Deutscher Corporate Governance Kodex

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Transkript:

Deutscher Corporate Governance Kodex Die SAF-HOLLAND S.A. ist eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.), die ausschließlich an einer deutschen Wertpapierbörse notiert ist. Aus diesem Grund unterliegt sie nicht den luxemburgischen Regeln für die Unternehmensführung von in Luxemburg börsennotierten Unternehmen. Auch findet das entsprechende deutsche Corporate Governance Regime keine Anwendung, das sich auf börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften bezieht. Wir haben uns dennoch entschlossen, die vorgeschlagenen Grundsätze einer guten Unternehmensführung in einem bestimmten Umfang zu befolgen, da für SAF- HOLLAND S.A. der Deutsche Corporate Governance Kodex eine wichtige Grundlage verantwortungsvoller Unternehmensführung darstellt. Dabei sind die einzelnen Regeln für unser Unternehmen nur maßgeblich, soweit sie in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Unternehmensrecht und unserer Unternehmensstruktur stehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die einstufige Leitungsstruktur nach luxemburgischem Recht im Gegensatz zum dualistischen Führungssystem für deutsche Aktiengesellschaften. Auf Beschluss der zuständigen Regierungskommission wurde im Februar 2002 der Deutsche Corporate Governance Kodex (der Kodex ) verabschiedet und seitdem fortgeschrieben mit dem Ziel, Grundsätze für eine gute Unternehmensführung zu schaffen und das Vertrauen in deutsche Unternehmen zu stärken. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern. Corporate Governance_Ausnahmen 1

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der SAF-HOLLAND S.A. Das Board of Directors der SAF-HOLLAND S.A. erklärt, dass sie nach Maßgabe der vorstehenden rechtsformspezifischen Besonderheiten den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 mit folgenden Ausnahmen entsprachen: Klausel 2.3.2 des Kodex: Das Unternehmen wird [bis auf Weiteres] nicht in allen Fällen allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung und die dazugehörigen Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln. Klausel 3.8 des Kodex: Die Versicherungspolicen, die für das Board of Directors und das Managementteam abgeschlossen wurden, enthalten keinen Selbstbehalt. Klauseln 4.2.3, 4.2.4, 4.2.5 und 5.4.6 des Kodex: Die Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Board of Directors und des Management Board wird weder einzeln offengelegt noch aufgeteilt in erfolgsunabhängige, erfolgsbezogene und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Mit Ausnahme eines Mitglieds erhalten die Mitglieder des Board of Directors keine erfolgsorientierte Vergütung. Dementsprechend gibt es im Vergütungsbericht als Teil des Corporate-Governance-Berichts keine Offenlegung in dieser Hinsicht. Der Vergütungsbericht wird ebenfalls keine Informationen über die Art der Nebenleistungen unserer Gesellschaft für die Mitglieder des Board of Directors und des Management Board enthalten. Die vom Unternehmen an die Mitglieder des Board of Directors gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbes. Beratungs- und Vermittlungsleistungen, werden nicht individualisiert im Corporate-Governance-Bericht gesondert angegeben. Die Verträge für Mitglieder des Board of Directors werden auf zwei bis vier Jahre geschlossen und die des Management Board auf maximal drei Jahre, so Corporate Governance_Ausnahmen 2

dass die Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit bei maximal vier Jahresvergütungen liegen. Sie können daher den Abfindungs-Cap von zwei Jahresvergütungen überschreiten. Die Zahlungen beziehen sich jedoch immer auf die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit im Management Board oder im Board of Directors infolge eines Kontrollwechsels kann die Leistungsverpflichtung der Gesellschaft 150% des Abfindungs-Caps von zwei Jahresvergütungen übersteigen. Klausel 5.3.3 des Kodex: Das Board of Directors bildet nur hinsichtlich seiner unabhängigen Mitglieder einen Ausschuss, der dem Board of Directors für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Klausel 6.6 des Kodex: Über die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und Veröffentlichung von Geschäften in Aktien der Gesellschaft hinaus, wird im Corporate-Governance-Bericht der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente von Mitgliedern des Board of Directors und des Managementteams nicht angegeben, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist. Wenn der Gesamtbesitz aller Mitglieder des Board of Directors und des Managementteams 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien übersteigt, erfolgt keine nach den Mitgliedern des Board of Directors und des Managementteams getrennte Offenlegung. Die Offenlegung richtet sich nach den Bestimmungen des luxemburgischen Gesetzes vom 4. Dezember 1992 in seiner jeweils gültigen Fassung, das sich auf die Veröffentlichung von Informationen bezieht, wenn eine wichtige Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen erworben oder abgestoßen wird. Klausel 7.1.2 des Kodex: Der Konzernabschluss unserer Gesellschaft wird [bis auf Weiteres] nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des Finanzjahres und Zwischenberichte nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem Ende des Berichtszeitraumes öffentlich zugänglich gemacht. Sie werden aber entsprechend Corporate Governance_Ausnahmen 3

den Regeln der Frankfurter Wertpapierbörse (Konzernabschlüsse innerhalb von vier Monaten, Quartalsberichte innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums) oder, soweit anwendbar, gemäß den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt. Das Board of Directors der SAF-HOLLAND S.A. entspricht auch in Zukunft nach Maßgabe der vorstehenden rechtsformspezifischen Besonderheiten den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit Ausnahme der vorstehenden und den weiteren folgenden Ausnahmen: Klauseln 4.2.3 und 4.2.4: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren. Gleiches gilt für Zusagen und Leistungen, die einem Mitglied des Management Boards für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit als Boardmitglied gewährt oder die während des Geschäftsjahres geändert worden sind. Klausel 5.1.2: Die Altersgrenze für Mitglieder des Board of Management beträgt 65 Jahre. Das Unternehmen behält sich Ausnahmen vor. Klausel 5.4.1: Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird das Unternehmen alle im Kodex genannten Kriterien berücksichtigen. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder darf zum Zeitpunkt der Wahl 68 Jahre nicht überschreiten. Das Unternehmen behält sich Ausnahmen vor. Klausel 5.4.4: Mitglieder des Management Boards dürfen vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende ihrer Bestellung Mitglied des Board of Directors der Gesellschaft werden. Corporate Governance_Ausnahmen 4

Alle vorgenannten Offenlegungen müssen im Corporate-Governance-Bericht enthalten sein. Luxemburg, im Februar 2010 Bernhard Schneider Vorsitzender des Board of Directors Rudi Ludwig Vorsitzender des Management Boards Corporate Governance_Ausnahmen 5