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Transkript:

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2016.93 Beschluss vom 8. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

- 2 - Sachverhalt: Mit Urteil vom 17. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend Obergericht ) B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 23 410.85 für einen Aufwand von 97.7 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 601.70 Auslagen und Fr. 1 734.15 Mehrwertsteuer wurde auf gerundet Fr. 13 500.--, für einen Aufwand von 55 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 363.-- Auslagen (3 %) und Fr. 997.04 Mehrwertsteuer (8 %), gekürzt. In ihrer Anschlussberufung vom 30. November 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter anderem die Kürzung um die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung beantragt. Für das Berufungsverfahren wurde die Entschädigung im Gegensatz zu den in der Honorarnote verlangten Fr. 15 013.10 für einen Aufwand von 65.8 Stunden à Fr. 220.-- bzw. Fr. 200.--, Fr. 189.-- Auslagen und Fr. 1 112.10 Mehrwertsteuer auf Fr. 2 200.--, für einen Aufwand von 10 Stunden à Fr. 200.--, sowie Fr. 200.-- Auslagen und Mehrwertsteuer, festgelegt (act. 1.1). Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit Beschwerde vom 28. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2 f.): "1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 8. b) des im Berufungsverfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Dispositiv-Ziff. 9. b) des im Strafverfahren ST.2015.57 durch das Strafgericht Zofingen (1. Instanz) erlassenen Urteils vom 08.07.2015 zu bestätigen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 10. des im Berufungsverfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Vi anzuweisen, dem Bf für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren (SST.2015.319) eine Entschädigung von CHF 15 013.10 auszurichten. 3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 8. b) und 10. des im Verfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vi zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.

- 3 - Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2016 ist beim hiesigen Gericht am 23. Mai 2016 eingegangen. Der Beschwerdegegner verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.v.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135). 1.2 Gestützt auf BGE 141 IV 187 E. 1.2 ist das hiesige Gericht vorliegend auch für die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. im erstinstanzliche Verfahren zuständig. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).

- 4 - Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 13 500.-- und für das oberinstanzliche von Fr. 2 200.-- zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 23 410.85 und für die zweite in der Höhe von Fr. 15 013.10. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG). 3. 3.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat der Beschwerdegegner im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT AG; SAR 291.150). Gemäss 9 Abs. 1 AnwT AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.-- (wobei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch ein Stundenansatz von Fr. 220.-- anwendbar war) und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt ( 9 Abs. 3 bis AnwT AG). 3.3 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen

- 5 - Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.). 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 23 410.85 zugesprochen, welches in der Folge vom Beschwerdegegner auf Fr. 13 500.-- gekürzt wurde. Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung wie folgt (act. 1.1, Erwägung 7.3): "Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 97.7 Stunden ist deutlich übersetzt, was sich bereits daran zeigt, dass der den Mitbeschuldigten amtlich verteidigenden Rechtsanwalt C. lediglich einen Aufwand von 47.95 Stunden geltend gemacht hat. In diesen beiden Strafverfahren stellten sich exakt dieselben Fragen und es ging nachdem die beiden Beschuldigten die beiden Einbruchdiebstähle an sich nicht abgestritten hatten im Wesentlichen um die Frage der Qualifikation der beiden Diebstähle als gewerbs- und bandenmässig sowie die Strafzumessung. Weshalb ein Kostenvergleich "aufgrund gänzlich unterschiedlicher Familienverhältnisse" (vgl. Anschlussberufungsantwort, Ziff. 4) sowie der Unterbringung in unterschiedlichen Gefängnissen unmöglich sein soll, ist nicht verständlich. Sodann hat aus dem Vergleich zum Mitbeschuldigten D. kein besseres Ergebnis resultiert, vielmehr war die Strafe beim Beschuldigten aufgrund der etwas weniger negativen Täterkomponente (insbesondere weniger Vorstrafen) weniger stark zu erhöhen. Im Übrigen fielen die Urteile indes identisch aus. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte anders als D. offenbar in einem Asylverfahren befindet, rechtfertigte zwar den Beizug dieser Akten. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die diesen Akten entnommenen "genaueren Lebensverhältnisse" sowie die "Staatenlosigkeit" des Beschuldigten entscheidrelevant gewesen sein sollten. Es rechtfertigt sich daher, die Kostennote des amtlichen Verteidigers auf 55 Stunden zu kürzen damit ist dem Umstand, dass die Akten des Asylverfahrens beigezogen werden mussten sowie dass diverse Besuchsbewilligungen verfasst werden mussten, genügend Rechnung getragen. Bei einem zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 12 100.00. Zuzüglich Auslagen (3 %, ausmachend Fr. 363.00) sowie MWST (8 %, ausmachend Fr. 997.04) ergibt sich ein Honorar von gerundet Fr. 13 500.00." 3.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand bloss im Verhältnis zum Aufwand des im selben Prozess tätigen amtlichen Verteidigers hinsichtlich der Anzahl in Rechnung gestellten Stunden als zu hoch erachtet. Ein solcher Quervergleich kann zwar nützlich sein, allerdings bestehen bei jedem Mandat Unterschiede, welche zu einem anderen Zeitaufwand führen können (z.b. die allgemeine Prozessstrategie, Initiative/Fragen des Klienten, unterschiedliche Anreiserouten usw.). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen (vgl. act. 1.3), weshalb der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2

- 6 - BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt bzw. inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Der Beschwerdegegner beschränkt sich in der Begründung darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfragen im Vergleich zum Mitbeschuldigten die gleichen waren und die Urteile identisch ausgefallen seien. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten seien lediglich der Beizug der Asylakten sowie die Verfassung von diversen Besuchsbewilligungen bei der Bemessung der Entschädigung zu beachten. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten fehlt jedoch. Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung des Beschwerdegegners als unzureichend. Er hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend ausgeschlossen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; je mit Hinweisen), da der Beschwerdegegner im Rahmen der Beschwerdeantwort auf eine weitergehende Begründung verzichtet hat (act. 3). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3.6 Für das obergerichtliche Verfahren machte der Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15 013.10 geltend. Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2 200.-- zu. Er reduzierte diese somit um 85 Prozent. Er führte dazu Folgendes aus (act. 1.1, S. 20, Erwägung 7.2): "Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Gemäss 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Vorliegend erachtet das Obergericht den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachten Aufwand von rund 10 Stunden als angemessen unter Berücksichtigung des gemäss 9 Abs. 3 bis Satz 1 AnwT für amtliche Verteidigungen in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. 17 Abs. 1 AnwT, wonach der am 1. Januar 2016 geänderte Anwaltstarif für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar ist, in welcher er bei seinem Inkrafttreten hängig ist), der gemäss 9 Abs. 3 bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen und der MWST beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 2 200.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."

- 7-3.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote nicht im Sinne der massgebenden Rechtsprechung (siehe supra E. 3.3) auseinandergesetzt hat (er hat auch kein ein offensichtlichen Missverhältnis zwischen geltend gemachten Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, welches eine pauschale Bemessung rechtfertigen würde, behauptet). Mithin ist der Beschwerdegegner auch betreffend die zweitinstanzliche Entschädigung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachgekommen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). 5.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.v.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Dispositiv Ziffer 8, Buchstabe b) sowie Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.-- zu bezahlen. Bellinzona, 9. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.