Fragen zum Beitrag. Viele Mitglieder stellen Fragen zum Handwerkskammerbeitrag. Hier haben wir Antworten zu Ihren häufigsten Fragen zusammengestellt:

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Transkript:

Fragen zum Beitrag Viele Mitglieder stellen Fragen. Hier haben wir Antworten zu Ihren häufigsten Fragen zusammengestellt: 1. Wer muss Handwerkskammerbeiträge zahlen? 2. Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag? 3. Wofür wird der Beitrag verwendet und welche Leistungen bietet die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz für meinen Betrieb? 4. Wie setzt sich der Beitrag der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz zusammen? 5. Warum wird der Zusatzbeitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet? 6. Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag für neu eingetragene Betriebe in den ersten vier Jahren? 7. Wer ist Existenzgründer und welche Regelung gilt für Existenzgründer? 8. Für wen gilt die EUR 5.200,00 Regelung? 9. Gibt es eine spezielle Regelung für den Nebenerwerb? 10. Setzt die Beitragspflicht bei einem ruhenden Gewerbe aus? Seite 1 von 7

1. Wer muss Handwerkskammerbeiträge zahlen? Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften). Auch eingetragene Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt, sind beitragspflichtig. Beiträge zahlen zulassungspflichtige Handwerke wie z. B. Elektrotechniker, Friseure, Kraftfahrzeugtechniker oder Tischler (Anlage A der Handwerksordnung). zulassungsfreie Handwerke wie z. B. Fliesenleger, Fotografen, Gebäudereiniger oder Schneider (Anlage B1 der Handwerksordnung). handwerksähnliche Gewerbe wie z. B. Bodenleger, Holz- und Bautenschutz oder Kosmetiker (Anlage B2 der Handwerksordnung) Existenzgründer zahlen unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten vier Kalenderjahren reduzierte Beiträge. ( Frage 7) 2. Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag? Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Rechtsgrundlage - Beitragsordnung). Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt. Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres. 3. Wofür wird der Beitrag verwendet und welche Leistungen bietet die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz für meinen Betrieb? In Deutschland wurden durch ein Bundesgesetz (Handwerksordnung) Kammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts errichtet. Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Kammern leisten somit nicht zuletzt durch ein umfassendes, ehrenamtliches Engagement ihrer Mitglieder einen wichtigen Beitrag. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet. Seite 2 von 7

Die Aufgaben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz für ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigten, lassen sich drei Bereichen zuordnen: Interessenvertretung, Dienstleistungen und Selbstverwaltung: Interessenvertretung: Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe im Kammerbezirk gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Wir sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringen Ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein. Dienstleistungen: Als dritte zentrale Aufgabe erbringen wir maßgeschneiderte Dienstleistungen für unsere Mitglieder. Unsere Schwerpunkte sind individuelle Betriebsberatungen sowie die Aus- und Weiterbildung. Einen vollständigen Überblick über diese Angebote finden Sie unter Beratung und unter Ausbildung. Darüber hinaus steht die Handwerkskammer Beschäftigten und Lehrlingen sowie Jugendlichen und deren Eltern mit Rat und Tat zur Seite. Selbstverwaltung: Der Staat hat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben zugewiesen. Beispielsweise sind sie dafür zuständig, die Handwerks- und die Lehrlingsrolle zu führen, die Berufsausbildung zu regeln, Prüfungsordnungen zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu bilden, Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen. Begründung der Pflichtmitgliedschaft Da die Kammer mittelbar anstelle des Staates handelt, ist für die Erfüllung und Durchsetzung ihrer Aufgaben die Pflichtmitgliedschaft unabdingbar. Denn die Handwerkskammer kann ihre Aufgaben nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn alle Mitgliedsbetriebe solidarisch einen Beitrag unter Beachtung ihrer Leistungsfähigkeit entrichten. 4. Wie setzt sich der Beitrag der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz zusammen? 1. Grundbeitrag EUR 123,00 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften EUR 204,00 für juristische Personen bei Gewerbeertrag EUR 0,00 bzw. negativ EUR 311,00 für juristische Personen bei Gewerbeertrag ab EUR 1,00 2. Zusatzbeitrag (siehe Punkt 5 und Punkt 6) 1.29 % aus Gewerbeertrag/Gewinn bis einschl. EUR 50.000,00 abzüglich EUR 10.300,00 (Freibetrag vom Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb für Einzelunternehmen und Personengesellschaften Seite 3 von 7

Zuzüglich 0,82 % aus Gewerbeertrag/Gewinn über EUR 50.000,00 einschl. EUR 230.000,00 0,59 % aus Gewerbeertrag/Gewinn über EUR 230.000,00 einschl. EUR 430.000,00 0,47 % aus Gewerbeertrag/Gewinn über EUR 430.000,00 einschl. EUR 700.000,00 0,24 % aus Gewerbeertrag/Gewinn über EUR 700.000,00 einschl. EUR 5.000.000,00 Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Zusatzbeitrages ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Andernfalls wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelt worden ist zur Berechnung des Zusatzbeitrages herangezogen. Die Bemessungsgrundlagen werden im Rahmen der Amtshilfe von den Finanzämtern an die Kammern übermittelt. Beispiel Grundbeitrag Einzelunternehmen/Personengesellschaften: Kein Zusatzbeitrag, da Gewerbeertrag < EUR 10.300,- (Freibetrag) Beispiel Grundbeitrag + Zusatzbeitrag Einzelunternehmen/Personengesellschaften: Der Zusatzbeitrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt: EUR 50.000 EUR 10.300 (Freibetrag) = EUR 39.700,00 EUR 39.700 x 1,29% = EUR 512,10 EUR 5.000 x 0,82% = EUR 41,00 Gesamtbeitrag: EUR 553,10 + EUR 123,00 = 676,1 Seite 4 von 7

Beispiel Grundbeitrag + Zusatzbeitrag Kapitalgesellschaft: 5. Warum wird der Zusatzbeitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet? Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag und der Zuschlag für Kapitalgesellschaften berechnet werden. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, lägen dagegen erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vor. Das heißt: Für jeden zweiten Betrieb müsste der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden. ( Rechtsgrundlage - Beitragsordnung) Beitragsjahr 2017 = Bemessungsjahr 2014 Beitragsjahr 2016 = Bemessungsjahr 2013 Beitragsjahr 2015 = Bemessungsjahr 2012 6. Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag für neu eingetragene Betriebe in den ersten vier Jahren? Für die Berechnung der Zusatzbeiträge für neu eingetragene Betriebe ist im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen. Herr Max Mustermann wurde am 02.01.2013 mit dem Maurer- und Betonbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der Zusatzbeitrag errechnet sich in den ersten vier Jahren wie folgt: Beitragsjahr 2013 = Bemessungsjahr 2013 Beitragsjahr 2014 = Bemessungsjahr 2014 Beitragsjahr 2015 = Bemessungsjahr 2015 Beitragsjahr 2016 = Bemessungsjahr 2016 Seite 5 von 7

ab 2017 der drei Jahre zurückliegende Gewerbeertrag oder Gewinn (siehe Punkt 5) Beitragsjahr 2017 = Bemessungsjahr 2014 Beitragsjahr 2018 = Bemessungsjahr 2015.. 7. Wer ist Existenzgründer und welche Regelung gilt für Existenzgründer? Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit. Dabei gelten folgende Regelungen: Beitragsregelung für Existenzgründer nach 113 Abs. 2 HWO: Beitragsjahr: Eintragungsjahr Beitrag: Beitragsfrei 2. und 3. Jahr halber Grundbeitrag (derzeit EUR 61,50), kein Zusatzbeitrag 4. Jahr voller Grundbeitrag (derzeit EUR 123,00), kein Zusatzbeitrag Hinweis: Diese Regelung gilt solange der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes EUR 25.000,- pro Jahr nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der normale Beitragsmaßstab (siehe Punkt 4). ( Rechtsgrundlage - Handwerksordnung) 8. Für wen gilt die EUR 5.200 - Regelung? Personen, die einen Gewerbebetrieb gemäß 90 Absatz 3 der Handwerksordnung (Kleingewerbe) betreiben und im Bemessungsjahr einen Gewinn erzielen, der kleiner als EUR 5.200,00 ist, werden vom Beitrag befreit. Ein Kleingewerbe im Sinne von 90 Absatz 3 der Handwerksordnung betreibt, wer 1. eine Gesellenprüfung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung erfolgreich abgelegt hat. 2. die Gewerbetätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war und 3. die Tätigkeit mehr als 50% der gewerblichen Tätigkeit insgesamt ausmacht. Seite 6 von 7

Herr Max Mustermann ist mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen (Anlage B1). Die EUR 5.200,00 Regelung tritt hier nicht in Kraft, da es sich wie unter Punkt 1 beschrieben nicht um ein Handwerk der Anlage A, sondern um ein Handwerk der Anlage B1 handelt. Herr Max Mustermann ist mit Einbau von genormten Baufertigteilen im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen (Anlage B 2). Die EUR 5.200,00 Regelung tritt hier nicht in Kraft, da es sich wie unter Punkt 1 beschrieben nicht um ein Handwerk der Anlage A, sondern um ein Handwerk der Anlage B2 handelt. Herr Max Mustermann ist mit dem Elektrotechnikerhandwerk, Teiltätigkeit: Errichtung und Wartung von TK-Anlagen kleinerer Bauart in der Handwerksrolle eingetragen (Anlage A). Voraussetzung hierzu ist die Gesellenprüfung im Elektrotechnikerhandwerk. Auszuführende Tätigkeit muss in 3 Monaten erlernbar sein. 113 Abs. 2 HwO i. V. mit 90 Abs. 3 HwO 9. Gibt es eine spezielle Regelung für den Nebenerwerb? Ob ein Handwerk als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, hat unmittelbar keinen Einfluss auf den Beitrag. Allein die Höhe des jährlichen Ertrags/Gewinnes hat Auswirkungen auf die Höhe des Beitrages. Entsprechend des Sozialstaatprinzips wird unterstellt, dass der Betrieb mit dem höheren Ertrag/Gewinn grundsätzlich leistungsfähiger ist und damit einen höheren Beitrag bekommt. Wenn also ein Handwerk als Nebenerwerb betrieben wird, kann der Ertrag/Gewinn niedrig sein. Entsprechend wird auch der Beitrag niedrig sein. In jedem Fall ist jedoch der Mindestbeitrag zu tragen. 10. Setzt die Beitragspflicht bei einem ruhenden Gewerbe aus? Wird der Gewerbebetrieb vorübergehend nicht betrieben, führt dies nicht automatisch zu einer Befreiung von der Beitragszahlung. Auch ruhende Gewerbebetriebe sind so lange als Mitglied bei der Handwerkskammer registriert, solange das Gewerbe gemäß Gewerbeordnung angemeldet bleibt. Seite 7 von 7