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Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2012 Herausgegeben am 29. Juni 2012 23. Stück 57. Gesetz: Kärntner Kinderbetreuungsgesetz; Änderung 58. Verordnung: Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung 59. Verordnung: Bestimmung der Badegewässer und Badestellen 57. Gesetz vom 19. April 2012, mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz K- KBG, LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert: 36 Abs. 3 lit. f Z 1 lautet: 1. bei den im Kindergarten gruppenführenden Kindergärtnerinnen zumindest die Vorbereitungszeit im Sinne des 102 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in die Arbeitszeit einzurechnen; Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Anträge auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß 38 Abs. 3 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K- KBG, LGBl. Nr. 13/2011, die wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach 36 Abs. 3 lit. f Z 1 abgelehnt wurden, dürfen innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetz neuerlich bei der Landesregierung eingebracht werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach 36 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Art. I, gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag für das Jahr 2012 in voller Höhe. Der erste Teilbetrag des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß 38 Abs. 3 K- KBG ist spätestens acht Wochen ab Einlangen des Antrages nachzuzahlen. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 58. Verordnung der Landesregierung vom 19. Juni 2012, Zahl: 06-ET4-23/2-2012, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung- K-KBEV) Gemäß 5 Abs. 4 Kärntner-Kinderbetreuungsgesetz K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, wird verordnet: 1 Grundstück (1) Die Größe des Grundstückes für eine Kinderbetreuungseinrichtung ist so zu wählen, dass eine der Kinderzahl entsprechende Spielfläche angeordnet werden kann. (2) Wird eine Wirtschaftseinfahrt vorgesehen, darf sie nicht unmittelbar neben dem Spielplatz angeordnet werden. 2 Raumbedarf (1) Die für den Betrieb und die Verwaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung erforderlichen Räume sind bereitzustellen. (2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen: a) ein Gruppenraum, der als Spiel-, Beschäftigungs- und Essraum geeignet ist; b) ein Gruppenraum, der als Spiel-, Bewegungs- und Ruheraum geeignet ist; c) eine Garderobe; d) eine sanitäre Anlage. (3) Bestehen in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 lit. b für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden. (4) An Verwaltungsräumen sind mindestens vorzusehen: 261

Landesgesetzblatt 2012, Stück 23, Nr. 58 a) ein Leiterzimmer; b) ein Vorraum; c) ein Personalraum, sofern mehr als eine Kindergruppe vorgesehen ist; d) eine sanitäre Anlage für Erwachsene; e) eine der Art der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechende Küche mit einer entsprechenden Möglichkeit der Vorratshaltung; f) die erforderliche Anzahl von zugeordneten Abstell- und Lagerräumen. (5) In Heilpädagogische Kindergärten, Heilpädagogische Horte, Integrationsgruppen sowie Kinderkrippen ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen. 3 Raumbedarf bei Horten In Horten ist überdies ein Werk- oder Mehrzweckraum vorzusehen. 4 Gesamtgröße von Kindergärten und Horten (1) Die Gesamtnutzfläche einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ohne Einrechnung eines Lagerraumes für Gartengeräte sowie von Räumen für die Haustechnik zu betragen: a) bei einem eingruppigen Halbtagskindergarten mindestens 210 m² und höchstens 230 m²; b) bei einem eingruppigen Ganztagskindergarten mindestens 210 m² und höchstens 235 m²; c) bei einem eingruppigen Hort mindestens 220 m² und höchstens 240 m²; d) bei einem zweigruppigen Kindergarten mindestens 370 m² und höchstens 430 m²; e) bei einem zweigruppigen Hort mindestens 380 m² und höchstens 450 m²; f) bei einem dreigruppigen Kindergarten mindestens 550 m² und höchstens 640 m²; g) bei einem dreigruppigen Hort mindestens 570 m² und höchstens 660 m²; h) bei einem viergruppigen Kindergarten mindestens 685 m² und höchstens 780 m²; i) bei einem viergruppigen Hort mindestens 705 m² und höchstens 800 m². (2) Die Gesamtnutzfläche (Abs. 1) für eine Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als vier Gruppen ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Gesamtnutzfläche gemäß Abs. 1 lit. h oder i und der jeweiligen Gesamtnutzfläche für die Zahl der weiteren Gruppen nach Abs. 1 lit. a bis i. In einer Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als acht Gruppen ergibt sich die Gesamtnutzfläche aus der Summe des jeweils Vielfachen der Gesamtnutzfläche nach Abs. 1 lit. h oder i und der jeweiligen Gesamtnutzfläche für die Zahl der weiteren Gruppen nach Abs. 1 lit. a bis g. (3) Für Kinderkrippen und für die alterserweiterte Kinderbetreuung gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 1 betreffend Kindergärten sinngemäß. 5 Größe der Räume (1) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach 2 Abs. 2 lit. a darf nicht weniger als 65 m² und nicht mehr als 75 m² betragen. (2) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach 2 Abs. 2 lit. b hat zu betragen: a) bei einem eingruppigen Halbtagskindergarten mindestens 55 m² und höchstens 60 m²; b) bei einem eingruppigen Ganztagskindergarten mindestens 60 m² und höchstens 65 m²; c) bei Verwendung dieses Raumes für je zwei Kindergruppen 75 m². (3) Die Bodenfläche des Werk- oder Mehrzweckraumes in Horten ( 3) darf nicht weniger als 10 m² und nicht mehr als 20 m² betragen. 6 Anordnung der Räume für Kindergruppen (1) Die für eine Kindergruppe bestimmten Räume sind funktionsgerecht, entsprechend den pädagogischen Erfordernissen anzuordnen. (2) Werden Terrassen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, dass sie nicht den einzigen Zugang zur Spielfläche bilden. 7 Anordnung der Verwaltungsräume Verwaltungsräume sind entsprechend ihrer Funktion so anzuordnen, dass die Einheit der Gruppenräume und der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gestört werden. 8 Anordnung sonstiger Räume Räume, die nicht der Kinderbetreuungseinrichtung dienen, sind so anzuordnen, dass sie den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht stören. Sie sind mit einem eigenen Zugang zu versehen, der nicht auch dem Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung dienen darf. 9 Gestaltung der Räume für Kindergruppen Bei der Gestaltung der Gruppenräume sind Nischen oder Spielecken vorzusehen. 262

Landesgesetzblatt 2012, Stück 23, Nr. 58 10 Einrichtung Die Räume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind zweckmäßig einzurichten. Bei der Einrichtung der für die Kinder bestimmten Räume ist auf die Anzahl und das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen. 11 Einrichtung der Gruppenräume (1) Ein Gruppenraum nach 2 Abs. 2 lit. a ist kindergerecht und zweckmäßig mit der erforderlichen Anzahl von Tischen, Sesseln, Schränken und Regalen auszustatten. (2) Ein Gruppenraum nach 2 Abs. 2 lit. b ist mit der entsprechenden Anzahl von Liegen, Turn- und Rhythmikgeräten sowie Ruhemöglichkeiten auszustatten. (3) Bei Gruppenräumen nach 2 Abs. 2 lit. a und b sind entsprechend große Spielflächen vorzusehen. (4) Für die geeignete Aufbewahrung des erforderlichen Spielmaterials und der Bildungsmittel ist vorzusorgen. 12 Einrichtung der Garderobe (1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten. (2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen. 13 Einrichtung einer sanitären Anlage (1) Die sanitäre Anlage eines Kindergartens ist mit drei Kinder-WC, vier Waschbecken, Zahnputzbecherregalen sowie einer Handtuchleiste mit einem Hakenabstand von 12 15 cm auszustatten. (2) Bei Horten ist getrennt nach Geschlechtern je ein WC und ein Waschbecken vorzusehen. (3) Kinderkrippen sind mit zwei Waschbecken, zwei Kinder-WC und einem Wickeltisch auszustatten. (4) Die sanitäre Anlage ist mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von den Kindern nicht betätigt werden kann. (5) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung ist mindestens in einer sanitären Anlage eine Dusche vorzusehen. 14 Einrichtung der Verwaltungsräume (1) Die Küche ist, entsprechend der Art der Kinderbetreuungseinrichtung, funktionsgerecht einzurichten. (2) Das Leiterzimmer ist zweckentsprechend einzurichten und, sofern kein Arztraum vorgesehen ist, mit einer Liege und mit einer Ersten-Hilfe-Einrichtung auszustatten. (3) Im Vorraum sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene vorzusehen. (4) Der Personalraum ist zweckentsprechend auszustatten. (5) In mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen ist mindestens ein Wirtschaftsraum für die Wäschepflege vorzusehen und mit mindestens einer Waschmaschine und einem Schmutzwaschbecken auszustatten. (6) Die Abstellräume sind mit ausreichenden Abstellflächen auszustatten. 15 Raumtemperatur (1) In Gruppenräumen ist eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius zu gewährleisten. (2) Sofern Heizkörper vorhanden sind, sind diese so anzuordnen und abzusichern, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. 16 Spielfläche im Freien (1) Für jede Kindergruppe ist eine übersichtliche Spielfläche vorzusehen. Diese Fläche muss bei einer Kindergruppe mindestens 600 m 2 und bei zwei Kindergruppen mindestens 1.200 m² betragen; für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Mindestausmaß um weitere 300 m². (2) Ein Fünftel der Spielfläche ist zu befestigen und in der Nähe des Gebäudes anzuordnen. Die restliche Spielfläche ist als Grünfläche anzulegen. (3) Die Spielfläche ist so zu gestalten, dass sonnige und schattige Plätze entstehen. Auf genügend freien Raum für Bewegungsspiele ist Bedacht zu nehmen. (4) Für die Spielfläche ist die erforderliche Anzahl von Sitzgelegenheiten und Tischen vorzusehen. Die Spielfläche ist mit einem Sandplatz pro Kindergruppe, einem Wasserspielplatz und mit Spiel- und Turngeräten, die dem Alter der Kinder entsprechen, auszustatten. 263

Landesgesetzblatt 2012, Stück 23, Nr. 58, 59 (5) Die Spielfläche ist mindestens 1m hoch und so einzufrieden, dass ein Übersteigen und ein Durchschlüpfen ausgeschlossen sind. 17 Unterbringung in Altbeständen Bei der Unterbringung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einem bestehenden Gebäude a) darf von den in 4 festgelegten Gesamtnutzflächen in der Weise abgegangen werden, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Gesamtnutzflächen um 15 v.h. verringert werden dürfen; b) dürfen die sanitären Anlagen nach 13 Abs. 1 auch in mehreren Räumen untergebracht werden und für je angefangene zehn Kinder ein Kinder-WC sowie je angefangene sieben Kinder ein Waschbecken vorgesehen werden. 18 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Kinderbetreuungseinrichtungen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung, mit der Bestimmungen über Kindergärten, Horte und Kleinkinderkrippen erlassen werden, LGBl. Nr. 106/1993, sind auf diese Einrichtungen weiterhin anzuwenden. 19 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über Kindergärten, Horte und Kleinkinderkrippen erlassen werden, LGBl. Nr. 106/1993, außer Kraft. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 59. Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Juni 2012, Zl. 05-G-ALL-8/21-2012, zur Bestimmung der Badegewässer und Badestellen Aufgrund des 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird verordnet: 1 Badegewässer und Badestellen Zum Zwecke der Überwachung ihrer Qualität und Bewirtschaftung werden die in der Anlage angeführten Badegewässer und Badestellen bestimmt. 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Juni 2010, LGBl. Nr. 43/2010, über die Festsetzung der Badegewässer und Badestellen außer Kraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r./. 264

Landesgesetzblatt 2012, Stück 23, Nr. 59 Anlage ID Bezirk Gemeinde Badegewässer/Badestelle nördliche Breite östliche Länge AT2120004600080040 Feldkirchen Gemeinde Ossiach Ossiacher See, Ossiach 46,67540108 13,98047093 AT2122100900080050 Feldkirchen Gemeinde Steindorf am Ossiacher See Ossiacher See, Bodensdorf 46,6773016 13,9710698 AT2120000200090010 Hermagor Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See Pressegger See, Nord 46,62821263 13,43879529 AT2122030500090040 Hermagor Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See Pressegger See, Nordost 46,627 14,4459 AT2110000700040020 Klagenfurt Land Gemeinde Keutschach am See Keutschacher See, Keutschach 46,58898497 14,1690903 AT2110000700040010 Klagenfurt Land Gemeinde Keutschach am See Keutschacher See, Südwest 46,58208468 14,15298769 AT2112041201080010 Klagenfurt Land Gemeinde Keutschach am See Rauschelesee, Nord 46,586283 14,220697 AT2110001300120020 Klagenfurt Land Gemeinde Maria Wörth Wörthersee, Reifnitz 46,60818677 14,18299345 AT2110001500120010 Klagenfurt Land Gemeinde Pörtschach am Wörther See Wörthersee, Pörtschach 46,63039065 14,14268957 AT2110001900120060 Klagenfurt Land Gemeinde Techelsberg am Wörther See Wörthersee, Saag 46,6261918 14,09138244 AT2110000100120040 Klagenfurt Stadt Magistrat Klagenfurt am Wörthersee Wörthersee, Klagenfurt 46,61958532 14,2533036 AT2110000100120050 Klagenfurt Stadt Magistrat Klagenfurt am Wörthersee Wörthersee, Maiernigg 46,6125832 14,2441019 AT2120003600110020 Spittal Gemeinde Weißensee Weißensee, Techendorf Süd 46,71482715 13,29738201 AT2122060901290020 Spittal Marktgemeinde Greifenburg Greifenburger Badesee, Nordwest 46,7478 13,1961 AT2120002200070030 Spittal Marktgemeinde Millstatt Millstätter See, Millstatt 46,80322901 13,56902433 AT2120003100070010 Spittal Marktgemeinde Seeboden Millstätter See, Seeboden 46,81463163 13,52791956 AT2120002700070020 Spittal Stadtgemeinde Radenthein Millstätter See, Döbriach 46,77042277 13,64573244 AT2120003200070040 Spittal Stadtgemeinde Spittal an der Drau Millstätter See, Süd 46,79542817 13,56683451 AT2130001600060010 St. Veit an der Glan Gemeinde Sankt Georgen am Längsee Längsee, St. Georgen 46,78569981 14,42163745 AT2110002700010010 Villach Land Gemeinde Feld am See Afritzer See, Südost 46,73821499 13,7732474 AT2110002700010020 Villach Land Gemeinde Feld am See Afritzer See, Südwest 46,73851506 13,772144727 AT2110002700030020 Villach Land Gemeinde Feld am See Feldsee, Feld am See 46,7743199 13,75134687 AT2112072300110030 Villach Land Gemeinde Stockenboi Weißensee, Stockenboi 46,70292224 13,41069644 AT2110002900020020 Villach Land Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See Faaker See, Faak 46,56819043 13,92185592 AT2110003700080020 Villach Land Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See Ossiacher See, Annenheim 46,65730164 13,89635847 AT2110003800120030 Villach Land Marktgemeinde Velden am Wörther See Wörthersee, Velden 46,61459188 14,04657568 AT2110000200020010 Villach Stadt Magistrat Villach Faaker See, Drobollach 46,58349229 13,91965665 AT2110000200080030 Villach Stadt Magistrat Villach Ossiacher See, Heiligengestade 46,65460029 13,92906266 AT2112020101180010 Villach Stadt Magistrat Villach Silbersee, Villach 46,60759544 13,90885681 AT2130003100050020 Völkermarkt Gemeinde Sankt Kanzian am Klopeiner See Klopeiner See, St. Kanzian 46,60757365 14,58694725 AT2130003100050010 Völkermarkt Gemeinde Sankt Kanzian am Klopeiner See Klopeiner See, Unterburg 46,60617321 14,5955483 AT2130003100100010 Völkermarkt Gemeinde Sankt Kanzian am Klopeiner See Turnersee, St. Primus 46,58617163 14,57224383 265

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