Hochschulgruppe für Außen- und Sicherheitspolitik an der Universität Trier (HSG Trier) gegründet am Mittwoch, dem 29. Juni 2011 zu Trier Satzung 1 Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr 1. Die Hochschulgruppe für Außen- und Sicherheitspolitik ist eine Hochschulgruppe an der Universität Trier. Sie strebt die Aufnahme in den Bundesverband für Sicherheitspolitik (BSH) an. Die Hochschulgruppe wird im Folgenden abgekürzt als HSG. 2. Die Hochschulgruppe trägt den Namen Hochschulgruppe für Außen- und Sicherheitspolitik (HSG Trier). 3. Sitz der HSG ist Trier. 4. Die HSG wurde am 29.06.2011 gegründet. 5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Die HSG Trier tritt ein für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterstützt das Zusammenwachsen Europas auf der Grundlage von Freiheit und Demokratie und die transatlantische Partnerschaft. 2. Die HSG Trier ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. 3. Die HSG Trier hat das Ziel, in allen Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und die außen- und sicherheitspolitische Diskussion im akademischen Umfeld sowie die Auseinandersetzung mit den Zielen, Strategien, Instrumenten und weltweiten Herausforderungen der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu vertiefen. Die HSG Trier bekennt sich dabei zur Notwendigkeit von Streitkräften und tritt ein für die Erhaltung der Werte des Grundgesetzes. Zudem verfolgt die HSG Trier das Ziel eines verstärkten zivil-militärischen Diskurses. 4. Die HSG versteht unter sicherheits- und verteidigungspolitischer Öffentlichkeitsarbeit die Information und Diskussion über die Werte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie über die Notwendigkeit der Bereitschaft zur Verteidigung dieser Werte. 1
5. Information und Diskussion beschränken sich für den BSH nicht nur auf Fragen unserer Verteidigung, sondern beinhalten auch die Untersuchung anderer Weltanschauungen, aktueller und zukünftiger Konflikte, der Interessen von Staaten und Staatengruppen sowie deren strategische Auswirkungen. 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Aktive und ehemalige Studierende, Promovierende und akademische Beschäftige der Universität Trier sowie weitere sicherheitspolitisch Interessierte können Mitglieder der HSG Trier werden. Über Ausnahmen von diesen Bestimmungen entscheidet der Vorstand. 2. Zur Wahrnehmung unserer Aufgaben erheben wir jährlich einen Mitgliedsbeitrag von 8 für Studierende und 12 für Nicht-Studierende. Über außerplanmäßige Erhebungen entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Revision der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ist möglich, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und erfolgt zum Ende des jeweiligen Semesters. 5. Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. 6. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Hochschulgruppe bei der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele und deren Werte zu unterstützen sowie der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen. 4 Organe der HSG Die Organe der Hochschulgruppe sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Projektleiter. 5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. 2
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Semester statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort mindestens vierzehn Tage vor Stattfinden in Text- oder elektronischer Form einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen. 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und einem Schriftführer. 2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die HSG Trier nach außen, insbesondere gegenüber der Universität Trier und der Öffentlichkeit. Diese Vertretung kann in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter auch von anderen Mitgliedern übernommen werden. 3. Die Mitglieder des Vorstands werden jährlich zu Beginn des Wintersemesters einzeln auf einer Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. 4. Der Vorstand führt Ergebnisprotokolle über seine Entscheidungen. 5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 6. Der Kassenwart führt die Kasse auf Anweisung des Vorsitzenden und stellt sicher, dass die Mittel der Hochschulgruppe nur satzungsgemäß verwendet werden. 7. Der Schriftführer trägt für den Schriftverkehr der Hochschulgruppe sowie für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von 2 Sorge. 8. Am Ende jeder Wahlperiode wird die Arbeit des Kassenwarts von den, in der Mitgliederversammlung des Vorjahres gewählten, Kassenprüfern geprüft, die der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts vorschlagen. 9. Die Entlastung des übrigen Vorstandes kann der Mitgliederversammlung von jedem stimmberechtigten Mitglied vorgeschlagen werden. 10. Der Vorstand, insbesondere der Vorsitzende und sein Stellvetreter, tragen Sorge für die Mitgliederwerbung sowie für eine Nachfolgelösung im Falle eines Studienortwechsels beziehungsweise für den Fall des Studienendes. 3
7 Die Projektleiter 1. Jedes Mitglied kann vom Vorstand zum Leiter eines Projektes ernannt werden, sofern das Mitglied hierzu bereit und in der Lage ist, das betreffende Projekt verantwortlich zu leiten und mit der Unterstützung der Hochschulgruppe durchzuführen. 2. Die Aufgaben des Projektleiters bestehen in der thematischen Vorbereitungen einzelner Diskussionssitzungen sowie in der Organisation öffentlicher Vorträge oder Veranstaltungen an der Universität Trier sowie anderen Rahmenmöglichkeiten in Kooperation mit dem Vorstand. 8 Abstimmungs- und Wahlverfahren Sofern in der Satzung nicht anders vorgesehen, werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt. 9 Schirmherrschaft Die HSG kann einer Person des öffentlichen Leben, die sich mit den Zielen und Werten der HSG Trier identifiziert und diese zu unterstützen bereit ist, die Schirmherrschaft über die Gruppe übertragen. Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheiden die Vorsitzenden vorbehaltlich einer gegenläufigen Entscheidung der Mitgliederversammlung. 10 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können auf ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen mit Zwei-Drittel- Mehrheit beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. 11 Datenschutz Die HSG bekennt sich nachdrücklich zur Notwendigkeit des Datenschutzes. Daher werden sämtliche Daten der Mitglieder nur zu Zwecken der Ziele der HSG verwendet und ggf. an den BSH weitergegeben. Eine Weitergabe der Daten an Dritte, zu kommerziellen oder anderen Zwecken erfolgt nicht. 4
12 Inkrafttreten Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer mehrheitsmäßigen Annahme im Rahmen der Gründung am Mittwoch, dem 29.06.2011 zu Trier in Kraft. 5