Gemeinde Endingen. Reglement über die. Parkierung und Parkplätze der Gemeinde Endingen

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Transkript:

Gemeinde Endingen Reglement über die Parkierung und Parkplätze der Gemeinde Endingen

Die Einwohnergemeindeversammlung Endingen erlässt, gestützt auf 54 58, 03 und 05 des kantonalen Baugesetzes (BauG, SAR 73.00, vom 9. Januar 993; Stand 0.09.0), sowie 43 Bauverordnung (BauV, SAR 73.0, vom 5. Mai 0; Stand 0.09.0), das Strassenverkehrsgesetz vom 9. Dezember 958 (SVG; SR 74.0; Stand 0.05.0), die Verkehrsregelnverordnung vom 3. November 96 (VRV; SR 74.; Stand 0.0.0) und die Signalisationsverordnung vom 5. September 979 (SSV; SR 74.; Stand 0.07.0), das nachstehende Reglement: A. Dauerparkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen Art. Es ist nur mit gemeinderätlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge oder deren Anhänger (z.b. Wohnwagen, Lastwagenanhänger) regelmässig auf öffentlichen oder allgemein zugänglichen, gemeindeeigenen Parkplätzen und Strassen abzustellen. Art. Die Bewilligung für das Dauerparkieren wird gegen Entrichtung der im Reglement umschriebenen Gebühr allen Motorfahrzeugbesitzern erteilt, die über keinen Parkplatz auf privatem Grund verfügen und deshalb auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von 03 BauG angewiesen sind. Der Gemeinderat kann die Gebührenpflicht an einzelnen Tagen aufheben. Art. 3 Als Motorfahrzeugbesitzer im Sinne dieses Reglementes gilt der Halter oder diejenige Person, welcher das Fahrzeug zur selbständigen Benutzung während längerer Dauer überlassen wird. Art. 4 In Endingen wohnhafte Motorfahrzeugbesitzer, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen auf privatem Grund ein Recht zusteht, ihre Motorfahrzeuge zu parkieren, gelten grundsätzlich als gebührenpflichtig und haben innert 30 Tagen seit dem Zuzug in die Gemeinde um eine Bewilligung nachzusuchen. Wochenaufenthalter sind den in Endingen wohnhaften Motorfahrzeugbesitzern gleichgestellt. 3 Die Bewilligungspflicht erlischt mit dem Wegzug des Motorfahrzeugbesitzers aus der Gemeinde Endingen oder mit der Leistung des Nachweises gemäss Abs.. Art. 5 Die Bewilligung für das Dauerparkieren gemäss diesem Reglement gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Beim regelmässigen Parkieren von Gesellschaftswagen, Lastwagen, Wohnwagen, Anhängern und dergleichen, kann der Motorfahrzeugbesitzer oder die Motorfahrzeugbesitzerin verpflichtet werden, bestimmte Plätze zu benützen oder das Parkieren solcher Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unterlassen.

3 Art. 6 Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt monatlich: - für leichte Motorwagen (Personenwagen, Lieferwagen) oder deren Anhänger - für schwere Motorwagen (Lastwagen, Bus) oder deren Anhänger Fr. 40.00 (exkl. Mwst) Fr. 00.00 (exkl. Mwst) Die Gebühr wird im Voraus für die Dauer von sechs Monaten erhoben. 3 Wird ein Motorfahrzeug während mindestens 3 Monaten nachweisbar nicht auf öffentlichem Grund parkiert, wird die Gebühr anteilsmässig zurückerstattet. Art. 7 Die Gebühr für die Bewilligung ist solange geschuldet, bis der Motorfahrzeugbesitzer den Nachweis erbringt, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Art. 8 Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abgegeben. Sie muss gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden. Die Bewilligung wird auf das entsprechende Motorfahrzeug ausgestellt. Art. 9 Vorschriftswidrig abgestellte Motorfahrzeuge können von der Polizei, auf Kosten und Gefahr des Halters, entfernt werden. Art. 0 Die Regionalpolizei wird mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt. Das Inkasso erfolgt durch die Finanzverwaltung. Art. Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich den mit der Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, wird gemäss 6 BauG bestraft. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Ordnungsbussen.

4 B. Bewirtschaftung von Parkierungsanlagen Art. 6 Der Gemeinderat kann die kostenpflichtige Bewirtschaftung für öffentliche Parkierungsanlagen beschliessen. Für die Gebührenfestsetzung gilt folgender Gebührenrahmen: Zentrale Parkuhren pro Std. Fr. -.50 bis Fr..50 Art. 7 Die Erträge gehören dem Betreiber und sind für die Deckung der Finanzierungs- Betriebs- Unterhalts- und Amortisationskosten sowie für Rückstellungen zu Gunsten einer Erneuerung der Anlage zu verwenden. Art. 8 Die Gebührenanpassung (Preisstand..03) können vom Gemeinderat nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes angepasst werden, sobald sich dieser um 0 Punkte verändert. C. Schlussbestimmungen Art. 9 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden im Rahmen der dem Gemeinderat gemäss Baugesetz zustehenden Strafkompetenz geahndet. Die Ahndung gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung bleibt vorbehalten. Art. 0 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung per. Januar 03 in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten beginnt für die in diesem Zeitpunkt bereits in der Gemeinde wohnhaften Motorfahrzeugbesitzer die Frist für die Einholung der Bewilligung im Sinne von Art. 4 Abs. des Reglementes zu laufen. Von der Einwohnergemeindeversammlung Endingen beschlossen am 6. November 0. Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann: sig. L. Keller Der Gemeindeschreiber: sig. P. Sandmeier

5 Anhang : Berechnung der Anzahl Garagen- und Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei Wohnüberbauungen Bei Neuerstellung, bei eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten, sind auf privatem Grund Garagen und Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher zu bauen. Bauobjekt bzw. Wohnungseinheiten pro Haus Einzel- oder Sammelgaragen Abstellplätze im Freien, die vermietet werden können. Sie können durch Einzel- oder Sammelgaragen ersetzt werden Besucherabstellplätze. Diese dürfen nicht vermietet werden Lieferantenabstellplätze. Diese dürfen nicht vermietet werden - - - - 3 3-3 - 4 4-4 - 6 5 3-7 6 4-8 7 4 3-9 8 4 4 3-9 6 3 3-0 6 4 3 4 8 3 4 6 8 4 4 7 Total Abstellplätze oder Garagen (Garagenvorplätze oder Garageneinfahrten werden nicht gerechnet) Für andere Nutzungen wie Gewerbe, Läden und Gaststätten bestimmt der Gemeinderat die erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die Empfehlungen Kommunale Parkraumplanung (PRP) des Kantons Aargau, 5 AbauV, und im Speziellen werden die Art des Betriebes und dessen Lage und Zone berücksichtigt. Von der Gemeindeversammlung Endingen genehmigt am: 6. November 0.

6 INFO: A. Bei Neuerstellung, bei eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten, sind auf privatem Grund, gemäss Tabelle Anhang, Garagen und Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benützer und Besucher zu bauen. (Präzisierung SN 640'90) B. Sowohl Garagen- wie Abstellplätze dürfen nur weitervermietet werden, wenn die notwendigen Pflichtplätze pro Wohneinheit nachgewiesen werden können. ( 57/58 BauG) C. Besucherparkplätze dürfen weder vermietet noch verkauft werden. ( 57/58 BauG) D. Aussenparkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern und Bäumen zu begrünen. Offene ebenerdige Parkierungsanlagen müssen in der Regel wasserdurchlässig ausgeführt sein, und das Wasser muss der Versickerung zugeführt werden. Die Ausführung hat gemäss Richtlinien Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau zu erfolgen. E. Für grössere Bauvorhaben oder wo die Platzverhältnisse beschränkt sind, muss vor Baubeginn ein Baustelleninstallationsplan mit den wichtigsten Elementen der Bauverwaltung zur Genehmigung eingereicht werden. Speziell müssen Parkplätze für Handwerker ausgewiesen werden. Das wilde Parkieren auf den Gemeindestrassen ist nicht gestattet. F. Ist die Realisierung von Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück seitens des Gemeinderates z.b. aus Gründen des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit usw. untersagt und fehlen öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, entfällt die Ersatzabgabepflicht. ( 58 Abs. BauG) G. Bei Neu- und Umbauten von Grossparkierungsanlagen sind die baulichen Vorkehrungen für die Bewirtschaftung und den Anschluss an ein Parkleitsystem vorzusehen. H. Verursachen Grossparkierungsanlagen Störungen im Verkehrsfluss des übergeordneten Strassennetzes, kann der Gemeinderat bauliche Massnahmen und technische Einrichtungen oder andere ähnliche, zum Ziel führende Massnahmen zur Beschränkung der Ausfahrtskapazität verfügen.