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Transkript:

Bundessozialgericht Urt. v. 25.08.2011, Az.: B 8 SO 29/10 R Sozialhilfe: Kein Geld für nicht ernsthaft geschlossenen Mietvertrag Schließt ein Hausbesitzer für seinen bei ihm wohnenden voll erwerbsgeminderten Sohn, dessen offizieller Betreuer er ist, einen Mietvertrag, ist nicht von einem "ernsthaft geschlossenen" Mietvertrag auszugehen. Die Folge: Das Sozialamt braucht dem hilfebedürftigen Sohn neben dem Regelsatz keine "Miete" zu finanzieren. (Das BSG bestätigte die Auffassung des Sozialhilfeträgers, da der volljährige betreuungs- und hilfebedürftige Sohn "nur in einer Haushaltsgemeinschaft" mit dem Vater zusammen lebe und nicht in einer "Einsatzgemeinschaft" (vergleichbar der "Bedarfsgemeinschaft" bei Hartz IV). Quelle: Wolfgang Büser Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme bei einem Mietvertrag unter Verwandten Gericht: BSG Entscheidungsform: Urteil Datum: 25.08.2011 Referenz: JurionRS 2011, 26025 Aktenzeichen: B 8 SO 29/10 R Verfahrensgang: vorgehend: SG Stade - 13.12.2007 - AZ: S 19 SO 120/05 LSG Niedersachsen-Bremen - 26.08.2010 - AZ: L 8 SO 52/08 Rechtsgrundlagen: 117 Abs. 1 BGB 133 BGB 19 Abs. 2 SGB XII 29 Abs. 1 SGB XII 29 Abs. 3 SGB XII 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII Fundstellen: BtPrax 2012, 120-121 info also 2011, 282 SGb 2011, 572 ZfF 2012, 281 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.03.2017

BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Redaktioneller Leitsatz: Nach dem Wortlaut von 42 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 29 SGB XII kommt nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht, wenn eine volljährige hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] in dem Rechtsstreit Az: B 8 SO 29/10 R L 8 SO 52/08 (LSG Niedersachsen-Bremen) S 19 SO 120/05 (SG Stade)..., Kläger und Revisionsbeklagter, Prozessbevollmächtigte:..., gegen Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Beklagter und Revisionskläger. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r, die Richter C o s e r i u und O t h m e r sowie die ehrenamtlichen Richter H e s s e und S i m o n Tenor: für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. August 2010 aufgehoben, soweit darin über Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I 1 Im Streit sind (noch) Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). 2 Der 1980 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2003 Leistungen der Grundsicherung im Alter und 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.03.2017

bei Erwerbsminderung, zunächst (bis 31.12.2004) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater in einem Reihenhaus; dieser ist Eigentümer des Hausgrundstücks und trägt hierfür die laufenden Kosten. Am 9.3.2005 schloss der Kläger, vertreten durch einen gesondert hierfür bestellten Ergänzungsbetreuer, mit seinem Vater ab 1.1.2005 einen Mietvertrag über einen Mietzins von 300 Euro zzgl einer Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 50 Euro monatlich ab. Dem Kläger waren zuvor ab 1.1. bis 31.12.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden (bestandskräftiger Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2005). Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nach Vorlage des Mietvertrages vom 9.3.2005 in einem Überprüfungsverfahren erneut für das Jahr 2005 abgelehnt (Bescheide vom 11.5.2005 und 8.8.2005; Widerspruchsbescheid nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 31.8.2005). 3 Die Klage, mit der der Kläger ua Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht (SG) Stade abgewiesen (Urteil vom 13.12.2007), weil der Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Der Mietvertrag sei nur zu dem Zweck eingegangen worden, höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten und dem Vater des Klägers als Vermieter der Räumlichkeiten Einnahmen zukommen zu lassen; die geleisteten Mietzahlungen seien von den Vertragspartnern als rechtlich nicht verbindlich angesehen worden. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beklagten auf die Berufung des Klägers verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der für das bewohnte Haus anfallenden angemessenen Unterkunftsund Heizkosten zu zahlen (Urteil vom 26.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger seien zwar keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch entsprechende Zahlungsverpflichtungen aus dem mit seinem Vater als Vermieter geschlossenen Mietvertrag entstanden, weil unter Würdigung der Gesamtumstände nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernstlichen Forderungen seines Vaters auf Zahlung der sich aus dem vorliegenden - nicht mit ernsthaftem Bindungswillen abgeschlossenen - Mietvertrag ergebenden Gesamtmonatsmiete ausgesetzt sei; jedoch bestünden die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen, mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebten, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien dabei nach Personenzahl - hier zwei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden. 4 Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Übernahmefähig seien danach nur tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die dem Kläger jedoch nicht entstanden seien. 5 Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG aufzuheben, soweit darin über Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden worden ist. 6 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend. II 8 Die Revision des Beklagten ist begründet ( 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.03.2017

LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war. 9 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2005, soweit der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat. Der zunächst als Bescheid nach 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X ) ergangene Überprüfungsbescheid vom 11.5.2005, der die Aufhebung des hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung belastenden Verwaltungsakts vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 abgelehnt hat, wurde nämlich durch den im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid vom 8.8.2005 insgesamt ersetzt ( 86 SGG ). Mit diesem Bescheid hat der Beklagte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.2003-5 C 25/02 -, Buchholz 436.0 76 BSHG Nr 38) Rechnung getragen, wonach Kindergeld, das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird, nicht als Einkommen des (erwachsenen) Kindes zu berücksichtigen ist und deshalb die Leistung für das gesamte Jahr 2005 neu festgesetzt. Damit hat sich auch der Bescheid vom 11.5.2005 erledigt ( 39 Abs 2 SGB X ), weil er hinsichtlich des neuerlichen Bewilligungsbescheides keine Wirkung mehr entfaltet. Dabei spielt es keine Rolle, dass eine ausdrückliche Ablehnung von Kosten für Unterkunft und Heizung zwar noch in dem Bescheid vom 11.5.2005, nicht mehr aber in dem nur noch streitbefangenen Bescheid vom 8.8.2005 im Sinne einer ausdrücklichen Verfügung enthalten war, weil eine solche Ablehnung stillschweigend auch dieser Bescheid erklärt, sich hiergegen der (aufrechterhaltende) Widerspruch richtete und in dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 auch ausdrücklich eine den Widerspruch zurückweisende Entscheidung über Kosten für Unterkunft und Heizung getroffen wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ( 54 Abs 1 und 4 SGG i.v.m. 56 SGG ). Der Senat hat nur über die Kosten von Unterkunft und Heizung zu entscheiden. Das LSG hat in seinem Urteil die Zulassung der Revision zulässigerweise auf diesen abtrennbaren selbstständigen Anspruch (BSGE 97, 217 ff [BSG 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R] RdNr 18 = SozR 4-4200 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 10 mwn zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende) beschränkt. 10 Soweit der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 betroffen ist, ist die Anfechtungsklage bereits unzulässig, weil der Bescheid vom 8.8.2005 durch einen weiteren, nach Klageerhebung (23.9.2005) am 4.10.2005 ergangenen Bescheid ersetzt wurde und sich insoweit - also bezogen auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 - erledigt hat (siehe oben). Der Bescheid vom 4.10.2005, mit dem die Leistung für diesen Zeitraum wiederum neu geregelt wurde, ist zwar nach 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. SG und LSG haben ihn allerdings faktisch nicht in das Verfahren einbezogen, was von dem Kläger und dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht gerügt worden ist. Die Nichtbeachtung eines Folgebescheids im Sinne des 96 SGG stellt keinen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar (strspr; vgl nur BSG SozR 1500 53 Nr 2). Die auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 gerichtete Leistungsklage ist damit andererseits unbegründet, weil der Bescheid vom 4.10.2005 mangels Verfahrensrüge bestandskräftig geworden ist ( 77 SGG ). 11 Soweit es den (verbleibenden) Zeitraum von Januar bis September 2005 betrifft, misst sich die Begründetheit der Klage - anders als das LSG meint - nicht an 44 Abs 1 SGB X. Zwar hat es im Hinblick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 zu Recht angenommen, dass der zunächst ergangene Bescheid vom 11.5.2005 als Bescheid nach 44 Abs 1 SGB X zu werten war, der Bescheid vom 3.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 wurde jedoch durch den im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheid vom 8.8.2005, der Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2005 ablehnt und damit die Möglichkeit zur Anfechtung neu eröffnet, insgesamt ersetzt (siehe oben). 12 Ob die Anspruchsvoraussetzungen der 19 Abs 2, 41 ff SGB XII (jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) für den Zeitraum von Januar bis September 2005 gegeben sind, kann hier dahingestellt 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.03.2017

bleiben, weil ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, auf den die Klage beschränkt wurde, schon mangels Bedarfs ausscheidet. Nach 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend 29 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 bzw für die Zeit ab 30.3.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818). Nach 29 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Nach dem Wortlaut von 42 Satz 1 Nr 2 i.v.m. 29 SGB XII kommt dabei nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht, wenn - wie hier - eine volljährige hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt ( BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 15; BSG SozR 4-4200 9 Nr 9 RdNr 14) und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (BSGE 99, 131 ff [BSG 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R] RdNr 12 = SozR 4-3500 28 Nr 1). 13 So liegt der Fall hier. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden ( 163 SGG ) tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte der in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebende volljährige Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde ( 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch ) und auch nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Dem Senat ist es nicht gestattet, eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, weil er hierdurch im Ergebnis entgegen 162, 163 SGG eine eigene Beweiswürdigung vornehmen und Tatsachen feststellen würde (vgl nur BSG, Urteil vom 22.9.1981-1 RJ 42/80). Die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen trägt der Kläger. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Eicher Coseriu Othmer Hesse Simon Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.03.2017