Satzung Förderverein der Sälzer-Gemeinschaftsgrundschule Bad Sassendorf (vom in der Fassung vom )

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Transkript:

Satzung Förderverein der Sälzer-Gemeinschaftsgrundschule Bad Sassendorf (vom 13.12.1983 in der Fassung vom 15.06.2016) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Förderverein der Sälzer-Gemeinschaftsgrundschule Bad Sassendorf. Sitz des Vereins ist Bad Sassendorf, Sälzer-Grundschule, Zur Sälzerschule 48. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe des Vereins ist vorrangig die ideelle und materielle Unterstützung schulischer Belange. Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck aufgewandt werden. Der Zweck des Vereins ist es, Mittel zum Ausbau von schulischen Einrichtungen und zur Förderung der in der Schule unterrichteten und betreuten Kindern zu beschaffen und bereit zu stellen, soweit dies nicht Aufgabe des Trägers der Schule ist. Der Verein dient der Pflege der Verbindung zwischen dem Schulträger, der Schulleitung, dem Kollegium, der Elternschaft, der Schülerinnen und Schüler sowie den Förderern der Schule. Insbesondere folgende Fördertatbestände werden durch den Verein unterstützt: - Maßnahmen des sozialen Ausgleichs und der Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler - Maßnahmen des Schulsports, der Schulwanderungen und -ausflüge sowie besonderer pädagogischer und didaktischer Bemühungen, - Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichts- und anderer Hilfsmittel, - Maßnahmen zur kindgerechten Gestaltung der Schulumwelt, zur Förderung der Gesundheit und des sozialen Zusammenlebens in der Schule. 3 Begründung u. Ende der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können Person oder rechtsfähige Personengemeinschaften (z.b. Vereine und Institutionen) werden, welche die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet haben. Die Mitgliedschaft endet außer im Fall des Todes: - durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres, - für Eltern mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres, in dem ihr letztes Kind ausgeschult wird, soweit nicht ausdrücklich eine darüber hinaus fortdauernde Mitgliedschaft gewünscht ist. - 1 -

- Durch Ausschluss eines Mitgliedes bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftliche zu begründen. Einer solchen Ausschlussbegründung bedarf es nicht, wenn das Mitglied trotz Erinnerung aufgrund des Rückstandes mit einem Jahresbeitrag ausgeschlossen wird. Im Fall des Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Erstattung zuvor entrichteter Mitgliedsbeiträge. 4 Mitgliedsbeitrag Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 12,00 pro Jahr. Es bleibt jedem Mitglied freigestellt, sich zur Zahlung eines höheren Beitrags zu verpflichten. Der Beitrag wird erstmals in dem auf den Beitritt folgenden Kalenderjahr und in der Regel bis Ende Mai durch SEPA Lastschriftverfahren erhoben, letztmalig für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt / das Ende der Mitgliedschaft eintritt. Gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - der Vorstand nach 26 BGB und der erweiterte Vorstand ( 6) und - die Mitgliederversammlung ( 7) 6 Der Vorstand 1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des 26 BGB) b) Schriftführer/in u. stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des 26 BGB) c) Kassierer/in (Vorstand im Sinne des 26 BGB) d) ein/e Vertreter/in der Schulleitung (erweiterter Vorstand) e) Vorsitzende/r der Schulpflegschaft (erweiterter Vorstand) 2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. 3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstands im Sinne des 26 werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. - 2 -

6) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. 7) Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einzuberufen. Dies ist auch auf elektronischem Wege zulässig. 8) Jede Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Es kann allenfalls Aufwand, aber nicht die Tätigkeit selbst vergütet werden. Über Aufwandsvergütung entscheidet der Vorstand. 9) Förderanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten und mit einer Begründung zu versehen. Der Vorstand entscheidet über die Mittelvergabe in der der Beantragung folgenden Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. In Eilfällen kann die/der Vorsitzende zusammen mit der Schulleitung sowie der/dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft eine einstimmige Entscheidung treffen. Hierüber ist dem Vorstand Bericht zu erstatten. 6 Die Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist. a) Die Einladung nebst Tagesordnung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung an der Informationstafel in der Sälzer-Gemeinschaftsgrundschule sowie auf der Seite Aktuelles der Homepage der Schule: www.grundschule-badsassendorf.de spätestens zwei Wochen vor der Versammlung. Einladung u. Tagesordnung sind an diesen Stellen jeweils bis zum Beginn der Mitgliederversammlung für die Mitglieder zugänglich zu halten. Zusätzlich kann im Soester Anzeiger (Ortsteil Bad Sassendorf oder Anzeigenteil) ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mit der Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Ortes eingeladen werden. Der Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es aufgrund der Veröffentlichung auf der Informationstafel und der Homepage der Sälzer-Gemeinschaftsgrundschule im Soester Anzeiger nicht. Alternativ zur Veröffentlichung im Soester Anzeiger kann die Einladung in Textform, auch auf elektronischem Weg (unsignierte E Mail ist ausreichend), an die dem Verein zuletzt durch das Mitglied mitgeteilte Post-, Fax- bzw. E Mail Anschrift oder über die Postmappen der Schüler erfolgen; die Einladungen sollen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung abgesendet bzw. an die Schüler übergeben werden. b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. c) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Elternpaare haben nur eine Stimme, es sei denn, beide haben eine eigene Mitgliedschaft begründet. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Ver- - 3 -

tretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten. d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig. e) Für Wahlen gilt Folgendes: Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der die Versammlung bis zur Wahl des/der ersten Vorsitzenden leitet. Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung b) Entlastung des Vorstands c) Wahl des Vorstands d) Wahl der Kassenprüfer/innen e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel i) Entscheidung über gestellte Anträge j) Änderung der Satzung (Ausnahme 7 Abs.3) k) Auflösung des Vereins 4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. 7 Satzungsänderungen 1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist, wobei zur Form der Veröffentlichung auf 6 1 a) verwiesen wird. 2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 8 Kassenprüfer/Kassenprüfung 1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein. 2) Die Kassenprüfung soll den Status der Gemeinnützigkeit gegenüber den - 4 -

Finanzbehörden begründen. Die Kassenprüfer erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung. 3) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden über ein Konto abgewickelt. Bareinnahmen und Barausgaben auf Veranstaltungen, die der Verein unterstützt, werden über eine Barkasse und ein entsprechendes Kassenblatt geführt. Über die alleinige Zeichnungsberechtigung verfügen der Vorsitzende und der Kassenführer jeweils einzeln. Im Falle ihrer Verhinderung können sie ihre jeweiligen Stellvertreter mit der Ausführung der Aufgabe betrauen. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und auf Basis der gefassten Beschlüsse verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. 9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins erhält das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen die Sälzer-Gemeinschaftsgrundschule Bad Sassendorf mit der Auflage, das erhaltene Vermögen im Sinne dieser Vereinssatzung ausschließlich und unmittelbar zu verwenden. Die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Schulleitung ist aufgefordert, die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens zu überwachen und die weiteren Einzelheiten zu regeln. Diese Satzung ersetzt die am 13.12.1983 beschlossene und zuletzt am 22.04.09 geänderte Satzung. Sie tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 15.06.2016 in Kraft. Bad Sassendorf, den 15.06.2016 gez.: der Vorstand - 5 -