FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFT

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Transkript:

Seite 2 FU-Mitteilungen 9/1998 FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFT Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. J. Schulze-Osterloh Fachbereich Rechtswissenschaft Tel.: 030/838 21 67 T. Klose ZUV Abt. V Tel.: 030/838 73 500 2 Voraussetzungen Die Verleihung des Magistergrades setzt voraus: 1. die erfolgreiche Teilnahme an dem Magisterstudium des Fachbereichs Rechtswissenschaft nach Maßgabe der 5 f.; 2. das Bestehen der Magisterprüfung nach Maßgabe der 7 ff. Ordnung für Studium und Prüfung zur Erlangung des Grades einer Magistra legum oder eines Magister legum (LL.M.) des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin hat am 9. Juli 1997 auf Grund der 71 Abs. 1 Nr. 1, 25, 34 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. 727), zuletzt geändert durch Art. IX des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. 69, 72), die folgende Ordnung für Studium und Prüfung zur Erlangung des Grades einer Magistra legum oder eines Magister legum (LL.M.) erlassen:*) Übersicht 1 Magistergrad 2 Voraussetzungen 3 Zulassung zum Magisterstudium 4 Betreuer 5 Magisterstudium 6 Lehrveranstaltungen 7 Grundsätze der Magisterprüfung 8 Zulassung zur Prüfung 9 Magisterarbeit 10 Mündliche Prüfung 11 Prüfungsentscheidung 12 Zeugnis über die Magisterprüfung 13 Magisterurkunde 14 Gegenvorstellungen zu Prüfungsbewertungen 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Fehlen von Voraussetzungen für die Verleihung des Magistergrades 16 Allgemeine Verfahrensvorschriften 17 Inkrafttreten 1 Magistergrad Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin verleiht Studentinnen und Studenten, die außerhalb Deutschlands ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, nach Maßgabe dieser Magisterordnung den Grad einer Magistra legum oder eines Magister legum (LL.M.). Frauen können statt des Wortes Magistra das Wort Magister wählen. *) Bestätigt durch die zuständige Senatsverwaltung am 23. Februar 1998. 3 Zulassung zum Magisterstudium (1) Über die Zulassung zum Magisterstudium entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Freien Universität Berlin Zulassungsbüro im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtswissenschaft. (2) Die Zulassung zum Magisterstudium setzt voraus: 1. den erfolgreichen Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland, der der ersten juristischen Staatsprüfung nach deutschem Recht gleichwertig ist; 2. die für Studium und Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. (3) Über die Gleichwertigkeit i.s. des Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Fachbereichsrat oder, wenn der Fachbereichsrat für Abschlüsse des betreffenden Landes generell die Gleichwertigkeit festgestellt hat, die Dekanin oder der Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann im Zweifelsfall eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einholen. Der Fachbereichsrat oder die Dekanin oder der Dekan kann die Entscheidung auch schon vor der Einreichung eines Zulassungsantrages treffen. (4) Die Sprachkenntnisse liegen vor, wenn der Bewerber oder die Bewerberin Sprachkenntnisse nachweist, die der erfolgreich abgeschlossenen Mittelstufe 2 entsprechen. Der Dekan oder die Dekanin entscheidet in allen Fällen über das Vorliegen der Sprachkenntnisse. Ergänzung aus FU-Mitteilungen 1/2001 (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber die erste juristische Staatsprüfung nach deutschem Recht bestanden hat; 2. die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule bereits einen rechtswissenschaftlichen Magistergrad erworben hat; 3. die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen deutschen Hochschule eine rechtswissenschaftliche Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat; 4. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad nach 34 Abs. 8 BerlHG entzogen werden könnte. 4 Betreuerin oder Betreuer (1) Die Studentin oder der Student wird während der Dauer des Magisterstudiums von einer Professorin, einem Professor, einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten des Fachbereichs betreut. (2) Die Betreuerin oder den Betreuer bestellt die Dekanin oder der Dekan zu Beginn des ersten Studiensemesters. Erforderlich ist das Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers und der Studentin oder des Studenten. Mit Zustim-

9/1998 FU-Mitteilungen Seite 3 mung der Betreuerin oder des Betreuers und der Studentin oder des Studenten kann die Dekanin oder der Dekan eine andere Betreuerin oder einen anderen Betreuer bestellen. 5 Magisterstudium Das Magisterstudium dauert zwei Semester. Es umfaßt den Besuch von Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des 6. das Datum der Verleihung der Lehrbefugnis am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. (5) Weist die Studentin oder der Student durch ein ärztliches Attest nach, daß sie oder er wegen körperlicher Beeinträchtigungen oder körperlicher Behinderungen nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, so hat der Prüfungsausschuß die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu ermöglichen. 6 Lehrveranstaltungen (1) Die Studentin oder der Student wählt Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 24 Semesterwochenstunden in Abstimmung mit seiner Betreuerin oder seinem Betreuer nach folgenden Grundsätzen aus: 1. Die Lehrveranstaltungen sollen gleichmäßig auf beide Studiensemester verteilt werden. 2. Mindestens 16 Semesterwochenstunden sollen auf die Kombination zweier Hauptfächer entfallen. Hauptfächer sind Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. 3. Lehrveranstaltungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden sollen deutsches Recht ohne internationalen Bezug zum Gegenstand haben. (2) Die Studentin oder der Student informiert die Dozentinnen oder die Dozenten der gewählten Lehrveranstaltungen zu Beginn der Vorlesungszeit über ihre oder seine Teilnahme. (3) Am Ende jedes Semesters hat die Studentin oder der Student zwei Leistungsnachweise zu erbringen. In Seminaren und Projektgruppen wird der Leistungsnachweis nach den für diese Veranstaltungen vorgesehenen Regeln erbracht, in Übungen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur. In Veranstaltungen, in denen kein schriftlicher Leistungsnachweis gefordert ist, wird der Leistungsnachweis durch eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer erbracht. 7 Grundsätze der Magisterprüfung (1) Der Magistergrad wird verliehen auf Grund einer Magisterarbeit und einer mündlichen Prüfung. Die Magisterarbeit soll zeigen, daß die Studentin oder der Student in der Lage ist, ein ausgewähltes Rechtsproblem auf wissenschaftlichem Niveau zu bearbeiten. Die mündliche Prüfung soll dartun, daß die Studentin oder der Student die Grundzüge und Grundlagen des deutschen Rechts in der von ihr oder ihm nach 6 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Fächerkombination beherrscht. (2) Prüfungsausschuß i.s.d. 32 Abs. 1 BerlHG ist der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft. Er bestellt die Prüfungskommission. (3) Die Prüfungskommission besteht aus der Betreuerin oder dem Betreuer der Studentin oder des Studenten ( 4) und einer weiteren Professorin, einem weiteren Professor, einer weiteren Privatdozentin oder einem weiteren Privatdozenten aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter des Fachs der Fächerkombination i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 2, das die Betreuerin oder der Betreuer nicht vertritt. Wer neben der Betreuerin oder dem Betreuer nach 9 Abs. 6 bis 8 die Magisterarbeit bewertet hat, kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. (4) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die dienstälteste Prüferin oder der dienstälteste Prüfer. Im Falle einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten gilt als Dienstalter 8 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Studentin oder der Student beantragt nach Erwerb aller Leistungsnachweise ( 6 Abs. 3) bei der Dekanin oder bei dem Dekan schriftlich die Zulassung zur Prüfung. Zulassungsvoraussetzungen sind: 1. Zulassung zum Magisterstudium nach 3; 2. Immatrikulation für diesen Studiengang an der Freien Universität Berlin und ordnungsgemäßes Studium nach 6; 3. Vorliegen sämtlicher Leistungsnachweise nach 6 Abs. 3; 4. fristgerechte Ablieferung der Magisterarbeit nach 9. (2) Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 beizufügen. (3) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Zulassung innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags. 9 Magisterarbeit (1) Zwischen dem Ende der Vorlesungszeit des ersten Studiensemesters und dem Beginn der Vorlesungszeit des zweiten Studiensemesters wird das Thema der Magisterarbeit von der Betreuerin oder dem Betreuer in Abstimmung mit der Studentin oder dem Studenten bestimmt. Die Betreuerin oder der Betreuer teilt der Dekanin oder dem Dekan das Thema der Arbeit mit. Die Bearbeitungszeit endet drei Monate nach Mitteilung der Bestimmung des Themas gegenüber der Studentin oder dem Studenten. (2) Die Dekanin oder der Dekan kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag der Studentin oder des Studenten im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit einmal um bis zu zwei Monate verlängern. (3) Am Ende der Magisterarbeit hat die Studentin oder der Student zu versichern, daß sie oder er die Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt und die Arbeit oder wesentliche Teile daraus auch nicht in einem Verfahren außerhalb des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin zur Erbringung von Leistungsnachweisen oder Prüfungsleistungen verwendet habe. (4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers gestatten, daß die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt wird. Die Wahl der Sprache muß durch das Thema der Arbeit gerechtfertigt sein. (5) Die Magisterarbeit ist bei der Dekanin oder bei dem Dekan einzureichen. Wird die Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, ist die Prüfung nicht bestanden. (6) Die Betreuerin oder der Betreuer und eine weitere von der Dekanin oder von dem Dekan zu bestimmende Professo-

Seite 4 FU-Mitteilungen 9/1998 rin oder Privatdozentin oder ein weiterer von der Dekanin oder von dem Dekan zu bestimmender Professor oder Privatdozent bewerten die Magisterarbeit schriftlich jeweils innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung durch die Dekanin oder den Dekan. (7) Die Prüferinnen oder die Prüfer bewerten die Magisterarbeit mit einer der folgenden Noten, denen die angegebenen Punktzahlen zugeordnet werden: summa cum laude (ausgezeichnet) 1 magna cum laude (sehr gut) 2 cum laude (gut) 3 rite (genügend) 4 non rite (nicht genügend) 5. (8) Weichen die Noten der Prüferinnen oder Prüfer voneinander ab und können diese sich nicht einigen, so wird die Note durch das arithmetische Mittel bestimmt. Für den errechneten Wert und die Notenbezeichnung gilt 11 Abs. 2. Ist die Punktzahl danach 4,5, so ist die Note non rite (nicht genügend). (9) Das Ergebnis der Bewertung der Magisterarbeit ist der Studentin oder dem Studenten mündlich zu eröffnen. (10) Wird die Magisterarbeit mit non rite bewertet, ist sie der Studentin oder dem Studenten zu einer einmaligen Überarbeitung zurückzugeben, wenn eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer das vorschlägt. Die dabei zu setzende Überarbeitungsfrist darf sechs Wochen nicht übersteigen. (11) Wird die Magisterarbeit endgültig mit non rite bewertet, ist die Magisterprüfung nicht bestanden. (12) Die Magisterarbeit bleibt bei den Akten des Fachbereichs. 10 Mündliche Prüfung (1) Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt. Sie kann für bis zu fünf Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitg stattfinden und dauert für jede Kandidatin oder für jeden Kandidaten etwa 30 Minuten. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die von der Kandidatin oder von dem Kandidaten nach 6 Abs. 1 Nr. 2 gewählte Fächerkombination. (3) Jede Prüferin oder jeder Prüfer bewertet die Prüfungsleistung in dem von ihr oder ihm vertretenen Fach nach Beratung mit der anderen Prüferin oder dem anderen Prüfer mit einer der in 9 Abs. 7 genannten Noten und Punktzahlen. Das arithmetische Mittel der Punktzahlen dieser Einzelnoten ist die Note der mündlichen Prüfung. Für den errechneten Wert und die Notenbezeichnung gilt 11 Abs. 2. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn deren Note wenigstens 4,0 beträgt. (5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die mündliche Prüfung innerhalb eines halben Jahres einmal wiederholen. 11 Prüfungsentscheidung (1) Die Note für die Magisterarbeit geht mit 60 %, die Note der mündlichen Prüfung geht mit 40 % in die Prüfungsentscheidung ein. Dabei ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln. (2) Den errechneten Werten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 1,00 1,50: summa cum laude (ausgezeichnet) 1,51 2,50: magna cum laude (sehr gut) 2,51 3,50: cum laude (gut) 3,51 4,00: rite (genügend). (3) Die Prüferinnen oder Prüfer stellen das Prüfungsergebnis unmittelbar im Anschluß an die Prüfung fest. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung und die Bewertung der Einzelleistungen unmittelbar im Anschluß an die Beratung der Prüferinnen oder Prüfer mündlich bekannt. 12 Zeugnis über die Magisterprüfung Über die bestandene Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis erteilt. Es enthält folgende Angaben: 1. Die Bezeichnungen Freie Universität Berlin und Fachbereich Rechtswissenschaft, 2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Kandidatin oder des Kandidaten, 3. den Titel der Magisterarbeit, die Namen der Prüferinnen oder Prüfer und die von ihnen vergebenen Noten in lateinisch und deutsch unter Angabe der Punktzahlen und gegebenenfalls des arithmetischen Mittels mit der entsprechenden Notenbezeichnung in lateinisch und deutsch, 4. das Datum der mündlichen Prüfung, die Namen der Prüferinnen oder Prüfer und die von ihnen vergebenen Noten sowie die Durchschnittsnote in lateinisch und deutsch unter Angabe der Punktzahlen, 5. die Gesamtnote der Prüfung in lateinisch und deutsch unter Angabe der Punktzahl, 6. Funktionsbezeichnung, Namen und Unterschrift der Dekanin oder des Dekans, 7. Stempel des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. 13 Magisterurkunde (1) Nach bestandener Magisterprüfung verleiht die Dekanin oder der Dekan der Kandidatin oder dem Kandidaten den akademischen Grad einer Magistra oder eines Magisters legum (LL.M.) durch Aushändigung der Magisterurkunde. Sie enthält 1. Die Bezeichnungen Freie Universität Berlin und Fachbereich Rechtswissenschaft, 2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Graduierten oder des Graduierten, 3. den Magistergrad Magistra LL.M. oder Magister LL.M., 4. als Datum der Graduierung das Datum der mündlichen Prüfung, 5. die Gesamtnote der Prüfung in lateinisch und in deutsch, 6. Funktionsbezeichnung, Namen und Unterschrift der Dekanin oder des Dekans, 7. das Siegel der Freien Universität Berlin. (2) Die Aushändigung der Magisterurkunde berechtigt die Graduierte oder den Graduierten, den Grad Magistra oder Magister legum zu führen.

9/1998 FU-Mitteilungen Seite 5 14 Gegenvorstellungen zu Prüfungsbewertungen Für Gegenvorstellungen zu Prüfungsbewertungen gilt 3 Abs. 1 bis 6 der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten vom 12. Februar 1997 (Mitteilungen der Freien Universität Berlin Nr. 13/1997 vom 3. Juni 1997) entsprechend. 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Fehlen von Voraussetzungen für die Verleihung des Magistergrades (1) Eine Prüfungsleistung ist mit non rite zu bewerten, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder die Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen den Prüferinnen oder Prüfern oder der Dekanin oder dem Dekan unverzüglich glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Magisterarbeit oder einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Magisterarbeit oder die betreffende Prüfungsleistung mit non rite zu bewerten. Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bekannt, so ist die Prüfung für ungültig zu erklären. Eine bereits ausgehändigte Magisterurkunde ist einzuziehen. (4) Stellt sich vor der Aushändigung der Magisterurkunde heraus, daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Magistergrades irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, ohne daß ein Fall des Abs. 3 vorliegt, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und die Magisterurkunde nicht ausgehändigt. (5) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist rechtliches Gehör zu gewähren. 16 Allgemeine Verfahrensvorschriften Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764, 770), finden ergänzend Anwendung. 17 Inkrafttreten Diese Magisterordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin in Kraft.

Seite 2 FU-Mittteilungen 29/20003 vom 7.8.2003 Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung für Studium und Prüfung zur Erlangung des Grades einer Magistra legum oder eines Magister legum (LL.M.) des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin Präambel Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin hat am 09. April 2003 aufgrund von 14 (1) Nr. 2 der Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU- Mitteilungen 24/1998 und Nr. 26/2002) folgende Zweite Änderung der Ordnung für Studium und Prüfung zur Erlangung des Grades einer Magistra legum oder eines Magister legum (LL.M.) des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 1997 (FU-Mitteilungen Nr. 9/1998), geändert am 19. Juli 2000 (FU-Mitteilungen Nr. 1/2001) erlassen: ) Artikel I 1. Im 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "An Studierende, die die erforderliche Eignung für das Studium nicht gemäß Satz 1, sondern durch den Beruf oder auf andere Weise nachgewiesen haben, wird der Hochschulgrad nicht verliehen. Sie erhalten ein Zeugnis gemäß 12 Abs. 2." 2. 3 erhält folgende Fassung: "Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 4. 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: In der ersten Hälfte der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem ersten und zweiten Studiensemester wird das Thema der Magisterarbeit von der Betreuerin oder dem Betreuer in Abstimmung mit der Studentin oder dem Studenten bestimmt. Die Betreuerin oder der Betreuer teilt dem Studienbüro das Thema der Magisterarbeit mit. Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt durch das Studienbüro. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. 5. Dem 9 wird ein neuer Abs. 13 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Studierende gemäß 1 Satz 3 schreiben eine Abschlußarbeit, für die die Anforderungs- und Verfahrensregelungen gemäß Abs.1 bis 12 gelten." 6. Der bisherige Text des 12 wird zu dessen Abs. 1; es wird ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Studierende gemäß 1 Satz 3 erhalten ein Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung, dabei ist in Abs. 1 Nr. 3 das Wort "Magisterarbeit" durch das Wort "Abschlußarbeit" zu ersetzen." Artikel II Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft. Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für den Weiterbildenden postgradualen Zusatzstudiengang Magister legum Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin werden durch die Zulassungsordnung vom 23. April 2003 geregelt. 3. 5 erhält folgende Fassung: "Regelstudienzeit Der Weiterbildende postgraduale Zusatzstudiengang Magister legum-studium dauert einschließlich der Magisterprüfung bzw. Abschlußprüfung in der Regel zwei Semester. Es umfasst den Besuch von Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des 6 und die Ablegung der Magisterprüfung bzw. Abschlußprüfung nach Maßgabe der 7 bis 10." ) Diese Ordnung ist von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung am 09. Juli 2003 bestätigt worden.