitragsempfängerInnen sind zur aktiven Teilnahme an den obligatorischen Veranstaltungen des GK Gender BE/FREI sowie an den obligatorischen Veranstaltungen auf gesamtschweizerischer Ebene der Graduiertenkollegien Netzwerk Gender Studies Schweiz verpflichtet. Artikel 18 Berichterstattung Die BeitragsempfängerInnen haben dem GK Gender BE/FREI jederzeit auf begründete Aufforderung schriftliche wissenschaftliche Zwischen- und Schlussberichte zukommen zu lassen.