Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Wundmanagement

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Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Wundmanagement Präambel Das Land Burgenland gewährt als Träger von Privatrechten in Kooperation mit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse auf Grundlage von 33ff Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der derzeit gültigen Fassung, nach Maßgabe nachstehender Richtlinien eine Förderung für Behandlungen im Rahmen eines modernen Wundmanagements. Ziel dieser Förderung ist es auch für sozial schwächere Patienten und Patientinnen mit schwer- bzw. nichtheilenden Wunden eine leistbare optimale Wundversorgung sicherzustellen. Damit soll einerseits die Gesundheit und Lebensqualität der Patienten und Patientinnen verbessert und andererseits stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern und Pflegeheimen vermieden werden. 1 Persönliche Voraussetzungen Die Förderung kann nur Personen (im folgenden kurz Förderwerber genannt) gewährt werden, welche im Zeitpunkt der Antragstellung österreichische Staatsbürger sind oder sich rechtmäßig im Inland aufhalten und österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind; sich in häuslicher Pflege befinden und entweder im Burgenland ihren Hauptwohnsitz haben oder bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) versichert sind. 2 Fördergegenstand Gefördert werden Behandlungsleistungen für die Behandlung von schwer- oder nichtheilenden Wunden, welche aufgrund einer Verordnung des Hausarztes und mit Genehmigung des Chefarztes der BGKK und von einem auf der Liste der Burgenländischen Gebietskrankenkasse befindlichen zertifizierten Wundmanager erbracht werden. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste zertifizierter Wundmanager der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sind: Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege,

mind. dreijährige selbstständige und freiberufliche Wundpraxis, Nachweis persönlich abgeschlossene Wundheilung von mind. 25 Personen, Weiterbildung gemäß 64 GuKG im Bereich Wundmanagement, 20 Fortbildungsstunden pro Jahr, Vorliegen eines Qualitätshandbuchs. Die Kosten für Behandlungsmaterial werden im Rahmen der Förderung nicht ersetzt, da diese von der BGKK bezahlt werden. 3 Förderhöhe (1) Die Förderhöhe ist mit 50% der Behandlungskosten, höchstens jedoch mit 25,00 pro Behandlungseinheit begrenzt. Bei Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung werden 100% der Behandlungskosten, höchstens jedoch 50,00 pro Behandlungseinheit ersetzt. (2) Die Förderung erfolgt seitens des Landes als Träger von Privatrechten, sodass es auf die Zuerkennung der Förderung keinen Rechtsanspruch gibt. (3) Die Förderung kann vom Förderwerber an den behandelnden Wundmanager zum Inkasso abgetreten werden. Darüber hinaus sind keine Abtretungen zulässig. 4 Abwicklung der Förderung (1) Die Inanspruchnahme der Förderung erfolgt über Antrag des/der FörderwerberIn bzw. seines/ihres Sachwalters. (2) Das Antragsformular laut Anlage A zu diesen Richtlinien ist auf der Homepage des Landes Burgenland unter http://www.burgenland.at/, bei den Wundmanagern die in die Liste der BGKK aufgenommen wurden und bei der BGKK verfügbar. (3) Die Frist für die Einbringung des vollständig ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulars somit den in Abs. 4 angeführten Unterlagen und Nachweise beträgt einen Monat ab dem Datum der Ausstellung der Honorarnote für die Behandlungsleistung. Später einlangende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. (4) Der Antrag auf Gewährung einer Förderung ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen und Nachweise einzubringen:

allfälliger Aufenthaltstitel, Honorarnote über die Behandlung, Verordnung der Behandlung durch den Hausarzt mit Genehmigungsvermerk des Chefarztes der BGKK und allenfalls Vermerk über die Rezeptgebührenbefreiung, (5) Der Förderantrag gilt erst bei Vorliegen aller Nachweise und Unterlagen als ordnungsgemäß eingebracht. 5 Verpflichtung (1) Der/die FörderwerberIn oder der zum Inkasso der Förderung berechtigte Wundmanager verpflichtet sich, die Förderung zurückzuzahlen, wenn wesentliche Umstände verschwiegen wurden oder unwahre Angaben gemacht wurden oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder Voraussetzungen durch ihr Verschulden nicht erfüllt wurden; (2) Der/ die FörderwerberIn stimmt der automationsunterstützten Datenverarbeitung und dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.f. zu, soweit dies in Art und Umfang auf den Zweck der Durchführung der Förderung beschränkt bleibt; 6 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinien treten durch Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 13.12.2016 mit 01.01.2017 in Kraft und gelten für Behandlungsleistungen durch zertifizierte Wundmanager die in die Liste der BGKK eingetragen sind, welche ab dem 01.01.2017 in Anspruch genommen worden sind bis 31.12.2017. (2) Diese Richtlinien liegen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 Hauptreferat Soziales, auf; sie sind auf der Homepage des Landes Burgenland unter http://www.burgenland.at/ sowie im Antragsformular veröffentlicht und im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart.

Eingangsstempel An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Hauptreferat Soziales Europaplatz 1 7000 Eisenstadt ANTRAG AUF FÖRDERUNG VON WUNDMANAGEMENT- BEHANDLUNGSKOSTEN Gemäß den Richtlinien der Burgenländischen Landesregierung Erstantragstellung für das Jahr Inanspruchnahme der wievielten geförderten Behandlungseinheit im Jahr 2. 3. 4. In Behandlung bei folgendem zertifizierten Wundmanager /Wundmanagerin, der/die die Qualifikation entsprechend den Förderrichtlinien erfüllt: Dauer der Behandlung: Behandlungseinheiten 1) Daten des Förderwerbers / der Förderwerberin Familienname: Anschrift Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Vorname: Geburtsdatum: Telefon-Nr.: Geschlecht: weiblich männlich Staatsangehörigkeit: Österreich Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden

2) Kontaktperson: Angehörige/r oder bevollmächtigte/r Vertreter/in bzw. Sachwalter/in Familienname: Vorname: Anschrift: Telefon-Nr.: Angehörigenverhältnis: 3) Auszahlung des Förderbetrages NUR AUSZUFÜLLEN wenn keine Direktverrechnung mit behandelnden Wundmanager/der behandelnden Wundmanagerin erfolgt. Bankverbindung des Förderwerbers/In: Name der Bank: BIC: IBAN: KontoinhaberIn: 4) Erklärung der Abtretung an den behandelnden Wundmanager/die behandelnden Wundmanagerin NUR AUSZUFÜLLEN im Fall der Direktverrechnung mit dem behandelnden Wundmanager/der behandelnden Wundmanagerin Ich, Familienname: Anschrift Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Vorname: Geburtsdatum: trete den Förderbetrag aus der Förderung für die Behandlung des Wundmanagers/der Wundmanagerin an den Wundmanager/die Wundmanagerin, Familienname: Vorname: Anschrift Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Geburtsdatum: ab. Der Wundmanager /die Wundmanagerin nimmt diese Abtretung an. Die, die Fördersumme übersteigenden, Behandlungskosten sind von dem Förderwerber /der Förderwerberin direkt zu bezahlen. Für den Fall, dass eine Förderung aus welchen Gründen auch immer nicht gewährt wird, sind die noch offenen Behandlungskosten von dem Förderwerber /der Förderwerberin zu bezahlen.

Die Zahlung der Förderung soll schuldbefreiend zu Abdeckung der beiliegenden Honorarnote zu Handen des Wundmanagers/ der Wundmanagerin auf folgende Bankverbindung erfolgen: Bankverbindung des Wundmanagers /der Wundmanagerin: Name der Bank: BIC: IBAN: Unterschrift des Förderwerbers /der Förderwerberin: KontoinhaberIn: Unterschrift des Wundmanagers /der Wundmanagerin: Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen: Bei nicht österreichischen Staatsbürgern Aufenthaltstitel, Honorarnote über die Behandlung, Verordnung der Behandlung durch den Hausarzt mit Genehmigungsvermerk des Chefarztes der BGKK und allenfalls Vermerk über die Rezeptgebührenbefreiung;

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Wundmanagement Präambel Das Land Burgenland gewährt als Träger von Privatrechten in Kooperation mit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse auf Grundlage von 33ff Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der derzeit gültigen Fassung, nach Maßgabe nachstehender Richtlinien eine Förderung für Behandlungen im Rahmen eines modernen Wundmanagements. Ziel dieser Förderung ist es auch für sozial schwächere Patienten und Patientinnen mit schwer- bzw. nichtheilenden Wunden eine leistbare optimale Wundversorgung sicherzustellen. Damit soll einerseits die Gesundheit und Lebensqualität der Patienten und Patientinnen verbessert und andererseits stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern und Pflegeheimen vermieden werden. 1 Persönliche Voraussetzungen Die Förderung kann nur Personen (im folgenden kurz Förderwerber genannt) gewährt werden, welche im Zeitpunkt der Antragstellung österreichische Staatsbürger sind oder sich rechtmäßig im Inland aufhalten und österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind; sich in häuslicher Pflege befinden und entweder im Burgenland ihren Hauptwohnsitz haben oder bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) versichert sind. 2 Fördergegenstand Gefördert werden Behandlungsleistungen für die Behandlung von schwer- oder nichtheilenden Wunden, welche aufgrund einer Verordnung des Hausarztes und mit Genehmigung des Chefarztes der BGKK und von einem auf der Liste der Burgenländischen Gebietskrankenkasse befindlichen zertifizierten Wundmanager erbracht werden. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste zertifizierter Wundmanager der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sind:

Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege, mind. dreijährige selbstständige und freiberufliche Wundpraxis, Nachweis persönlich abgeschlossene Wundheilung von mind. 25 Personen, Weiterbildung gemäß 64 GuKG im Bereich Wundmanagement, 20 Fortbildungsstunden pro Jahr, Vorliegen eines Qualitätshandbuchs. Die Kosten für Behandlungsmaterial werden im Rahmen der Förderung nicht ersetzt, da diese von der BGKK bezahlt werden. 3 Förderhöhe (1) Die Förderhöhe ist mit 50% der Behandlungskosten, höchstens jedoch mit 25,00 pro Behandlungseinheit begrenzt. Bei Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung werden 100% der Behandlungskosten, höchstens jedoch 50,00 pro Behandlungseinheit ersetzt. (2) Die Förderung erfolgt seitens des Landes als Träger von Privatrechten, sodass es auf die Zuerkennung der Förderung keinen Rechtsanspruch gibt. (3) Die Förderung kann vom Förderwerber an den behandelnden Wundmanager zum Inkasso abgetreten werden. Darüber hinaus sind keine Abtretungen zulässig. 4 Abwicklung der Förderung (1) Die Inanspruchnahme der Förderung erfolgt über Antrag des/der FörderwerberIn bzw. seines/ihres Sachwalters. (2) Das Antragsformular laut Anlage A zu diesen Richtlinien ist auf der Homepage des Landes Burgenland unter http://www.burgenland.at/, bei den Wundmanagern die in die Liste der BGKK aufgenommen wurden und bei der BGKK verfügbar. (3) Die Frist für die Einbringung des vollständig ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulars somit den in Abs. 4 angeführten Unterlagen und Nachweise beträgt einen Monat ab dem Datum der Ausstellung der Honorarnote für die Behandlungsleistung. Später einlangende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

(4) Der Antrag auf Gewährung einer Förderung ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen und Nachweise einzubringen: allfälliger Aufenthaltstitel, Honorarnote über die Behandlung, Verordnung der Behandlung durch den Hausarzt mit Genehmigungsvermerk des Chefarztes der BGKK und allenfalls Vermerk über die Rezeptgebührenbefreiung, (5) Der Förderantrag gilt erst bei Vorliegen aller Nachweise und Unterlagen als ordnungsgemäß eingebracht. 5 Verpflichtung (1) Der/die FörderwerberIn oder der zum Inkasso der Förderung berechtigte Wundmanager verpflichtet sich, die Förderung zurückzuzahlen, wenn wesentliche Umstände verschwiegen wurden oder unwahre Angaben gemacht wurden oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder Voraussetzungen durch ihr Verschulden nicht erfüllt wurden; (2) Der/ die FörderwerberIn stimmt der automationsunterstützten Datenverarbeitung und dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.f. zu, soweit dies in Art und Umfang auf den Zweck der Durchführung der Förderung beschränkt bleibt; 6 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinien treten durch Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 13.12.2016 mit 01.01.2017 in Kraft und gelten für Behandlungsleistungen durch zertifizierte Wundmanager die in die Liste der BGKK eingetragen sind, welche ab dem 01.01.2017 in Anspruch genommen worden sind bis 31.12.2017. (2) Diese Richtlinien liegen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 Hauptreferat Soziales, auf; sie sind auf der Homepage des Landes Burgenland unter http://www.burgenland.at/ sowie im Antragsformular veröffentlicht und im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart.

Die betreute Person bzw. eine Vertretungsperson nimmt mit seiner/ihrer Unterschrift die nachstehenden Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Wundmanagement- Behandlungskosten zur Kenntnis und erklärt insbesondere, o o dass die im Antrag gemachten Angaben wahr und die beigeschlossenen Nachweise echt und richtig sind unrichtige oder unvollständige Angaben können die Rückzahlung der Förderung zur Folge haben; der automationsunterstützten Datenverarbeitung und dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.f. zuzustimmen, soweit dies in Art und Umfang auf den Zweck der Durchführung der Förderung beschränkt bleibt. Ort, Datum Unterschrift des Förderwerbers / der Förderwerberin oder des/der Angehörigen oder des Sachwalters/der Sachwalterin