Schleuse Hollerich. Rhein-Lahn-Kreis vom 15. August 1984

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Transkript:

14107 Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Schleuse Hollerich Rhein-Lahn-Kreis vom 15. August 1984 Auf Grund des 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet: 1 Der in 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnet Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung Schleuse Hollerich. 2 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 50 ha. Es umfasst Gebietsteile der Stadt Nassau und der Gemeinden Obernhof und Seelbach. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt: In der Gemarkung Seelbach verläuft die Grenze von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 11/2 in Flur 34 zuerst in südwestlicher, dann in südlicher Richtung entlang dieses Flurstücks 11/2 bis zum Wegeflurstück 43 in Flur 34. Sie folgt dann in nördlicher Richtung zuerst dem Wegeflurstück 14/3219 in Flur 25, dann dem Wegeflurstück 43 in Flur 34 und anschließend dem Wegeflurstück 133 in Flur 33 bis zum Auftreffen auf die Grenze des Flurstücks 16/3218 in Flur 25. Dann verläuft sie entlang der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur Grenze der Gemarkung Nassau. In der Gemarkung Nassau verläuft die Grenze dann in nordwestlicher Richtung entlang der Wegeflurstücke 5502a und 5499 der Flur 54 und dann entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 3902 in Flur 42 bis zum Auftreffen auf die südöstliche Ecke des Flurstücks 3913, Flur 43. Sie folgt dann der Grenze dieses Flurstücks zuerst in nordöstlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze des Flurstücks 39112 und verläuft von hier dann in nördlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze dieses Flurstücks in Flur 42. Im weiteren Verlauf folgt sie dann den nördlichen Grenzen der Flurstücke 3912 und 3911 bis zum Auftreffen auf die Grenze der Fluren 42 und 41 der Gemarkung Nassau. Die Grenze verläuft dann in nördlicher Richtung entlang dieser Flurgrenze, hierbei die Lahn überquerend, bis zur Eisenbahnlinie Koblenz Gießen. Ab hier folgt die Grenze dieser Eisenbahnlinie in südöstlicher Richtung bis zur Grenze

von Flur 10 der Gemarkung Nassau und weiter in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 5211/1, 5422/1 und 5422/2. Im weiteren Verlauf folgt dann die Grenze der Ufermauer entlang den Flurstücken 5422/3, 850/26, 850/25 und 850/24. Dann bildet zuerst die südöstliche und dann die südwestliche Grenze des Flurstücks 850/23 und im späteren Verlauf die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 850/22, 850/19 und 850/13 und dann die nordwestliche Grenze des Flurstücks 850/10, Gemarkung Nassau, die Grenze des Naturschutzgebietes. Von der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 850/13 verläuft die Grenze dann in der Gemarkung Obernhof in nördlicher Richtung entlang der Bundesbahnstrecke Koblenz Gießen bis zur Markierung des Strom-km 112 auf der rechten Lahnseite und führt dann die Lahn überquerend in gerader Linie zurück zum Ausgangspunkt. (3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die Flurstücke 84, 85, 86, 87 und 155/106 in Flur 33 der Gemarkung Seelbach. (4) Zum Naturschutzgebiet gehört die Böschungsmauer auf den Flurstücken 5422/3, 850/26, 850/25 in Flur 10 der Gemarkung Nassau.

3 Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und Feuchtländereien einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere der Würfelnatter aus wissenschaftlichen Gründen. 4 (1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten: 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen, 3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen, 4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, 5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern, 6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen, 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen, 8. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, 9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten, 10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern, 11. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten, 12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben, 14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, 16. Wald zu roden, 17. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen, 18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen, 19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brutoder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören, 20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen, 21. im Uferbereich Blozide anzuwenden, insbesondere Herbizide als Granulat auszubringen, 22. Gras- und Wiesenflächen im unmittelbaren Uferbereich (10 m) in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu mähen, 23. das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers in Flur 33 der Gemarkung Seelbach in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu betreten, ausgenommen Schleusenbenutzer, zu mähen oder von dort zu angeln, 24. den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu betreten, dort anzulegen oder von dort zu angeln, 25. außerhalb zugelassener Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu parken,

26. die Errichtung oder Erweiterung von Hafenanlagen, Bootsanlegestellen, Boots- und Anlegerstegen, 27. Angelwettbewerbe durchzuführen. (2) Im Naturschutzgebiet können Handlungen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen der Bundesbahn notwendig sind, nur im Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere: 1. das Beseitigen oder Verbrennen von Treibgutanschwemmungen, Laub, Kompost- und Abfallhaufen in der Zeit vom 1. April bis 31.Oktober, 2. die Begradigung, Befestigung und der Verbau von Uferzonen des Gewässers einschließlich der Veränderung ihrer Vegetationsstruktur, 3. die Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen, wie Ausbaggern von Kies- oder Schotterflächen im Bereich des Flussbettes, 4. die Beseitigung von Flachwasserzonen oder die Errichtung von Steilufern, 5. das Verfugen von Trockenmauern oder von Trockenböschungspflastern an Bahndämmen, Uferböschungen, Wegen und Straßen. (3) Will die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder die Bundesbahndirektion Frankfurt von der Stellungnahme der oberen Landespflegebehörde abweichen, so entscheidet gemäß 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz. (1) 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind: 5 1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Verbote des 4 Abs. 1 Nr. 21, 22 und 23, 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten, 3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, mit den Einschränkungen der Verbote des 4 Abs. 1 Nr. 23 und 24, 4. für die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

5. für die Verlegung und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost, 6. für die Verlegung und die Unterhaltung von Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser, 7. für die Überprüfung des baulichen Zustandes der Böschungsmauer auf den Flurstücken in Flur 10 Nr. 5422/3, 850/26, 850/25 und 850/24 sowie ihre Instandhaltung, 8. für den Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Wasserkraftwerks- und Stromverteilungsanlagen Elisenhütte einschließlich der notwendigen Veränderungen auf Grund technischer Erfordernisse nach den jeweils geltenden Vorschriften und den Regeln der Technik, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. (2) 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen. 6 (1) Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, 2. 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt, 3. 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt, 4. 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, 5. 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert, 6. 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt, 7. 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt, 8. 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,

Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert, 9. 4 Abs. 1 Nr.9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet, 10. 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert, 11. 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet, 12. 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt, 13. 4 Abs. 1 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt, 14. 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält, 15. 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, 16. 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet, 17. 4 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt, 18. 4 Abs. 1 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt, 19. 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel und Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört, 20. 4 Abs. 1 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt, 21. 4 Abs. 1 Nr. 21 im Uferbereich Biozide anwendet, insbesondere Herbizide als Granulat ausbringt, 22. 4 Abs. 1 Nr. 22 Gras- und Wiesenflächen im unmittelbaren Uferbereich (10 m) in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober mäht, 23. 4 Abs. 1 Nr. 23 das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang

und des linken Lahnufers ihn Flur 33 der Gemarkung Seelbach in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober betritt ausgenommen Schleusenbenutzer -, mäht oder von dort angelt, 24. 4 Abs. 1 Nr. 24 den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 der Flur 34, der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885 in der Zeit vom 1.April bis 31. Oktober betritt, dort anlegt oder von dort angelt, 25. 4 Abs. 1 Nr. 25 außerhalb zugelassener Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art parkt, 26. 4 Abs. 1 Nr. 26 Hafenanlagen, Bootsanlegestellen, Boots- oder Anglerstege errichtet oder erweitert, 27. 4 Abs. 1 Nr. 27 Angelwettbewerbe durchführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: 1. 4 Abs. 2 Nr. 1 Treibgutanschwemmungen, Laub-, Kompost- und Abfallhaufen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober beseitigt oder verbrennt, 2. 4 Abs. 2 Nr. 2 die Uferzonen des Gewässers durch Begradigung, Befestigung und Verbau einschließlich ihrer Vegetationsstruktur verändert, 3. 4 Abs. 2 Nr. 3 wasserbauliche Maßnahmen wie Abbaggern von Kiesoder Schotterflächen im Bereich des Flussbettes durchführt, 4. 4 Abs. 2 Nr. 4 Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet, 5. 4 Abs. 2 Nr. 5 Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster an Bahndämmen, Uferböschungen, Wegen und Straßen verfugt. 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Koblenz, den 15. August 1984-554 0907 Bezirksregierung Koblenz Korbach