Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V.

Ähnliche Dokumente
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

Förderverein Dorfkirche Wegendorf e.v.

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.

Satzung für einen Förderverein des Kreiskrankenhauses Freiberg

Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Alt-Arnsberg in Arnsberg

Satzung des,,auxilium Educatione e.v." (Verein zur Hilfe benachteiligter Jugendlicher) Präambel

Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln".

Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen

Satzung des MV-Foto e.v.

Satzung des. Kultur- und Förderverein Rühme e. V.

S A T Z U N G. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue. Fassung vom

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Satzung Vereins EL21

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung

Reisen mit Rollstuhl e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.

DAAD-Freundeskreis e.v.

Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.

Frau und Familie e. V.

Satzung des Sport gegen Rassismus e.v.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Förderverein Klara Hospiz e.v. Marl

Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Verein der Freunde und Förderer Des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.v. Wilhelmstraße 77, Oberhausen

Satzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

SATZUNG. des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben

Förderverein. Wendepunkt e.v. Satzung

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

Satzung des Vereins FHD Alumni e.v.

Satzung. des. Kölle-Zoo hilft Tieren e.v Schwieberdingen

Satzung des Vereins Menschen helfen in Erlangen-Höchstadt e.v.

Satzung des CSD Münster e.v.

S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Grundschule Ingolstadt - Mailing

Satzung des Vereins für Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Köln

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )

Förderverein der Beethoven-Oberschule e.v. Satzung

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V..

Satzung des Vereins Mühlenpower Krommert

MITGLIEDSCHAFTSANTRAG

Satzung. Förderkreis Rainmühle e.v.

Satzung In der Fassung vom

Inhaltsverzeichnis. Name, Sitz, Geschäftsjahr Zweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Beginn und Ende der Mitgliedschaft...

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Satzung des Vereins Bensheim hilft

Deutsch-Spanischer Verein " El Puente " e. V. Regensburg Regensburg. Satzung

George-Orwell-Oberschule

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Satzung des Vereins. Seelenerbe. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern.

SATZUNG. des Vereins. Name und Sitz

Hubertus Sportschützen Straberg 1966 e.v. S a t z u n g. Der Verein führt den Namen Hubertus Sportschützen Straberg.

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g

Satzung. Akademie Ehrenamt e. V.

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Kino ist Programm e.v. - SATZUNG [Stand ]

Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.

S A T Z U N G. "Frankenthaler Sportring e. V." Name, Sitz 1

FREUNDESKREIS WEIHENSTEPHANER GÄRTEN

Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz "e.v." Der Sitz des Vereins ist Am Buscheid 14, Drolshagen.

S A T Z U N G. Verein der Freunde, Förderer und Studierenden. des Instituts für Kommunikationswissenschaft

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

1. Der Verein führt den Namen Musik-Kontor Herford und hat seinen Sitz in Herford.

SATZUNG Verein für Körper- u. Mehrfachbehinderte Schorndorf e.v. (gemeinnütziger Verein)

Satzung für den: Verein für Kunst, Kultur, Wirtschaft und Begegnung, e.v.

Grundschule Neubiberg Rathausplatz Neubiberg. Satzung

Förderverein Katharina Kasper ViaNobis e.v. S a t z u n g. Name, Sitz und Geschäftsjahr. Zweck des Vereins. (1) Der Verein führt den Namen

Satzung des Vereins Leben mit Usher-Syndrom

Transkript:

Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V. (beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. November 2014) 1

1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Christian-Reichart-Grundschule. Er ist eine Vereinigung von Absolventen, Eltern und Freunden aller Grundschüler dieser Schule. 2. Sitz des Vereins ist Erfurt. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen und führt den Zusatz e. V.. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Christian- Reichart-Grundschule in Erfurt. 2. Der Förderverein hat sich für sein Wirken insbesondere folgende Ziele gesetzt: a. Hilfe und Unterstützung besonders bei der Erhaltung und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Erhaltung der Bausubstanz der Schulgebäude und ihrer Räume b. Förderung des Erscheinungsbildes unserer Schule in der Öffentlichkeit c. Pflege der Schultradition d. Unterstützung von Projekten e. Förderung des Schullebens. 3. Der Verein legt besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und konfessionellen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2

4 Einnahmen des Vereins Zur Erfüllung seiner Aufgaben setzt der Verein insbesondere die a. Mitgliedsbeiträge b. Geld- und Sachspenden c. öffentliche Mittel (z. B. Fördermittel, Zuweisungen aus Geldstrafen) d. Einnahmen von Veranstaltungen zugunsten des Fördervereins ein. 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens 31. März auf das Konto des Vereins zu entrichten. 5. Die Mitgliedschaft endet: a. durch Austrittserklärung, die schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat, b. mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, c. durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweifacher Mahnung. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt, einberufen. 2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere a. Entgegennahme des Jahresberichts 3

b. Entgegennahme des Kassenberichts c. Entlastung des Vorstands d. Wahl des Vorstands e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung g. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. 3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich. 4. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet und geschlossen. 5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht gesetzlich oder an anderer Stelle in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde. 6. Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. 7. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen oder zwei Kassenprüfer, die die Vereinskasse und die Buchführung prüfen. Der bzw. die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Prüfung des Geschäftsabschlusses die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch gegenüber den anderen Vereinsmitgliedern. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, und nach Beschluss der Mitgliederversammlung aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. 3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. 4. Der Vorstand sollte mindestens dreimal im Jahr tagen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. 4

6. Ein Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden (Umlaufverfahren). In diesem Fall bedarf es der Einstimmigkeit zur Annahme eines Beschlusses. 7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 8. An Vorstandssitzungen können der Schulleiter, die leitende Erzieherin sowie Eltern und deren gewählte Vertretungen auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen. 9. Die Ausgaben des Vorstands und des Kassenwarts zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben für Porto, Papier, Vervielfältigungen und Drucksachen werden gegen Beleg aus den Mitteln des Vereins erstattet. 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3. Bei Auflösung, der Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, die Stadt Erfurt, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des 2 in der Christian-Reichart-Grundschule zu verwenden. *Die verwendeten Bezeichnungen schließen beide Geschlechter ein. 5